Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0443-S/03
Unechte Steuerbefreiung für Lieferungen von Zahnersatz in Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0443-S/03vom 24.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Mag. K, vom
10. November 2003 und 11.April 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Salzburg-Land, vertreten durch Dr.PA, vom 14. Oktober 2003 und 8. und
10.März 2005 betreffend Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO
betreffend Umsatzsteuer 2002, sowie Umsatzsteuer 2001 bis 2003 und 01-11/2004
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) übt die gewerbliche
Tätigkeit eines Zahntechnikers aus und erzielt Umsätze aus der
Lieferung von Zahnersatz sowohl im In- als auch Ausland.
Für die Veranlagungsjahre 2001 und 2002 hat der Bw in
seinen Umsatzsteuererklärungen jeweils die anteilsmäßig auf die
Auslandsumsätze entfallenden Vorsteuern in Abzug gebracht. Die
Umsatzsteuerbescheide der Veranlagungsjahre 2001 und 2002 ergingen
erklärungsgemäß.
Mit Bescheid vom 14.Oktober 2003 wurde der
Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 27.Juni 2003 gemäß
§ 299 Abs.1 BAO
wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde in diesem
Zusammenhang ausgeführt, dass im Umsatzsteuerbescheid 2002 ein
Vorsteuerabzug in Höhe von € 7.921,70 gewährt worden sei, obwohl
der Abgabepflichtige unecht befreite Umsätze gemäß
§ 6
Abs.1 Z 20 UStG erziele, für die ein Vorsteuerabzug gemäß
§
12 UStG 1994 ausgeschlossen sei. Der Umsatzsteuerbescheid 2002 sei daher mit
inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. In dem zeitgleich erlassenen
Umsatzsteuerbescheid für 2002 wurde der beantragte Vorsteuerabzug zur
Gänze versagt.
Anläßlich eines in der Folge durchgeführten
Betriebsprüfungsverfahrens erfolgten auch für die Jahre 2001 und 2003
und 1-11/2004 Umsatzsteuerfestsetzungen, wobei die beantragten Vorsteuern (lt.
TZ 1 des Betriebsprüfungsberichtes € 6604,- für 2001, €
4580,- für 2003 und € 8692,- für 1-11/2004) nicht zum Abzug
zugelassen wurden.
Gegen sämtliche angeführten Bescheide wurde
Berufung erhoben und ausgeführt, dass der Bw als Zahntechniker einerseits
im Inland unecht steuerbefreite Umsätze gemäß
§ 6 Abs.1 Z
20 UStG und andererseits auch Umsätze aus innergemeinschaftlichen
Lieferungen gemäß Art 7 UStG aus der Lieferung von Zahnersatz in die
Bundesrepublik Deutschland erziele. Da die Voraussetzungen des Art. 7 UStG
vollständig vorlägen, stünde für die Auslandsumsätze
der anteilige Vorsteuerabzug in Österreich zu.
Die Vorgehensweise des Finanzamtes stütze sich
offensichtlich auf den in den Umsatzsteuerrichtlinien seit 2001 behaupteten
Vorrang der unechten Steuerbefreiung gegenüber der echten Steuerbefreiung.
Diese Auslegung finde jedoch im Umsatzsteuergesetz keine Deckung und
verstoße zusätzlich gegen die Vorgaben des EU-Gemeinschaftsrechtes,
insbesondere Art.17 der 6.MWSt-RL.
Seit Einführung der unechten Steuerbefreiung für
die Lieferung von Zahnersatz ab 1.Jänner 1997 habe der Bw alljährlich
die im Unternehmen anfallenden Umsatzsteuern gemäß
§ 12 Abs. 4
und 5 UStG im Verhältnis der Umsätze in nicht abzugsfähige
Vorsteuern (Inland) und abzugsfähige Vorsteuern (innergemeinschaftliche
Lieferungen) aufgeteilt. Die Richtigkeit dieser Vorgangsweise sei der
Interessensvertretung der Zahntechniker im Jahr 1997 durch das BMF
bestätigt und in die Richtlinien aufgenommen worden.
Mit Erlass vom 17.1.2001 habe das BMF nunmehr ohne
Begründung festgestellt, dass bei der Lieferung von Zahnersatz ins Ausland
die unechte Steuerbefreiung Vorrang habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Umsatzsteuer:
Streitpunkt bildet die Frage, ob die Lieferung von
Zahnersatz durch einen Zahntechniker in die Bundesrepublik Deutschland der
unechten Befreiung des § 6 Abs.1 Z 20 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG)
unterliegt.
Gemäß
§ 6 Abs.1 Z 20 UStG (in Verbindung
mit § 12 Abs.3 leg.cit.) unterliegen die sonstigen Leistungen, die
Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die
Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker der unechten
Umsatzsteuerbefreiung.
Der Forderung des Berufungswerbers, die Ausfuhr von
Zahnersatz in die Bundesrepublik Deutschland als steuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Art.7 UStG zu qualifizieren ist
Folgendes entgegenzuhalten:
Auf Grund des Erkenntnisses des VwGH vom 28.9.2000,
99/16/0302 ist die Einfuhr von Zahnersatz steuerfrei, da derartige Lieferungen
im Inland gemäß
§ 6 Abs.1 Z 20 UStG steuerbefreit sind (Ruppe,
Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 3.Auflage, § 6 UStG, TZ 495).
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2001; BGBl I 144,
wurden § 6 Abs.4 Z 1 und Art. 6 Abs.2 Z 1 UStG 1994 daher insoweit
geändert, als auch die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von
Zahnersatz bei Lieferung durch Zahnärzte und Zahntechniker steuerfrei
gestellt wurden. Ungeachtet dessen, dass diese Gesetzesänderung erst mit
1.1.2002 in Kraft getreten ist, ist auf Grund unmittelbar anwendbaren
Gemeinschaftsrechtes (Art 13 und 14 der 6.MWSt-Richtlinie) jedoch schon ab 1995
von einer Steuerfreiheit dieser Vorgänge auszugehen (vgl. Ruppe,
Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 3.Auflage 2005, § 6, Tz418 ff).
Generell haben (und hatten schon bisher) unechte
Steuerbefreiungen als Spezialvorschrift Vorrang vor den echten
Steuerbefreiungen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb ebenfalls befreit war.
Eine derartige Befreiung wurde aber für den Erwerb von Zahnersätzen
bis zur genannten Entscheidung des VwGH seitens der Finanzverwaltung nicht
angenommen. Im Übrigen darf auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung 2002 vom 26.November 2003 verwiesen werde
Da somit der unechten Steuerbefreiung des § 6 Abs.1 Z
20 UStG als Spezialvorschrift der Vorrang vor der Steuerbefreiung der
innergemeinschaftlichen Lieferung zukommt, erfolgte die Versagung der
beantragten Vorsteuern zu Recht.
2) Aufhebungsbescheid
betreffend Umsatzsteuer 2002:
Gemäß
§ 299 Abs.1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz wegen Rechtswidrigkeit
seines Inhaltes aufheben. Nach § 299 Abs.2 BAO ist mit dem aufhebenden
Bescheid der den aufgehobenen Bescheid zu ersetzende Bescheid zu
verbinden.
Gemäß
§ 20 BAO müssen Entscheidungen,
die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, sich in den
Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu
treffen.
Eine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes setzt
grundsätzlich die Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes
voraus. Dies gilt umso mehr, als nach § 299 Abs.2 BAO der den aufgehobenen
Bescheid ersetzende Bescheid gleichzeitig mit dem Aufhebungsbescheid zu erlassen
ist. Unter Berücksichtigung der unter Punkt 1) dargestellten Rechtslage des
Jahres 2002 ergibt sich, dass im Umsatzsteuerbescheid 2002 Vorsteuern nicht
anzuerkennen gewesen wären. Soweit im Zuge der Festsetzung der Umsatzsteuer
2002 ein Vorsteuerabzug zugelassen wurde, liegt somit eine inhaltliche
Rechtswidrigkeit vor.
Die Aufhebung nach § 299 Abs.1 BAO liegt im Ermessen
der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung kommt dem Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung eine zentrale Bedeutung zu. Eine
Aufhebung wird nur dann zu unterlassen sein, wenn die Rechtswidrigkeit
bloß geringfügig ist und sie nur unwesentliche Folgen nach sich
gezogen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
kommt im Bereich des § 299 BAO dem Prinzip der Rechtmäßigkeit
Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zu. Das eingeräumte Ermessen
wird regelmäßig dann im Sinne des Gesetzes gehandhabt, wenn die
Behörde bei Wahrnehmung einer nicht bloß geringfügigen
Rechtswidrigkeit mit Aufhebung des bereits rechtskräftigen Bescheides
vorgeht, gleichgültig ob zum Vorteil oder Nachteil des Abgabepflichtigen.
Lediglich, wenn die Auswirkungen der Bescheidbehebung geringfügig sind,
spricht der Grundsatz der Sparsamkeit gegen die Aufhebung des Bescheides.
Die Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzuges in Höhe von
€ 7.921,- im Zusammenhang mit unecht befreiten Umsätzen stellt nach
Ansicht der Rechtsmittelbehörde jedenfalls einen ausreichenden Grund dar,
diesen rechtswidrigen Bescheid aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, weshalb
für den UFS kein Anlass bestand, von der Ermessensübung des
Finanzamtes abzuweichen.
Salzburg, am
24. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 20 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0443-S/03
- Stammnummer
- 21094
- Gültig
- 24.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF