Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2693
Veräußerung der Anteile an einer US-Personengesellschaft mit Vorjahresverlusten nach Zuzug
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0050-IV/4/2006vom 06.02.2006
Wortlaut laut Findok
Veräußert ein
US-Staatsbürger nach seinem Zuzug nach Österreich seine Anteile an
einer US-Limited Partnership, unterliegen die hierbei aufgedeckten stillen
Reserven nach Maßgabe des österreichischen Rechts der
österreichischen Besteuerung, da im DBA-USA das Anrechnungsverfahren zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung angewendet wird.
Handelt es sich bei der US-Personengesellschaft um eine
bloß vermögensverwaltend tätige Gesellschaft, die eine Immobilie
vermietet, dann steht diese Immobilie im Privatvermögen des Gesellschafters
und löst nach inländischem Recht nur dann Steuerpflicht aus, wenn die
Veräußerung vor Ablauf der Spekulationsfrist getätigt worden
sein sollte. Verluste, die vor dem Zuzug angefallen sind bleiben ebenso wie
positive Erträge bei der Ermittlung des Spekulationsgewinnes außer
Ansatz, weil sie einer anderen Einkunftsart, nämlich jener aus Vermietung
und Verpachtung, zuzurechnen sind und der Veräußerungsgewinn sich,
vom Grundsatz her gesehen, lediglich aus der Differenz zwischen den
Anschaffungskosten und dem erzielten Veräußerungserlös ergibt
(abzüglich allfälliger Veräußerungs-Werbungskosten); die
steuerliche Nichtberücksichtigung der Auslandsverluste in Österreich
erweist sich daher systemkonform und bedarf keiner korrigierenden Maßnahme
nach § 48 BAO.
Bundesministerium für Finanzen, 6. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0050-IV/4/2006
- Stammnummer
- 21081
- Gültig
- 06.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF