Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0706-W/02
Schätzung von Einkünften aus der Vermietung von Wohnobjekten als Massenquartiere
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0706-W/02vom 20.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Z & P SteuerberatungsGmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Körperschaften betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1996
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die A GmbH wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 27. März 1991 gegründet. Betriebsgegenstand
war die Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften und Liegenschaftsanteilen.
Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter war Dr. Klaus K. Mit
Verschmelzungsvertrag vom 3. September 1996 wurde die A GmbH als
übertragende Gesellschaft mit der Bw. als übernehmende Gesellschaft
verschmolzen.
Anlässlich einer bei der A
GmbH durchgeführten Betriebsprüfung (BP) wurden die zu den
berufungsgegenständlichen Nachforderungen führenden folgenden, im
BP-Bericht vom 29. Juli 1997 dargestellten, Feststellungen
getroffen:
Tz.
16: Erlöse aus Vermietungen
a) Mit Kaufvertrag vom 30.
Dezember 1993 habe die A GmbH zwei Kellerwohnungen in 1050 Wien, X-Gasse
erworben und diese im Jahr 1994 renoviert. Aus den vorgelegten
Buchhaltungsunterlagen sei ersichtlich, dass diese Wohnungen ab August 1995 zum
monatlichen Mietzins in Höhe von S 2.000,00 brutto pro Wohnung vermietet
worden seien. Bei einer polizeilichen Erhebung (Bericht der
Bundespolizeidirektion Wien vom 6. August 1996) sei festgestellt worden, dass
diese Wohnungen als Unterkunft für vorwiegend polnische Staatsbürger
benützt worden seien. Insgesamt seien rund 15 Schlafstellen vorgefunden
worden, wobei nach Aussagen der angetroffenen Mieter pro Schlafstelle ein Betrag
von monatlich S 2.000,00 zu bezahlen gewesen sei. Laut Aussage des
Gesellschafters und Geschäftsführers der A GmbH, Dr. Klaus K., seien
beide Wohnungen nur an eine Mieterin, Krajewska W., und nicht
"bettenweise" vermietet worden. Es seien keine Mietverträge
abgeschlossen worden, die monatlichen Mieten in Höhe von S 2.000,00 pro
Wohnung habe in seinem Auftrag eine Vertrauensperson, Frau Danuta P., kassiert
und an ihn abgeliefert. Für empfangene Mietzahlungen seien keine Quittungen
ausgestellt worden. Es seien ihm erst aufgrund der polizeilichen Erhebungen die
genauen Zahlen der in diesen beiden Wohnungen einquartierten Ausländer
bewusst geworden. Offensichtlich seien von der Mieterin Schlafstellen errichtet
und auf eigene Rechnung vermietet worden. Erhebungen der BP beim
zuständigen Meldeamt hätten jedoch ergeben, dass die A GmbH mit der
polnischen Staatsbürgerin Krajewska W. für die Zeiträume 1.
November 1994 bis 30. Oktober 1995 (unterfertigt am 17. Oktober 1994) und 1.
März 1996 bis 28. Februar 1997 (unterfertigt am 29. Februar 1996)
"Untermietverträge" abgeschlossen habe, wobei die A GmbH als
"Untervermieter" bzw. "Hauptmieter" aufscheine. Aus den erhobenen Meldedaten sei
die Anzahl der Angemeldeten (Mieter), deren An- und Abmeldedaten und die
Unterschriften des "Unterkunftsgebers (Vermieters)" ersichtlich. Aufgrund der
von ihm unterfertigten Meldezettel sei dem Gesellschafter und
Geschäftsführer Dr. Klaus K. die Anzahl der Mieter bzw. Untermieter
sehr wohl bekannt gewesen. Als Inkassantin der Mieten habe, nach deren eigener
Aussage Danuta P. fungiert, welche auch vereinzelt Unterkunft suchende Polen an
Dr. Klaus K. verwiesen habe. Die Mieteinnahmen habe sie Dr. Klaus K.
persönlich ausgefolgt. Bestätigungen darüber seien der BP nicht
vorgelegt worden. In einem Schreiben vom 14. April 1995 an die zuständige
Meldebehörde habe Dr. Klaus K. mitgeteilt, dass Krajewska W. unbekannten
Aufenthalts bzw. in ihre Heimat Polen zurückgekehrt und polizeilich
abgemeldet worden sei. Wer ab diesem Zeitpunkt die monatlichen Mietzahlungen
geleistet habe, sei weder von Dr. Klaus K. noch von Danuta P. "aufgeklärt"
worden. Laut Auskunft der Magistratsabteilung 62 habe Krajewska W. keine
Aufenthaltsbewilligung in Österreich gehabt und hätte daher
höchstens zwei Monate zu Besuchszwecken in Österreich bleiben
können. Die Behauptung der Bw., Krajewska W. habe auf eigene Rechnung
Schlafstellen errichtet und vermietet, stelle daher eine reine Schutzbehauptung
dar. Die BP sei vielmehr zu der Überzeugung gelangt, dass die Erlöse
aus der Vermietung des Massenquartiers in 1050 Wien, X-Gasse ab Beginn des
Mietverhältnisses mit Krajewska W. im November 1994 bis zur Räumung
durch die Polizei im August 1996 der A GmbH zuzurechnen seien. Die Ermittlung
der vereinnahmten Mieterlöse sei aufgrund der vorhandenen Meldezettel
erfolgt, wobei pro Person und Monat S 2.000,00 brutto berechnet worden seien.
Die BP ermittelte gemäß
§ 184 BAO für das Jahr 1996
Mieterlöse in Höhe von brutto S 115.000,00.
b) Mit Kaufvertrag vom 8. Juni
1994 habe die A GmbH vier Wohnungen (Top 6, 7, 19 und 20) in 1030 Wien, Y-Gasse
erworben. Aus den vorgelegten Buchhaltungsunterlagen sei ersichtlich, dass
pauschale Mieteinkünfte von monatlich S 2.000, 00 brutto pro Wohnung
eingebucht worden seien. Laut Rücksprache mit der zuständigen
Hausverwaltung seien die monatlichen Mieten direkt von der Eigentümerin
vereinnahmt worden. Bei der Vermietung dieser Wohnungen "hätten die
gleichen Usancen" wie bei der Vermietung der Wohnungen in 1050 Wien, X-Gasse
(Punkt a) geherrscht. Danuta P. habe die Mieten von monatlich S 2.000,00 pro
Wohnung kassiert und es seien weder Aufzeichnungen über etwaige Mieter noch
Mietverträge vorgelegt worden. In einem Protokoll der mobilen
Gebietsbetreuung sei die Existenz von Massenquartieren bis zum Verkauf der vier
Wohnungen am 1. März 1996 von den restlichen Bewohnern des Miethauses in
1030 Wien, Y-Gasse bestätigt worden. Analog zu der unter Punkt a)
dargestellten Vorgangsweise seien von der BP die Meldezettel von der
zuständigen Meldebehörde zur Ermittlung der vereinnahmten
Mieterlöse herangezogen worden. Bis zum 1. März 1996 seien von der BP
pro angemeldete Person S 2.000,00 pro Monat als Mieterlös berechnet worden.
Die BP ermittelte gemäß
§ 184 BAO für das Jahr 1996
Mieterlöse in Höhe von brutto S 44.000,00.
Mit gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheid vom 26. März 1999 setzte das Finanzamt
die Umsatzsteuer für das Jahr 1996 entsprechend den Feststellungen der BP
fest. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte an die Bw. als
Rechtsnachfolgerin der A GmbH.
Mit Schreiben vom 9. April 1999
erhob die Bw. Berufung gegen diesen Bescheid und brachte folgendes
vor:
a) Die erworbenen Kellerlokale
in 1050 Wien, X-Gasse seien bis Oktober/November 1994 provisorisch saniert und
danach an Krajewska W. um S 2.000,00 inklusive Umsatzsteuer pro Wohnung und
Monat vermietet worden. Eine Mietzahlung habe die A GmbH erstmals im August 1995
erhalten. Bis dahin sei Krajewska W. die Miete aufgrund ihrer Hilfe und der
ihres Lebensgefährten bei den Sanierungs-, Renovierungs- und
Entrümpelungsarbeiten erlassen worden. In der Folge seien die Mieten
Dezember 1995 und Jänner 1996 für Top 2 sowie die Mieten Februar bis
Mai 1996 für beide Tops bis längstens Ende 1996 gestundet worden, da
Krajewska W. nach ihren eigenen Angaben wegen des Auszugs von Untermietern in
Zahlungsschwierigkeiten gewesen sei. Im Zeitraum Juni und Juli 1996 sei wieder
der volle vereinbarte Mietzins zugeflossen. Im August 1996 seien beide Wohnungen
durch die "Fremdenpolizei" geräumt worden. Ab diesem Zeitpunkt habe die A
GmbH keine Mieten mehr erhalten, auch nicht die vorübergehend gestundeten
Mieten. Seitens der A GmbH habe immer und ausschließlich nur ein
Mietverhältnis mit Krajewska W. bestanden. Dass die beiden Wohnungen
anderen Personen zur (Mit)Benützung überlassen worden seien, werde
nicht bestritten. Es sei durchaus auch möglich, dass alle diese Personen
für ihre Schlafstellen Untermiete zahlen hätten müssen. Dr. Klaus
K. sei vor allem aufgrund mehrerer zur Unterschrift vorgelegter Meldezettel
immer davon ausgegangen, dass Krajewska W. Untermieter habe bzw. auch Freunde
und Verwandte beherberge. Dies sei ihr laut Mietvertrag nicht verboten gewesen.
Allfällige Mietzahlungen solcher Personen seien aber nicht der A GmbH
zugeflossen, sondern Krajewska W. Die von der BP bei der Meldebehörde
ausgehobenen Mietverträge mit Krajewska W. würden die Angaben von Dr.
Klaus K. über die Person der Mieterin und auch über die Höhe des
vereinbarten Mietzinses bestätigen. Der BP seien für alle
Mietzahlungen Quittungen von Danuta P. vorgelegt worden, auf denen Danuta P. die
einzelnen Mietinkassos Dr. Klaus K. gegenüber bestätigt habe. Auf
Basis der von Danuta P. ausgestellten Quittungen habe Dr. Klaus K. jeden Monat
mit Datum und Unterschrift versehene Eigenbelege erstellt. Diese seien in der
Folge monatlich über sein Gesellschafterverrechnungskonto in den
Büchern der A GmbH erfasst worden. Die 31 Meldezettel, die die BP in ihrem
Bericht aufgelistet habe, würden folgende Unterschriften aufweisen: 16
Meldezettel seien ausschließlich von Krajewska W. unterschrieben, 7
Meldezettel seien von Dr. Klaus K. für die A GmbH als
Wohnungseigentümerin und von Krajewska W. als Hauptmieterin unterfertigt, 4
Meldezettel seien allein von Dr. Klaus K. für die A GmbH unterzeichnet und
4 Meldezettel würden eine unbekannte Unterschrift aufweisen. Diese
Meldezettel seien ein eindeutiger Beweis, dass Krajewska W. existiert habe,
Mieterin der A GmbH gewesen sei, sie und nicht die A GmbH Schlafstellen
vermietet habe und Dr. Klaus K. nur von einer untergeordneten Anzahl an
Untermietern Kenntnis gehabt haben könne. Die A GmbH habe als Vermieterin
keinen Einfluss auf die Ausstellung der 20 von ihr nicht (mit)unterzeichneten
Meldezettel gehabt, ebenso wenig auf den Umstand, dass sich viele Untermieter
trotz Verlassens der Wohnungen nicht abgemeldet hätten, weil entsprechende
"Kontrollmitteilungen" der Meldebehörde nie erfolgt seien. Dr. Klaus K.
habe der Bundespolizeidirektion auf Anfrage am 14. April 1995 (= 11 Tage nach
der Abmeldung von Krajewska W.) schriftlich mitgeteilt, dass Krajewska W. seines
Wissens nach Polen zurück verreist sei. Dazu sei anzumerken, dass
Mietzahlungen überhaupt erst ab August 1995 zu leisten gewesen seien und
Danuta P. als Zeugin ausgesagt habe, dass Krajewska W. wegen
Zahlungsschwierigkeiten kurzfristig verschwunden, danach aber wieder nach
Österreich zurückgekommen sei und ab August 1995 auch ihre Miete
bezahlt habe. Da für Krajewska W. keine entsprechende
Aufenthaltsbewilligung bestanden habe, sei sie in der Folge nicht mehr
polizeilich gemeldet gewesen. Es könne daher auch aus diesem kurzfristigen
"Verschwinden" nicht der Schluss gezogen werden, dass Krajewska W. nicht die
Mieterin der A GmbH gewesen sei. Vor allem das ständige Mit-
/Allein-Unterzeichnen von Meldezetteln durch Krajewska W. und die Zeugenaussage
von Danuta P. würden dokumentieren, dass Krajewska W. real existiert habe
und Mieterin der A GmbH gewesen sei. Dass sie im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung offensichtlich ohne Abfuhr von Steuern untervermietet habe, könne
nicht der A GmbH angelastet werden. Weder in der Beweisführung der BP noch
in der Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 6. August 1996 finde sich
eine Zeugenaussage, dass irgendjemand außer Krajewska W. direkt an Dr.
Klaus K. bzw. die A GmbH für die beiden Wohnungen in 1050 Wien, X-Gasse
Miete bezahlt habe.
b) Mit Kaufvertrag vom 8. Juni
1994 habe die A GmbH einen 1/4-Anteil an der Liegenschaft 1030 Wien, Y-Gasse
erworben. Rechtlich habe die A GmbH somit keinen Anspruch auf die Mieteinnahmen
aus den Tops 6, 7, 19 und 20, sondern nur auf ein Viertel des Ertrags aus der
gemeinschaftlichen Vermietung der Liegenschaft gehabt. Die A GmbH habe diesen
1/4-Anteil jedoch nicht erhalten, obwohl sogar ein Verfahren auf Rechnungslegung
eingeleitet worden sei. Ab Jänner 1995 habe die A GmbH dann durch Danuta P.
die Mieten von den in den Tops 6, 7, 19 und 20 wohnenden Mietern direkt als eine
Art "Ersatzvornahme" sowie zur Untermauerung des behaupteten
ausschließlichen Nutzungsrechts an diesen Wohnungen kassiert.
Einkünfte bzw. Mieteinnahmen aus dem Liegenschaftsanteil seien deshalb nur
für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 1. März 1996 erzielt worden.
Die BP habe auf detaillierte Beweisaufnahmen verzichtet, weil sie eine
Massenquartiervermietung in 1050 Wien, X-Gasse bereits als erwiesen erachtet
habe und daraus "in Analogie" den Schluss gezogen habe, dass die A GmbH auch in
1030 Wien, Y-Gasse Massenquartiervermietungen betrieben haben müsse. Die
Tatsachen, dass keine schriftlichen Mietverträge vorgelegt werden konnten
erkläre sich daraus, dass die A GmbH mit ihrem ab Jänner 1995
durchgeführten direkten Mietinkasso bereits früher begründete
Mietverhältnisse lediglich fortgesetzt habe und die Altmietverträge
dabei nicht greifbar gewesen wären. Neue schriftliche Mietverträge
seien im Hinblick auf den provisorischen Charakter des Direktinkassos und die
künftige leichtere Räumbarkeit der Wohnungen nicht abgeschlossen
worden. Es sei bloß eine pauschale Festsetzung der Miete mit S 2.000,00
pro Wohnung und Monat erfolgt und es habe seitens der Mieter diesbezüglich
keinen Widerspruch gegeben. Dr. Klaus K. habe tatsächlich keine Namen von
Mietern nennen können, da für ihn bloß wichtig gewesen sei, dass
seine Inkassantin Danuta P. die entsprechenden Monatsbeträge "eingetrieben"
und an die A GmbH weitergeleitet habe. Danuta P. habe sich in ihrer
Zeugenaussage sehr wohl an die Namen von zwei Mietern erinnern können, die
in der Folge auch auf den von der BP bei der Meldebehörde ausgehobenen
Meldezetteln aufgeschienen seien. Entsprechende "Inkassoquittungen"
der Danuta P. seien der BP übergeben worden. Die BP stütze ihre
Annahme, dass die A GmbH in 1030 Wien, Y-Gasse Massenquartiervermietungen
betrieben habe vor allem auf die bei der Meldebehörde aufgefundenen
Meldezettel sowie auf ein Protokoll der mobilen Gebietsbetreuung vom 19. Februar
1997. In diesem Protokoll sei folgendes ausgeführt:
" ... von den Altmietern wurde bestätigt,
dass vor einigen Jahren in bestimmten Wohnungen bis zu 10 Personen wohnten. Im
Augenblick deutet aber nichts mehr auf das Vorhandensein von Massenquartieren
hin......".Das Protokoll der
mobilen Gebietsbetreuung sei somit in den entscheidenden Punkten derart
unpräzis, dass es als Beweismittel nicht tauge. Insgesamt habe die BP 29
Meldezettel bei der Meldebehörde ausgehoben, die folgende
Auffälligkeiten aufweisen würden: 17 seien von einer R GesbR, 3 von
einer S GmbH, 4 von der L GmbH und 4 überhaupt nicht unterschrieben worden.
Lediglich ein Meldezettel sei von der Rechtsanwaltskanzlei des Dr. Klaus K.
gezeichnet worden. 17 seien bereits vor dem Eigentumserwerb durch die A GmbH
ausgestellt worden. In sechs Fällen, die sich alle auf das Top 19 beziehen
würden, seien bis zum Zeitpunkt der BP keine Abmeldungen erfolgt. Aus
diesen Meldezetteln könne man daher nicht den Schluss ziehen, dass die A
GmbH Massenquartiervermietungen betrieben habe. Vielmehr liege der Verdacht
nahe, dass einer der Unterzeichner bzw. Aussteller der Meldezettel vor allem
vor, aber auch noch nach dem Eigentumserwerb durch die A GmbH, ohne Wissen der A
GmbH Unregelmäßigkeiten (Massenquartiervermietungen, Handel mit
Meldezetteln, etc.) begangen habe. Möglicherweise seien auch Hauptmieter an
diesen Unregelmäßigkeiten beteiligt gewesen. Dafür würde
insbesondere die Konzentration der Meldezettel auf die Tops 6 und 19 sprechen
(10 Meldezettel würden sich auf das Top 19 und 13 Meldezettel auf das Top 6
beziehen). Es sei anzunehmen, dass in einer Reihe von Fällen Abmeldungen
nicht durchgeführt worden seien, obwohl die betreffenden Personen bereits
ihren Wohnsitz verlegt hätten. Die A GmbH habe keinen Einfluss auf die
Ausstellung der 28 von ihr nicht unterzeichneten Meldezettel gehabt; ebenso
wenig auf den Umstand, dass sich viele Personen trotz Verlassens der Wohnungen
nicht abgemeldet hätten, weil entsprechende
"Kontrollmitteilungen" der Meldebehörden nie erfolgt seien. Es
dränge sich der Verdacht auf, dass die A GmbH als Zurechnungssubjet
möglicherweise tatsächlich durchgeführter
Massenquartiervermietungen (und/oder "Meldezettelverkäufe") auserkoren
worden sei, weil sich ein anderes Zurechnungssubjekt gerade nicht angeboten habe
oder nur mit weiteren erheblichen Ermittlungsaufwand zu finden gewesen
wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Soweit die Abgabenbehörde
die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann,
hat sie diese nach § 184 Abs. 1 BAO, BGBl 194/1961, zu schätzen.
Zu schätzen ist
gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert,
die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich
sind.
Nach § 184 Abs. 3 BAO ist
ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen.
a) Das die im Eigentum der A
GmbH stehenden Kellerwohnungen in 1050 Wien, X-Gasse als Unterkunftsstellen
für polnische Staatsbürger verwendet wurden, ergibt sich zweifellos
aus dem Bericht der Bundespolizeidirektion Wien vom 6. August 1996 und den in
großer Zahl aufgefundenen Meldedaten und wird von der Bw. nicht
bestritten.
Laut dem Bericht der
Bundespolizeidirektion Wien vom 6. August 1996 gaben die in 1050 Wien, X-Gasse
angetroffenen Personen übereinstimmend an, dass ihnen der tatsächliche
Unterkunftsgeber unbekannt gewesen sei, eine polnische Frau jedes Monat die
Miete von den Bewohnern ohne Quittung kassiert und die Miete pro Person und
Aufenthaltsdauer zwischen S 1.500,00 und S 2.000,00 betragen habe. Von der
polnischen Frau seien sie angewiesen worden, bei Polizeikontrollen anzugeben,
gratis zu wohnen. Keiner der Bewohner hätte einen Mietvertrag gehabt und
niemand hätte die "Mieteintreiberin" beim Namen
gekannt.
Die einheitlichen Aussagen der
von der Polizei einvernommenen Personen stehen im Widerspruch zu den Angaben der
Bw., die Vermietung der betreffenden Wohnungen sei nicht
"bettenweise" sondern jeweils nur an eine Mieterin (Krajewska W.)
erfolgt. Es mag durchaus zutreffen, dass ein Mietverhältnis zwischen der A
GmbH als Vermieterin und Krajewska W. als Mieterin bestanden hat. Dies wird
insbesondere durch die von der BP bei der Meldebehörde aufgefundenen
Mietverträge, den vorliegenden Zahlungsbestätigungen, den Aussagen von
Danuta P. und den Erhebungen der BP bestätigt. Aus den Ausführungen
der Bw. ergibt sich jedoch auch, dass dem Gesellschafter und
Geschäftsführer der A-GmbH, Dr. Klaus K., die Überlassung der
Wohnungen in 1050 Wien, X-Gasse an polnische Staatsbürger sehr wohl bekannt
war. Abgesehen davon, dass es lebensfremd wäre anzunehmen, dass dieser
diese Verwendung der Wohnungen durch die Mieterin Krajewska W. ohne
entsprechendes Entgelt geduldet hätte, wurde von der BP festgestellt, dass
auch teilweise Meldezettel von Dr. Klaus K. unterfertigt wurden. Auch aus den
Ausführungen der Bw. ergibt sich, dass Dr. Klaus K. immer davon ausgegangen
ist, dass die Mieterin Krajewska W. die angemieteten Wohnungen in 1050 Wien,
X-Gasse als Unterkunftsstellen für polnische Staatsbürger verwendet
hat. Es ist somit eindeutig erwiesen, dass dem Gesellschafter und
Geschäftsführer der A GmbH, Dr. Klaus K., die Verwendung der im
Eigentum der A GmbH stehenden Wohnungen in 1050 Wien, X-Gasse als
Unterkunftsstellen für polnische Staatsbürger bekannt war. Es
widerspricht aber wohl jeglicher
Lebenserfahrung,
dass ein Vermieter die Nutzung seiner Wohnung als Massenquartier duldet und
sogar Meldezettel unterfertigt, ohne das ihm die entsprechenden Erlöse
zufließen. Das Vorbringen der Bw., dass alle Mietzahlungen aus der
Vermietung der Unterkunftsstellen an polnische Staatsbürger der Mieterin
Krajewska W. zugeflossen seien, ist daher nicht glaubwürdig.
Auch aus dem Umstand, dass sich
die Mieterin Krajewska W. trotz fehlender Aufenthaltsbewilligung und ohne
polizeilich gemeldet zu sein, in Österreich aufgehalten hat und dies dem
Gesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH, Dr. Klaus K.,
entsprechend den Angaben im Schreiben vom 14. April 1995 an die zuständige
Meldebehörde bekannt war, ergibt sich die Unglaubwürdigkeit der
Vorbringen der Bw. Trotz Kenntnis der fehlenden polizeilichen Anmeldung und des
Fehlens einer gültigen Aufenthaltsbewilligung in Österreich wurde von
der A GmbH noch am 29. Februar 1996, somit rund 10 Monaten nach der
polizeilichen Abmeldung, mit Krajewska W. ein Mietvertrag für den Zeitraum
1. März 1996 bis 28. Februar 1997 abgeschlossen.
Die BP hat daher zu Recht die
Behauptung der A GmbH, dass die Wohnungen in 1050 Wien, X-Gasse nur an Krajewska
W. vermietet worden seien und diese die Wohnungen untervermietet habe, als nicht
den Tatsachen entsprechend beurteilt. Die vorliegenden Indizien für die
sachliche Unrichtigkeit der von der Bw. geführten Bücher oder
Aufzeichnungen rechtfertigen eine Schätzung der Grundlagen der
Abgabenerhebung gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO.
Der Abgabenbehörde steht
im Fall der Zulässigkeit einer Schätzung dem Grunde nach die Wahl der
anzuwendenden Schätzungsmethode frei. Die Schätzungsgrundlagen
müssen aber in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei jene
Methode zu wählen ist, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den
tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten
erscheint. Die von der BP vorgenommene Hochrechnung der von der A GmbH erzielten
Einnahmen aus der entgeltlichen Quartiervergabe an die in 1050 Wien, X-Gasse
gemeldeten Personen aus den Meldedaten stellt beim vorliegenden Sachverhalt eine
geeignete Schätzungsmethode zur Einnahmenermittlung dar. Dass ein Teil der
vorgefundenen Meldezettel nicht von der A GmbH bzw. ihrem
Gesellschafter-Geschäftsführer Dr. Klaus K. unterfertigt wurden,
spricht nicht gegen die Tauglichkeit der von der BP angewandten
Schätzungsmethode. Für diesen Umstand bietet sich die nahe liegende
Erklärung an, dass Mieterlöse aus der strittigen Massenquartiervergabe
auch der Mieterin Krajewska W. zugeflossen sind. Mangels konkreter
Aufzeichnungen über die tatsächlich zugeflossenen Mieterlöse der
A GmbH, die sich auf die dargestellte Geschäftsbeziehung mit der Mieterin
Krajewska W. eingelassen hat, kann dieser Umstand an der Höhe der
vorgenommenen Zuschätzungen nichts ändern. Dies insbesondere auch
deshalb, da derjenige, der zu einer Schätzung begründet Anlass gibt,
die mit der Schätzung verbundene Unsicherheit dulden muss, da es im Wesen
einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten
Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem
mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen. Die von der BP
vorgenommene Schätzung der Mieteinnahmen in Höhe von S 115.000,00
für das Jahr 1996 ist daher zu Recht erfolgt.
b) Das die vom 8. Juni 1994 bis
zum 1. März 1996 im Eigentum der A GmbH stehenden Wohnungen in 1030 Wien,
Y-Gasse als Unterkunftsstellen für polnische Staatsbürger verwendet
wurden, ergibt sich insbesondere aus den entsprechenden Meldedaten betreffend
diese Quartiere und wird von der Bw. grundsätzlich nicht bestritten.
Dem Vorbringen der Bw., dass im
vorliegenden Fall von Miteigentum der A GmbH diese rechtlich nur Anspruch auf
den entsprechenden Anteil aus der gemeinschaftlichen Vermietung der Liegenschaft
1030 Wien, Y-Gasse gehabt hätte, ist grundsätzlich zuzustimmen. Im
Widerspruch dazu stehen jedoch die Ausführungen der Bw., dass die Mieten
für die Tops 6, 7, 19, und 20 direkt von Danuta P. für die A GmbH
kassiert worden seien. Daraus ergibt sich zweifellos, dass die Mieteinnahmen
direkt der A GmbH zugeflossen sind.
Grundsätzlich kann davon
ausgegangen werden, dass sich der Käufer einer Wohnung sowohl von deren
Zustand als auch von deren Verwendung vor Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis
verschafft. Die Bw. hat darauf hingewiesen, dass die A-GmbH "lediglich
früher begründete Mietverhältnisse fortgesetzt habe und die
Altmietverträge dabei nicht greifbar gewesen seien". Es ist daher davon
auszugehen, dass der A GmbH die Nutzung der Tops 6, 7, 19 und 20 als
Massenquartier bereits beim Abschluss des Kaufvertrages bekannt war. Es
widerspricht der
Lebenserfahrung,
dass die A GmbH die Nutzung dieser Wohnungen als Massenquartier duldete ohne
daraus entsprechende Erträge zu lukrieren, zumal die Bw. darauf hingewiesen
hat, dass es für den Gesellschafter und Geschäftsführer der A
GmbH, Dr. Klaus K., wichtig gewesen wäre, dass seine Inkassantin Danuta P.
die entsprechenden Monatsbeträge eingetrieben und an die A GmbH
weitergeleitet habe. Der Umstand, dass die A GmbH laut Angaben der Bw. ab 1.
Jänner 1995 eine pauschale Miete von S 2.000,00 pro Wohnung und Monat ohne
schriftliche Mietverträge festgesetzt und inkassiert habe, steht im
Widerspruch zum Vorbringen der Bw., dass ohne Wissen der A GmbH
Unregelmäßigkeiten begangen worden seien. In diesem Kontext
führt die Feststellung der BP, dass die Wohnungen Top 6, 7, 19 und 20 als
Massenquartiere vergeben wurden, zur Überzeugung, dass diese Vermietungen
durch die A GmbH als Eigentümerin dieser Wohnungen erfolgten.
Wie bereits ausgeführt,
steht der Abgabenbehörde im Fall der Zulässigkeit einer Schätzung
dem Grunde nach die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode frei. Die von
der BP vorgenommene Hochrechnung der von der A GmbH erzielten Einnahmen aus der
entgeltlichen Quartiervergabe an die in 1030 Wien, Y-Gasse gemeldeten Personen
aus den Meldedaten stellt beim vorliegenden Sachverhalt eine geeignete
Schätzungsmethode zur Einnahmenermittlung dar. Dass ein Teil der
vorgefundenen Meldezettel nicht von der A GmbH bzw. ihrem
Gesellschafter-Geschäftsführer Dr. Klaus K. unterfertigt wurden,
spricht nicht gegen die Tauglichkeit der von der BP angewandten
Schätzungsmethode, da derjenige, der zu einer Schätzung begründet
Anlass gibt, die mit der Schätzung verbundene Unsicherheit dulden muss, da
es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten
Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem
mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen. Aus den vorliegenden
Meldedaten ergibt sich jedoch, dass für 5 Anmeldungen, die vor dem Erwerb
der Liegenschaftsanteile durch die A GmbH erfolgten, keine Abmeldung vorgenommen
wurden. Entsprechend den Vorbringen der Bw. ist das Ergebnis der
Hinzuschätzung um diese Fälle zu reduzieren, wodurch sich eine
Verminderung der geschätzten Erlöse im Jahr 1996 in Höhe von S
20.000,00 ergibt. Aus den dargestellten Gründen erfolgte die von der BP
vorgenommene Schätzung der Mieteinnahmen im Ausmaß von S 24.000,00
für das Jahr 1996 zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
20. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0706-W/02
- Stammnummer
- 20978
- Gültig
- 20.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF