Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2570
Ruhegelder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0115-IV/4/2005vom 04.03.2005
Wortlaut laut Findok
Vorausgesetzt, dass die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen nicht als "ausländische Pensionskasse" im Sinn von § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG einzustufen ist und dass sie weiters nicht dem deutschen Sozialversicherungssystem zuzurechnen ist, sind Ruhegehälter, die von dieser Anstalt an in Österreich ansässig gewordene Künstler gezahlt werden, in Österreich als "Gegenleistungsrente" nach § 29 EStG steuerpflichtig, wenn sie die Gegenleistung für eingezahlte Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge darstellen. Die Steuerpflicht tritt sonach nach inländischem Recht erst nach Übersteigen des gemäß
§ 16 BewG nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechneten kapitalisierten Wertes ein.
Die Ruhegelder fallen damit unter Artikel 18 Abs. 4 DBA-Deutschland und sind folglich in Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Eine deutsche Besteuerung des in diesen Ruhegehältern enthaltenen "Ertragsanteils" wäre demnach nicht abkommenskonform.
4. März 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 18 Abs. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0115-IV/4/2005
- Stammnummer
- 21045
- Gültig
- 04.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF