Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1188-L/04
Keine Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe, wenn der Grad der Behinderung unter 50 % liegt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1188-L/04vom 20.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 11. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes x vom 20. April 2004 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind
y, für die Zeit vom 1.8.1997 bis 31.10.2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 20.4.2004 den Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die
minderjährige Tochter der Berufungswerberin für die Zeit vom 1.8.1997
bis 31.10.2003 unter Hinweis auf § 8 Abs. 4, 5
und 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Aus der Bescheinigung
des zuständigen Bundessozialamtes gehe für die Zeit ab 1.11.2003 ein
Grad der Behinderung von 50 % hervor. Weiters werde die erhöhte
Familienbeihilfe gemäß
§ 10 Abs. 3 FLAG 1967
höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats
der Antragstellung gewährt. Der Antrag auf Nachzahlung der
erhöhten Familienbeihilfe für die Tochter der Berufungswerberin sei im
März 2004 beim Finanzamt eingebracht worden. Demnach könnte die
erhöhte Familienbeihilfe erst ab 1.3.1999 gewährt werden. Eine
erhebliche Behinderung liege beim Kind erst ab 1.11.2003 vor.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen
damit begründet, dass die erhebliche Behinderung nicht erst seit dem Befund
vom November 2003 vorliege, sondern vielmehr schon seit Geburt. Die damit
verbundenen finanziellen Aufwendungen hätten sich mit Schuleintritt
dermaßen erhöht, dass sich die Berufungswerberin die Zahlungen nun
gar nicht mehr leisten könne. Zur Zeit werde eine umfangreiche Diagnose,
die ebenfalls € 400.- koste, von einer klinischen Psychologin
erstellt. Um weiterhin die optimalen Therapien zu ermöglichen, sei die
Berufungswerberin auf jegliche finanzielle Unterstützung angewiesen, da das
Familieneinkommen dafür leider nicht ausreiche.
Vom Finanzamt wurde das zuständige Bundessozialamt
nochmals um eine Stellungnahme ersucht. Von diesem Amt wurde auf Grund des
Leidens "Hyperaktivitätssyndrom" ein Grad der Behinderung in Höhe von
50 % ab 1.11.2003 bescheinigt. Dieses Gutachten wurde der
Berufungswerberin zur Kenntnis gebracht. Im Schreiben vom 4.8.2004 führt
die Berufungswerberin an, dass die Diagnose "ADHD" im Oktober 2003 nicht den
Beginn der "Auffälligkeiten" manifestiert habe, sondern nur endlich
Klarheit in die Vorgeschichte des Kindes gebracht habe. Schon seit den
Säuglingstagen habe es "Auffälligkeiten" gegeben, die von praktischen
Ärzten, Kinderärzten, Homöopaten, Psychologen und Therapeuten,
behandelt worden seien. Es seien Krankenhausaufenthalte wegen Kopf- und
Bauchschmerzen, Blinddarmverdacht und Stuhlverhalten gefolgt, die auf die
psychische Labilität hingewiesen hätten. Mit der Einschulung habe sich
der Zustand des Kindes dermaßen verschlechtert, dass von der
Schulpsychologin eine Untersuchung bei einer Neurologin empfohlen worden sei.
Das erste Schuljahr habe vom Kind nur durch Rückstellung in die
Vorschulklasse und mit Medikamenten absolviert werden können. Die
neurologische Störung habe bereits von Anfang an vorgelegen und deshalb
schon immer hohe Kosten verursacht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19.8.2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Auf die vorliegenden Gutachten des
Bundessozialamtes wird hingewiesen. Erhöhte finanzielle Aufwendungen seien
rechtlich nicht von Bedeutung, da der Gesetzgeber den Anspruch auf den
Erhöhungsbetrag nur von einer 50 %igen Behinderung abhängig
mache.
Dem Vorlageantrag vom 24.9.2004 wurde ein Befund einer
Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde, FÄ für Kinder
und Jugendneuropsychiatrie, beigelegt. Daraus geht hervor, dass laut
Diagnosekriterien es sich dabei um eine Erkrankung handle, die bis ins
Säuglings- und Kleinkindesalter zurückverfolgt werden könne und
in unterschiedlichen Lebensräumen auftreten müsse, was bei der Tochter
der Berufungswerberin aus verschiedenen Drittangaben bestätigt worden
wäre.
Das vom Finanzamt in der Folge um eine Stellungnahme
ersuchte Bundessozialamt teilte am 10.11.2004 Folgendes mit: "Neben einer
möglichen genetisch bedingten Komponente spielt auch die Umwelt eine
wichtige Rolle. Die Störung hat sich sicher allmählich entwickelt. Die
Verhaltensprobleme zeigen sich aber verstärkt in Situationen wo
Konzentration erforderlich ist. Nach den anamnestischen Angaben wurden auch bei
dem Kind (Anm.:Name wird angeführt) die Probleme mit Schulbeginn so stark
auffällig, dass eine kinderfachärztliche Konsultation erfolgte und
schlussendlich die Diagnose ADHS mit Wahrnehmungsstörung gestellt wurde.
Für die Zeitspanne vor Schulbeginn ist keine Störung anzunehmen im
Ausmass einer erheblichen Behinderung bzw. liegen keine relevanten Befunde auf
die eine starke Verhaltensauffälligkeit oder einen stark abweichenden
Entwicklungsstand für die Zeit vor der Einschulung bestätigen
würden. Die rückwirkende Bestätigung einer
Beeinträchtigung im Ausmass eines Behinderungsgrades von 50v.H. für
den Zeitraum von März 1999 bis Oktober 2003 ist nicht
möglich."
In der Folge wurde dem unabhängigen Finanzsenat von
der Berufungswerberin telefonisch am 25.2.2005 mitgeteilt, dass eine neue
ärztliche Bescheinigung vorgelegt werde. Diese wurde am 19.8.2005
telefonisch mit Fristsetzung Ende September 2005 urgiert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als
erheblich behindert. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von
voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad
der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9
Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der
jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in
der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten
sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu
ersetzen.
Aus den vorliegenden Gutachten des zuständigen
Bundessozialamtes ergibt sich ein Grad der Behinderung der Tochter der
Berufungswerberin in Höhe von 50 % ab November 2003. Für die Zeit
davor konnten jedoch keine Unterlagen beigebracht werden, die zu einer anderen
Beurteilung führen würden. Deshalb kann nicht vom Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrages
zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung der Tochter der
Berufungswerberin im Berufungszeitraum ausgegangen werden.
Bezüglich der Beantragung der erhöhten
Familienbeihilfe für die Zeit ab August 1997 ist aber auch auf
§ 10 Abs. 3 FLAG 1967 hinzuweisen, wonach die Familienbeihilfe
und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind
(§ 8 Abs. 4) höchstens für fünf Jahre
rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt
werden. Der entsprechende Antrag langte beim Finanzamt unbestritten am
15.3.2004 ein. Demnach könnte eine Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe - bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen -
erst ab März 1999 erfolgen.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 20.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1188-L/04
- Stammnummer
- 20979
- Gültig
- 20.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF