Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0083-S/06
Inhaltserfordernisse eines Antrages auf Wiederaufnahme, Rechtsfolgen bei fruchtlosem Ablauf
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0083-S/06vom 24.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht entsprochen, gilt die Berufung kraft Gesetzes als zurückgenommen. Als überhaupt nicht entsprochen, gilt eine behauptete mündliche Vorsprache ohne diesbezüglichen Nachweis.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S.E., gegen den Bescheid des FA.S.,
vertreten durch T.S., betreffend Zurücknahmeerklärung eines Antrages
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens für 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit 27. Jänner 2005 beantragte der Bw. in der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 neben den Kosten
für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten in Höhe von
€ 5.601,- auch Unterhaltsleistungen in Höhe von € 3000,- als
außergewöhnliche Belastung für unterhaltsberechtigte Kinder, die
sich ständig im Ausland aufhalten und für die kein Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Im Zuge der Veranlagung (Bescheiddatum 29. März 2005)
wurden außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 1.800,-
gewährt.
Eine Berufung bzw. ein Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens bzgl Einkommensteuerbescheid 2004, datiert mit 6. Mai 2005, langte
bei der Abgabenbehörde erster Instanz am 10. Mai 2005 ein, mit folgender
Begründung:
Bei der Berechnung der
Einkommensteuer für das Jahr 2004 wurden Unterhaltsleistungen für
unterhaltsberechtigte Kinder, die im Ausland leben in der Höhe von €
1.200,- mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass nur bis zum
15.ten Lebensjahr Unterhalt gewährt wird. Wie aus der Beilage zu ersehen
ist, sind die Kinder N.uM. noch
Schülerinnen und somit nicht selbsterhaltungsfähig. Daher bin ich der
Meinung, dass auch für sie Unterhalt zusteht.
Kosten für doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten wurden mit der Begründung
nicht berücksichtigt, dass verabsäumt wurde, die geforderten
Voraussetzungen für einen Zuzug der Familie zu schaffen. Diese Aufwendungen
stellen Werbungskosten dar, da im gemeinsamen Familienhaushalt
unterhaltspflichtige Kinder leben und eine Mit(Übersiedlung) der gesamten
Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist (RZ 345
LStR).
Beide Fakten wurden erst
heute anlässlich einer Vorsprache beim Lohnsteuerreferat der
Arbeiterkammer Salzburg
erfahren."
Von der Abgabenbehörde erster Instanz wurde
zunächst die Berufung, da nicht fristgerecht eingebracht,
zurückgewiesen.
Bezüglich des Wiederaufnahmsantrages wurde mit 30.
August 2005 ein Mängelbehebungsverfahren gemäß
§ 303a BAO
eingeleitet, mit Frist 29. September 2005 und dem Hinweis, dass bei
Versäumnis der Frist die Eingabe als zurückgenommen gilt.
Mit Bescheid vom 15. November 2005 wurde, da dem Auftrag,
die Mängel der Eingabe bis zum 29. September 2005 zu beheben, nicht
entsprochen wurde, die Zurücknahmeerklärung ausgesprochen, wobei der
Spruch dieses Bescheides seitens der Abgabenbehörde erster Instanz mit 23.
Feber 2006 zu berichtigen war, als im gegenständlichen Fall eine
Zurücknahmeerklärung gemäß
§ 303a Abs. 2 BAO (und
nicht eine gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO) vorliegt.
In der gegen den Bescheid vom 15. November 2005 -
berichtigt gemäß
§ 293 BAO mit 23. Feber 2006 - eingebrachten
Berufung, wird nun ausgeführt, dass die mit Bescheid vom 30. August 2005
angesprochenen Mängel in einem persönlichen Gespräch im September
2005 bei der Abgabenbehörde erster Instanz behoben wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a.).....................oder
b.) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c.)......................und
die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung
mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden
Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303a BAO Abs. 1 hat ein
Wiederaufnahmsantrag zu enthalten,
a.) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme
beantragt wird;
b.) die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1),
auf die der Antrag gestützt wird;
c.) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit
des Antrages notwendig sind;
d.) bei einem auf § 303 Abs. 1 lit b gestützten
Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an
der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig
sind.
Entspricht der Wiederaufnahmsantrag nicht den im Abs. 1
umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller
die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass
der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden
angemessenen Frist als zurückgenommen gilt (Abs.2).
Dies bedeutet für den gegenständlichen
Fall:
Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, brachte der Bw. in
einem Schriftstück sowohl eine Berufung als auch einen Wiederaufnahmsantrag
ein.
Infolge Fristablaufes kam es zur Zurückweisung der
Berufung.
Da der vom Bw. der Abgabenbehörde erster Instanz
vorgelegte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens antragsgemäß
nicht zu erledigen war, wurde ein Mängelbehebungsverfahren nach § 303a
Abs. 1 lit b bis c eingeleitet und auf die Folgen nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist hingewiesen.
Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur
Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder innerhalb der
gesetzten Frist unzureichend entsprochen, gilt die Berufung kraft Gesetzes als
zurückgenommen (VwGH vom 28.02.1995, 90/14/0225).
Im vorliegenden Fall wurde dem Auftrag zur
Mängelbehebung überhaupt nicht entsprochen.
Wenn nun vom Bw. behauptet wird, dass er dem Auftrag
insofern nachgekommen ist, als er im September 2005 beim Finanzamt Salzburg
Stadt vorgesprochen hat und die geforderten Mängel in einem
persönlichen Gespräch behoben hat, ist ihm entgegenzuhalten, dass
weder ein diesbezüglicher Vorgang aktenkundig ist noch vom ihm im Rahmen
der Berufung diese Behauptung belegt wurde.
Für den Unabhängigen Finanzsenat stellt sich
diese Aussage vielmehr als Schutzbehauptung dar, zumal es nicht den Usancen des
täglichen Lebens entspricht, sich im Behördenverkehr bei wichtigen
(rechtsbegründeten) Anbringen - so wurde auch die Berufung und der
Wiederaufnahmsantrag vom Bw. schriftlich eingebracht - nicht der
Schriftlichkeit zu bedienen.
Wird ein mit Berufung angefochtener Bescheid berichtigt, so
umfasst die Berufung den Bescheid in seiner berichtigten Fassung.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
24. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0083-S/06
- Stammnummer
- 21059
- Gültig
- 24.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF