Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0091-K/05
Zurechnung von Wirtschaftsgütern an den wirtschaftlichen Eigentümer, keine Parteiendisposition hinsichtlich Zurechnung von Wirtschaftsgütern, Grundsatz von Treu und Glauben, Bindungswirkung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0091-K/05vom 13.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der V-GmbH, S, vertreten durch Mag. Tu,
Steuerberatung in 8952 Irdning, vom 9. Dezember 2004 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Salzburg-Stadt, dieses vertreten durch Dr. Harald Schlager, vom
8. November 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für 2002 und 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Unternehmensgegenstand der in der Rechtsform einer GmbH
geführten Berufungswerberin (Bw) sind Fahrzeugüberstellungen aller
Art. In den Beilagen zur Körperschaftsteuererklärung für 2002 und
2003 beantragte die Bw eine Investitionszuwachsprämie in Höhe von
€ 70.829,25 (2002) bzw. € 69.805,70 (2003). Die
Bemessungsgrundlagen zu diesen Beträgen ermitteln sich aus den
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter in Höhe von € 806.126,47 (2002) bzw.
€ 1,046.078,19 (2003) abzüglich des Durchschnitts der
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten prämienbegünstiger
Wirtschaftsgüter der Vergleichszeiträume 1999 bis 2001
(€ 97.834,00) und 2000 bis 2002 (€ 348.021,16).
Das Finanzamt anerkannte zunächst die geltend
gemachten Investitionszuwachsprämien in vollem Umfang.
Im Zuge einer gemäß
§ 144 BAO
durchgeführten Nachschau betreffend die rechtmäßige
Inanspruchnahme der IZP hielt der Prüfer in seinem bezughabenden Bericht
wörtlich Nachstehendes fest:
Tz
1 Adaptierung der Vergleichszeiträume zur
Investitionszuwachsprämie
In den Vergleichszeiträumen
der Investitionszuwachsprämie wurden neue LKW, Auflieger und Busse
angeschafft und über eine Leasingfirma finanziert. Die Anschaffungen wurden
als laufender Leasingaufwand verbucht.
Die Leasingverträge wurden
als Vollamortisationsverträge (Full-Pay-Out-Leasing) abgeschlossen.
Die Firma V hat die
Verfügungsmacht über diese Fahrzeuge und nutzt diese als
wirtschaftlicher Eigentümer zur Erzielung von Einkünften.
Die Wirtschaftsgüter sind
aufgrund der Vertragsgestaltung dem Leasingnehmer der Firma V als
wirtschaftlicher Eigentümer zuzurechnen und aktivierungsfähig.
Im Vergleichszeitraum 1999 bis
2001 erfolgte keine Aktivierung der leasingfinanzierten Neuanschaffungen.
Erst mit Beginn der
Investitionszuwachsprämie zum 1.1.2002 wurden die leasingfinanzierten
Neuanschaffungen in das Anlagevermögen aufgenommen und als
prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut behandelt.
Vom Geschäftsführer
Herrn B wurde mitgeteilt, dass die Leasingverträge im Zeitraum 1999 bis
2001 die gleichen Vertragsbedingungen enthalten wie die Leasingverträge
nach dem 1.1.2002.
Im Zuge der Nachschau werden die
leasingfinanzierten Neuanschaffungen für den Vergleichszeitraum 1999 bis
2001 berücksichtigt, da es sich um prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter handelt.
Tz 2 Ermittlung
der Zurechnungen in den Vergleichszeiträumen
|
Neuanschaffungskosten
€
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
|
|
|
LKW Volvo FH
12 Kennzeichen "X 10"
|
75.943,00
|
|
|
LKW Volvo FH
12 Kennzeichen "X 11"
|
75.943,00
|
|
|
|
|
|
|
MB Bus 413 cdi
Sprinter Kennzeichen "X 2"
|
|
32.987,00
|
|
MB Bus 413 cdi
Sprinter Kennzeichen "X 02"
|
|
32.987,00
|
|
MB Bus 413 cdi
Sprinter Kennzeichen "X 03"
|
|
32.987,00
|
|
Renault Master
Kennzeichen "X 04"
|
|
34.629,00
|
|
LKW Volvo FH
12 Kennzeichen "X 12"
|
|
75.943,00
|
|
LKW Volvo FH
12 Kennzeichen "X 13"
|
|
75.943,00
|
|
LKW Volvo FH
12 Kennzeichen "X 14"
|
|
75.943,00
|
|
LKW Volvo FH
12 Kennzeichen "X 15"
|
|
75.943,00
|
|
LKW Volvo FH
12 Kennzeichen "X 16"
|
|
75.943,00
|
|
LKW Volvo FH
12 Kennzeichen "X 17"
|
|
75.943,00
|
|
LKW Volvo FH
12 Kennzeichen "X 18"
|
|
75.943,00
|
|
LKW Volvo FH
12 Kennzeichen "X 19"
|
|
75.943,00
|
|
Sattelauflieger
Broshuis Kennzeichen "X 57"
|
|
24.850,00
|
|
Sattelauflieger
Broshuis Kennzeichen "X 58"
|
|
24.850,00
|
|
Sattelauflieger
Broshuis Kennzeichen "X 9"
|
|
24.850,00
|
|
Sattelauflieger
Fliegl Kennzeichen "X 51"
|
|
23.008,00
|
|
Sattelauflieger
Fliegl Kennzeichen "X 52"
|
|
23.008,00
|
|
Sattelauflieger
Fliegl Kennzeichen "X 53"
|
|
23.008,00
|
|
Sattelauflieger
Fliegl Kennzeichen "X 54"
|
|
23.008,00
|
|
Sattelauflieger
Fliegl Kennzeichen "X 55"
|
|
23.008,00
|
|
Sattelauflieger
Fliegl Kennzeichen "X 56"
|
|
23.008,00
|
|
|
|
|
|
Sattelauflieger
Broshuis Kennzeichen "AB"
|
|
|
24.850,00
|
|
|
|
|
|
151.886,00
|
953.732,00
|
24.850,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tz
3 Vergleichszeitraum 2002
|
|
|
|
€
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
|
|
|
Vergleichszeitraum
lt. Antrag
|
55.565,00
|
62.326,00
|
175.611,00
|
Zurechnung lt.
Bp
|
151.886,00
|
953.732,00
|
24.850,00
|
Vergleichszeitraum
lt. BP
|
207.451,00
|
1.016.058,00
|
200.461,00
|
|
|
|
|
Durchschnitt
(Vergleichszeitraum 1999-2001)
|
|
|
474.656,67
|
|
|
|
|
Anschaffungs-
u. Herstellungskosten prämienbegünstigter Wi-Güter 2002
|
806.126,47
|
abzüglich
Durchschnitt
|
|
|
-474.656,67
|
Bemessungsgrundlage
Zuwachs lt. Bp
|
|
|
331.469,80
|
|
|
|
|
I-Zuwachsprämie
lt. Bp
|
|
10,00
%
|
33.146,98
|
I-Zuwachsprämie
lt. Antrag
|
|
|
70.829,25
|
Kürzung
der I-Prämie lt. Bp
|
|
|
37.682,27
|
Tz
4 Vergleichszeitraum 2003
|
|
|
|
€
|
2000
|
2001
|
2002
|
|
|
|
|
Vergleichszeitraum
lt. Antrag
|
62.326,00
|
175.611,00
|
806.126,47
|
Zurechnung lt.
Bp
|
953.732,00
|
24.850,00
|
0,00
|
Vergleichszeitraum
lt. Bp
|
1.016.058,00
|
200.461,00
|
806.126,47
|
|
|
|
|
Durchschnitt
(Vergleichszeitraum 2000 - 2002)
|
|
|
674.215,16
|
|
|
|
|
Anschaffungs-
u. Herstellungskosten prämienbegünstigter Wi-Güter 2002
|
1.046.078,19
|
abzüglich
Durchschnitt
|
|
|
-674.215,16
|
Bemessungsgrundlage
Zuwachs lt. Bp
|
|
|
371.863,03
|
|
|
|
|
I-Zuwachsprämie
lt. Bp
|
|
10,00
%
|
37.186,30
|
I-Zuwachsprämie
lt. Antrag
|
|
|
69.805,70
|
Kürzung
der I-Prämie lt. Bp
|
|
|
32.619,40
Das Finanzamt folgte der
Rechtsansicht des Prüfers und erließ entsprechende Bescheide, mit
welchen die Investitionszuwachsprämien für 2002 mit
€ 33.146,98 und für 2003 mit € 37.186,30 festgesetzt
wurden.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wandte
der steuerliche Vertreter ein, dass ab dem Jahre 1999 laufend
Lastkraftwägen, Busse und Sattelauflieger angeschafft worden seien. Diese
Investitionen seien zur Gänze im Leasingwege finanziert worden. Nach
Absprache mit der Leasinggesellschaft GB seien diese Wirtschaftsgüter in
den Jahren 1999 bis 2001 der Leasinggeberin zugerechnet worden. Auf Grund dieser
Zurechnungsvereinbarung habe man von einer Aktivierung der besagten
Wirtschaftsgüter im Rechenwerk der Bw Abstand genommen. Seine Mandantschaft
habe folglich auch in den angeführten Jahren auf die Inanspruchnahme der
Investitionsfreibeträge verzichtet. Diese seien von der Leasinggeberin
geltend gemacht worden.
Im Zuge der Jahresabschlussprüfung der Jahre 2000 und
2001 sei die bilanzielle Behandlung des geleasten Fuhrparks seitens der
Prüfungsgesellschaft NN in Frage gestellt worden. Konkret sei ventiliert
worden, dass durch die Nichtaktivierung dieser Wirtschaftsgüter infolge der
- unrichtigen - steuerlichen Beurteilung das Vermögen handels- und
steuerrechtlich unterbewertet wäre. Aufgrund dieser Feststellungen habe man
im Frühjahr 2002 den Beschluss gefasst, sämtliche Neuanschaffungen im
Fuhrpark ab dem Jahre 2002 im Anlagevermögen der Bw zu aktivieren.
Diesbezüglich sei auch die Leasinggeberin telefonisch informiert worden.
Die erst Monate später eingeführte Investitionszuwachsprämie sei
für diese Entscheidung in keiner wie immer gearteten Weise relevant bzw.
ausschlaggebend gewesen. Im Zuge der Erstellung der Steuererklärungen
für das Jahr 2002 habe die Bw von der Leasinggeberin erfahren, dass diese
die Investitionszuwachsprämie nicht beanspruche. Aus diesem Grunde sei auch
der Antrag auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie für den
leasingfinanzierten Fuhrpark gestellt worden. Außer Ansatz blieben dabei
all jene im Vergleichszeitraum 1999 bis 2001 erfolgten Zugänge, zumal diese
bei der Leasinggeberin bilanziert worden seien und es daher allenfalls zu einer
doppelten Berücksichtigung derselben gekommen wäre. Diese
Rechtsansicht bzw. die sich daraus ergebende steuerliche Behandlung sei auch dem
Antrag auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie für 2003
zugrunde gelegt worden. Aus dem vorliegenden Sachverhalt gehe in eindeutiger
Weise hervor, dass die leasingfinanzierten Neuanschaffungen in den
Vergleichszeiträumen 1999 bis 2001 bzw. 2000 bis 2002 für die
Ausmittelung der Investitionszuwachsprämie 2002 bzw. 2003 zu Recht nicht
berücksichtigt worden seien.
In der zur Berufungseingabe ergangenen Replik führte
die Bp aus, dass bei der erfolgten abgabenbehördlichen Nachschau
ausschließlich jene die Bw betreffenden Sachverhalte festzustellen und
steuerlich zu würdigen gewesen seien. Rechtsansichten und Absprachen
privatrechtlicher Natur mit der GB seien für die rechtliche Beurteilung
bzw. Anwendung gesetzlicher Vorschriften nicht maßgeblich. Wenn die
Prüfungsgesellschaft NN anlässlich der Abschlüsse der Jahre 2000
und 2001 eine aus steuerlicher Sicht falsche Beurteilung bzw. Behandlung der
Leasingverträge festgestellt habe, so erhebe sich die Frage, warum
seinerzeit keine Bilanzberichtigung erfolgt sei. Diese Berichtigung hätte
nämlich die Aktivierung der Leasinggüter zur Folge gehabt und es
hätte sich genau jener Investitionszuwachs ergeben, wie er nunmehr von
Seiten der Bp ermittelt worden sei.
Das Finanzamt legte die vorliegende Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Mit Vorhalt vom 12. Dezember 2005 wurde das Finanzamt als
Amtspartei ua. ersucht, zu den im Bp-Arbeitsbogen nicht einliegenden
Leasingverträgen in Bezug auf die Fahrzeuge Kennzeichen X 14 und 15
Stellung zu nehmen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 12. Jänner 2006
führte der Betriebsprüfer aus, dass es sich bei sämtlichen
Leasingverträgen um die selbe Vertragskonstruktion handle. Diese seien
allesamt als so genannte Vollamortisationsverträge zu qualifizieren. Dies
habe ihm sowohl der Geschäftsführer der Bw, Herr B, als auch deren
steuerlicher Vertreter in einem im Zuge der Prüfung abgeführten
Gespräch dezidiert versichert. Herr B habe zudem ausgesagt, dass vor
Zahlung der letzten Leasingrate ein Verständigungsschreiben seitens der
Leasinggeber erfolgt sei, mit welchem die Bw über die Möglichkeit des
Besitzüberganges informiert worden sei. Dieser Schriftverkehr sei jedoch
trotz Anforderung von der Bw in keiner Phase des Prüfungsverfahrens zur
Vorlage gebracht worden. Der Geschäftsführer B habe weiters angegeben,
dass sämtliche Leasingverträge ausschließlich mit der Absicht
abgeschlossen worden seien, mit Zahlung der letzten Rate Besitz an den
Leasinggütern zu erlangen.
Mit Schreiben vom 18. Jänner 2006 wurden der Bw
Auszüge des hieramtlichen Behördenaktes sowie eine Darlegung des
Verfahrensstandes übermittelt.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2006 teilte der steuerliche
Vertreter mit, dass anlässlich einer im Jahre 2002 abgeführten
Betriebsprüfung gemäß
§ 150 BAO über die
Veranlagungszeiträume 1997 bis 1999, die steuerliche Behandlung der
Leasingverträge und damit die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums bei
der Leasinggesellschaft nicht beanstandet worden sei. Bereits im Zuge dieser
Prüfung hätte festgestellt werden können, dass die finanzierende
Leasinggesellschaft unrichtigerweise die besagten Wirtschaftsgüter im
Anlagevermögen bilanziere und Investitionsfreibeträge geltend mache.
Diese rechtliche Beurteilung seitens der Bp sei auch ausschlaggebend dafür
gewesen, dass in der Bilanz nach Rücksprache mit der GB weder eine
Aktivierung der Güter vorgenommen, noch ein Investitionsfreibetrag geltend
gemacht worden sei. Entgegen der ursprünglichen Betrachtung habe die
Betriebsprüfung nunmehr die steuerrechtliche Behandlung der geleasten
Fahrzeuge im Zuge der Nachschau geändert und der Bw als wirtschaftliche
Eigentümerin zugerechnet.
Ergänzend brachte der steuerliche Vertreter vor, dass
erst infolge der Feststellungen der Abschlussprüfer der NN
Prüfungsgesellschaft zu Beginn des Jahres 2002, die Leasinggeberin davon
überzeugt worden sei, dass bei nämlicher Vertragslage der geleaste
Fuhrpark der Leasingnehmerin zuzurechnen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei allerdings
die Einführung einer Investitionszuwachsprämie von Seiten des
Finanzministeriums noch nicht einmal angedacht gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 108e EStG 1988 idF des BGBl.
I 2002/155 ordnet an:
(1) Für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine
Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
(2) Prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter
des abnutzbaren Anlagevermögens. [..]
(3) Der Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002 und 2003 und dem
Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser
Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.
Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 enden.[..]
Zwischen den Verfahrensparteien steht außer Streit,
dass es sich bei den gegenständlichen Leasingverträgen um so genannte
Vollamortisationsverträge handelt. Der Leasingnehmer gibt bei Abschluss des
Leasingvertrages einen Kündungsverzicht für die Dauer von 48 Monaten
ab. Nach Ablauf dieser Zeitspanne hat dieser die Möglichkeit das Leasinggut
zu einem Restwert in Höhe einer Monatsrate zu erwerben. Wie bei allen
Leasinggeschäften dieser Art verbleibt der Typenschein als Nachweis des
zivilrechtlichen Eigentums für die Dauer des Leasingvertrages bei der
Leasinggesellschaft. Unstrittig ist weiters das Ausmaß der erfolgten
Kürzungen.
Strittig ist indes, ob die finanzamtlichen Kürzungen
dem Grunde nach berechtigt waren. Auffassungsunterschiede zwischen den
Verfahrensparteien bestehen ausschließlich darüber, ob die in
Tz 2 des Bp-Berichtes ausgewiesenen Leasingfahrzeuge in den beiden
Vergleichszeiträumen (1999 bis 2001 und 2000 bis 2002) bereits im
wirtschaftlichen Eigentum der Leasingnehmerin gestanden sind und somit in den
Anschaffungskatalog der beiden Vergleichszeiträume Eingang zu finden haben,
oder aber, ob es diese aufgrund der ins Treffen geführten -
privatrechtlichen - Vereinbarung zwischen der Leasinggesellschaft GB und der Bw,
wonach diese Leasinggüter bilanziell und wirtschaftlich der Erstgenannten
zuzuordnen seien, in den Vergleichszeiträumen außer Ansatz zu bleiben
haben.
Bei der Beurteilung der Frage, ob das Leasinggut dem
Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zuzurechnen ist, kommt es insbesondere
darauf an, ob die entgeltliche Überlassung des Leasinggegenstandes an den
Leasingnehmer gleich einer echten Vermietung als bloße
Nutzungsüberlassung zu sehen ist, oder ob die Überlassung
wirtschaftlich gleichsam einem Kauf (Ratenkauf) gleichkommt. Es geht letztlich
darum, ob der Leasingnehmer mit der Überlassung des Leasinggutes bereits
dessen wirtschaftlicher Eigentümer iS des § 24 Abs. 1 lit. d BAO
geworden ist (VwGH 17.8.1994, 91/15/0083 und 17.10.1989, 88/14/0189). Hierzu ist
die Vertragsgestaltung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu würdigen.
Der VwGH nimmt eine Zurechnung des Gutes beim Leasinggeber
ua. dann an, wenn die Leasingzahlungen bei Ausnützung der eingeräumten
Option auf den von vornherein fest vereinbarten Kaufpreis angerechnet werden,
ohne dass für die vorangegangene Nutzung eine besondere Entschädigung
gezahlt werden müsste; ferner wenn die Nichtausnützung der
eingeräumten Kaufoption gemessen an der Vertragslage geradezu gegen jedwede
Vernunft wäre, insbesondere dann, wenn eine Mindestmietdauer vereinbart
ist, nach deren Ablauf der Gegenstand noch einen Nutzen verspricht, und die
Restzahlungen (Restkaufpreis) aus dieser Sicht überaus günstig (weil
gering) erscheinen. Im Fall der hier vorliegenden - unstrittigen -
Vollamortisationsverträge liegt das wirtschaftliche Eigentum über die
Leasinggüter nach einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (VwGH
5.12.1972, 2391/71; VwGH 21.10.1993, 92/15/0085; vgl. auch EStR 2000, Rz 137ff)
bei der Leasingnehmerin (=Bw). Dieses Faktum wurde - wie die Bw selbst
ausführt - von Seiten der Abschlussprüfer (Prüfungsgesellschaft
NN) auch erkannt und wurden in Ansehung dieses Umstandes auch dementsprechende
steuerliche Dispositionen, nämlich die Zurechnung aller ab dem Jahre 2002
angeschafften Leasingfahrzeuge an die Bw als wirtschaftliche Eigentümerin,
getroffen.
Unzulässig ist nach Auffassung des Unabhängigen
Finanzsenates, die Zurechnung von Wirtschaftsgütern durch
Parteienvereinbarung festzulegen, zumal es sich bei der Zurechnungsbestimmung
des § 24 Abs. 1 lit. d BAO um zwingendes, dh. einer
Parteiendisposition nicht zugängliches Recht ("ius cogens") handelt. Dies
bedeutet, dass - sollten die von der Rechtssprechung aufgestellten Kriterien
für eine Zurechnung nach § 24 Abs. 1 lit. d BAO vorliegen -
eine Verlagerung des wirtschaftlichen Eigentums hin zum zivilrechtlichen
Eigentümer durch Parteienkonsens nicht ausbedungen werden kann. Diese
Schlussfolgerung ergibt sich bereits aus der Diktion der lit. d des
§ 24 Abs. 1 BAO, wonach Wirtschaftsgüter, über die jemand
die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, diesem zugerechnet
werden. Hätte der Gesetzgeber dieser Norm ein dispositives Verständnis
beilegen wollen, so wäre eine dementsprechende Formulierung getroffen
worden.
Daraus folgt, dass die in Streit stehenden Fahrzeuge in die
Vergleichsrechnung der beiden Zeiträume in vollem Umfang miteinzubeziehen
sind.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass eine
Bindungswirkung an die vom Finanzamt in den Vorjahreszeiträumen - aus
welchen Gründen auch immer - unsanktioniert gebliebene Zuordnung der
Fahrzeuge an die zivilrechtliche Eigentümerin nicht besteht. Eine Bindung
ist Ausdruck der Rechtskraft der Entscheidung; sie wirkt nur innerhalb der
Grenzen der Rechtskraft und erstreckt sich nur auf den Inhalt des
Bescheidspruches (Ritz, BAO Kommentar, 3. Aufl., § 116 Tz 5 und die dort
zitierte verwaltungsgerichtliche Judikatur).
Aber auch der Grundsatz von Treu und Glauben vermag bei der
Beurteilung des gegenständlichen Falles kein anderes Ergebnis
herbeizuführen. Nach der Judikatur des VwGH (vgl zB VwGH 7.6.2001,
98/15/0065; 27.8.2002, 96/14/0166; 21.1.2004, 2003/16/0113) schützt der
Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des
Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen
abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit; die Behörde ist
sogar verpflichtet, von einer als gesetzwidrig anerkannten Verwaltungsübung
abzugehen. Nach der Judikatur müssten besondere - qualifizierte -
Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung
durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen lassen (VwGH 9.7.1997,
96/13/0185). Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Abgabepflichtiger
von der Abgabenbehörde zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird
und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt
(vgl. Ritz, Bundesabgabenordung, Kommentar, 3. Auflage, § 114 Tz 9;
VwGH 18.12.1996, 94/15/01561). Im gegenständlichen Berufungsfall ist nicht
erkennbar, dass seitens der Amtspartei ein Sachverhalt verwirklicht worden
wäre, der im Lichte bzw. in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben
einem Abgehen von der ursprünglichen Beurteilung in Bezug auf die
Zurechnung der Wirtschaftsgüter entgegenstünde.
Aufgrund dieser - eindeutigen - Rechtslage konnte dem
Berufungsbegehren nicht näher getreten werden. Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt,
am 13. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
wirtschaftliches EigentumZuordung von WirtschaftsgüternGrundsatz von Treu und Glauben im Abgabenrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0091-K/05
- Stammnummer
- 21035
- Gültig
- 13.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF