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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2570

Ruhegelder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0115-IV/4/2005vom 04.03.2005

Wortlaut laut Findok

Vorausgesetzt, dass die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen nicht als "ausländische Pensionskasse" im Sinn von § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG einzustufen ist und dass sie weiters nicht dem deutschen Sozialversicherungssystem zuzurechnen ist, sind Ruhegehälter, die von dieser Anstalt an in Österreich ansässig gewordene Künstler gezahlt werden, in Österreich als "Gegenleistungsrente" nach § 29 EStG steuerpflichtig, wenn sie die Gegenleistung für eingezahlte Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge darstellen. Die Steuerpflicht tritt sonach nach inländischem Recht erst nach Übersteigen des gemäß § 16 BewG nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechneten kapitalisierten Wertes ein. Die Ruhegelder fallen damit unter Artikel 18 Abs. 4 DBA-Deutschland und sind folglich in Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Eine deutsche Besteuerung des in diesen Ruhegehältern enthaltenen "Ertragsanteils" wäre demnach nicht abkommenskonform. 4. März 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

Versorgungsanstalt der deutschen BühnenGegenleistungsrentenRuhegelderPensionen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0115-IV/4/2005
Stammnummer
21045
Gültig
04.03.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF