Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0130-W/02
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wegen Buchführungsmängel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0130-W/02vom 22.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., ehemals Lebensmittelhandel, geb.
5. Oktober 1972, 1130 Wien, HStraße 184/1/1, vertreten durch Dr.
Werner Priklopil, Steuerberater, 7132 Frauenkirchen, Josefistraße 14,
vom 12. Februar 1997 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12.,
13., 14. und 23. Bezirk, vertreten durch Oberrat Dr. Walter Klang, vom
8. Jänner 1997 betreffend Umsatzsteuer sowie gesonderte Feststellung
von Einkünften gemäß
§ 187 BAO für den Zeitraum 1993
bis 1994 nach der am 21. Februar 2006 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend die
Umsatzsteuer für die Jahre 1993 und 1994 sowie die gemäß
§
187 BAO gesonderte Feststellung von Einkünften für den Zeitraum 1993
und 1994 werden abgeändert.
Die getroffenen Feststellungen
sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war seit 1. Juli 1993 (das Lokal wurde vom Vater
des Bw. erworben) Betreiber des Geschäftslokales in 1130 Wien, AR 1.
Im Zuge eines die Jahre 1993 bis 1994 umfassenden
Prüfungsverfahrens wurden für das Unternehmen des Bw. nachstehende,
berufungsrelevante Feststellungen getroffen:
TZ 19
Zuschätzung
19.1. Inventurwerte zum
30.6. 1993
Zum Stichtag (30. Juni 1993) der Übergabe des in 1130
Wien, gelegenen Geschäftslokales sei die Erstellung einer Inventur
unterlassen worden und seien demzufolge die an den Bw. übergebenen Waren
- in Anlehnung an die zum 31.12. 1993 ermittelten Inventurwerten -
schätzungsweise im Betrag von ATS 100.000.- zum Ansatz zu bringen,
respektive auf die verschiedenen Warengruppen (via Einsatzerhöhung)
aufzuteilen.
19.2. Falsche
Inventurwerte (Zigaretten)
Zu den Stichtagen 31.12. 1993 und 31.12. 1994 seien die
Zigaretten anstatt mit dem Nettoeinkaufspreis mit dem Bruttoverkaufspreis
inventiert worden.
Demzufolge sei der Wareneinkauf um die Beträge von ATS
3.650.- (1993) bzw. ATS 550.- (1994) zu reduzieren.
19. 3. rechnerische
Konsequenzen
Eine Hochrechnung der verschiedenen Warengruppen zum
Normalsteuersatz von 20 % habe in den einzelnen Jahren zu Aufschlagsdifferenzen
geführt, wobei die Abweichungen seitens des steuerlichen Vertreters mit den
eingebuchten Inventurwerten erklärt worden sei. Schlussendlich sei die
höchste Abweichung bei der (nicht hochgerechneten) Gruppe der Handelswaren
(10 %) festgestellt worden.
Des weiteren hätten sich Differenzen durch die
geschätzte prozentuell den einzelnen Warengruppen zugeordneten
Inventurwerte von ATS 100.000.- sowie die bei Zigaretten richtig gestellten
Inventurwerten und dem erklärten Eigenverbrauch ergeben.
Die aus vorgenannten Differenzen resultierenden, teilweise
unrealistischen Rohaufschläge seien bei einer beim Bw. durchgeführten
Einzelkalkulation angepasst und bei den Erlösen Handelsware (10 %) zu- bzw.
abgerechnet worden.
In Summe habe aus dieser Rechnung für vorgenannte
Warengruppe ein durchschnittlicher Rohaufschlag von rund 19 %
ergeben.
Im Schätzungswege wurde- ausgehend von der Bandbreite
"gestaubter Wecken" (10 % Aufschlag) zu "Kantwurst" (100 % Aufschlag) ein
Rohaufschlag für Handelsware 10 % im Ausmaß von 35 % ermittelt und
eine Umsatz- und Erlöszuschätzung von ATS 185.000.- (1993) bzw. ATS
338.000.- (1994) vorgenommen.
Ergänzend wurde ausgeführt, dass ungeachtet der
Tatsache, dass der Bw. das Ausmaß des Aufschlages als durchaus reell
angesehen habe, die Erklärung, wonach die Differenzen Malversationen einer
ehemaligen Dienstnehmerin zuzuordnen als nicht stichhaltig zu qualifizieren
gewesen sei.
Dies insbesonders unter dem Gesichtspunkt, dass gegen
vorgenannte Dienstnehmerin weder mittels polizeilicher Anzeige vorgegangen
worden sei, noch nach einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnis
diese durch eine andere Arbeitskraft ersetzt worden sei.
Tz 16, 20 Ertrag
Fremdleistungen
Zu diesem Punkt wurde festgestellt, dass der Bw. im Jahre
1993 einen Betrag von netto ATS 72.000.- bzw. 1994 einen Nettobetrag von ATS
132.000.- als Betriebseinnahme angesetzt habe, wobei nämliche Beträge
dem Vater des Abgabepflichtigen in Rechnung gestellt worden seien. Die Fakturen
selbst seien mit 31.12. des jeweiligen Jahres datiert und hätten diese erst
im Zuge von Um- und Nachbuchungen Eingang in das Rechenwerk des Bw.
gefunden.
Anzumerken sei, dass eine geldmäßige
Realisierung dieser Forderungen bis dato nicht erfolgt sei.
Laut Auskunft des Bw. seien den fakturierten Beträgen
Aushilfsarbeiten des Bw. für den Partyservice sowie Vertretungen im
Krankheitsfall des Vaters zu Grunde gelegen. Aufzeichnungen über das
Ausmaß der Leistungen seien nicht erfolgt, sondern seien diese im Voraus
mit 48 Stunden im Monat zu einem Stundensatz von ATS 250.- ermittelt worden. In
weiterer Folge sei dieser Monatsbetrag auf einen Jahresbetrag umgerechnet
worden, mit der Maßgabe, dass für den Standort in 1130 Wien, AR 1 ob
erfolgter Geschäftstübernahme des Bw. mit 1.7. 1993 6 Monate zum
Ansatz gelangten, während im Jahre 1994 ein Monat für Urlaub
abgerechnet worden seien.
In Ansehung obiger Berechnungsmodalitäten, respektive
der Festlegung von Vertretungen im Krankheitsfall bereits zu Beginn des
jeweiligen Jahres gelangte die Prüferin - ungeachtet des Umstandes,
dass die Erfassung der Fakturen erst im Zuge der Bilanzerstellung erfasst worden
seien - zur Überzeugung, dass die zwischen dem Bw. und seinem Sohn, so hin
zwischen nahen Angehörigen geschlossene Vereinbarung einem Fremdvergleich
nicht Stand halte und demzufolge die in den Fakturen verzeichneten Beträge
nicht als Betriebseinnahmen zu erfassen seien und demzufolge die
Betriebsergebnisse der Jahre 1993 und 1994 um die Bruttobeträge von ATS
86.400.- (1993) bzw. 158.400.- (1994) zu reduzieren.
Korrespondierend mit obiger ertragsteuerlichen Feststellung
wurden umsatzsteuerlich die Entgeltsbasen der Jahre 1993 und 1994 um die
Nettobeträge von 72.000.- (1993) bzw. ATS 132.000.-
gekürzt.
TZ 21 Kauf
Geschäftslokal 1130 Wien, AR
1
Mit Datum 1.7. 1993 hat der Bw. obiges Geschäftslokal
von seinem Vater erworben, wobei der Rechnungsbetrag auf ATS
300.000.-(zuzüglich 20 % USt) gelautet habe. Während zunächst der
gesamte (über Kredit finanzierte) Geldbetrag auf das Bankkonto eingezahlt
worden sei, habe der Bw seitens seines Vaters. zum Stichtag 31.12. 1993 zur
Faktura vom 1.7. 1993 eine Gutschrift von ATS 150.000.- (zuzüglich 20 %
USt) erhalten.
Nämliche Gutschrift sei im Zuge der Um- und
Nachbuchungen als Forderung berücksichtigt worden, bis dato aber beim Vater
nicht realisiert worden.
Die Ausstellung der Gutschrift sei seitens des
veräußernden Vaters mit der Unrentabilität des
Geschäftslokales begründet worden.
Auf Grund der Tatsache, dass ein unrentabler Betrieb einen
Geldmangel bedeute, entbehre nach dem Dafürhalten der Prüferin die
Nichtrealisierung des gutgeschriebenen Betrages jeglicher Logik und liege
demzufolge der Verdacht der Setzung eines willkürlichen Stornos nahe.
Darüber hinaus halte vorgenannte Gestion (Ausstellung einer Gutschrift
bereits ein halbes Jahr nach Veräußerung des Geschäftslokales,
respektive die seit drei Jahren nicht erfolgte Realisierung des Betrages beim
Vater) einem Fremdvergleich nicht stand. Dies vor allem auch in Ansehung des
Umstandes, dass das Geschäftslokal vom Vater des Bw. im Jahre 1991 selbst
um den Nettobetrag von ATS 271.000.- erworben worden sei, weswegen der im Jahre
1993 veranschlagte Kaufpreis von ATS 300.000.- als angemessen
erscheine.
In Anbetracht der zum 30.6. 1993 schätzungsweisen
Ermittlung des Warenbestandes von ATS 100.000.- sei der Kaufpreis so hin in ATS
100.000.- Warenwert, respektive ATS 200.000.- für Inventar und Firmenwert
aufzusplitten.
TZ 22 Anlagevermögen
Geschäftslokal 1130 Wien, AR
1
Wie bereits in der Tz 21 ausgeführt hat der Bw. das
Geschäftslokal von seinem Vater um den Nettobetrag von ATS 300.000.-
erworben, wobei ATS 100.000.- auf die übernommenen Waren
entfallen.
Bis dato habe der Bw. den Betrag von ATS 150.000.- als
Betriebs- und Geschäftsausstattung auf den Zeitraum von fünf Jahren
abgeschrieben.
Im Zuge einer Betriebsbesichtigung gelangte die
Prüferin zur Überzeugung, dass das erworbene Inventar (alte Regale, 1
Kühlvitrine, 2 Eistruhen, 1 Kühlschrank) ob seines Alters im besten
Falle den Ansatz einer Abschreibungsbasis von ATS 80.000.-
rechtfertige.
Der Restbetrag von ATS 120.000.- entfalle auf den
Firmenwert, wobei dieser auf einen Zeitraum von 15 Jahren abzuschreiben
sei.
In rechnerischer Hinsicht resultierten aus nämlicher
Feststellung Gewinnerhöhungen von ATS 3.000.- (1993) bzw. ATS 6.000.-
(1994).
Tz 23 IFB
1993
Im Jahre 1993 wurde seitens des Bw. für den vom Vater
übernommenen Betrieb ein Investitionsfreibetrag von ATS 31.300.- geltend
gemacht.
Auf Grund der Tatsache, dass nach der Bestimmung des §
10 Abs. 5 EStG 1988 bei Erwerb eines Betriebes bzw. Teilbetriebes kein IFB
geltend gemacht werden kann sei das Betriebsergebnis des Jahres 1993 um ATS
31.300.- zu erhöhen.
TZ
15, 24 Vorsteuerkürzungen und Kosten der
Privatsphäre
In diesem
Punkt wurde seitens der Prüferin festgestellt, dass der Ankauf von Schuhen
im Jahr 1993 (ATS 1.998,75) keine Betriebsausgaben darstellen, sondern diese
vielmehr der Privatsphäre des Bw. zuordenbar seien.
Demzufolge
wurde vorgenannter Betrag dem erklärten Betriebsergebnis zugerechnet,
respektive korrespondierend damit eine entsprechende Vorsteuerkürzung (ATS
399,75) vorgenommen.
Berufung
Gegen die
im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen, mit 8. und 23. Jänner 1997
datierten Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1994- und die auf § 187 BAO
basierenden Gewinnfeststellungsbescheide 1993 bis 1994 wurde mit Schriftsatz vom
12. Februar 1997 Berufung erhoben, wobei der steuerliche Vertreter des Bw. auf
die Feststellungen der Prüferin wie folgt replizierte:
Tz
15 Vorsteuerermittlung
In diesem
Punkt vertrat der Bw. die Ansicht, dass die Vorsteuerkürzung in
Zusammenhang mit den Schuhen insoweit nicht gerechtfertigt sei, als die
Anschaffung des Schuhwerks aus Gesundheitsgründen (langes Stehen im
Geschäftslokal) erfolgt sei und diese daher den Typus der Arbeitskleidung
erfülle.
Des
weiteren werde die im Zusammenhang mit dem Geschäftserwerb stehende
Vorsteuerberichtigung mit der Begründung, dass im Wirtschaftsleben
Kaufpreisrückvergütungen durchaus üblich seien bestritten. Dies
vor allem, da nach dem Dafürhalten des Bw. in einem gut funktionierenden
Familienverband unterlassene Einmahnungen einer Gutschrift durchaus nicht
unüblich seien. Auch die finanzielle Situation der Familie, welche sich in
einer wechselseitigen Haftung des Bw. sowie seines Vaters für Kreditobligos
widergespiegelt habe, respektive eine weitere Kreditaufnahme unmöglich
gemacht habe, lasse die von der Prüferin beanstandete Nichtrealisierung der
Gutschrift bzw. die Nichtbegleichung der Verbindlichkeit als fremdüblich
erscheinen. Um einem Fremdvergleich Genüge zu tun erkläre sich der Bw.
mit einer Verzinsung der Forderung im Ausmaß von 9 % für
einverstanden.
Tz
16 Umsatzermittlung
In diesem Punkt wurden seitens des Bw. sowohl die
Zuschätzungen der Prüferin im allgemeinen sowie die Ausscheidung der
Umsätze aus der Personalkostenverrechnung im speziellen
bestritten.
Die Zulässigkeit der Umsatzerhöhungen aus dem
Titel des vom Vater übernommenen Warensortiments werde generell in Abrede
gestellt, als dieses lediglich einen Wert von ATS 30.000.- repräsentiert
habe, wobei rund Zweidrittel auf Lebensmittel entfallen sei.
Demzufolge habe der Wert der übergegebenen Waren
lediglich etwa 2 % des gesamten Wareneinsatzes ausgemacht und könne daraus
gerade keine Umsatzverkürzung unterstellt werden.
Tz 19 Zuschätzung im
Rahmen der Gewinnermittlung
Wie bereits zu Tz 16 ausgeführt sei die von der
Prüferin vorgenommene Erhöhung des Wareneinsatzes (via vom Vater
übernommenes Warensortiment) keineswegs rechtens erfolgt.
Dies vor allem unter dem wirtschaftlichen Aspekt, dass
einem Verkäufer, welcher sogar zu einer Kaufpreisreduktion bereit gewesen
sei, wohl nicht zu unterstellen sei, er habe bei Vertragsabschluss jene Position
besessen dem Bw. ein teilweise unverkäufliches Warenlager
"aufzudrängen".
Aus der unrichtigen Bewertung der Zigaretten und der damit
über Jahre bewirkten Einsatzverschiebung, könne ob der Tatsache, dass
der Zigarettenhandel lediglich einen Teilbereich des Unternehmensgegenstand
ausmache, keine Grundlage für die generelle Verwerfung des übrigen
Zahlenwerks abgeleitet werden.
Im Zuge des Prüfungsverfahrens sei die Prüferin
darauf hingewiesen worden, dass die Erlösverteilung auf Grund der
Wareneinkäufe edv- mäßig durchgeführt worden sei, wobei der
kalkulatorisch nicht zuordenbare Teil als Umsatz Handelsware 10 % erfasst,
respektive verbucht worden sei.
Auf Grund der Tatsache, dass die außerhalb des
Lebensmittelsektor angesiedelten Warengruppen geringe Einsatzwerte als auch in
Abhängigkeit davon geringe Erlöswerte bedeuten, seien auch noch so
geringfügige Vorratsveränderungen mit einer gewissen Hebelwirkung
verbunden.
Da eine nachträgliche Korrektur der Umsatzverteilung
nicht erfolgt sei, scheinen die Aufschläge der Produktgruppe
außerhalb des Lebensmittelhandels nunmehr als extrem hoch bzw.
niedrig.
Tatsächlich sei von einer
Umsatzverteilungsänderung Abstand genommen worden als diese als
Nullsummenspiel zu keiner Aufschlagsänderung auf dem Gebiet der
Umsätze aus dem Lebensmittelhandel geführt hätte.
Der für den Prüfungszeitraum im
Schätzungsweg ermittelte Aufschlag von 35 % sei für den Bw. nicht
erreichbar gewesen. Dies sei - wie bereits im Zuge des
Prüfungsverfahrens angedeutet,- in, wenn auch nicht unwiderlegbar
bewiesener Gestionen einer früheren Dienstnehmerin des
Geschäftslokales in 1130 Wien, AR 1 begründet gelegen.
Besagte Dienstnehmerin, welche ihren Wohnsitz an
letztgenannter Geschäftsadresse hat, sei alleinverantwortlich für die
Belieferung und den Warenverkauf in einem Raum des nahe gelegenen
Pensionistenheimes gewesen, wobei die aus den Verkaufsgeschäften erzielten
Erlöse pauschal an den Bw. übergeben worden seien.
Demzufolge seien weder Verringerungen nämlicher
Erlöse, noch Veräußerungen unter dem Einstandspreis noch die die
Tätigung von Eigengeschäften gänzlich auszuschließen. Die
Dienstnehmerin sei unter anderem beim Verlassen des Geschäftes mit
großen, schweren Taschen beobachtet worden, dessen ungeachtet sei ob der
personellen Situation des Betriebes der Entzug der Kassenvollmacht nicht
möglich gewesen.
Vielmehr habe der Bw. aufgrund des Einflusses der
Dienstnehmerin im Umfeld des Betriebes (Opinion- Leaderin der Gemeindebauanlage)
quasi aus Publicitygründen danach trachten müssen eine Konfrontation
tunlichst zu vermeiden und seien daher Anzeigen, respektive Befragungen der
Mitarbeiterin durch die Abgabenbehörde unterblieben. Ergänzend sei zum
Thema der unterbliebenen Befragung durch Organe der Abgabenbehörde
anzumerken, dass ein Zugestehen begangener Malversationen in Anbetracht in
Anbetracht der im Jahre 1994 erfolgten Beendigung des Dienstverhältnisses
wohl nicht zu erwarten sei.
Demgegenüber sei - angesichts der finanziellen
Situation des Bw. (hoher Fremdfinanzierungsanteil und daher Abhängigkeit
vom Kredit gewährenden Geldinstitut) - ein Verschweigen
getätigter Umsätze durch Nichtaufnahme ins Rechenwerk als
kontraproduktive Maßnahme zu qualifizieren.
Zusammenfassend sei die finanzielle Situation des Bw. sowie
dessen Ehegattin nicht zuletzt auf Grund der - wenn auch nicht unwiderleglich
beweisbaren - Gestionen der ehemaligen Mitarbeiterin prekär gewesen
und habe sich aus diesem Grund die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft geradezu
verboten, sondern sei der Bw. vielmehr zur alleinigen Geschäftsführung
gezwungen gewesen und werde nunmehr mit einer unbegründeten
Zuschätzung "belohnt".
Tz 20 Ertrag
Fremdleistungen
Was die Außenwirkung der Vertretungshandlungen des
Bw. anlange, so sei diese insoweit evident, als dieser seinen Vater
beispielsweise während dessen Ausübung einer Funktion in der
Wirtschaftskammer Wien vertreten habe. Hierbei sei es entgegen der Ansicht der
Abgabenbehörde erster Instanz keineswegs unüblich die
Vertretungshandlungen nicht einzeln abzurechnen, sondern über diese
vielmehr eine Pauschalvereinbarung zu treffen. Nämliches treffe auch auf
die Nichteintreibung der ausständigen Gelder zu, als eine etwaige
Geltendmachung eine in der schwierigen Situation beider Betriebe
begründete, gegenüber den Kreditinstituten wechselseitig bestehende
Haftung ausgelöst hätte und sich mit dieser Vorgangsweise sowohl der
Bw. als auch dessen Vater den Finanzierungsast abgesägt
hätten.
Darüber hinaus sei der der Bw. im Wege der
Zusammenarbeit mit seinem Vater vor einem "Verschwinden" der Verbindlichkeit aus
dessen Büchern gefeit gewesen, respektive wäre dieselbe
spätestens bei Erbanfall nach diesem schlagend worden.
Ungeachtet dessen sei der Bw. damit einverstanden, dass im
Zuge der Rechtsmittelerledigung unter Anerkennung der Fakturen der offene Saldo
mit 9 % per anno verzinst werde.
Tz 21 Kauf
Geschäftslokal 1130 Wien, AR
1
In diesem Punkt wurde seitens des Bw. ausgeführt, dass
der Kaufpreis von den Finanzierungserfordernissen des den Betrieb
veräußernden Vaters abhängig gewesen sei, wobei dieser der
Höhe nach dem im Jahr 1991 entrichteten Erwerbspreis entsprochen
habe.
Die zwischenzeitige Betriebsführung des Vaters habe
allerdings gezeitigt, dass der Erwerbspreis von ATS 300.000.- praktisch nicht zu
erwirtschaften sei und sei demzufolge die Vereinbarung getroffen. dass bei
Eintritt wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Kaufpreis im Ausmaß von 50 %
rückzuverrechnen sei.
Wenn nun diese Rückverrechnung unter Ausschluss des
Geldflusses als willkürliche Herbeiführung steuerlicher Folgen
qualifiziert werde, so sei nochmals auf die zu Tz 20 dargelegten
wirtschaftlichen Folgen, respektive die Bereitschaft des Bw. auf Verzinsung der
Forderung zu verweisen
Tz 22
Anlagevermögen
Ausgehend vom Umstand der durch wirtschaftliche Gründe
bedingte Übergabe des Geschäftslokals an den Bw. sei der Ansatz eines
Firmenwertes durch nichts gerechtfertigt.
Insoweit sei unter Ansatz der auf ATS 150.000.-
berichtigten Anschaffungskosten und unter Ausscheidung eines Wertes von ATS
30.000.- für übernommene Waren die Geschäftsausstattung mit ATS
120.000.- zu beziffern und diese auf 5 Jahre abzuschreiben.
Werde jedoch seitens der Finanzverwaltung der Ansatz eines
Firmenwertes nach wie vor für notwendig erachtet, so ergehe der Antrag auf
Geltendmachung einer Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung
gemäß
§ 8 Abs. 4 EStG 1988 mit der Folge, dass der Firmenwert
per 31.12. 1993 mit 0 festgesetzt werde.
Tz 23
Investitionsfreibetrag
Im Gegensatz zur Auffassung der Abgabenbehörde erster
Instanz sei der Übergang der Rechtsansprüche als Erwerb von
Einzelrechten (minimales Warenlager und Geschäftseinrichtung) sowie
gesonderten Erwerb von Miet- und Belieferungsrechten und nicht als Erwerb eines
(Teil)Betriebes zu qualifizieren. Dessen ungeachtet sei beim
veräußernden Vater ein Veräußerungsgewinn nicht ermittelt
worden.
Demzufolge werde der Antrag auf Geltendmachung eines IFB
aufrechterhalten.
Tz 24 Kosten der
Privatsphäre
Bei dem vom Bw. benutzten Schuhwerk des Bw. habe es sich um
ertragsteuerlich absetzbare Arbeitskleidung gehandelt. Im übrige werde auf
die zu Tz 15 getätigten Ausführungen verwiesen.
Für den Fall der Vorlage des Rechtsmittels an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde die Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung beantragt.
Stellungnahme der
Prüferin
Die mit Datum 24. April 1997 versehenen schriftlichen
Darlegungen der Prüferin lauteten wie folgt:
Tz 15
Vorsteuerkürzung und Kosten der Privatsphäre
Der Einwand des Bw., wonach es sich bei dem angeschafften
Schuhwerk um typische Berufskleidung handle, finde in der Aktenlage keine
Deckung ( K 75 29.7. 1993 D- Schuhe K 161. H - Schuhe). Insoweit handle es
sich um Kosten bürgerlicher Kleidung auch im Falle der
ausschließlichen Verwendung im Betrieb nicht abzugsfähig seien.
Zusammenfassend seien sowohl die ertragsteuerliche Nichtanerkennung der
Aufwendungen, als auch die Kürzung der mit diesen in Zusammenhang stehenden
Vorsteuern als rechtens zu qualifizieren.
Tz 19 Zuschätzung im
Rahmen der Gewinnermittlung
Bei Übernahme des Geschäftslokales habe der Bw.
die Erstellung einer Inventur zum Stichtag 30.6. 1993 unterlassen, weswegen auch
der bereits im Prüfungsverfahren erhobene Einwand, die Waren hätten
lediglich einen Wert von ATS 30.000.- präsentiert, ins Leere
gehe.
Nämliche Schlussfolgerung liege auch darin
begründet als immer Inventurstände in der Höhe von rund ATS
100.000.- ausgewiesen worden seien und darüber haus nach dem
Übergabestichtag ein erhöhter Wareneinkauf nicht feststellbar gewesen
sei.
Letztlichendlich dürfe nicht übersehen werden,
dass vom Bw. nicht einmal (der glaublich richtige) Wert von ATS 30.000.- zum
Ansatz gebracht worden sei.
Hinsichtlich der schätzungsweisen Ermittlung der
Rohaufschläge werde auf die Ausführungen im BP- Bericht verwiesen. Der
von der Prüferin festgesetzte Rohaufschlag sei generell nicht in Abrede
gestellt Ansicht die als Ursache für die Rohaufschlagschwankungen ins
Treffen geführte Malversationen einer ehemaligen Dienstnehmerin seien
insoweit widersprüchlich, als diese nicht einmal auf den gegen sie gehegten
Verdacht angesprochen worden sei.
Es bestehe auch in der Verantwortung des Bw., er habe ob
seiner wirtschaftlichen Lage niemals die Absicht gehegt, Abgaben zu hinterziehen
zu der Tatsache, dass Forderungen gegenüber seinem Vater jahrelang nicht
realisiert worden seien, ein für die Abgabenbehörde nicht
nachvollziehbarer Widerspruch.
Tz 20 Ertrag
Fremdleistungen
Was die Vereinbarung der Vertretungshandlungen des Bw.
für seinen Vater anlangt, so sei keine exakte Leistungsbeschreibung
erfolgt, sondern in den Fakturen lediglich ein Pauschalbetrag ausgewiesen
worden. In Anbetracht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema
substantielle Bestandteile von Verträgen mit Familienangehörigen und
in Ermangelung schriftlicher Vereinbarungen betreffend die Zusammensetzung des
vom Bw. an seinen Vater erbrachten Leistungen sei die Anstellung eines
Fremdvergleiches unmöglich.
Ungeachtet des Umstandes, dass eine nachträgliche
Aufstellung über erbrachte Leistungen den für Dritte erkennbaren
Abschluss inhaltlich eindeutig determinierter Werkverträge nicht zu
ersetzen vermag, erhebe sich die Frage nach der Vorausberechnung von
Krankheitsvertretungen.
Darüber hinaus sei auch die Ausstellung der Fakturen
zum 31.12. des jeweiligen Jahres ein Indiz für die willkürliche
Herbeiführung steuerlicher Folgen zu werten.
Tz 21 Kauf
Geschäftslokal 1130 Wien, AR
1
Nach Ansicht der Prüferin sei die im BP-Bericht
dargelegte Vorgangsweise betreffend den Teilstorno des Kaufpreises von ATS
300.000.- auf ATS 150.000.-, ohne dass tatsächlich eine Refundierung des
Betrages erfolgte, sei rein auf das Angehörigenverhältnis
gegründet und halte diese einem Fremdvergleich nicht stand.
Der Teilstorno entbehre schon insofern jeglicher Grundlage
als - ungeachtet dessen , dass der Kaufpreis in Korrelation zu jenem des
Erwerbspreises des Jahres 1991 stehe - dem Bw. bereits als vormaligen
Dienstnehmer die wirtschaftliche Situation des Betriebes bekannt gewesen
sei.
Tz 22
Anlagevermögen
In diesem Punkt wurde wiederholend festgestellt, dass eine
Aufteilung des aus dem im Jahre 1993 erfolgten Erwerb des Geschäftslokales
in 1130 Wien, AR 1 herrührenden Nettokaufpreises von ATS 300.000.-
unterblieben sei, wobei die vom Bw. bisher gewählte Abschreibungsbasis (ATS
150.000.-) der Betriebs- und Geschäftsausstattung in Ansehung des Alters
der Gegenstände nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen habe
und diese auf einen (moderaten) Schätzwert von ATS 80.000.- zu berichtigten
gewesen sei, während der Restbetrag von ATS 120.000.- als Firmenwert auf 15
Jahre abzuschreiben gewesen sei.
Dem Antrag des Bw. auf Absetzung nämlichen Betrages
wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung
(§ 8 Abs. 4 EStG 1988) könne in Ermangelung des Vorliegens
außergewöhnlicher Verhältnisse (gleich bleibender
Geschäftsgang seit Ankauf des Geschäftes) nicht näher getreten
werden.
Tz 23
Investitionsfreibetrag
Die im Jahre 1993 erfolgte Übernahme des
Geschäftslokales sei ob der Beibehaltung des Standortes, der
Geschäftseinrichtung sowie der Lieferanten nicht als Erwerb von
Einzelrechte zu qualifizieren, sondern erfülle diese den Tatbestand eines
(Teil)Betriebserwerbes, wobei in Entsprechung der Bestimmung des § 10 Abs.
5 EStG 1988 die Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages ausgeschlossen
sei.
Gegenäußerung
des Bw.
Konfrontiert mit obiger Stellungnahme führte der
steuerliche Vertreter des Bw. mit Schriftsatz vom 3. Juli 1997 aus, dass die im
Berufungsschriftsatz vorgebrachten Einwendungen vollinhaltlich aufrecht erhalten
werden.
Zur Untermauerung der Einwände (betreffend
Rohaufschlagssatz) sei auf die (gleichzeitig beim Finanzamt überreichten)
Jahresabschlüsse der Jahre 1995 und 1996 zu verweisen.
Ungeachtet dessen, dass ein Umsatzrückgang evident
sei, sei ergänzend darauf zu verweisen, dass das Betriebslokal nunmehr zum
Verkauf ausgeschrieben sei.
In der am 21. Februar 2006
abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass die
ehemalige Dienstnehmerin im Geschäftslokal in 1130 Wien, AR 1, unter
anderem für die Belieferung des in der Nähe gelegenen
Pensionistenheimes verantwortlich gewesen sei, wobei der Aussage eines
Heimbewohners gemäß der Verdacht entstanden sei, dass diese Waren
"abgezweigt" habe. Auf Grund der räumlichen Gegebenheiten sei weder eine
Kontrolle der Mitarbeiterin möglich gewesen und hätte sich auch eine
sofortige polizeiliche Anzeige als untunlich erwiesen, als die Mitarbeiterin in
der Gemeindebauanlage als Hausbesorgerin beschäftigt gewesen sei
Der Vertreter der Amtspartei
repliziert, dass aus der Nichtbelieferung eines Pensionisten auf eine
unregelmäßige Geschäftsgebarung seitens der Dienstnehmerin nicht
geschlossen werden könne.
Der steuerliche Vertreter gibt
zu bedenken, dass obiger "Nichtlieferungsfall" den Auslöser für
weitere Recherchen gebildet habe und nach weiteren Feststellungen gleicher Art,
mit der Mitarbeiterin das Dienstverhältnis gelöst wurde.
Nach Ansicht des Vertreters der
Amtspartei habe die Nichtabrechnung von Geschäften der Dienstnehmerin auf
den Umsatz keinen Einfluss sondern äußere sich diese gegebenenfalls
in einem Schadensfall.
Demgegenüber vertritt der
steuerlicher Vertreter die Auffassung, dass diese Beträge tatsächlich
nicht dem Unternehmen zugekommen seien und diese nicht als Umsatz desselben zu
betrachten seien.
Der steuerliche Vertreter
führt aus, dass obiges Geschäftslokal in 1130 Wien, AR 1 zum Stichtag
1. Juli 1993 nicht den Wert von ATS 300.000,-- repräsentiert habe. Dessen
ungeachtet sei der Ansatz von ATS 300.000,-- ausgehend vom seinerzeitigen
Kaufpreis des Vaters (ATS 271.000,-- aus dem Jahr 1991) und aus dem vom Bw.
aufgenommenen Kredit erfolgt. Im Zuge des Jahresergebnisses 1991/1992 habe sich
der wahre Wert von ATS 150.000,-- herausgestellt und sei demzufolge vom
veräußernden Vater eine entsprechende Gutschrift erteilt worden.
Trotz dieses Ansatzes sei das Geschäft nicht "lebensfähig" gewesen und
sei der Betrieb letztendlich eingestellt worden.
Es handele sich um keinen
Betriebserwerb, zumal auf Seiten des veräußernden Vaters von der
Ermittlung eines Veräußerungsgewinnes Abstand genommen worden
sei.
Insoweit kommt der
Geltendmachung des Investitionsfreibetrages 1993 Berechtigung zu.
Die Prüferin gibt in
diesem Zusammenhang zu Protokoll, dass es irrtümlich unterlassen worden sei
beim Veräußerer einen Veräußerungsgewinn zu ermitteln,
wobei auf dieses Versäumnis in der Stellungnahme zum Rechtsmittel
hingewiesen worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im
gegenständlichen Berufungsfall stehen nachstehende Punkte in
Streit:
1.
Zuschätzungen zum Umsatz und Ertrag der Jahre 1993 und 1994 wegen
Buchführungsmängel
2.
Ertrag aus Fremdleistungen
3.
Kauf des Geschäftslokales in 1130 Wien, AR
1
4.
Anlagenbewertung des unter Punkt 3 angeführten
Geschäftslokales
5.
Zulässigkeit der Geltendmachung eines IFB 1993
6.
umsatz- und ertragsteuerliche Qualifikation der Aufwendungen für Schuhe,
ad
1 Nach der Bestimmung des § 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht
ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. § 184 Abs. 3 leg.
cit. normiert, dass ferner zu schätzen ist, wenn Bücher oder
Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche Mängel aufweisen, die
geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in
Zweifel zu ziehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berechtigen
formelle Mängel von Büchern und Aufzeichnungen nur dann zu einer
Schätzung, wenn diese derart schwerwiegend sind, dass das Ergebnis der
Bücher, respektive Aufzeichnungen nicht mehr glaubwürdig erscheint
(VwGH v. 2.6. 1992, 87/14/0160).
Was nun die
formelle Ordnungsmäßigkeit der Bücher des Bw. anlangt, so ist
eingangs festzuhalten, dass diese schon auf Grund der Tatsache der fehlenden
Inventarisierung der Waren zum Stichtag 30.6. 1993, aus Anlass der
Übernahme des Geschäftslokales in 1130 Wien, AR 1 im allgemeinen sowie
der Fehlinventarisierung der Zigaretten als nicht gegeben zu erachten war.
Zusammenfassend konnte in Ansehung obiger Ausführungen der Ansicht der
Prüferin, wonach ob vorliegender formeller Mängel in der
Buchführung des Unternehmens eine Schätzungsberechtigung der
Abgabenbehörde dem Grunde nach gegeben ist, nicht erfolgreich
entgegengetreten werden. Diese Ansicht liegt vor allem darin begründet, als
in Entsprechung höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Mängel sowohl
quantitativ als auch qualitativ als derart schwerwiegend zu erachten sind, dass
das Ergebnis der Bücher bzw. Aufzeichnungen nicht mehr glaubwürdig
erscheint (VwGH v. 2.6. 1992, 87/14/0160).
Betreffend die
Wahl der Schätzungsmethode im allgemeinen, respektive die Höhe der
Schätzung im speziellen, verbleibt eingangs festzuhalten, dass nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Ziel der Schätzung darin
besteht, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (VwGH
v. 28.5. 2002, 99/14/0021; VwGH v. 2.7. 2002, 2002/14/0003). Wiewohl die von der
Prüferin für die Jahre 1993 und 1994 angestellte Kalkulationen- rein
bezogen auf die Höhe des Rohaufschlages - erhebliche Differenzen zu
branchenüblichen Betriebsergebnissen zeitigten mögen, so darf nicht
übersehen werden, dass die (von der Prüferin ermittelte) Höhe der
vom Bw. "übernommenen" Waren sowie deren (anteilsmäßige)
Distribution auf die einzelnen Warengruppen ihrerseits auf einer Schätzung
beruht, ein Umstand, welcher nach dem Dafürhalten der Abgabenbehörde
zweiter Instanz eine Hochrechnung der Handelswaren (10 %) auf ein - von der
Prüferin als reell betrachtetes Rohaufschlagsniveau von 35 % - als
untunlich erscheinen lässt. Was nun die Wahl der Schätzungsmethode
anlangt, so steht diese nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der
Abgabenbehörde grundsätzlich frei, ohne jedoch das Ziel, mit Hilfe der
Schätzung den tatsächlichen Gegebenheiten, sprich den reellen
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, "aus den Augen zu
verlieren" (VwGH v. 18..7. 2001, 98/13/0061; VwGH v. 18.11. 2003, 200/14/0187).
Im Sinne vorstehender Ausführungen gehört die Anwendung eines
Sicherheitszuschlages (Gefährdungs- oder Risikozuschlages) zu den Elementen
der Schätzung (VwGH v. 25.2. 2004, 200/13/0050, 0060, 0061; VwGH v. 24.2.
2005, 2003/15/0019), wobei diese Schätzungsmethode davon ausgeht, dass bei
mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur
nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere
Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (VwGH v. 25.2 2004, 2003/13/0147; VwGH
v. 21.10. 2004, 2000/13/0043, 01016). In Anbetracht der
Unregelmäßigkeit der Aufzeichnungen gelangte die Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Überzeugung, dass im vorliegenden Fall für die
Jahre 1993 und 1994 - abweichend von der Kalkulation der Prüferin-
der Anwendung eines Sicherheitszuschlages von 5 % zu den erklärten
Umsätzen und Handelswarenerlösen (10%) der Vorzug zu geben ist. In
diesem Zusammenhang verbleibt auch anzumerken, dass mit der Verhängung des
Sicherheitszuschlages von 5 %, welcher sich letztendlich in einer Reduktion der
Abgabennachforderung niederschlägt, auch den im Rechtsmittel
angeführten Umständen, wonach die "kalkulatorischen Einbußen"
auch durch Gestionen im Dienstnehmerbereich des Bw, angesiedelt gelegen seien,
Rechnung getragen wurde. Dies vor allem deshalb - als ungeachtet nicht erfolgter
polizeilicher Anzeigen - Unregelmäßigkeiten nicht gänzlich
auszuschließen waren, wobei zu bemerken ist, dass ob langen Zeitablaufes
eine lückenlose Aufklärung der Vorgänge als ausgeschlossen zu
betrachten war, weswegen auch in diese Richtung abzielende Erhebungen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz (Befragung der ehemaligen Dienstnehmerin)
unterbleiben sind. Zusammenfassend war dem Berufungsbegehren daher teilweise
Rechnung zu tragen.
In
rechnerischer Hinsicht ist daher wie folgt zu verfahren:
|
|
1993
|
1994
|
Erlöse/Umsätze
(10%) laut Erklärung
|
1.483.555,35
|
2.725.906,72
|
gerundete
Zuschätzung (5 % SZ)
|
74.000.-
|
136.000.-
|
Erlöse/Umsätze
(10%) laut BE
|
1.557.555,35
|
2.861.906,72
Ad
2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die
steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen
voraus, dass diese nach außen hinreichend zum Ausdruck, einen eindeutigen
und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben müssen und zwischen
Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (VwGH v.
20. 11. 1990, 89/14/0029). Zur Vermeidung der willkürlichen, rein in der
nahen Angehörigeneigenschaft begründeten Herbeiführung
steuerlichen Folgen müssen vorgenannte Voraussetzungen kumulativ vorliegen,
widrigenfalls die Vereinbarung für die Zwecke des Steuerrechtes nicht
anzuerkennen ist. Was die Inhaltserfordernisse für Vereinbarungen zwischen
nahen Angehörigen anlangt, so wird seitens höchstgerichtlicher
Rechtsprechung gefordert, dass die für das Zustandekommen des Vertrages
wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert sein
müssen (VwGH 3. 5. 1983, 82/14/0227). Bezogen auf die
"Vertretungshandlungen" des Bw. bedeuten vorstehende Ausführungen, dass
richtigerweise die Art und der Umfang der Tätigkeit, respektive die
Ermittlung des Stundesatzes deutlich, sprich für die Abgabenbehörde in
nachvollziehbarerer Art und Wiese zu fixieren gewesen wäre, und sich die
Vereinbarung nicht einer einmaligen, auf das übrige Jahr anzuwendenden
Errechnung einer Monatspauschale beschränken hätte dürfen.
Zusammenfassend gelangte die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Überzeugung, dass die Vereinbarung schon ob nicht ausreichender
inhaltlicher Determinierung - und sohin ohne weitere Prüfung der
übrigen Parameter (die Fremdüblichkeit der Vereinbarung) steuerlich
nicht anzuerkennen ist und demzufolge die umsatz- und ertragsteuerlichen .
Kürzungen der Umsatzsteuern der erklärten Erlöse in den Jahren
1993 und 1994 völlig rechtens erfolgt ist und dem Rechtsmittel in diesem
Punkt keine Berechtigung zu kommt.
Ad
3 Ebenso wie in Punkt 2 der Berufungsentscheidung hatte sich die
Abgabenbehörde zweiter Instanz hinsichtlich der im Zuge des Kaufs des
Betriebes in 1130 Wien, AR 1 vom Vater des Bw. erteilten Gutschrift von ATS
150.000.- auseinander zu setzen, wobei der Streitpunkt wiederum als unter den
Themenkomplex der steuerlichen Anerkennung vertraglicher Vereinbarungen zwischen
nahen Angehörigen fallend zu erachten war. Unter Bezugnahme auf obige
Ausführungen gelangte die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Überzeugung, dass der Stornierung des Kaufpreises schon auf Grund der
Nichtdarlegung exakter, für die Abgabenbehörde schlüssig
nachvollziehbarer Gründe etwa in Form einer schriftlichen Punktation keine
Berechtigung zukommt. In diesem Zusammenhang kam dem Einwand der
Unrentabilität des Betriebs für den Bw. angesichts der Korrelation des
(ursprünglich) vereinbarten Kaufpreises mit den im Jahre 1991 für den
Vater des Bw. angefallenen Anschaffungskosten nicht nur keine Bedeutung zu,
sondern bietet diese - in Zusammenwirken mit der Nachbuchung, sowie der
Nichtrealisierung der Gutschrift durch den Gutschriftempfänger - geradezu
einen Anhaltspunkt für eine willkürlichen, in der
Angehörigeneigenschaft begründete Vorgangsweise an. An diesem Ergebnis
konnte auch das Argument, wonach "Nachbesserungen" des Kaufpreises im
Wirtschaftsleben durchaus üblich seien insoweit nichts zu ändern, als
gerade in Anlehnung an die Erfahrungen derartige Nachbesserungen, im besonderen
solche die sich in einer nachträglichen Reduktion des Kaufpreises
niederschlagen, ohne exakte Determinierung schlüssiger Gründe für
vorstehende Gestion geradezu unmöglich sind. Im Licht obiger
Ausführungen konnte den Feststellungen der Prüferin nicht
entgegengetreten werden und kam korrespondierend dem Rechtsmittel auch in diesem
Punkt keine Berechtigung zu.
Ad
4 Was die Höhe der Betriebs- und Geschäftsaustattung des
Geschäftslokales in 1130 Wien, AR 1 anlangt, so ist diese als Teil des
abnutzbaren Anlagevermögens in Entsprechung des § 6 Z 1 Satz 1 EStG
1988 mit den Anschaffungskosten zu bewerten. In Ansehung der Ausstattungsliste
des vom Vater des Bw. im Jahre 1991 abgeschlossenen Kaufvertrages und des
Ergebnisses der Betriebsbesichtigung gelangte die Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Überzeugung, dass die vom Bw. vorgenommene Bewertung des
Inventars mit ATS 150.000.- jedenfalls als überhöht anzusehen ist. In
Ansehung dieses Umstandes sowie der vom Bw. unterlassenen Verteilung der
Anschaffungskosten auf die einzelnen Kaufgegenstände war die Prüferin
berechtigt die aus der Betriebsbesichtigung gewonnenen Ergebnisse in die
Bewertung in die schätzungsweise Ermittlung des Wertes der
Geschäftsausstattung einerseits sowie des Firmenwertes andererseits
vorzunehmen. Was nun diese Aufteilung anlangt, so vermochte sich die
Abgabenbehörde zweiter Instanz der im Rechtsmittel geäußerten
Ansicht unschlüssiger Bewertung insoweit nicht anzuschließen, als der
in Abrede gestellte Erwerb eines Firmenwert Teil vertraglich bedungen war, bzw.
ob quantitativen Umfanges sowie des Alters des Inventars der Ansatz eines Wertes
von ATS 80.000.- nicht nur als schlüssig, sondern auch als an der
Obergrenze der "tatsächlichen Verhältnisse" angesiedelt anzusehen war.
Des weiteren vermochte sich die Abgabenbehörde zweiter Instanz, der Ansicht
des steuerlichen Vertreters, dass ob der wirtschaftlich bedingten Aufgabe des
Betriebes durch den Vater des Bw. diesem kein Firmenwert beizumessen ist nicht
anzuschließen, als vorgenannte wirtschaftliche, den Verkauf an den Bw.
auslösende Gründe unbewiesen im Raum verblieben sind. Zusammenfassend
erfolgten die aus den Korrekturen der Abschreibungen, respektive jene der
Restbuchwerte in Einklang mit den steuerrechtlichen Vorschriften und war daher
dem Rechtsmittel auch in diesem Punkt der Erfolg zu versagen. Dem eventualiter
gestellten Antrag des Bw., im Falle des Ansatzes eines Firmenwertes, diesen per
Abschreibung gemäß
§ 8 Abs. 4 EStG 1998 (Absetzung für
außergewöhnliche Abnutzung auf den Wert von ATS 0.- zu setzen, war
insoweit nicht näher zu treten, als nach der im Schrifttum zum
Einkommensteuergesetz 1988 vertretene Ansicht, wonach ob des in § 8 Abs. 3
EStG 1988 für den Firmenwert fix vorgegebenen Abschreibungszeitraum von 15
Jahren und zwar im Sinne einer strikten Untergrenze (das bedeutet, dass selbst
eine nachgewiesene kürzere Abschreibungsdauer den Abschreibungszeitraum von
15 Jahren unberührt lässt) kein Anwendungsfall für eine Absetzung
für außergewöhnliche Abschreibung verbleibt
(Quantschnigg/Schuch, Einkommenssteuer- Handbuch, EStG 1988, Tz 46 zu §
8).
Ad
5. Nach der Bestimmung des § 10 Abs. 5 Teilstrich 3 EStG 1988 darf
unter anderem bei Erwerb eines Betriebes ein Investitionsfreibetrag weder
gewinnmindernd noch durch bestimmungsgemäße Verwendung einer
Investitionsrücklage (eines steuerfreien Betrages) geltend gemacht werden.
In Ansehung obiger Sachverhaltsdarstellungen war nach Ansicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Übergabe des Geschäftslokales
an den Bw. ob Übertragung des Standortes, der Sachanlagen des Warenlagers
und der Dienstnehmer als Betriebsveräußerung zu qualifizieren war.
Nämliche Schlussfolgerung lag vor allem darin begründet, dass der Bw.
entgeltlich im Wege eines einheitlichen Vorganges die wesentlichen
Betriebsgrundlagen erhalten hat, weswegen - entgegen der Ansicht des
steuerlichen Vertreters - die Gestion des Vaters des Bw. nicht als
Übertragung einzelner Rechte zu qualifizieren war. Demzufolge war die
Geltendmachung des Investitionsfreibetrages 1993 rechtlich nicht zulässig
und daher der Berufung in diesem Punkt der Erfolg zu versagen.
Ad.
6 Nach der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden. In Ansehung obiger Definition fallen die
Anschaffungen für Schuhe in Anwendungsbereich obiger Norm und erfolgten
daher deren Nichtberücksichtigung als Betriebsausgaben völlig zu
Recht. Anzumerken verbleibt, dass die Verwendung von Freizeitschuhen
(nämliche Feststellung der Prüferin wurde nicht einmal in Abrede
gestellt) im Betrieb diese nicht den Status einer abzugsfähigen
Arbeitskleidung erhalten. Korrespondierend mit der ertragsteuerlichen
Beurteilung der Aufwendungen waren die in Zusammenhang mit den Anschaffung
stehenden Umsatzsteuern aus den Vorsteuern auszuscheiden, als in Entsprechung
der Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1972 als Lieferungen oder
sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen
Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes 1988 sind, als nicht für das Unternehmen
ausgeführt gelten.
Ermittlung
der Umsätze 1993 und 1994
|
|
1993
|
1994
|
Umsätze
laut Erklärung
|
1.965.510,83
|
3.629.842,59
|
davon
zu 20%
|
481.955,48
|
903.935,87
|
davon
zu 10%
|
1.483.555,35
|
2.725.906,72
|
abzüglich
Personalverrechnung
|
-
72.000.-
|
-
132.000.-
|
Zuschätzung
Umsätze (10 %) laut Punkt 1 der BE
|
74.000.-
|
136.000.-
|
Umsätze
laut BE
|
1.967.510,83
|
3.633.842,59
|
davon
zu 20%
|
409.955,48
|
771.935,87
|
davon zu 10
%
|
1.557.555,35
|
2.861.906,72
Gesonderte
Feststellung der Einkünfte (§ 186 BAO) aus Gewerbebetrieb für die
Jahre 1993 und 1994
|
|
1993
|
1994
|
Gewinn
laut BP
|
86.746.-.-
|
249.779.-
|
Differenzen
Schätzung laut BE (Punkt 1)
|
-
111.000.--
|
-
202.000.-
|
Einkünfte
aus GW laut BE in ATS
|
-24.254.-
|
47.779.-
|
Einkünfte
aus GW laut BE in Euro
|
-
1.762,61
|
3.472,24
Auf Grund
obiger Ausführungen war wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien, am 22.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0130-W/02
- Stammnummer
- 21016
- Gültig
- 22.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF