Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0770-S/02
Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0770-S/02vom 22.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung B.AG, vom 31. Mai 2001 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 15. Mai 2001 betreffend den
Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge eines Lohnsteuerprüfungsverfahrens durch die
Behörde I. Instanz für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31.
Dezember 2000 wurden die Geschäftsführerbezüge der
geschäftsführenden Gesellschafter W.B. und H.S. dem Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach § 41
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) samt Zuschlägen
unterworfen.
Die Herren W.B. und H.S. waren zu je 50% am Unternehmen
beteiligt.
In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass die
Prüfungsnachforderung ausschließlich das Jahr 1998 betrifft, in
welchem die Bw noch die Rechtsform einer GesmbH hatte.
Die Berufung richtet sich gegen die Vorschreibung des
Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr
1998.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe obliegt gem. § 41
Abs 1 FLAG 1972 allen Dienstgebern, die im Inland Dienstnehmer
beschäftigen. Nach § 2 der Bestimmung in der ab 1994
geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs 2 EStG 1988 stehen,
sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22
Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs 3 FLAG ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs 1 Z 1 lit a und b EStG 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG
1988.
Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, der von der in
§ 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, wird durch
§ 57 Abs 7 und 8 Handelskammergesetz idF BGBl. Nr. 661/1994
und für Zeiträume ab dem Jahr 1999 durch § 122 Abs 7
und 8 Wirtschaftskammergesetz 1998 normiert.
Zufolge des durch das Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr.
1993/818, neu formulierten § 41 Abs 2 FLAG 1967 und der
nunmehrigen Definition des " Arbeitslohnes in § 41 Abs 3
FLAG 1967 gehören sohin die Einkünfte von Personen, die an einer
Kapitalgesellschaft im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 wesentlich,
nämlich zu mehr als 25% beteiligt sind, deren Beschäftigung aber sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 EStG
1988 aufweist, zur Beitraggrundlage für den
Dienstgeberbeitrag.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im
Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 sind ua Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentliche
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung
gewährt wird.
Wenn der Gesetzgeber in den Personenkreis des
§ 22 Z 2 EStG 1988 sämtliche mit mehr als 25% und damit auch
mit mehr als 50% Beteiligte aufnimmt, har er hierbei bewusst dem Kriterium der
Weisungsgebundenheit-ansonsten ein wesentliches Kriterium eines
Dienstverhältnisses- eine nur untergeordnete Bedeutung beigemessen. Die
Gesetzesbestimmung des § 22 Z 2 EStG 1988 erfasst somit all jene
an einer Kapitalgesellschaft Beteiligte, deren Tätigkeit die Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist, abgesehen vom in bestimmten Fällen
fehlendes Merkmal der Weisungsgebundenheit.
Soweit die Bw in ihren Berufungsausführungen vom 31.
Mai 2001 das Fehlen der Voraussetzungen des § 47 EStG 1988 ins Treffen
führt, ist zu entgegnen, dass dieses Argumente im Hinblick auf die aufgrund
der gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlende Weisungsgebundenheit nicht
überzeugt.
Der VwGH stellt im Erkenntnis vom 18.9.1996, Zl. 9615/0121,
klar, dass Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Telstrich 2 EStG 1988
nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. EStG
1988 erzielt werden.
Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund
der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem Folgende (vgl. hierzu
auch Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (Erkenntnisse vom
22. September 2000, 2000/15/0075, vom 30. November 1999,
99/14/0270, und vom 27. Juli 1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort
(Erkenntnis vom 30. November 1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (Erkenntnis vom
24. Februar 1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (Erkenntnisse
vom 26. April 2000, 99/14/0339, und vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (Erkenntnis vom 26. April 2000,
99/14/0339).
Nach Lehre und Rechtsprechung kommt es bei der Anwendung
des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 auf folgende
Kriterien an: Unternehmenswagnis, laufende Entlohnung und Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus. Danach ist zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden
Kriterien im Vordergrund stehen.
In dem Erkenntnis vom 10. 11.2004, Zl. 2003/13/0018
revidiert der VwGH die bisherige Rechtsanschauung, die er zu den Voraussetzungen
einer Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich
2 EStG 1988 geäußert hat, dahingehend, dass in Abkehr von der Annahme
einer Gleichwertigkeit der Merkmale (Unternehmenswagnis, laufende Entlohnung,
Eingliederung in den Organismus) die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob die Gesellschafter bei ihrer Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert sind. Zu diesem
Ergebnis ist der Verwaltungsgerichtshof aus nachstehenden Überlegungen
gelangt:
"Die Schwierigkeiten, welche die Auslegung der Vorschrift
des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 bereitet, wurzeln vornehmlich in der
vom Gesetzgeber gebrauchten Wortfolge "sonst alle". Dass der Gesetzgeber
mit dem Wort "sonst" den Umstand der gesellschaftsvertraglich begründeten
Freiheit des Geschäftsführers (oder in anderer Weise für die
Gesellschaft tätigen Gesellschafters) von jeder Fremdbestimmung ansprechen
und damit das Merkmal der Weisungsgebundenheit als Tatbestandsvoraussetzung der
Erzielung von Einkünften nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988
beseitigen wollte, hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinen Erkenntnissen
vom 18. September 1996, Slg. N.F. Nr. 7118/F, und vom 20. November 1996, Slg.
N.F. Nr. 7143/F, ausgesprochen und an diesem Verständnis von der Bedeutung
des Ausdrucks "sonst" auch in der Folge festgehalten. Der Verwaltungsgerichtshof
bleibt bei diesem Verständnis.
Ist die Bedeutung des Wortes "sonst" in der Bestimmung des
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 klargestellt, dann gilt es, den
Bedeutungsgehalt des Wortes "alle" in dieser Gesetzesvorschrift zu
erforschen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1.
März 2001, G 109/00, VfSlg. Nr. 16.098, dargelegt, dass die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung selbständiger von
nichtselbständiger Arbeit einem - vom Verfassungsgerichtshof
geteilten - Verständnis der Gesetzeslage entspreche, welches die Begriffe
der Selbständigkeit/Unselbständigkeit und des Dienstverhältnisses
sowie des Arbeitnehmers im steuerlichen Sinn nicht als durch § 47 EStG 1988
abschließend definiert ansieht, sondern als durch eine Mehrzahl von
Merkmalen gekennzeichneten "Typusbegriff" deutet. Solchen "Typusbegriffen" seien
die realen Erscheinungen nicht zu subsumieren, sondern an Hand einer Vielzahl
von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets alle Merkmale in gleicher
Intensität ausgebildet sein müssten und die Entscheidung letztlich
nach dem Gesamtbild zu erfolgen habe, heißt es im genannten Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes weiter. Der Verfassungsgerichtshof verstand unter dem
in der Vorschrift des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gebrauchten Ausdruck
"alle" in seinem Erkenntnis somit augenscheinlich die außerhalb der
Weisungsgebundenheit - nach der Besonderheit des Leistungsverhältnisses
eines Gesellschafters zu seiner Gesellschaft - noch in Betracht kommenden
Merkmale eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses, wie sie von der
Rechtsprechung als zu den gesetzlich durch § 47 Abs. 2 EStG 1988
definierten Tatbestandsvoraussetzungen hinzutretend entwickelt worden
waren.
An dieser Auffassung hat sich die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes in der Folge orientiert und hat neben der Eingliederung
in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft auch das Fehlen eines
Unternehmerwagnisses aus der Tätigkeit für die Gesellschaft und das
Element laufender Lohnzahlung als relevante Kriterien angenommen.
Die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG
1988 beschreibt das steuerrechtliche Dienstverhältnis allerdings mit zwei
Merkmalen, nämlich der Weisungsgebundenheit einerseits und der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des
Arbeitgebers andererseits. Diese beiden Merkmale gehen nach der vom
Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. März 2001 zum Ausdruck
gebrachten Sichtweise, der sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt,
nicht in einem Oberbegriff der Weisungsunterworfenheit auf. In den hg.
Erkenntnissen vom 17. Mai 1989, 85/13/0110, Slg. NF. Nr. 6.403/F (zitiert im
genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes), vom 31. Juli 1996,
95/13/0220, Slg. NF. Nr. 7.111/F, vom 9. Juli 1997, 95/13/0289, vom 23. Mai
2000, 97/14/0167, vom 20. Dezember 2000, 99/13/0223, Slg. NF. Nr. 7.569/F, vom
25. Jänner 2001, 95/15/0074, und zuletzt vom 24. Juni 2004, 2001/15/0113,
hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (nur) in Fällen, in
denen die im Gesetz festgeschriebenen Kriterien der Weisungsgebundenheit und der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des
Arbeitgebers noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und
einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, auf
weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos)
Bedacht zu nehmen ist.
Wird das in § 47 Abs. 2 EStG 1988 normierte
Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck "sonst" in §
22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt (oder im Verständnis des oben
referierten hg. Erkenntnisses vom 23. April 2001, 2001/14/0054, "hinzugedacht"),
dann kann sich der Ausdruck "alle" in derselben - auf die gesetzliche Definition
des steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG
verweisenden - Vorschrift damit (primär) nur auf das verbleibende
gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Betriebes des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen
eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung,
kann in einer dem Gesetzeswortlaut verpflichteten Auslegung Bedeutung für
die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988
nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine Eingliederung des
für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre".
Nach dem Verständnis des VwGH wird das - für die
Erfüllung des Tatbestandes der Einkünfteerzielung nach § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 - notwendige Merkmal durch jede nach außen hin als
auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der
Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch
operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass
dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit
erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit
nicht für die Gesellschaft geleistet würde.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist weiters gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil
des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesse dieses Organismus ausüben muss
vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer 21, § 19
Anm. 72f). Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung
(vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom
27. Jänner 2000, 98/15/0200, und vom 26. April 2000,
99/14/0339, vom 10. Jänner 2004, 2003/13/0018).
Außer Streit steht für die Behörde somit,
dass aus dem kontinuierlich und über einen längeren Zeitraum zu
erfüllenden umfangreichen Aufgabenkatalog der
Gesellschafter-Geschäftsführer auf deren Eingliederung in den
betrieblichen Organismus zweifelsohne geschlossen werden kann.
Nicht entscheidend dabei ist, dass die
Geschäftsführer infolge der fehlenden Weisungsgebundenheit in der
Organisation ihrer Arbeitsläufe nur sich selbst verantwortlich sind.
Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in den dazu
ergangenen Erkenntnissen auch die Rechtsanschauung ausgedrückt, dass die
zivilrechtliche Form, in welche die Leistungsbeziehung zwischen den wesentlich
Beteiligten und der Gesellschaft gekleidet ist, für die Beurteilung der
steuerrechtlichen Qualifikation der Einkünfte aus den gewährten
Vergütungen ohne Aussagekraft ist, und dass es entscheidend jeweils nur auf
die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und die tatsächlich
gewährte Vergütung, somit auf die nach außen in Erscheinung
tretende tatsächliche Abwicklung der Leistungsbeziehung ohne Bedachtnahme
auf mögliche entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen
ankommt.
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss (vgl. das hg Erkenntnis vom
4. März 1986, 84/14/0063). Wie der Verwaltungsgerichtshof in den
Erkenntnissen vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, und vom
26. Juli 2000, 2000/14/0061, zu Recht erkannt hat, kommt es dabei auf
die tatsächlichen Verhältnisse an: "Im Vordergrund dieses
Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins
Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen
einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht
überwälzbaren Ausgaben ergeben."
Das Vorliegen einer laufenden Entlohnung hat der
Verwaltungsgerichtshof in diesen Judikaten auch dann bejaht, wenn der
Jahresbezug nicht in gleich bleibenden Monatsbeträgen ausbezahlt wird.
Durch die zumindest jährlich erfolgende Gewährung eines
Geschäftsführerbezuges - auch durch Gutschrift auf dem
Verrechnungskonto des Gesellschafters - wurde das Element laufender
Entlohnung auch dann in ausreichender Weise als verwirklicht angesehen, wenn der
Geschäftsführer die vereinbarte Jahresvergütung dem
Verrechnungskonto unter Berücksichtigung der Liquiditätslage der
Gesellschaft zu entnehmen pflegt. Dem Fehlen im Arbeitsrecht wurzelnder
Lohnansprüche hat der Gerichtshof die Eignung abgesprochen, das Merkmal
laufender Entlohnung zu beseitigen.
Schwankungen der Bezüge eines
Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der
Gesellschaft lassen noch keinen Rückschluss auf eine tatsächliche
Abhängigkeit der Bezüge vom Erfolg der Tätigkeit des
Geschäftsführers zu (VwGH v.26. Februar 2004,2001/15/0192).
Gehaltsanpassungen auf Grund schlechter Ertragslage der Gesellschaft lassen noch
keine auf die Geschäftsführertätigkeit bezogene
Erfolgsbestimmtheit der Bezüge erkennen (Erkenntnisse vom
18. Juli 2001, 2001/13/0084, und vom 23. Jänner 2002,
2001/13/0108, 0213).
Ausschlaggebend für die Beurteilung eines
Unternehmerwagnisses ist das Erscheinungsbild, das sich im Prüfungszeitraum
gezeigt hat. Demzufolge haben - nach dem Prüfungsbericht vom 18.
April 2001 - die Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer
im Jahr 1998 je S 612.500.- betragen, die in gleich bleibenden Teilbeträgen
ausbezahlt wurden. Größere einnahmenseitige Schwankungen konnten
nicht festgestellt werden.
Was das ausgabenseitige Risiko der
Geschäftsführer-Gesellschafter betrifft, so ist hierzu
auszuführen, dass die mit der Geschäftsführertätigkeit
anfallenden Auslagen (Reisekosten, Spesen, km Gelder etc) von der Bw getragen
wurden. Weiters wurden den beiden Gesellschaftern - Geschäftsführern
die Arbeitsmittel und ein Büro von der Bw zur Verfügung gestellt. Im
Übrigen wird auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung
hingewiesen. Das Vorliegen eines ausgabenseitigen Unternehmenswagnisses kann
somit verneint werden.
Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die
Geschäftsführer-Geschäftsführer ihre
Geschäftsführungstätigkeit unstrittig seit vielen Jahren
ausüben. Das Merkmal ihrer Eingliederung in den betrieblichen Organismus
der Gesellschaft ist zweifelsfrei gegeben. Die von der Bw vorgetragenen
Argumente (Unternehmerrisiko, Weisungsfreiheit, örtliche und zeitliche
Ungebundenheit, Vertretungsbefugnis, Fehlen einer Krankenstandsregelung etc)
gehen mangels rechtlicher Relevanz der vorgetragenen Sachverhalte ins
Leere.
Die Berufung war daher aus den oben dargelegten
Gründen abzuweisen.
Salzburg, am
22. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0770-S/02
- Stammnummer
- 21017
- Gültig
- 22.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF