Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0024-W/05
keine Wissentlichkeit, wenn Auskunft betreffend Umsatzsteuer von der zuständigen Sachbearbeiterin eingeholt wurde
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0024-W/05vom 24.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die Schuldform der Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn D.I., über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 11. Februar 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Baden Mödling vom
13. Jänner 2005, SN 2005/00007-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
13. Jänner 2005 hat das Finanzamt Baden Mödling als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 027/2005/00007-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Baden
Mödling unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung an Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 2-10/2004 in noch zu
bestimmender Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs.
2 lit. a FinStrG begangen habe.
Begründend wurde
ausgeführt, dass sich der Verdacht daraus begründe, weil trotz
aufrechtem Betrieb weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet wurden.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die als Einspruch bezeichnete fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten
vom 11. Februar 2005. Der angefochtene Bescheid sei für den Bf. nicht
nachvollziehbar.
Mit Beginn seiner
Tätigkeit am 1. März 2000 als freier Dienstnehmer bei der Firma A-GmbH
(A) habe sich der Bf. mehrfach über steuerrechtliche Bedingungen bei dem
für ihn zuständigen Referat 9 des Finanzamtes Mödling informiert.
Maßgeblich sei Frau K., Referat 9, als zuständige Sachbearbeiterin
und Ansprechperson gewesen. Am Anfang sei der erste Ansprechpartner beim
Finanzamt Mödling Herr N. gewesen, der den Bf. am 29. Februar 2000 und 21.
März 2000 die wichtigsten Fragen bezüglich Einkommensteuer und
Umsatzsteuer speziell für freie Dienstnehmer beantworten habe können,
was zu dem Zeitpunkt, wo dieser Vertragstypus noch relativ neu und vielen u.a.
der Arbeiterkammer wenig bekannt gewesen war. Er habe ihm erklärt, dass
keine Umsatzsteuer für das Jahr 2000 fällig wäre, da er nicht
über den Grenzbetrag von ATS 300.000,00 gekommen sei. Erst 2001
würde diese gesetzliche Grenze überschritten werden. Entsprechend der
gesetzlichen Bestimmungen hätte der Bf. das ab diesem Zeitpunkt und in den
folgenden Jahren bei den Honorarlegungen an die Firma A berücksichtigt. Die
Umsatzsteuerbeträge seien nach Erhalt der Buchungsmitteilungen und den
darin vermerkten Fälligkeitstag vom Bf. an das Finanzamt Mödling
abgeführt worden.
In dieser Buchungsmitteilung
vom 18. Jänner 2001 bzw. für die Umsatzsteuer relevante
Buchungsmitteilung ab 22. Juli 2002 bis 7. Juli 2004 habe er stets entnehmen
können die Fälligkeit und den für ihn entscheidenden Zeitpunkt,
bis wann er das Geld zahlen hätte müssen. Das sei für ihn seine
"Zahlungsaufforderung" vom Finanzamt gewesen, den Umsatzsteuerbetrag zu
überweisen. Aus den beigelegten Kopien sei ersichtlich, dass die
Fälligkeit mit Februar angegeben gewesen sei, aber zahlbar bis August des
jeweiligen Jahres gewesen sei. Diese Fristen seien vom Bf. bis auf die Zahlung
der Umsatzsteuer 2003 bis dato immer eingehalten worden. Aufgrund der bisherigen
langjährigen Vorgangsweise vom Finanzamt Mödling habe er auf die
nächste Buchungsmitteilung (=> Umsatzsteuer 2004) gewartet, stattdessen
habe er den angefochtenen Bescheid erhalten. Des Weiteren habe der Bf. auch
keine monatlichen Erinnerungen zur Bezahlung der Umsatzsteuer, die laut Aussage
von Herrn H. (Telefonat vom 25. Jänner 2005) üblich wären,
erhalten. Dann hätte er die Chance gehabt, schon früher seinen
"Fehler" zu korrigieren und die Umsatzsteuer laut Angaben rechtzeitig zu
bezahlen und so ein Finanzstrafverfahren abwenden zu können. Angesichts der
langjährigen Verfahrenswiese des Finanzamtes Mödling habe es für
den Bf. nie ein Begründung gegeben, warum es jetzt auf einmal anders sein
hätte sollen als in den Jahren davor, das gelte auch für die Zahlung
der Umsatzsteuer für das Jahr 2004. Gemäß dem Grundsatz von Treu
und Glauben habe der Bf. entsprechend sein steuerliches Verhalten in den
vergangen Jahren danach ausgerichtet.
Am 14. Juli 2004 habe der Bf.
sein freies Dienstverhältnis bei der Firma A gekündigt und am 19. Juli
2004 ein Angestelltenverhältnis bei der Firma T-AG begonnen. Das sei
für den Bf. der Anlass gewesen, am 13. Juli 2004 Frau K. telefonisch in
Kenntnis zu setzen über seine veränderte zukünftige
Beschäftigung bzw. Einkommen- und Umsatzsteuersituation. Auf die Anfrage
hin, wie diese Situation finanzamtstechnisch geregelt werde, habe er die
Auskunft erhalten, dass er das bei seiner kommenden Einnahmen- und
Ausgabenrechnung bzw. Einkommen- und Umsatzsteuererklärung
berücksichtigen solle. Der Sachverhalt sei noch mal per Fax am 17. Juli
2004 zugesendet worden (Kopie liegt bei). Im Juli 2004 habe er vom Finanzamt
Baden-Mödling einen Bescheid über die Aufforderung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen erhalten. Nach Rücksprache mit Herrn L.
(Urlaubsvertretung von Frau K.) am 10. August 2004 habe er die Auskunft
erhalten, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung nicht erforderlich sei. Vom Bf. sei
die Umsatzsteuer an A bis Ende seiner freien Dienstnehmertätigkeit (14.
Juli 2004) in Rechnung gestellt worden.
Am 2. Dezember 2004 habe der
Bf. mit Frau B. telefoniert, die ihm mitteilte, dass sie nun für ihn
zuständig wäre. In diesem Gespräch habe der Bf. sie um Auskunft
gebeten, ob er irgendwelche Steuerzahlungen aus seiner selbständigen
Tätigkeit aus dem Jahre 2003 bzw. 2004 demnächst zu erwarten
hätte. Laut Auskunft von Frau B. sei sein Kontostand zu diesem Zeitpunkt
gleich Null gewesen. Eine schriftliche Bestätigung folgte (Kopie liegt
bei).
Nach dem Kenntnisstand des Bf.
und einer weiteren Erkundigung bei Herrn H. (am 25. Jänner 2005) sei
die Fälligkeit für die sämtliche Umsatzsteuer für das Jahr
2004 der 16. Februar 2005. Somit wäre maximal ein (richtig:)
Säumniszuschlag von 2 % fällig gewesen. Aber auch nur dann, wenn er
den Betrag der Umsatzsteuer 2004 bis dahin nicht gezahlt hätte. Inzwischen
sei dieser Betrag am 26. Jänner 2005 elektronisch überwiesen
worden.
Auch hier sei eindeutig eine
Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu erkennen, da die
zuständige Behörde in diesem Fall das Finanzamt Baden-Mödling auf
seine konkrete Anfrage eine ausdrückliche Auskunft erteilt habe und er
entsprechend sein steuerliches Verhalten ausgerichtet habe.
Wie deutlich ersichtlich sei er
de facto seiner Pflicht "Holschuld", sich zu informieren, stets und mehrfach all
die Jahre nachgekommen, indem er sich beim zuständigen Finanzamt und dessen
SachbearbeiterInnen erkundigt habe. Bis dato seien - bis auf eine Ausnahme (USt
2003) - alle Beträge innerhalb der Zahlungsfrist überwiesen
worden.
Der Bf. ersucht nochmals, den
Sachverhalt mit den nun vorliegenden Fakten zu prüfen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 FinStrG macht sich weiters einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich
a) unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften)
oder
b) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes
1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder
Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen
bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist auszuführen, dass es nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Die
Beschwerdeausführungen, wonach der Bf. am 13. Juli 2004 Frau K. über
seine veränderte zukünftige Beschäftigung bzw. Einkommen- und
Umsatzsteuersituation telefonisch in Kenntnis gesetzt hat, ist aktenkundig
bestätigt. Die Ausführungen des Bf., aus Anlass seiner
veränderten zukünftigen Einkommen- und Umsatzsteuersituation beim
Finanzamt nachzufragen, wie diese Situation "finanzamtstechnisch" geregelt
werden soll, und er die Auskunft erhalten hat, dass er das bei seiner kommenden
Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. Einkommen- und Umsatzsteuererklärung
berücksichtigen soll, sind zwar nicht aktenkundig, doch finden sich auch
sonst im Veranlagungsakt immer wieder Aktenvermerke, wonach von Seiten des
Finanzamtes mit dem Bf. telefoniert worden ist. Die schriftliche Meldung per Fax
vom 17. Juli 2004 ist ebenso evident.
Für die Verwirklichung
einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die
Schuldform der Wissentlichkeit (dolus principalis) hinsichtlich der
Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in
Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich. Wenn der Bf. in seiner
äußerst genauen Darstellung darauf hinweist, er hätte sich
mehrfach über steuerrechtliche Bedingungen bei dem für ihn
zuständigen Referat 9 des Finanzamtes Mödling informiert, wobei Frau
K. als zuständige Sachbearbeiterin und Ansprechperson fungierte; anfangs
sei der erste Ansprechpartner beim Finanzamt Mödling Herr N. gewesen, der
den Bf. am 29. Februar 2000 und 21. März 2000 die wichtigsten Fragen
bezüglich Einkommensteuer und Umsatzsteuer speziell für freie
Dienstnehmer beantwortet hat, er in der Folge immer erst nach Bekanntgabe der
Umsatzsteuer mittels Buchungsmitteilung seine Zahlungen entrichtete,
andererseits das Finanzamt jahrelang diese Handlungsweise des Bf. duldet, ohne
den Bf. zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (sollten entsprechende
Aufforderungen ergangen sein, sind diese dem Bf. nicht nachweislich zugestellt
worden) aufzufordern, sind erhebliche Zweifel an der Vorsatzform der
Wissentlichkeit anzumelden.
Vielmehr ist aus der Aussage
des Bf. zu ersehen, dass er von der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen nicht
ausreichend Kenntnis hatte. Die dargelegte Vorgangsweise deutet auf einen
Rechtsirrtum über die Pflicht der regelmäßigen Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen hin, was eine Strafbarkeit wegen des angeschuldeten
Finanzvergehens ausschließt.
Gemäß
§ 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit
zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn
das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der
Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen.
Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm
bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.
Entschuldbar ist der Irrtum nur
dann, wenn der Betreffende (auch) bei der Beurteilung des Sachverhaltes jenes
Maß an Sorgfalt angewendet hat, das von ihm objektiv nach den
Umständen des Falles gefordert und subjektiv nach seinen persönlichen
Verhältnissen zugemutet werden kann. Ein Schuld ausschließender
Irrtum kann z.B. vorliegen, wenn sich der Betreffende bei einem befugten
Parteienvertreter oder der Abgabenbehörde erkundigt und eine falsche
Auskunft erhalten hat, es sei denn, dass er Zweifel an der Richtigkeit der
Auskunft hätte haben müssen (VwGH 19.11.1998, 96/15/0153). Dass der
Bf. immer wieder telefonisch mit seiner zuständigen Sachbearbeiterin bzw.
dem zuständigen Finanzamt in Kontakt war, wird nicht nur von ihm behauptet,
sondern ist auch aktenkundig. Da jedoch schon ein unentschuldbarer Irrtum im
Sinne des § 9 FinStrG bewirkt, dass dem Täter "nur mehr"
Fahrlässigkeit zugerechnet werden darf, die Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG jedoch Wissentlichkeit fordert, ist allein
schon aus diesem Grund der Beschwerde stattzugeben.
Aus der Verpflichtung zur
amtswegigen Sachverhaltsermittlung und ferner auch aus dem für das
Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip ergibt sich, dass die Beweislast
die Behörde trifft. Allfällige Zweifel daran, ob eine Tatsache als
erwiesen angenommen werden kann oder nicht, kommen im Finanzstrafverfahren dem
Beschuldigten zugute (VwGH 20.10.2004, 2002/14/0060).
Da sich bei Gesamtbetrachtung
aus dem vorliegenden Strafakt ein hinreichender Verdacht für die subjektive
Tatseite der angeschuldeten Abgabenhinterziehung nicht ableiten lässt, war
der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Wien, am 24.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0024-W/05
- Stammnummer
- 21053
- Gültig
- 24.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF