Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0549-I/05
Vorlliegen des Tatbestandmerkmales "ein" Grundstück
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0549-I/05vom 21.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.S., Adresse, vertreten durch
Rechtsanwalt.XY, vom 1. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 26. August 2004 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Ausgehend von einer Tauschleistung von 236.169 €
wird die 3,5 %ige Grunderwerbsteuer in Höhe von 8.265,91 €
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Im Realteilungsvertrag vom 4. März, abgeschlossen
zwischen A.S. und seinem Bruder M.S., wurden auszugsweise folgende
Vereinbarungen getroffen:
"I.
A.S., geb. 4.2.1967
und
M.S.,
geb. 19.8.1971 sind aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 20.10.1998 zu je 1/2
ideellen Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft in EZ
123 GB
XY, bestehend aus (laut
Grundbuchsstand):
|
Gst 1989 im
Ausmaß von
|
399
m2,
|
Gst 1990 im
Ausmaß von
|
1.413
m2,
|
Gst 1991/1 im
Ausmaß von
|
3.858
m2,
|
Gst 1991/2 im
Ausmaß von
|
1.658
m2,
|
Gst 1992 im
Ausmaß von
|
863
m2,
|
Gst 1993 im
Ausmaß von
|
971
m2
|
Gst. 379 im
Ausmaß von
|
141
m2
|
insgesamt
sohin
|
9.303
m2
Auf dieser
Liegenschaft EZ 123 GB
XY sind folgende Belastungen
einverleibt:
Sub C -LNR 1a:
das Fruchtgenußrecht auf Gst 1993,1991/2 für
S.E. und
Sub C -LNR 2a: das
Fruchtgenußrecht auf Gst 1993 und 1991/2 für
S.O..
Ansonsten
ist die Liegenschaft lastenfrei.
II.
Mit
Vermessungsurkunde des D.I.NN vom
15.12.2003. GZ 6102, wurden folgende Änderungen
durchgeführt:
die
Vereinigung des Gst.379 mit Gst 1991/2 unter gleichzeitiger Löschung des
Gst.379
die
Vereinigung der Teilfläche "1" im Ausmaß von 821 m2 aus Gst 1991/2
mit Gst 1991/1
die
Vereinigung der Teilfläche "2" im Ausmaß von 3.262 m2 aus Gst 1991/1
mit Gst 1992
die
Vereinigung der Teilfläche "3" im Ausmaß von 356 m2 aus Gst 1993 mit
Gst 1992
die
Vereinigung des Gst 1989 und 1990 je mit Gst 1992 unter gleichzeitiger
Löschung der Gst 1989 und
1990
sodass
die Grundstücke letztlich nachfolgende Flächen
aufweisen:
Gst
1993 ein Ausmaß von 615m2 und
Gst
1992 ein Ausmaß von 6.337 m2.
Gst
1991/1 ein Ausmaß von 1.417 m2 und
Gst
1991/2 ein Ausmaß von 1.161
m2.
III.
Mit
Freilassungserklärung vom heutigen Tag haben die
Fruchtgenußberechtigten S.E. und
S.O., im Umfang der neu gebildeten
Liegenschaft Gst 1991/1 auf ihr Fruchtgenußrecht verzichtet, sodaß
ihr Fruchtgenußrecht in der verbleibenden EZ
123 GB
XY gelöscht werden kann und in der
für das Gst 1991/1 neu zu eröffnenden Einlagezahl nicht eingetragen
werden muss.
IV.
Die Vertragsteile
kommen nunmehr überein, die Liegenschaftsanteile an den neuen
Grundstücken 1991/1, 1991/2 und 1993 der im Punkt I näher bezeichneten
Einlagezahl real zu teilen bzw. das bisherige gemeinschaftliche Eigentum an
diesen Grundstücken in folgender Weise aufzulösen:
A)
A.S.
übernimmt in sein Alleineigentum
das Gst 1991/2 im Ausmaß von 1.161 m2 sowie das Gst 1993 im Ausmaß
von 615 m2, samt den auf beiden Grundstücken lastenden
Fruchtgenußrechten zugunsten von
E.und.O.S..
B)
M.S.
übernimmt in sein Alleineigentum
das Gst 1991/1 im Ausmaß von 1.417 m2, diese Fläche jedoch
lastenfrei.
Die restliche
Fläche umfassend das flächenmäßig neu gestaltete Gst 1992
verbleibt weiterhin je im ideellen Hälfteeigentum der Vertragsteile und
erfährt durch diesen Realteilungsvertrag keinerlei Änderungen im
Eigentumsverhältnis.
Die
Vertragsteile halten in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest, dass mit
Rücksicht auf die natürliche Lage, die Beschaffenheit, die Bebauung
und die teilweise Belastung der Flächen der Gst 1991/2, Gst 1991/1 und Gst
1993 die Werte der neu gebildeten Teilgrundstücke, die die einzelnen
Erwerber erhalten genau den Bruchteilen entsprechen, mit denen sie am gesamten
zu verteilenden Grundstück beteiligt waren. Aus diesem Grunde ist auch von
keiner Seite eine Aufzahlung zu leisten. Die Vertragsteile beantragen daher die
Befreiung von der Grunderwerbsteuer im Sinne des § 3 Abs. 2
Grunderwerbsteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung (Realteilung).
"
Mit Schreiben vom 17. Mai 2004 ersuchte das Finanzamt um
Mitteilung des gemeinen Wertes (Verkehrswertes) der Gesamtliegenschaft vor der
Teilung sowie der Verkehrswerte der Teilliegenschaften nach der Teilung oder um
Vorlage von Unterlagen, aus denen sich diese Werte ableiten ließen. In
dessen Beantwortung wurde angeführt, dass der Verkehrswert der Liegenschaft
(vor und nach der Teilung) nicht bekannt sei.
Das Finanzamt verneinte die Zuerkennung der beantragten
Steuerbefreiung, ging vielmehr von einem steuerpflichtigen Tauschvorgang aus und
setzte von einer Bemessungsgrundlage von 311.350 € gegenüber dem A.S.
(Bw.) die Grunderwerbsteuer mit 10.893,75 € fest. Dies mit folgender
Begründung: "Die
beantragte Steuerbefreiung gemäß
§ 3 Abs. 2 GrEStG 1987 kann
nicht gewährt werden, da die Teilung eines aus mehreren wirtschaftlichen
Einheiten bestehenden Grundkomplexes nicht begünstigt
ist.
Der
Verkehrswert der Gst 1991/1, Gst 1991/2 und Gst 1993 wurde gemäß
§ 184 BAO mit insgesamt € 1,245.000,--
geschätzt."
Gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid richtet sich die
gegenständliche Berufung, worin die Nichtanwendung der beantragten
Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß
§ 3 Abs. 2 GrEStG im
Wesentlichen mit der Begründung bekämpft wird, im Zuge der
vorliegenden Realteilung seien das Grundstück 1991/1 (mit der Baulichkeit
Garage zweckgewidmet für das Wohnhaus F.Weg 30), das Grundstück 1991/2
mit der Baufläche.379 (samt dem mehr als 100 Jahre alten baufälligen
Holzhaus F.Weg 28) und dem Wohnhaus F.Weg 30 sowie das Grundstück 1993 (mit
dem Haus F.Weg 28a) real geteilt werden. Im vorliegenden Fall seien
sämtliche, vor allem die teilungsrelevanten Grundstücke in einer
Einlagezahl (Grundbuchskörper) zusammengefasst, sodass von einem
sachenrechtlichen Grundstück ausgegangen werden müsse. Aber selbst
wenn man der Ansicht des Finanzamtes hinsichtlich der wirtschaftlichen Einheit
folgend von mehreren Grundstücken ausgehe, komme man zum selben Ergebnis,
denn im Sinne des § 2 Abs. 1 BewG würden die mehreren Grundstücke
als Folge der angeführten wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit, der
Eigentümeridentität und der räumlichen Lage eine wirtschaftliche
Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes bilden. Auf das Vorhandensein von einem
oder mehreren Einheitswertbescheiden komme es von Gesetzes wegen nicht an. In
eventu wurde die Höhe der Bemessungsgrundlage bekämpft mit dem
Vorbringen, nach mündlicher Auskunft der Referentin habe das Finanzamt die
Einheitswerte verzehnfacht und den freibleibenden Bodenwert mit 350 € pro
m2 angesetzt, wodurch sich der Verkehrswert von 1,245.000 € ergeben habe.
Bei dieser Berechnung seien zwei Aspekte unberücksichtigt geblieben,
nämlich dass das Haus F.Weg 28, um das Jahr 1900 errichtet, abbruchreif
gewesen sei und eine rechtskräftige Abbruchbewilligung der Gemeinde bereits
vorgelegen habe. Die Abbruchkosten würden 25.920 € betragen. Weiters
sei auf den Grundstücken 1993 und 1991/1 die grundbücherliche
Dienstbarkeit des Fruchtgenusses zugunsten von E.und.O.S. einverleibt. Der Wert
des auf das Haus F.Weg 28a bezogenen Fruchtgenussrechtes errechne sich daher mit
203.134,17 €. Vom geschätzten Wert der vom Realteilungsvertrag
umfassten Liegenschaftsteile sei daher der für das Haus F.Weg 28 angesetzte
Wert auszuscheiden und seien sodann die Belastungen (Abbruchkosten und
Fruchtgenuss) abzuziehen.
Mit teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung
bestätigte das Finanzamt zum einen die Rechtmäßigkeit der
Nichtzuerkennung der begehrten Befreiung gemäß
§ 3 Abs.2 GrEStG,
zum anderen folgte das Finanzamt dem (in eventu) Begehren um Herabsetzung der
angesetzten Bemessungsgrundlage insoweit, als die Abbruchkosten darin
entsprechend berücksichtigt wurden. Diese Entscheidung wurde wie folgt
begründet:
"Die
Begünstigung nach § 3 Abs. 2 GrEStG kommt nur für Fälle in
Betracht, in denen eine einzige wirtschaftliche Einheit unter mehreren
Miteigentümern der Fläche nach geteilt wird. War ein Teil der mit zwei
verschiedenen Gebäuden bebauten Gesamtliegenschaft als
Mietwohngrundstück und der andere Teil als Einfamilienhaus bewertet worden,
so handelt es sich nicht um ein sondern um zwei wirtschaftliche Einheiten (vgl.
VwGH vom 19.09.2001, 2001/16/0402,0403). Im gegenständlichen Fall war somit
von einem Teilungstausch auszugehen.
Hinsichtlich der
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage bildete das auf den Grundstücken
1991/1 und 1993 haftende Fruchtgenussrecht keine Abzugspost. Das
Fruchtgenussrecht wirkt als absolutes Recht gegen den Eigentümer des
belasteten Grundstückes und geht daher kraft Gesetzes auf den Erwerber
über und gehört nach § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG zur Gegenleistung. Zu
berücksichtigen waren jedoch die Abbruchkosten von 25.920 € anstelle
des 10 fachen EW bezüglich des Hauses
F.Weg28. Es war daher von einem
Verkehrswert von insgesamt 1,147.811,50 € auszugehen. Der Berufung war
deshalb teilweise stattzugeben."
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz,
ohne darin auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung zu
replizieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streitpunkt: Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des
§ 3 Abs. 2 GrEStG
Wird ein Grundstück,
das mehreren Miteigentümern gehört, von diesen der Fläche nach
geteilt, so wird gemäß
§ 3 Abs. 2 GrEStG die Steuer nicht
erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstückes, das der einzelne Erwerber
erhält, dem Bruchteil entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden
Grundstück beteiligt ist. Bezieht sich der Rechtsvorgang auf mehrere
Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden
sie als ein Grundstück angesehen. Als Grundstück iSd § 3 Abs. 2
GrEStG ist daher auch eine Mehrheit von Grundstücken zu verstehen, wenn
diese eine wirtschaftliche Einheit bilden. Nach dem Sprachgebrauch des
Rechtslebens kann von einer körperlichen Teilung einer Sache nur dann
gesprochen werden, wenn nur eine Sache, das ist iSd § 2 Abs. 3 GrEStG eine
wirtschaftliche Einheit, geteilt wird und zwar auch dann, wenn sie aus mehreren
Katasterparzellen oder Grundbuchskörpern besteht. Wird aber
gemeinschaftliches Vermögen als ein Komplex mehrerer wirtschaftlicher
Einheiten geteilt, so handelt es sich nicht um eine Sachteilung, sondern um den
Austausch einzelner Vermögensbestandteile. Die Bestimmung des § 3 Abs.
2 GrEStG ist daher nur anzuwenden, wenn eine wirtschaftliche Einheit der
Fläche nach real geteilt wird. Erfolgt die Aufteilung mehrerer
wirtschaftlichen Einheiten in der Weise, dass jeder der Beteiligten
Alleineigentümer an einer wirtschaftlichen Einheit wird, so liegt ein
Austausch von Miteigentumsanteilen an verschiedenen wirtschaftlichen Einheiten
vor, der als Grundstückstausch (§ 5 Abs. 1 Z. 2 GrEStG) zu versteuern
ist.
An Sachverhalt liegt dem
Berufungsfall zugrunde, dass A.S. und
M.S. je zur Hälfte Miteigentümer
der Liegenschaft Ezl. 123, GB XY
, vorgetragen aus den Gst. Nr. 1989, 1990,1991/1,
1991/2, 1992, 1993 und Gst.379, sind, wobei hinsichtlich dieser Gst. laut
Vermessungsurkunde bestimmte flächenmäßige Änderungen
durchgeführt wurden. Mit Realteilungsvertrag vom 4. März 2004 trafen
die beiden Miteigentümer die unter Punkt IV im Detail dargelegten
Teilungsvereinbarungen. Im vorliegenden Berufungsfall besteht Streit
darüber, ob die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 2 GrEStG auf diesen
Rechtsvorgang anwendbar ist. Das Finanzamt verneinte dies mit dem Hinweis, da
mehrere wirtschaftliche Einheiten Vertragsgegenstand seien, würden
demzufolge die Tatbestandsvoraussetzungen für diese
Begünstigungsbestimmung im Gegenstandsfall nicht vorliegen. Diesen
Streitpunkt entscheidet somit die Abklärung der Frage, ob das Finanzamt zu
Recht vom Vorliegen von mehreren wirtschaftlichen Einheiten ausgegangen
ist.
Die Steuerbegünstigung
des § 3 Abs. 2 GrEStG gilt nach der Lehre und der dort referierten
Rechtsprechung (siehe Arnold/ Arnold, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, Anm
181 ff zu § 3, Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 73f zu § 3 GrEStG 1987, Dorazil- Takacs,
Grunderwerbsteuergesetz, 4. Auflage, E 7.1 bis 7.21 zu § 3) nur für
Teilungsverträge, mit denen
eine einzige
wirtschaftliche Einheit
unter mehreren
Miteigentümern der Fläche nach geteilt wird. Dies ergibt sich aus dem
Wortlaut der Bestimmung : "Wird ein Grundstück... der Fläche
nach geteilt....." Werden hingegen mehrere wirtschaftliche Einheiten
geteilt, so kann nicht von einer Teilung eines Grundstückes der Fläche
nach, sondern nur von einer Vermögensauseinandersetzung schlechthin
gesprochen werden. § 3 Abs. 2 kann daher auf die körperliche Teilung
eines Grundstückskomplexes, der nach dem Bewertungsrecht in mehrere
wirtschaftliche Einheiten zerfällt, nicht angewendet werden und zwar auch
dann nicht, wenn die einzelnen wirtschaftlichen Einheiten räumlich in
unmittelbarer Verbindung stehen (VwGH 17.4.1980, 98/79). Als
"Grundstück" iSd § 3 Abs. 2 GrEStG gilt nicht bloß
die einzelne Grundstücksparzelle, das ist der im Grundkataster mit einer
besonderen Nummer bezeichnete Teil der Erdoberfläche, sondern die
Liegenschaft, das sind alle in einem Grundbuchskörper (Grundbuchseinlage)
zusammengefassten Parzellen. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere
Grundstücke (dh. Grundbuchskörper), die zu einer wirtschaftlichen
Einheit gehören, so werden sie als ein Grundstück angesehen (§ 2
Abs. 3 GrEStG). Als Grundstück im Sinne des § 3 Abs. 2 ist daher auch
eine Mehrheit von Grundbuchskörpern zu verstehen, wenn diese eine
wirtschaftliche Einheit bilden. § 3 Abs. 2 GrEStG ist daher nur anzuwenden,
wenn eine wirtschaftliche Einheit der Fläche nach geteilt wird. Erfolgt die
Aufteilung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten in der Weise, dass jeder der
Beteiligten Alleineigentümer an einer wirtschaftlichen Einheit wird, so
liegt ein Austausch von Miteigentumsanteilen an verschiedenen wirtschaftlichen
Einheiten vor, der als Grundstückstausch zu versteuern ist (siehe
Arnold/Arnold, aaO , Anm. 184 zu § 3). Was als wirtschaftliche Einheit
anzusehen ist, ist nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu beurteilen
(VwGH 25.6.1964, 680,681/63, VwGH 19.12.1966, 1178/66), da die Bestimmungen
über die Einheitsbewertung (§§ 19 bis 68 BewG) zufolge der
ausdrücklichen Anordnung des § 1 Abs. 2 BewG auch für die
Grunderwerbsteuer gelten (VwGH vom 14.3.1967, 1420,1421/67). Hiebei ist die
Abgabenbehörde an die im Bewertungsverfahren getroffenen Feststellungen des
Lagefinanzamtes gebunden oder anders ausgedrückt, über die
wirtschaftlichen Einheiten haben die Lagefinanzämter im Bewertungsverfahren
in einer auch für Grunderwerbsteuerzwecke bindenden Weise abzusprechen
(VwGH 20.8.1996, 96/16/0133, VwGH 19.9.2001, 2001/16/0402,0403 und die darin
angeführte Vorjudikatur). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist daher die
Frage des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit nicht im Zuge des
Grunderwerbsteuerverfahrens gesondert zu prüfen.
Gemäß
§ 2
Abs. 1 BewG ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Ihr Wert
ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist
nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit,
die tatsächliche Übung, die Zeckbestimmung und die wirtschaftliche
Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu
berücksichtigen. Im vorliegenden Berufungsfall blieb (siehe Begründung
der Berufungsvorentscheidung) an Sachverhalt letztlich unbestritten, dass der
gegenständliche Grundbuchskörper EZ
123 GB
XY darin vorgetragen mehrere Gst. von der
Bewertungsstelle des Lagefinanzamtes als mehrere wirtschaftliche Einheiten
bewertet wurde. Unter EW- AZ Zahl1 wurde
der land- und forstwirtschaftliche Betrieb, unter den EW- AZ.
Zahl2 als Grundvermögen das
Einfamilienhaus F-Weg30, unter EW- AZ
Zahl3 ein Mietwohngrundstück und
unter EW- AZ Zahl4 das
Mietwohngrundstück F.Weg28 bewertet.
Die in der Begründung der Berufungsvorentscheidung implizit getroffene
Feststellung des Finanzamtes, ein Teil der mit zwei verschiedenen Gebäuden
bebauten Gesamtliegenschaft samt zugehörigen Parzellen sei als
Mietwohngrundstück und der andere Teil als Einfamilienhaus bewertet worden,
blieb unwidersprochen und deren sachliche Richtigkeit war daher unbedenklich.
Auch die Aktenlage zeigt, dass der Grundbuchskörper EZ.
123 als vier wirtschaftliche Einheiten
(bewertet als landwirtschaftlicher Betrieb bzw.
Grundvermögen/Einfamilienhaus und Mietwohngrundstück) bewertet worden
ist. Über die Frage des Vorliegens von mehreren wirtschaftlichen Einheiten
hat das Lagefinanzamt somit in einer auch für Grunderwerbsteuerzwecke
bindenden Weise abgesprochen (siehe diesbezüglich die ständige
Rechtsprechung des VwGH, zuletzt VwGH 19.9.2001, 2001/16/0402,0403). Aufgrund
dieser bewertungsrechtlichen Feststellung ist das Schicksal des
gegenständlichen Berufungsfalles bereits entschieden. Wenn nämlich das
Finanzamt Innsbruck (Bewertungsstelle) in einer auch für
Grunderwerbsteuerzwecke bindenden Weise abgesprochen hat, dass vier
wirtschaftliche Einheiten vorliegen, dann kann nach dem klaren Wortlaut der
Bestimmung des § 3 Abs. 2 GrEStG diese Befreiungsbestimmung auf die in
Frage stehende "Teilungsvereinbarung" (siehe Pkt. IV des
Realteilungsvertrages) nicht zur Anwendung kommen, wurde doch nicht eine einzige
wirtschaftliche Einheit der Fläche nach geteilt, sondern es wurde ein
gemeinschaftliches Vermögen als ein Komplex mehrerer wirtschaftlicher
Einheiten geteilt. Es handelt sich somit nicht um eine Realteilung, sondern um
den Austausch einzelner Vermögensbestandteile, der als
Grundstückstausch zu versteuern ist. Das Finanzamt hat daher zu Recht auf
den Berufungsfall die beantragte Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 2 GrEStG
nicht zur Anwendung gebracht. Diesbezüglich bleibt noch festzuhalten, dass
das zitierte VfGH- Erkenntnis 10.3.1993, B 371/92, ÖStZB 1994, Seite 138f
letztlich nicht die Rechtsansicht des Bw. zu stützen vermochte, handelte es
sich dabei vom Sachverhalt her jedenfalls um die Teilung eines
Grundbuchskörpers, der nur aus einem einzigen Grundstück (Parzelle)
bestand, wobei der VfGH diesbezüglich wörtlich die Ansicht vertrat,
"Die für die Auseinandersetzung in bezug auf mehrere Grundstücke
entwickelte Rsp
(
gemeint war die VwGH-
Rechtsprechung beruhend auf das Erk des verstärkten Senates 25.6.1964,
680.681/63, ÖStZB 1964, Seite 204, dass "die körperliche Teilung eines
Grundkomplexes, der nach dem Bewertungsrecht in mehrere wirtschaftliche
Einheiten zerfällt, nicht mehr nach § 7 Abs. 1 (jetzt § 3 Abs. 2)
GrEStG begünstigt sein kann
")
läßt sich jedenfalls auf die Teilung eines Grundbuchskörpers
nicht übertragen, der aus einem einzigen Grundstück besteht (wobei-
wie ausgeführt- offengelassen werden muß, ob es auf die Parzelle
oder- wenigstens im Regelfall- auf den Grundbuchsköper ankommt)."
Streitpunkt: Bemessungsgrundlage
Nach § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG ist Gegenleistung bei einem
Tausch die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich einer
vereinbarten zusätzlichen Leistung. In ständiger Rechtsprechung hat
der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die "Tauschleistung des anderen
Vertragsteiles" das von dem Erwerber des eingetauschten Grundstückes
hingegebene (vertauschte) Grundstück ist, das als Gegenleistung nach dem
gemeinen Wert (§ 10 BewG) zu bemessen ist
(Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
II, Grunderwerbsteuer, Rz 109 zu § 5 GrEStG 1987).
Die vom Finanzamt vorgenommene Methode der Schätzung
des gemeinen Wertes als solche blieb dem Grunde nach unbestritten. Streit
besteht allein darüber, ob vom geschätzten Wert noch die Abbruchkosten
und der Wert des auf den Grundstücken 1993 und 1991/1 einverleibten
Fruchtgenussrechtes abzuziehen sind. Mit der teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidung, die insoweit einen integrierenden Bestandteil dieser
Berufungsentscheidung bildet, hat das Finanzamt die Abbruchkosten bereits
entsprechend dem Alternativbegehren berücksichtigt. Den darin vorgenommenen
Nichtabzug des Wertes des Fruchtgenussrechtes begründet das Finanzamt wie
folgt: "Hinsichtlich der
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage bildete das auf den Grundstücken
1991/1 und 1993 haftende Fruchtgenussrecht keine Abzugspost. Das
Fruchtgenussrecht wirkt als absolutes Recht gegen den Eigentümer des
belasteten Grundstückes und geht daher kraft Gesetzes auf den Erwerber
über und gehört nach § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG zur
Gegenleistung." Dieser Argumentation steht Folgendes entgegen. Durch die
zitierte gesetzliche Vorschrift soll erreicht werden, dass der Steuer der Wert
des Grundstückes im unbelasteten Zustand unterzogen wird, indem jene
Belastungen zur Bemessungsgrundlage zuzurechnen sind, die den Barkaufpreis bei
der Preisvereinbarung entsprechend der bestehenden Belastung herabgesetzt haben.
Dieser Bestimmung liegt letztlich die Annahme zugrunde, dass bei der
Vereinbarung des Kaufpreises der Wert der Belastung bereits entsprechend
abgezogen wurde und die auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehenden
persönlichen Dienstbarkeiten deshalb zur Gegenleistung gehören, um
damit auf jenen Wert der Gegenleistung zu kommen, die die
Vertragsschließenden der Verkaufsliegenschaft im Ergebnis unter
Einbeziehung der übernommen Belastung zugemessen haben. Diese so berechnete
"Gegenleistung" stellt aber wirtschaftlich gesehen den gemeinen Wert der
Verkaufsliegenschaft dar. Die gesetzliche Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z 2
GrEStG schließt somit keineswegs aus, dass bei der Ermittlung des gemeinen
Wertes als solchem (§ 10 BewG) eine Servitutsbelastung wertmindernd
berücksichtigt wird. Der gemeine Wert (Verkehrswert) wird nach § 10
BewG (siehe Twaroch- Wittmann- Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz,
Anm. 3 und 6 zu § 10 Abs. 2 BewG) durch den Preis bestimmt, der im
gewöhnlichen Wirtschaftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Neben
der Beschaffenheit, die den gemeinen Wert eines Wirtschaftsgutes bestimmt, sind
auch alle äußeren Umstände zu berücksichtigten, die den
gemeinen Wert beeinflussen. Zu diesen zählen jedenfalls
Einschränkungen durch Servitutsbelastungen. Bei der Ermittlung des gemeinen
Wertes eines Grundstückes stellt eine Einschränkung durch eine
Servitutsbelastung somit unzweifelhaft einen wertmindernden Faktor dar. Bei der
Berechnung des gemeinen Wertes ist das Finanzamt von objektiv ermittelten
Wertrelationen bzw. Verkaufspreisen ausgegangen. Es ist daher für die
Entscheidung des in Frage stehenden Berufungspunktes davon auszugehen, dass der
so berechnete (geschätzte) gemeine Wert noch nicht den wertmindernden
Umstand berücksichtigt hat, dass die Gst 1991/1 und 1993 mit einem
Fruchtgenussrecht zugunsten des Ehepaares E.und.O.S. grundbücherlich
belastet und dadurch eingeschränkt war. Diese Einschränkung durch die
Servitutsbelastung führt im Streitfall dazu, dass von dem vom Finanzamt
ermittelten gemeinen Wert der Wert der Servitutsbelastung noch abzuziehen war,
damit dieser den gemeinen Wert beeinflussende wertmindernde Umstand
berücksichtigt wird. Neben dem bereits vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung abgezogenen Abbruchkosten war folglich auch der
(betragsmäßig vom Finanzamt unbestritten gebliebene) Wert des
Servitutsrechtes vom geschätzten Wert der getauschten Liegenschaften
abzuziehen. Dem (in eventu) vorgebrachten diesbezüglichen Berufungseinwand,
vom geschätzten Verkehrswert der Tauschliegenschaften mögen die
Abbruchkosten und der Wert des Fruchtgenussrechtes entsprechend abgezogen
werden, war folglich zur Gänze zu entsprechen. Ausgehend vom unbestritten
gebliebenen Verkehrswert laut Berufungsvorentscheidung von insgesamt
1,147.811,50 €, wodurch bereits die Abbruchkosten abgezogen wurden, ergibt
sich nach Abzug des Wertes des Fruchtgenussrechtes von 203.134,17 € ein
gemeiner Wert von insgesamt 944.677,33 € und eine Tauschleistung von
236.169 €. Die Grunderwerbsteuer berechnet sich demzufolge wie folgt: 3,5 %
von der Tauschleistung von 236.169 € ergibt eine Grunderwerbsteuer in
Höhe von 8.265,91 €.
Der Berufung war daher gemäß
§ 289 Abs. 2
BAO unter Nichtzuerkennung der beantragten Steuerbefreiung gemäß
§ 3 Abs. 2 GrEStG, aber unter Berücksichtigung des begehrten Abzuges
der Abbruchkosten und des Wertes der Servitutsbelastung im Ergebnis teilweise
stattzugeben und ausgehend von einer Tauschleistung von 236.169 € die
Grunderwerbsteuer in Höhe von 8.265,91 € festzusetzen.
Innsbruck,
am 21. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0549-I/05
- Stammnummer
- 20995
- Gültig
- 21.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF