Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0336-I/05
Ablösezahlung für Holz- und Streunutzungsrechte bzw. Weiderechte als sonstige Leistung bei vereinbartem lastenfreien Grundstückserwerb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0336-I/05vom 24.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
An Sachverhalt war davon auszugehen, dass der Bw. den Kaufpreis und die beiden Ablösezahlungen an die Verkäuferin als jene wirtschaftlichen Leistungen zu erbringen hatte, um das Grundstück in jenem lastenfreien Zustand zu erhalten, in dem es zum vereinbarten Gegenstand des Kaufgeschäftes gemacht worden war, wobei die Ablöse der Holz- und Streunutzungsrechte bzw. Weiderechte im Gegenstandsfall deshalb zulässig und letztlich geboten war, weil durch die Rodung und nachfolgende Verbauung des Grudnstückes diese Nutzungsrechte dauernd nicht mehr ausgeübt werden konnten. Neben dem Kaufpreis standen diese Ablösezahlungen ( sonstige Leistungen) in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen ( "inneren") Zusammenhang mit dem vereinbarten lastenfreien Erwerb des Grundstückes und zählen zur Gegenleistung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W.T., Adresse, vertreten durch eine
Rechtsanwaltskanzlei, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
19. Oktober 2004 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Punkt III des Kaufvertrages vom 20. September 2004
erwarb der Käufer W.T. von der als "Kuratie - Gemeinde - H"
bezeichneten Fraktion der Gemeinde H (kurz: Verkäuferin), die auf einer
Teilfläche von 3.737 m2 des in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes
Gst- Nr. 6553 in EZ X Grundbuch Y holz- und streunutzungsberechtigt war, das
Grundstück Gst. Nr. 3120/24 im Gesamtausmaß von 7.625 m2. Dieses
Grundstück war aus der Teilflächen 1 im Ausmaß von 5.501 m2 aus
Gst- Nr. 6553 und der Teilfläche 2 im Ausmaß von 2.124 m2 aus Gst.
Nr. 3120/5 neu gebildet worden. In diesem Vertragspunkt wurde außerdem
Folgendes vertraglich vereinbart:
"Weiters verkauft
und übergibt die Verkäuferin nunmehr die im vorstehenden Punkt I
näher beschriebenen, ihr allein zustehenden nicht verbücherten Holz-
und Streunutzungsrechte auf Gst-Nr. 6553 in EZ
X Grundbuch
Y im Ausmaß einer Teilfläche
von 3.737 m2 an den Käufer W.T.,
welcher diese Holz- und Streunutzungsrechte in sein Alleineigentum und seine
alleinige Nutzung übernahm. Die Verkäuferin verpflichtet sich binnen
einer Frist von 4 Wochen nach schriftlicher Anzeige durch den Käufer oder
die Firma H.T. die gesamte
Grundfläche (3.737 m2) zu roden und das Holz zur Gänze zu entfernen.
Ausdrücklich festgehalten
wird, dass die Verkäuferin ihre ausdrückliche Einwilligung zur
Löschung der kaufgegenständlichen Holz- und Streunutzungsrechte im
Waldprotokoll der Gemeinde H
erteilt."
Der Punkt IV. "Kaufpreis" enthielt folgende
Festlegung:
"Als
Kaufpreis für das neu gebildete Grundstück Gst-Nr. 3120/24 im
Ausmaß von 7.625 m2 wird ein Kaufpreis von € 36,33 pro m2, insgesamt
sohin ein Betrag von € 277.016,25 (i.W. Euro
zweihundertsiebenundsiebzigtausendnullsechzehnkommafünfundzwanzig)
vereinbart.
Als Ablöse
für die Holz- und Streunutzungsrechte auf der Teilfläche von 3.737 m2
aus dem Grundstück Gst- Nr. 6553 in EZ
X Grundbuch
Y wird ein Kaufpreis von € 21,80 pro
m2, insgesamt sohin ein Betrag von € 81.466,60 (i.W. Euro
einundachtzigtausendvierhundertsechsundsechzigkommasechzig)
vereinbart.
Das Kaufgrundstück
ist mit außerbücherlichen Weiderechten zu Gunsten der
Agrargemeinschaft H belastet. Für die
Freistellung dieser Weiderechte wird eine vom Käufer zu entrichtende
Ablösezahlung in Höhe von pauschal € 25.093,80
vereinbart.
Der Kaufpreis sowie die
Ablösezahlung für die Holz- und Streunutzungsrechte sowie die
Weiderechte sind bar und abzugsfrei vor beidseitiger Unterfertigung dieses
Vertrages an die Verkäuferin zur Anweisung zu bringen, worüber die
Verkäuferin hiermit rechtsverbindlich quittiert.
Punkt VI. betitelt mit "Belastungen und
Gewährleistung" regelte Folgendes:
"Die
Verkäuferin übergibt den Kaufgegenstand nach Maßgabe ihres
bisherigen Besitzes, vollkommen satz- und lastenfrei, insbesondere frei von
bücherlichen und außerbücherlichen Lasten, jedoch ohne Haftung
für ein bestimmtes Ausmaß, einen bestimmten Kulturzustand oder sonst
irgendeine Beschaffenheit.
Hinsichtlich der Holz- und
Streunutzungsrechte leistet die Verkäuferin Gewähr, dass diese Rechte
auf ihre Kosten im Waldprotokoll der Gemeinde
H gelöscht
werden."
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2004 setzte das Finanzamt
gegenüber dem W.T. (Bw) ausgehend von einer Gegenleistung von 383.576,65
€ die Grunderwerbsteuer in Höhe von 13.425,18 € fest. In die
Gegenleistung wurde der Kaufpreis von 277.016,25 € und eine sonstige
Leistung von 106.576,65 € einbezogen mit nachstehender
Begründung:
"Da
die vom Holz und Streunutzungsrecht umfasste Fläche von der
Verkäuferin gerodet werden muss ist die bezahlte Ablöse nicht als
selbständiger Teil der Kaufvereinbarung zu sehen, sondern
grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung für den Erwerb der GP 3120/24.
Die Ablöse für die Weiderechte ist ebenfalls
grunderwerbsteuerpflichtig gem. § 5 GrEStG."
Die gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid eingebrachte
Berufung bekämpft die Einbeziehung der sonstigen Leistung in die
Gegenleistung im Wesentlichen mit dem Argument, die Ablöse für die
Weiderechte zu Gunsten der Weideinteressentschaft stelle keine vom Käufer
übernommene sonstige Leistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG dar.
Im gegenständlichen Fall wäre die Ablöse der Weiderechte keine
Voraussetzung für den Kaufabschluss, sodass es bei dieser Leistung um eine
selbständige der Weideinteressentschaft zustehende Leistung handle, welche
nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden könne. Auch die
vereinbarte Ablöse für die Holz- und Streunutzungsrechte sei als
selbständige Vereinbarung zu qualifizieren. Dies deshalb, da die
Verkäuferin den Kaufgegenstand auch mit den grundbücherlich nicht
verbücherten Holz- und Streunutzungsrechten verkauft hätte. Die
Argumentation des Finanzamtes, wonach die vereinbarte Ablöse nicht als
selbständiger Teil der Kaufvereinbarung zu sehen sei, da die von Holz- und
Streunutzungsrechte umfasste Fläche von der Verkäuferin gerodet werden
müsse, entspreche nicht den Tatsachen. Richtig sei vielmehr, dass die
Verkäuferin ihre Holz- und Streunutzungsrechte auf den Käufer
übertragen hatte. Da die Verkäuferin das auf der Liegenschaft
stockende Holz selbst nutzen wollte und dieses nicht an den Käufer verkauft
worden sei, habe eine Frist für den Abtransport des Holzes vereinbart
werden müssen. Durch die vereinbarte Rodungsverpflichtung sollte nur ein
Termin für den Abtransport des Holzes gesetzt werden.
In Beantwortung eines Bedenkenvorhaltes teilte der Bw. mit,
die erworbene Liegenschaft werde zur Errichtung eines
Geschäftsgebäudes (Lagerhalle) verwendet.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung stützte sich
auf nachstehend wiedergegebene Begründung:
"Gegenleistung
bei einem Kauf ist nach § 5 GrEStG der Kaufpreis einschließlich der
vom Käufer übernommenen Leistungen.
Im Berufungsfall wird die
erworbene Liegenschaft vom Berufungswerber in Zukunft nicht mehr land- und
fortwirtschaftlich genutzt und es können daher die eingetragenen Holz- und
Streunutzungsrechte sowie das Weiderecht nicht mehr ausgeübt werden. Ein
Bestehenlassen der vom Berufungswerber abgelösten Rechte wäre in
Wirklichkeit gar nicht mehr möglich, da die Voraussetzungen zur Nutzung
durch allfällige Berechtigte weggefallen sind.
Somit steht die Ablöse der
Holz- und Streunutzungsrechte sowie der Weiderechte in direktem Zusammenhang mit
dem Erwerb der Liegenschaft. Die für die Ablöse geleisteten Zahlungen
sind deshalb grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung nach § 5GrEStG. Die
Berufung war vollinhaltlich abzuweisen."
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Berufungsfall besteht allein Streit
darüber, ob die (zusätzlich zum bezeichneten Kaufpreis von 277.016,25
€) an die Verkäuferin zu bezahlenden, in "Punkt IV. Kaufpreis"
angeführten Ablösen für die Holz- und Streunnutzungsrechte im
Betrag von 81.466,60 € und die Ablösezahlung für die Freistellung
von Weiderechten in Höhe von 25.093,80 € zu Recht in die Gegenleistung
einbezogen wurden.
Nach § 1 Abs. 1 erster Satz GrEStG 1987, BGBl. Nr.
309/1987 idgF. unterliegen der Grunderwerbsteuer, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen, ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Der Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht ist
im wirtschaftlichen Sinn (§ 21 BAO) zu verstehen. Für die Beurteilung
der Gegenleistung kommt es nicht auf die äußere Form der
Verträge, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach
wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 5 zu § 5 GrEStG 1987 mit den
dort zitierten VwGH- Erkenntnissen).
Gegenleistung ist die Summe dessen, was der Käufer an
wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das
Grundstück erhält; das ist jede nur denkbare Leistung, die vom
Käufer für den Erwerb des Grundstückes versprochen wird; oder mit
anderen Worten, alles, was der Käufer einsetzen muss, um das
Grundstück zu erhalten. Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die
der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt,
oder die der Veräußerer als Entgelt für die
Veräußerung des Grundstückes empfängt. Gegenleistungen, die
der Erwerber nicht für den Erwerb des Grundstückes, sondern für
andere Leistungen des Veräußerers erbringt, gehören nicht zur
Bemessungsgrundlage, dies allerdings nur dann, wenn solche Gegenleistungen mit
dem Grundstück in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Steht hingegen
die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und
wirtschaftlichen, oder "inneren" Zusammenhang mit dem Erwerb des
Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des Gesetzes
anzusehen. Entscheidend für die Qualifikation einer Leistung als
Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn ist, dass die Verpflichtung
zur Leistung auf den Erwerb des Grundstückes in dem Zustand, in dem es zum
Erwerbsgegenstand gemacht wurde, bezogen ist. Erwerbsgegenstand und
Gegenleistung müssen danach final verknüpft sein. Leistungen, die der
Erwerber dem Veräußerer erbringt, um aus der zu erwerbenden Sache
eine für ihn möglichst vorteilhafte Nutzung zu erzielen, gehören
demnach zur Gegenleistung. Dabei ist nicht maßgeblich, was die
Vertragsschließenden als Kaufpreis bezeichnen, sondern was nach dem Inhalt
des Vertrages der Käufer als Wert der Gegenleistung im maßgeblichen
Zeitpunkt des Erwerbvorganges zu erbringen hat (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 6, 8, 9, 10 zu § 5 GrEStG
1987 mit den dort zitierten VwGH- Erkenntnissen).
An Sachverhalt ergibt sich aus dem Kaufvertrag, dass die
Veräußerin auf einer Teilfläche von 3.937 m2 des in ihrem
Eigentum stehenden Grundstückes Gst- Nr. 6553 in EZ X Grundbuch Y holz- und
streunutzungsberechtigt war. Die Teilfläche 1 im Ausmaß von 5.501 m2
aus Gst- Nr. 6553 bildete zusammen mit der Teilfläche 2 eines anderen
Grundstückes die neu gebildete Kaufliegenschaft. Diese ihr alleine
zustehenden nicht verbücherten Holz- und Streunutzungsrechte verkaufte und
übergab die Verkäuferin laut Punkt III des Kaufvertrages in einem
("weiters") ebenfalls an den Bw, wobei sich die Verkäuferin zusätzlich
verpflichtete, binnen bestimmter Frist nach schriftlicher Anzeige durch den
Käufer oder der Firma H.T. die gesamte Grundfläche zu roden und das
Holz zur Gänze zu entfernen. Ausdrücklich wurde im Vertrag
festgehalten, dass die Verkäuferin ihre Einwilligung zur Löschung der
kaufgegenständlichen Holz- und Streunutzungsrechte im Waldprotokoll der
Gemeinde H erteilt. Als Ablöse für die Holz- und Streunutzungsrechtes
wurde ein Kaufpreis von 81.466,60 € vereinbart. Das Kaufgrundstück war
desweiteren mit außerbücherlichen Weiderechten zu Gunsten der
Agrargemeinschaft Weideinteressentschaft H belastet. Für die Freistellung
dieser Weiderechte wurde eine vom Käufer zu entrichtende Ablösezahlung
in Höhe von 25.093,80 € vereinbart. Der Kaufpreis sowie die
Ablösezahlung für die Holz- und Streunutzungsrechtes sowie die
Weiderechte waren bar vor beidseitiger Unterfertigung des Kaufvertrages an die
Verkäuferin zur Anweisung zu bringen. Laut Punkt VI. des Kaufvertrages,
übertitelt mit "Belastungen und Gewährleistung" übergab die
Verkäuferin den Kaufgegenstand "vollkommen lastenfrei, insbesondere frei
von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten".
Entscheidend für die Frage, ob die vom Bew.
(Käufer) an die Verkäuferin erbrachten streitigen Ablösezahlungen
zur Gegenleistung zählen, ist daher nach der oben dargelegten Lehre und
ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, ob diese
Ablösezahlungen in einem unmittelbaren (finalen) Zusammenhang mit dem
Erwerb des Grundstückes in dem Zustand standen, in dem es zum
Erwerbsgegenstand gemacht worden war. Laut Punkt VI. des Kaufvertrages
"übergibt die Verkäuferin den Kaufgegenstand nach Maßgabe ihres
bisherigen Besitzes, vollkommen satz- und lastenfrei, insbesondere frei von
bücherlichen und außerbücherlichen Lasten". In Punkt III. wurde
desweiteren ausdrückliche festgehalten, dass die im A2- Blatt der beiden
Grundbuchskörper, aus denen die beiden Trennstücke für das neu
gebildete Kaufgrundstück stammten, verbücherten Rechte von dem
Kaufvertrag nicht berührt, sondern vielmehr sämtliche Rechte zur
Gänze bei der bisherigen Stammsitzliegenschaft verbleiben würden. Wenn
daher die Verkäuferin die "ihr alleine zustehenden nicht verbücherten
Holz- und Streunutzungsrechte auf Gst.- Nr. 6553 in EZX Grundbuch Y im
Ausmaß einer Teilfläche von 3.737 m2" an den W.T. (und damit an den
Erwerber einer Teilfläche des Gst. Nr. 6553) verkauft und übergibt,
wobei gleichzeitig ausdrücklich festgehalten wird, "dass die
Verkäuferin ihre ausdrückliche Einwilligung zur Löschung der
kaufgegenständlichen Holz- und Streunutzungsrechte im Waldprotokoll der
Gemeinde H erteilt", dann macht diese vertragliche Regelung unter Beachtung der
beabsichtigten Nutzung dieser Fläche als Lagerhalle nur dann
wirtschaftlichen Sinn und findet darin ihre sachliche Rechtfertigung, wenn
letztlich die neu gebildete Verkaufsliegenschaft, die ja ua. aus dem
Trennstück 1 im Ausmaß von 5.501 m2 des Gst- Nr. 6553 neu gebildet
wurde, ansonsten (siehe etwa § 526 ABGB) mit diesen Holz- und
Streunutzungsrechten belastet gewesen wäre und im Ergebnis dadurch
herbeigeführt wurde, dass das Grundstück wie vereinbart "frei von
bücherlichen und außerbüchlichen Lasten" von der
Verkäuferin übergeben wird. In diesem Zusammenhang bleibt noch
anzuführen, dass die Verkäuferin auf einer Teilfläche von 3.737
m2 des in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes Gst- Nr. 6553 deshalb noch
holz- und streunutzungsberechtigt war, weil nach der Sonderbestimmung des §
2 Abs. 1 der Anlage 3 zum Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der
Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr.
103/1951 solche Nutzungsrechte auch nicht durch Vereinigung des berechtigten und
verpflichteten Gutes in der Hand desselben Eigentümers erlöschen bzw.
derartige Rechte durch Nichtausübung nicht verjähren. § 21f
dieser gesetzlichen Bestimmung normiert die "zulässige" Ablöse der
Nutzungsrechte in Geld, wenn das belastete Grundstück dauernd
außerstande ist die Bezüge zu decken, ein Umstand, der infolge des
Erwerbes des Grundstückes zwecks Verbauung (Errichtung einer Lagehalle nach
Rodung) im Gegenstandsfall durchaus gegeben war.
Es stand daher die vom Bw. an die Verkäuferin für
den Verkauf der Holz- und Streunutzungsrechte unter gleichzeitig von ihr
erteilter Löschungsbewilligung erbrachte Ablöseleistung vom wahren
wirtschaftlichen Gehalt des Erwerbsvorganges ausgehend unbedenklich in einem
kausalen Zusammenhang mit dem Erwerb des Kaufgrundstückes in dem
lastenfreien Zustand, in dem es von den Vertragsparteien zum Erwerbsgegenstand
gemacht worden war. Im Ergebnis wurden diese "verkauften" Holz- und
Streunutzungsrechte nicht dem Käufer "übergeben" und sind auf ihn
übergegangen, sondern diese Rechte wurden mit Einwilligung der allein
berechtigten Verkäuferin im Waldprotokoll der Gemeinde gelöscht,
wodurch der vereinbarte Zustand herbeigeführt wurde, dem Käufer die
Kaufliegenschaft lastenfrei zu übergeben. Dabei war nicht maßgebend,
was die Vertragsschließenden als Kaufpreis bezeichneten, sondern was nach
dem Inhalt des Vertrages der Käufer als Wert der Gegenleistung letztlich im
Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu erbringen hatte, um das Kaufgrundstück
wie vereinbart lastenfrei zu erhalten.
Was die Ablösezahlung für das Weiderecht anlangt,
gelten dem Grunde nach obige Überlegungen in gleicher Weise. Das
Kaufgrundstück war mit außerbücherlichen Weiderechten zu Gunsten
der Agrargemeinschaft Weideinteressentschaft H belastet. Für die
Freistellung dieser Weiderrechte wurde eine vom Käufer an die
Verkäuferin zu entrichtende Ablösezahlung in Höhe von pauschal
25.093,80 vereinbart. Auch diese Ablösezahlung stand in kausalem
Zusammenhang mit dem zwischen dem Käufer und der Verkäuferin
vereinbarten lastenfreien Erwerb der Kaufliegenschaft.
Zusammenfassen war in freier Beweiswürdigung an
Sachverhalt davon auszugehen, dass der Bw. den Kaufpreis und die beiden
Ablösezahlungen an die Verkäuferin als jene wirtschaftlichen
Leistungen zu erbringen hatte, um das Grundstück in jenem lastenfreien
Zustand zu erhalten, in dem es zum vereinbarten Gegenstand des
Kaufgeschäftes gemacht worden war, wobei deren Ablöse im
Gegenstandsfall deshalb zulässig und letztlich geboten war, weil durch die
Rodung und nachfolgende Verbauung des Grundstückes
unbestrittenermaßen diese Nutzungsrechte dauernd nicht mehr ausgeübt
werden konnten. Neben dem Kaufpreis standen auch diese sonstigen Leistungen in
einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen
("inneren")Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes, stellten doch
wirtschaftlich diese Leistungen die Gegenleistung für den vereinbarten
lastenfreien Grundstückserwerb dar. Das Finanzamt hat daher zu Recht im
bekämpften Bescheid neben dem Kaufpreis als sonstige Leistungen die beiden
Ablösezahlungen in die Ermittlung der Gegenleistung in Höhe von
383.576,65 € einbezogen und davon die Grunderwerbsteuer vorgeschrieben. Es
war folglich wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 24. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0336-I/05
- Stammnummer
- 21061
- Gültig
- 24.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF