Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0109-L/06
Gegenleistung; Bewertung eines Wohnrechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0109-L/06vom 20.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der Bw, vom 19. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt
Rohrbach Urfahr vom 14. September 2005 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Grunderwerbsteuer wird
gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG 1987 mit 3,5 % von der Bemessungsgrundlage
in Höhe von 78.001,11 € festgesetzt mit
2.730,04 €.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin als Übernehmerin und Frau L.M.
als Übergeberin schlossen am 11.7.2005 einen Übergabsvertrag, dessen
- für das nunmehrige Berufungsverfahren - maßgeblichen
Punkte lauten: I. .... Gegenstand dieses Übergabsvertrages ist die
Liegenschaft EZ 1202 des Grundbuches T samt dem darauf befindlichen Haus S-Str..
... . II. Gegenleistungen: Für die in I. dieser
Vertragsurkunde beschriebene Leistung der Übergeberin bedingt sich diese
nachfolgend aufgelisteten Gegenleistungen aus, die die Übernehmerin auch
für ihre Rechtsnachfolger im Besitze des Übergabsobjektes in ihre
Haftung übernimmt: 1.) Der Übergeberin steht das freie
Wohnungsgebrauchsrecht auf Lebzeiten für den persönlichen Bedarf
betreffend das gesamte Haus S-Str. zu. Weiters steht der Übergeberin
die freie Mitbenützung des gesamten Gartens zu. Die, auf die vom
Wohnungsgebrauchsrecht umfassten Räumlichkeiten entfallenden Heizkosten
sind von der Übergeberin zu tragen, ebenso sämtliche übrigen
Betriebskosten, nicht allerdings die öffentlichen Abgaben, die in die
Leistungsverpflichtung der Übernehmerin fallen. ... 2.) Der
Übergeberin steht weiters das lebenslange Recht zu, ... mithin das
Fruchtgenussrecht gemäß
§§ 509 ABGB. ... . 5.) Die
Übernehmerin verpflichtet sich für den Fall der Krankheit der
Übergeberin deren Pflege und Betreuung zu übernehmen, worin beinhaltet
ist, für die Dauer der Krankheit das Reinigen der Kleidung, die notwendigen
Besorgungen des täglichen Lebens, zu denen die Übergeberin selbst
nicht in der Lage ist, mithin auch die Zubereitung einer dem Gesundheitszustand
der Übergeberin angepassten Verköstigung, wobei jedoch die
Übergeberin für den damit verbundenen Nahrungsmittelsachaufwand selbst
aufzukommen hat. Ausdrücklich wird festgehalten, dass die Pflege der
Übergeberin auf jene Leistungen beschränkt ist, die der angegriffene
Gesundheitszustand der Übernehmerin zulässt. ... IV.
Gewährleistung und Haftung: ... Weiters hat die Übernehmerin
Kenntnis von nachstehenden, auf dem Übergabsvertrag haftenden Belastungen:
... C-LNr. 4 a bis C-LNr. 11 a: Pfandrecht über die
Erbteilsforderung je gemäß Urkunde vom 20.8.2002 und 30.9.2002
über den Betrag von 2.180,00 € samt einer NGS von
210,00 € für (nunmehr angeführte berechtigte
Personen). Die angeführten Pfandrechte (C-LNr. 4 a bis 11 a) werden
von der Übernehmerin in deren alleinige Zahlungsverpflichtung
übernommen und bilden eine weitere zu II.) nicht angeführte
Gegenleistung. Festgehalten wird, dass die sub. C-LNr. 4 a und 9 a
angeführten Berechtigten zwischenzeitig verstorben sind und eine
allfällige Leistungsverpflichtung daher den eingeantworteten Erben
gegenüber zu erbringen ist.
Die Gegenleistung (Wohnungsrecht) wurde in der vorgelegten
Abgabenerklärung mit jährlich 1.500,00 €
bewertet.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Grunderwerbsteuer von den Leistungen gemäß Vertragspunkt IV., C-LNrn.
4 a bis 11 a (insgesamt 17.440,00 €) und dem Kapitalwert des
Wohnungsgebrauchsrechtes (bewertet mit monatlich 485,00 €) und der
vereinbarten Pflegeleistungen (bewertet mit monatlich 145,00 €)
fest.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Die der Abgabenberechnung zugrunde gelegte Bewertung sei
wesentlich zu hoch. Beim übergebenen Gebäude handle es sich um ein
glaublich in den Dreißigerjahren errichtetes Einfamilienhaus, welches
entsprechend abgewohnt sei und nur die Überlassung zur Benutzung beinhalte.
Die Betriebskosten seien weiterhin von der Übergeberin zu tragen. Die
Bewertung in der einbekannten Höhe entspreche dem Parteiwillen.
Außerdem sei die Übernehmerin wegen ihres
Gesundheitszustandes nicht in der Lage, die Pflege- und Betreuungsleistungen zu
erbringen.
Über Anfrage des Finanzamtes gab der Vertreter der
Berufungswerberin bekannt, dass die Nutzfläche des übergebenen
Wohnhauses ca. 110 m² beträgt; der wertgesicherte Betrag der
übernommenen Erbteilsforderungen beträgt je
2.331,58 €.
Das Finanzamt änderte den Bescheid in der
Berufungsvorentscheidung dahingehend ab, als es das Wohnrecht mit monatlich
485,00 € ansetzte, die Pflegeleistungen mit monatlich
75,00 €; außerdem wurde die Übernahme der
Erbteilsforderungen unter Einbeziehung einer Wertsicherung als weitere sonstige
Leistung angesetzt.
Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird weiter
ausgeführt: In der Einbeziehung der wertgesicherten
Erbteilsforderungen als sonstige Leistung liege eine unzulässige
Doppelverwertung von Leistungen. Hinsichtlich der Pflegeleistungen wird
ergänzt, dass eine Einbeziehung wegen des angegriffenen Zustandes der
Übernehmerin bei weitem überhöht sei. Der Wert des
Wohnungsrechtes sei im Hinblick auf den Bauzustand des Hauses mit monatlich
485,00 € ebenfalls überhöht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Grunderwerbsteuer ist gemäß
§ 4 Abs. 1
GrEStG 1987 vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Unter Gegenleistung ist
jede Leistung zu verstehen, die der Erwerber eines Grundstückes für
den Erwerb des Grundstückes zu erbringen hat und im finalen Zusammenhang
mit dem Grundstückserwerb steht. Dazu gehören auch dem Verkäufer
vorbehaltene Nutzungen, Sachleistungen, Übernahme von Belastungen, welche
vom Erwerber bei lastenfreiem Erwerb abzulösen wären. Eine Bindung der
Abgabenbehörde an Parteiangaben besteht nicht; erforderlichenfalls ist der
Wert der Gegenleistung im Schätzungswege zu ermitteln. Nutzungen
oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige
Sachbezüge), sind gemäß
§ 17 Abs. 2 BewG mit den
üblichen Mittelpreisen des Verbraucherortes anzusetzen. Eine in Sachwerten
bestehende Leistung ist nach dem Wert zu beurteilen, den sie objektiv gesehen,
für den Leistungsempfänger hat. Der Wortlaut des Gesetzes
"ortsübliche Mittelpreise" weist darauf hin, dass der Wert nach objektiven
Kriterien zu ermitteln ist, das heißt, es muss der Betrag errechnet
werden, den der Leistungsempfänger aufwenden müsste, um sich die
Leistungen am Verbraucherort zu beschaffen. Als Wert eines Wohnrechtes
kann dabei ein Wert angesetzt werden, der auch unter Fremden im Fall einer
Vermietung zu erzielen ist. Dabei kann im Wege der Schätzung (§ 184
BAO) der Richtwert nach dem Richtwertgesetz herangezogen
werden. Gemäß
§ 1 Abs. 1 RichtWG ist der Richtwert jener
Betrag, der für die mietrechtliche Normwohnung festgesetzt ist. Er bildet
die Grundlage für die Berechnung des angemessenen Hauptmietzinses nach
§ 16 Abs. 2 Mietrechtsgesetz. Die mietrechtliche Normwohnung ist nach
§ 2 Abs. 1 RichtWG eine Wohnung mit einer Nutzfläche zwischen 30
m² und 130 m² in brauchbarem Zustand, die aus Zimmer, Küche
(Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard
entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht, über
eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung verfügt
und in einem Gebäude mit ordnungsgemäßem Erhaltungszustand auf
einer Liegenschaft mit durchschnittlicher Lage (Wohnumgebung) gelegen
ist. Bei der Liegenschaft, in welcher das Wohnrecht eingeräumt
wurde, handelt es sich um das Haus mit der Grundstücksadresse T, S-Str.;
die Wohnfläche beträgt ca. 110 m². Aus dem Alter des
Gebäudes kann nicht zwingend auf einen schlechten Bauzustand geschlossen
werden; nicht maßgeblich ist außerdem, ob das Gebäude den
Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterliegt, weil nur der Wert des Rechtes
auf diese Weise ermittelt wurde. Unter Berücksichtigung dieser
Umstände kann daher der Monatswert von 485,00 € (wie in der
Berufungsvorentscheidung) im Wege der Schätzung der Besteuerung zugrunde
gelegt werden. Was den Ansatz für die Pflegeleistungen betrifft, ist
auszuführen: Nach § 6 Abs. 1 BewG werden Lasten, deren Entstehen vom
Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, nicht berücksichtigt.
Nach der entsprechenden Formulierung im Übergabsvertrag ist das Entstehen
dieser Verpflichtung vom Eintritt der Bedingung des Krankheitsfalles der
Übergeberin abhängig und daher außer Ansatz zu
lassen. Die Übernahme der Leistungen nach Vertragspunkt IV. (C-LNrn.
4 a bis 11 a; Erbteilsforderungen) ist mit der Summe dieser Forderungen
anzusetzen; eine Wertsicherung wurde aktenmäßig nicht
vereinbart. Demnach ergibt sich folgende Steuerberechnung:
|
Kapitalwert des Wohnrechtes
|
60.561,11 €
|
Übernahme der Erbteilsforderungen
|
17.440,00 €
|
Gegenleistung
|
78.000,11 €
davon 3,5 % GrESt = 2.730,04 €
Linz, am
20. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0109-L/06
- Stammnummer
- 20981
- Gültig
- 20.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF