Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0013-W/06
Devolutionsantrag mit inhaltlichen Mängeln ist zurückweisen.
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0013-W/06vom 17.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag LP, wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, betreffend den
im Verfahren Festsetzung der Umsatzsteuer für September 1999 in eventu
Veranlagung der Umsatzsteuer für das Jahr 1999 gestellten Antrag vom
16. August 2005, die Umsatzsteuerfestsetzung zu berichtigen in eventu
zu ändern in eventu zurückzunehmen in eventu aufzuheben in eventu zu
ersetzen, entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Auf die im an
den Devolutionswerber (Dw) ergangenen Bescheid vom 26.5.2004, RD/0019-W/04,
dargestellten Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung wird verwiesen. In
jenem Fall führte der Dw das Verfahren, in welchem er die Verletzung der
Entscheidungspflicht bezüglich eines Wiedereinsetzungsantrages rügte,
gar nicht an. Aber auch im gegenständlichen Fall erweist sich der
Devolutionsantrag als mit inhaltlichen Mängeln behaftet, weil das
Verfahren, in dem die Verletzung der Entscheidungspflicht vorgeworfen wird,
nicht eindeutig bestimmt wird. Es ist zwar auch in Abgabenverfahren
zulässig, Eventulanträge zu stellen, doch können die Verfahren
nicht in eventu ausgewählt wird, weil das Parteienbegehren diesfalls nicht
ausreichend determiniert ist.
Verfahren zur
Festsetzung der Umsatzsteuer eines Voranmeldungszeitraumes gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 und Veranlagung der Umsatzsteuer
für ein Kalenderjahr gemäß
§ 21 Abs. 4
UStG 1994 stehen jedoch zu einander in einem besonderem Verhältnis.
Bekannt ist, dass der von der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland wegen Überganges der
Entscheidungspflicht gemäß
§ 311 BAO in erster Instanz
erlassene Umsatzsteuerjahresbescheid für das Jahr 1999 mit VwGH-Beschwerde
angefochten ist. Mit Ergehen des USt-Jahresbescheides 1999 ist der
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für September 1999 aus dem Rechtsbestand
ausgeschieden, befindet sich daher seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im
Rechtsbestand und kann denkunmöglich berichtigt in eventu geändert in
eventu zurückgenommen in eventu aufgehoben in eventu ersetzt werden. Im
Normalfall wird eine Abgabenbehörde daher den als säumig bezeichneten
Antrag vom 16. August 2005 als im Verfahren zur Jahresumsatzsteuer 1999
eingebracht ansehen.
Der Dw teilt
jedoch die von herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zur zeitlichen Begrenzung eines
Umsatzfestsetzungsbescheides vertretene Rechtsansicht ausdrücklich nicht,
weshalb in seinem konkreten Fall ein den Formalgrundsätzen des
Abgabenverfahrensrechtes entsprechender Maßstab zur Konkretisierung des
Parteiwillens anzulegen ist, weil nur diesfalls eine sachgerechte Entscheidung
in weiterer Folge möglich wird. Was im Normalfall als überspitzter
Formalismus bezeichnet wird, erweist sich beim Dw als verfahrensrechtliche
Notwendigkeit.
Da das
Abgabenverfahrensrecht zu Devolutionsanträgen die Behebung inhaltlicher
Mängel nicht vorsieht, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 17.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Devolutionsantraginhaltliche Mängelinhaltliche Erfordernisse eines DevolutionsantragesErledigungZurückweisung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0013-W/06
- Stammnummer
- 20955
- Gültig
- 17.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF