Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0231-G/04
Auch eine mit festen Steuersätzen versteuerte Abfertigung iSd § 67 Abs. 3 EStG gilt als schädliches Einkommen hinsichtlich des Alleinverdienerabsetzbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0231-G/04vom 24.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Anwendung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 geht es darum, den Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehepartners zu ermitteln, und nicht um die Höhe seiner nach dem Tarif zu versteuernden Einkünfte. Es sind daher auch Einkünfte, die mit festen Steuersätzen versteuert wurden, wie z.B. eine Abfertigung im Sinn des § 67 Abs. 3 EStG 1988, einzubeziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.F., vom 2. Mai 2004,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom
7. April 2004, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat in seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2003 unter anderem
beantragt, den Alleinverdienerabsetzbetrag zu berücksichtigen, da die
Einkünfte seiner Ehegattin (bei drei Kindern im Sinn des § 106
EStG 1988) im Kalenderjahr 2003 den Betrag von 4.400,00€ nicht
überschritten hätten.
Diesem Antrag ist das Finanzamt mit dem nunmehr
angefochtenen Bescheid, ohne eine Begründung dafür anzugeben, nicht
gefolgt. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung, wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 7. Mai 2004 mit der Begründung
abgewiesen, dass die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehegattin des
Berufungswerbers höher gewesen seien als der maßgebliche Grenzbetrag
von 4.400,00€. Zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages vom
4. Juni 2004 gilt die Berufung wiederum als unerledigt. Zur Begründung
führte der Berufungswerber aus, dass die Einkünfte seiner Ehegattin
ohne Einbeziehung der von ihr bezogenen Abfertigung weniger als 4.400,00€
betragen hätten. "Die
Einmalauszahlung der Post (Abfertigung) zählt nicht zu den geregelten
Einkünften meiner Frau und wird auch nicht zu den Kennzahlen 245 und 260 am
Lohnzettel dazugerechnet. Des weiteren wurde die Abfertigung mit 6%
zwangsversteuert und beim Finanzamt entrichtert."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, in
der für das Jahr 2003 maßgebenden Fassung, steht einem
Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 364,00€ zu.
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner
(§ 106 Abs. 3 EStG 1988) bei mindestens einem Kind (§ 106
Abs. 1 EStG 1988) Einkünfte von höchstens 4.400,00€
jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200,00€
jährlich erzielt.
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
errechnen sich gemäß
§ 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 als
Überschuss der steuerpflichtigen Einnahmen über die dazu
gehörenden Werbungskosten. Bei Anwendung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG
1988 geht es darum, den Gesamtbetrag der Einkünfte zu ermitteln, und nicht
um die Frage, welcher Teil nach dem Einkommensteuertarif und welcher Teil nach
festen Steuersätzen besteuert wurde (VwGH 10.5.2001,
99/15/0256).
Die Hinweise des Berufungswerbers auf bestimmte
"Lohnzettel-Kennzahlen" und Anleitungen zum Ausfüllen der
Einkommensteuererklärung gehen ins Leere, weil diese Kennzahlen und
Hinweise nur der Ermittlung der nach dem Tarif zu versteuernden Einkünfte
dienen, und nicht der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte im Sinn
des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988.
Unter Einbeziehung der mit festen Steuersätzen
versteuerten sonstigen Bezüge der Ehegattin des Berufungswerbers
(Abfertigung gemäß
§ 67 Abs. 3 EStG 1988) überstiegen
ihre Einkünfte im Kalenderjahr 2003 den maßgeblichen Grenzbetrag von
4,400,00€, sodass der Berufungswerber in diesem Kalenderjahr nicht
Alleinverdiener war und das Finanzamt die Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages daher zu Recht verweigerte.
Da der angefochtene Bescheid im Ergebnis der bestehenden
Rechtslage entspricht, musste die Berufung als unbegründet abgewiesen
werden.
Graz, am 24.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0231-G/04
- Stammnummer
- 21064
- Gültig
- 24.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF