Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0326-W/02
Bescheidzustellung nach Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0326-W/02vom 20.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Z & P SteuerberatungsGmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für
Körperschaften betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1994 und 1995,
Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 bis 1995, Gewerbesteuer für
die Jahre 1993 und 1994 und Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer
gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 1993 bis 1996
entschieden:
Die
Berufung wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die A GmbH wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 27. März 1991 gegründet. Betriebsgegenstand
war die Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften und Liegenschaftsanteilen.
Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter war Dr. Klaus K. Mit
Verschmelzungsvertrag vom 3. September 1996 wurde die A GmbH als
übertragende Gesellschaft mit der G GmbH als übernehmende Gesellschaft
verschmolzen. Die Eintragung in das Firmenbuch erfolgte am 21. September
1996.
Anlässlich einer bei der A
GmbH durchgeführten Betriebsprüfung wurden umfangreiche, im
Betriebsprüfungsbericht vom 29. Juli 1997 dargestellte, Feststellungen
getroffen.
Das Finanzamt für
Körperschaften erließ nach Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich
Umsatzsteuer für das Jahr 1994, Körperschaftsteuer für die Jahre
1993 und 1994 und Gewerbesteuer für die Jahre 1993 und 1994 am 14. August
1997 den Prüfungsergebnissen entsprechende Bescheide betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 1994 und 1995, Körperschaftsteuer für
die Jahre 1993 und 1994 und Gewerbesteuer für das Jahr 1993, am 3. Oktober
1997 einen Bescheid betreffend Gewerbesteuer für das Jahr 1994 und am 8.
April 1998 einen Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr
1995. Adressantin dieser Bescheide war jeweils die A GmbH. Mit Bescheid vom 6.
August 1997 zog das Finanzamt die A GmbH gemäß
§ 95 EStG 1988
zur Haftung für die Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1.
Jänner 1993 bis 31. Dezember 1996 in Höhe von S 1,137.495,00 heran und
verwies in der Bescheidbegründung auf den Bericht der Betriebsprüfung.
Mit Schreiben vom 4. Oktober
1997 erhob die A GmbH gegen diese Bescheide Berufung und brachte umfangreiche
Einwendungen gegen die Feststellungen der Betriebprüfung vor.
Die Betriebsprüfung nahm
mit Schreiben vom 19. Jänner 1998 zur Berufung Stellung und die A GmbH
brachte mit Schreiben vom 16. März 1998 eine Gegenäußerung zur
Stellungnahme der Betriebsprüfung beim Finanzamt ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des
Generalversammlungsbeschlusses vom 3. September 1996 wurde die A GmbH als
übertragende Gesellschaft mit der G GmbH als übernehmender
Gesellschaft verschmolzen. Die Eintragung in das Firmenbuch erfolgte am 21.
September 1996. Die Zustellung der Bescheide betreffend Umsatzsteuer für
die Jahre 1994 und 1995, Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 und
1994 und Gewerbesteuer für das Jahr 1993 vom 14. August 1997, Gewerbesteuer
für das Jahr 1994 vom 3. Oktober 1997, Körperschaftsteuer für das
Jahr 1995 vom 8. April 1998 und Haftung für die Kapitalertragsteuer
für den Zeitraum 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1996 vom 6. August
1997 erfolgte nach Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch.
Bescheide müssen jenen
Personen oder Firmen zugehen, für die sie dem Inhalt nach bestimmt sind, um
wirksam zu werden. Mit der Eintragung in das Firmenbuch am 21. September 1996
war die übertragende A GmbH erloschen. Die nach diesem Zeitpunkt an die
übertragende A GmbH gerichteten Erledigungen des Finanzamtes gingen ins
Leere, weil sie sich an ein nicht mehr existierendes Rechtssubjekt richteten.
Eine Erledigung, die zu keinem rechtswirksamen Bescheid führt, ist
zurückzuweisen (vgl. VwGH 21.11.1986, 86/17/0131 und 5.2.1992,
90/13/0041).
Die Berufung gegen die
Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1994 und 1995,
Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 bis 1995, Gewerbesteuer für
die Jahre 1993 und 1994 und Haftung für die Kapitalertragsteuer für
den Zeitraum 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1996 war demgemäß
zurückzuweisen, weil die (übertragende) A GmbH im Zeitpunkt der
Zustellung der Bescheide bereits erloschen war.
In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ist, unter Verweis auf § 284 Abs. 3 BAO, noch auszuführen,
dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen
werden kann, wenn eine Berufungserledigung durch Zurückweisung
gemäß
§ 273 BAO erfolgt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
20. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0326-W/02
- Stammnummer
- 20977
- Gültig
- 20.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF