Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0182-W/03
Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Mutter oder der Großmutter?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0182-W/03vom 21.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk betreffend Rückforderung von zu
Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für den Zeitraum 1. Februar 1999 bis 30. April 2000
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der
Rückforderungszeitraum wird auf 1. April 1999 bis 30. April 2000
eingeschränkt.
|
|
|
ATS
|
€
|
Familienbeihilfe
|
1.4.1999 -
31.12.1999
|
15.075
|
|
|
1.1.2000 -
30.4.2000
|
6.800
|
|
Erhöhungsbetrag
|
1.4.1999 -
30.6.1999
|
5.325
|
|
Summe
FB
|
|
27.200
|
1.976,70
|
Kinderabsetzbetrag
|
1.4.1999 -
31.12.1999
|
4.275
|
|
|
1.1.2000 -
30.4.2000
|
2.800
|
|
Summe
KAB
|
|
7.075
|
514,16
|
Rückforderung
gesamt
|
|
34.275
|
2.490,86
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog bis April 2000 für
ihren mj. Sohn M. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (vom 1. Februar bis
30. Juni 1999 auch den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe).
Die Großmutter von M., Frau D.H., stellte am 24.
März 2000 einen Antrag auf Familienbeihilfe ab Februar 1999 für ihren
Enkelsohn.
Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom 10. April 2000 von
der Bw. die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die Zeit vom
1.2.1999 bis 30.4.2000 sowie den Erhöhungsbetrag vom 1.2.1999 bis 30.6.1999
zurück.
Die Rückforderung wurde damit begründet, dass der
Sohn mit Jänner 1999 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgeschieden
sei.
Die Bw. erhob gegen den Rückforderungsbescheid
"Einspruch" und führte aus, dass ihr Sohn seit Ende März 1999 bei der
väterlichen Großmutter wohne. Sie habe bis August 1999 die
Familienbeihilfe für ihren Sohn verwendet, indem sie die Schule bezahlt und
ihn eingekleidet habe und er davon Taschengeld bekommen habe. Den Rest von der
Kinderbeihilfe habe sie auf ein Konto gelegt. Ab August 1999 habe sie die
Familienbeihilfe auf ein Konto gelegt, da die Großmutter jeden Kontakt zu
ihr abgelehnt habe.
Strittig ist daher im vorliegenden Fall, ob im Zeitraum
Februar und März 1999 der Berufungswerberin (Bw.) oder der Großmutter
für das Kind M. die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag
zustand.
Folgende Unterlagen liegen
vor:
Beschluss
des BG Fünfhaus vom 26. Mai 2000Daraus geht hervor, dass die Bw.
verpflichtet wurde, an die Großmutter von M. (= gesetzlicher Vertreter)
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 2.000,-- ab 1. April 1999 zu
leisten.
Pflegschaftsbeschluss
des BG Fünfhaus vom 23. Februar 2000Darin wird das Vorbringen der
Großmutter D.H. wiedergegeben, wonach M. seit 21. Jänner 1999 bei ihr
wohnt, sowie die Aussage der Bw., dass sie im März 1999 beschlossen
hätte, dass es besser sei, wenn M. bei der väterlichen
Großmutter wohne.
Abfrage
aus dem Zentralen MelderegisterM. ist seit 24.3.2000 mit Hauptwohnsitz in
O-Gasse gemeldet.
Schreiben
des Herrn A.T. vom 26. Juni 2000, in dem er bezeugt, dass der Sohn der Bw. Ende
März 1999 von der Wohnung P.-Gasse zur väterlichen Großmutter
gezogen sei.
Zeugenaussage
von Frau R. N. vom 16. Dezember 2002In dieser wird bestätigt, dass M.
erst im April 1999 aus der Wohnung der Bw. ausgezogen
ist.
Folgende
Ermittlungen wurden seitens des Finanzamtes
durchgeführt:
Ersuchen
des Finanzamtes vom 16. Oktober 2000 an D.H. um Vorlage von Beweismitteln, aus
denen zweifelsfrei hervorgeht, wann M. in deren Haushalt übersiedelt
ist.
Schreiben von Frau D.H. vom 2. November
2000 Darin gibt diese bekannt, dass ihr Enkelsohn
seit dem 21. Jänner 1999 bei ihr wohnt. Frau W.B. (Hauspartei) und die
Schwester von Fr. H., Frau M.F., bestätigten diese Aussage auf dem
Schriftstück mit ihrer eigenhändigen Unterschrift.
Schreiben
vom 9. November 2000 an den Zeugen A.T. mit dem Ersuchen um Mitteilung, auf
welche Art und Weise er festgestellt habe, dass das Kind M. erst im März
1999 aus dem Haushalt der Bw. ausgeschieden
sei.
Fax von Herrn T. vom 30. November 2000, in
dem er mitteilt, dass er hiermit bestätige, dass M. Anfang April 1999 zur
väterlichen Großmutter in den 15. Bezirk gezogen sei. Da er im
Februar 1999 seine Wohnung renoviert habe, hätte er des Öfteren bei
der Bw. übernachtet. M. sei jedes Wochenende bei der Großmutter
gewesen, die restlichen Wochentage hätte er bei der Bw.
gewohnt.
Ersuchen
vom 5. Dezember 2000 an Frau D.H. um Mitteilung, an welchen Tagen in der Woche
bzw. wie viele Tage in der Woche ab 21. Jänner 1999 bis April 1999 M. in
ihrem Haushalt lebte. Zur Stellungnahme wurde auch die Ablichtung der
Zeugenaussage von Herrn T.
übermittelt.
Schreiben von Frau D.H. vom 20.
Dezember 2000, in dem sie bestätigt, dass M. seit dem 21. Jänner 1999
ständig bei ihr wohne und in dieser Zeit auch nicht mehr bei seiner
leiblichen Mutter übernachtet habe.
Schreiben von M. vom 20. Dezember 2000, in dem er
bestätigt, seit dem 21. Jänner 1999 bei seiner Großmutter zu
wohnen.
Übermittlung
der Schreiben von D.H. und M. an die Bw. zur schriftlichen Stellungnahme.
Die Bw. beantwortete das Schreiben des
Finanzamtes damit, dass sie noch einmal erklärte, dass ihr Sohn Anfang
April 1999 zur väterlichen Großmutter gezogen sei. Es sei zu erwarten
gewesen, dass ihr Sohn natürlich das aussage, was die Großmutter von
ihm erwarte, weil er ja bei ihr wohne.
Am 19. November 2001 richtete die Bw. an das Finanzamt
folgendes Schreiben:
"Da ich noch immer keinen Bescheid von Ihnen bekommen habe,
wie das Finanzamt über meine Nachzahlung (Jänner bis März 1999)
entschieden hat, ersuche ich Sie um eine Weiterleitung meiner Akte, wo meine
Berufung entschieden werden kann."
Aktenvermerk
vom 27. September 2002 über Telefonat Laut Telefonat mit der
Handelsschule Floridsdorf/Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht in F-Gasse,
vom 19.9.2002, war M. im Schuljahr 1998/1999 und 1999/2000 in P-Gasse gemeldet;
ab dem Schuljahr 2000/2001 in OGasse.
Aktenvermerk
über Telefonat am 27. September 2002 mit den Wr. Linien"....fuhr der
Schüler M. H. im Schuljahr 1998/1999 mit der Linie 26 von der
Pragerstraße zur Schule in die Franklinstraße und retour -
beides im 21. Bezirk. Im Schuljahr 1999/2000 fuhr M. H. mit der U 3 + U 6 vom
15. Bezirk, O zur Schule in den 21. Bez/Franklinstraße."
Ergänzungsersuchen
des Finanzamtes vom 1. Oktober 2002 an D.H.:
"Im
Zuge eines Berufungsverfahrens hinsichtlich des Familienbeihilfenanspruches
für die Monate Jänner bis März 1999 wurde von der Mutter C.H.
bestritten, dass der Sohn M. H. seit dem 21. Jänner 1999 zur
väterlichen Großmutter D.H. verzogen sei; laut Berufungsschreiben vom
24.4.2001 sei M. H. Anfang April 1999 zur Großmutter D.H.
verzogen.
Da laut Zentralmelderegister M. H. erst seit 24.3.2000 in
O.-Gasse gemeldet ist, laut Auskunft der Handelsschule Floridsdorf M. im
Schuljahr 1998/1999 in P-Straße, gemeldet war und laut Auskunft der
Wr. Linien M. im Schuljahr 1998/1999 eine Schülerfreifahrtkarte vom
21. Bezirk Pragerstraße bis 21. Bezirk F.-Gasse der Linie 26 besaß,
eine Linienänderung jedoch erst ab dem Schuljahr 1999/2000 vorlag, werden
Sie ersucht im Zuge des Parteiengehörs bekanntzugeben, wer die Fahrtkosten
von der Schule 21. Bezirk F.-Gasse bis zur Wohnadresse OGasse und
zurück ab Jänner 1999 bis April 1999 (strittiger Zeitraum) bezahlt hat
und hierfür die notwendigen Nachweise (wie z.B. Fahrscheine usw.) innerhalb
obiger Frist vorzulegen."
Niederschrift
mit Frau D.H., aufgenommen beim Finanzamt am 10. Oktober
2002:
"Ich, D.H., bestätige nochmals, dass
mein Enkel M. H. seit 21. Jänner 1999 seinen Wohnsitz begründete in
Wien 15., O-Straße, und seit damals nicht mehr in den Haushalt der Mutter
zurückgekehrt ist.
Die Mutter hatte ihren Sohn damals im Jänner 1999 aus
ihrer Wohnung verwiesen und jeden weiteren Zutritt verweigert.
Ab diesem Zeitpunkt war unklar, wer für das Kind M. H.
unterschreiben durfte, wer nun die Familienbeihilfe beziehen soll, wie es mit
den Alimenten aussieht usw.
Auch gab es in dieser Zeit schulische Probleme mit M.
H..
Nach einer telefonischen Rücksprache mit C.H. und mir
zwecks Klärung des weiteren Fortganges, habe ich nur von ihr erfahren, dass
Sie die Familienbeihilfe (das Geld) möchte, andere Dinge seien ihr egal;
dies war dann auch der Grund eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen
und das Gericht hat mir auch die alleinige Obsorge für das Kind M.
zugesprochen. Ich habe daraufhin auch sämtliche entsprechende
Behördenwege vorgenommen (Wohnsitzummeldung, FB-Antrag usw.)
Ab 21. Jänner 1999, wo M. nicht mehr zu seiner Mutter
zurückkehrte, habe ich sämtliche Fahrtkosten (Fahrscheine usw.)
übernommen.
Die gekauften Fahrscheine ab dem Zeitpunkt 21.1.1999 habe
ich nicht mehr aufgehoben; außerdem habe ich meinen Enkel auch öfters
mit meinem Auto zur Schule gebracht und abgeholt.
Diese Aussage von mir wird von meinem Enkel M.
vollinhaltlich bestätigt."
Übermittlung
der mit Frau D.H. aufgenommenen Niederschrift an die Bw. zur
Gegenäußerung.
Niederschrift
mit der Bw., aufgenommen beim Finanzamt am 7. November
2002:
"...Ich halte meine Berufung gegen die
Rückforderung der Familienbeihilfe für die Monate Februar und
März 1999 aufrecht, schränke meinen ursprünglichen Antrag nur
dahingehend ein, dass ich für den Monat Jänner 1999 bereits
Familienbeihilfe für meinen Sohn M. bezogen habe und der
Rückforderungsbescheid auch nur die Monate Februar bis Juni 1999
ausweist.
Mein Sohn M. ist erst im April 1999 aus unserer gemeinsamen
Wohnung ausgezogen, hierzu kann ich neben dem Zeugen A.T. noch als Zeugen Frau R
N. - wohnhaft R-Gasse, geltend machen.
Beide Zeugen werden Ihnen bestätigen, dass mein Sohn
M. H. erst ab April 1999 zu seiner Großmutter gezogen ist und mir daher
die Familienbeihilfe für ihn für die Monate Februar und März 1999
noch zusteht.
Ich beantrage daher nochmals die Familienbeihilfe Februar
und März 1999 an mich zu überweisen und ersuche meine Berufung gegen
diesen Rückforderungsbescheid an die 2. Instanz ... zur
endgültigen Klärung meiner Sache vorzulegen.
Weiters kann ich meine Berufung noch durch das
Gerichtsurteil hinsichtlich der Alimentationsverpflichtung für den
Unterhalt meines Sohnes - ab dem Zeitpunkt April 1999 wurde ich erst zur
Zahlung verpflichtet - untermauern..."
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Haushaltszugehörigkeit
als Voraussetzung für die Gewährung von Familienbeihilfe
Gemäß
§ 2
Abs. 2 FLAG hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört,
Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß Abs. 5
dieser Bestimmung gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es
bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person
teilt.
Das Gesetz räumt den
Anspruch auf Familienbeihilfe primär demjenigen ein, zu dessen Haushalt das
Kind gehört. Voraussetzung für eine solche Haushaltszugehörigkeit
ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft.
Die Haushaltszugehörigkeit
gilt gemäß
§ 2 Abs. 5 lit a FLAG u. a. dann nicht
als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält,
Freie
Beweiswürdigung
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat
die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004,
99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen
lässt.
Als
erwiesen angenommener Sachverhalt
Der unabhängige
Finanzsenat kommt auf Grund der vorliegenden Unterlagen und der
durchgeführten Ermittlungen in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss,
dass der Sohn der Bw. erst seit April 1999 ständig im Haushalt der
Großmutter wohnt und daher auch die Haushaltszugehörigkeit zur
Großmutter erst ab diesem Zeitpunkt gegeben war.
Das Finanzamt hat in einem
äußerst gründlich geführten Ermittlungsverfahren Zeugen
bzw. Auskunftspersonen vernommen. Absolute Klarheit über den Zeitpunkt des
Endes der Zugehörigkeit von M. zum Haushalt der Mutter konnte wegen der
divergierenden Aussagen hieraus dennoch nicht gewonnen werden.
Von den sonstigen vom Finanzamt
erhobenen Beweismitteln sieht die Berufungsbehörde den Beschluss des BG
Fünfhaus vom 26. Mai 2000 als entscheidend an; laut diesem Beschluss wurde
die Bw. zu monatlichen Unterhaltszahlungen erst ab 1. April 1999
verpflichtet.
Da im Pflegschaftsverfahren das
Kindeswohl im Vordergrund steht, und das Gericht nicht ohne weiteres dem
Verzicht auf zwei Monate Unterhaltszahlungen zugestimmt hätte, kann davon
ausgegangen werden, dass erst ab obigem Zeitpunkt die
Haushaltszugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Mutter geendet hat und
somit die Pflicht zur Unterhaltsleistung gegeben war.
In
rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass für die Bw. die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für die Monate Februar und März 1999 noch
erfüllt sind.
Der Berufung war daher
stattzugeben und der Rückforderungszeitraum auf die Monate April 1999 bis
April 2000 einzuschränken. Weiters wurde ein Rechenfehler des Finanzamtes
(der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wurde irrtümlich für
sechs Monate rückgefordert) korrigiert.
Der Rückforderungsbetrag
reduziert sich somit um (in ATS):
Familienbeihilfe und
Erhöhungsbetrag sowie Kinderabsetzbetrag für Februar und März
1999:
|
Familienbeihilfe
|
1.665
|
|
Erhöhungsbetrag
|
1.775
|
|
|
3.450 x
2
|
6.900
|
Rechenfehler
|
|
1.775
|
Reduktion Familienbeihilfe
gesamt
|
|
8.675
|
Kinderabsetzbetrag
|
475 x
2
|
950
|
Reduktion
Rückforderungsbetrag gesamt
|
|
9.625 (=
€ 699,48)
Wien, am
21. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0182-W/03
- Stammnummer
- 20999
- Gültig
- 21.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF