Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0339-K/05
Abzugsfähigkeit des Potenzmittels Cialis als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0339-K/05vom 16.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des E.Z., Pensionist, geb. 1958, 9O., vom
5. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt, vertreten
durch ADir Alexander Spielmann, vom 5. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
E.Z. (in der Folge Bw.) bezog im Jahr 2004 Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit auf Grund des Bezuges einer Pension der
Telekom Austria AG.
Mit mittels Finanz-online am 22. März 2005
eingebrachter Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für 2004 beantragte der Bw. die Berücksichtigung von Sonderausgaben
sowie zusätzliche Kosten unter dem Titel "außergewöhnliche
Belastungen". Mit Vorhalt vom 24. Mai 2005 wurde der Bw. vom Finanzamt
aufgefordert, die "zusätzlichen Kosten" sowie die Aufwendungen für
einen Internetzugang mittels Breitbandtechnik belegmäßig
nachzuweisen.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2005 wurden dem Bw. Sonderausgaben
von € 385,27 (Personenversicherungen, Wohnraumbeschaffung und -sanierung,
Genussscheine und junge Aktien), die Kosten für den Internetzugang mittels
Breitbandtechnik von € 319,04 und der Kirchenbeitrag von € 75,00
zuerkannt und wurde bei ihm der Freibetrag gemäß
§ 35 Abs. 3
EStG 1988 von € 363,00 als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die
geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit Berücksichtigung hätten
finden können, als Beweismittel vorgelegen seien; trotz Aufforderung seien
weitere benötigte Unterlagen vom Bw nicht beigebracht worden.
Mit Eingabe vom 4. August 2005 erhob der Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 Berufung und brachte darin vor, dass er wegen
seiner Krankheit nicht in der Lage gewesen sei, die geforderten Unterlagen
fristgerecht beizubringen. Dies werde bis 10. August 2005 nachgeholt.
Am 12. August 2005 legte der Bw. dem Finanzamt ein
Schreiben der Farmacia 131 Tarvisio, Italien, vor, mit der der Erhalt von €
1.425,00 für 15 Packungen Cialis 20mg zu je 8 Stück, laut Rezept von
Dr.V. bestätigt wurde.
Aktenkundig ist zu dem angeführten Medikament ein
Auszug aus dem Internet zur "Therapie der erektilen Dysfunktion" mit folgendem
Inhalt:
"Cialis, Levitra, Viagra. Die Zulassung von Viagra im Jahre
1998 hat die Therapie der erektilen Dysfunktion (ED) revolutioniert. Mit diesem
Medikament kann sehr vielen Männern mit Erektionsstörungen geholfen
werden, denen zuvor nur wenige und vor allem weniger gut geeignete
Therapiemöglichkeiten angeboten werden konnten. Inzwischen ist mit Cialis
(seit 1. Februar 2003) und Levitra (seit 15. März 2003) weitere
Medikamente mit dem gleichen Wirkungsmechanismus (Phosphodiesterase-Hemmer Typ
5) auf dem deutschen Markt. Diese Präparate unterscheiden sich in der
Schnelligkeit des Eintretens der Wirkung, in ihrem Wirkungszeitraum und in ihrer
Verträglichkeit. Sie sind geeignet zur Behandlung von Potenzproblemen mit
organischer, psychogener und gemischter Ursache. Handelsformen: Medikament:
Cialis, Hersteller: Lilly, Wirkstoff: Tadalafil, Dosierung: 10mg, 20mg."
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 19. August
2005 wurde die Berufung des Bw. als unbegründet abgewiesen und dahin gehend
begründet, dass die geltend gemachten Aufwendungen (Cialis) keine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Mit Eingabe vom 18. September 2005, beim Finanzamt
eingelangt am 20. September 2005, erhob der Bw. "Einspruch" gegen die
vorgenannte Entscheidung und führte darin wie folgt aus: Das Medikament
"Cialis" sei von einem Facharzt verordnet worden und ersetze eine fehlende
Funktion in seinem Körper, die zu den Grundbedürfnissen zähle.
Ausgeschaltet worden sei diese Funktion durch sehr starke Medikamente zur
Behandlung seiner Parkinsonerkrankung. Sein täglicher Tablettenkonsum
belaufe sich auf durchschnittlich 15 - 17 Stück. Da die Kosten für
dieses Medikament im Jahre 2004 von der Krankenkasse der gewerblichen Wirtschaft
in über 600 Fällen zur Gänze und bei Prostataoperierten ebenfalls
in den meisten Fällen von der jeweiligen Kasse übernommen worden
seien, erhebe der Bw. den Anspruch, seine Kosten für dieses Medikament als
außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34 EStG gelten zu
lassen. Der Bw. verweise in diesem Zusammenhang noch auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz. Er sehe beim besten Willen nicht ein, warum er
für ein Grundbedürfnis, das ohne sein Verschulden defekt sei, ca.
1.600,00 - 1.800,00 Euro pro Jahr zur Gänze selbst bezahlen solle. Er
dürfe auch noch auf die sehr wahrscheinlich auftretenden psychischen
Gesundheitsschäden bei totalem Fehlen dieser Funktion in seinem Alter
hinweisen. Diese Folgekosten seien fallweise durchaus beträchtlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall einzig und
allein, ob die vom Bw. aufgewendeten Kosten für das Potenzmittel Cialis zum
steuerlichen Abzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen werden
können.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs.2),
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3),
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Gemäß
§ 34 Abs. 3 erwächst eine
Belastung dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Aufwendungen, die durch eine Krankheit des
Steuerpflichtigen verursacht werden, sind außergewöhnlich. Sie
erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (vgl. Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1956, Zl. 349/56). Unter
Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine
Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert. Der Bw. leidet seinen eigenen
Angaben nach unter einer Parkinsonerkrankung; durch die medikamentöse
Behandlung dieser Erkrankung trat bei ihm als Nebenerscheinung eine erektile
Dysfunktion auf.
Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. Juli
2004, Zl. 10ObS227/03k, im Bereich des Sozialversicherungsrechtes erkannt, dass
die Kosten für Heilmittel gegen Funktionsstörungen im Bereich der
Erektionsfähigkeit des Mannes vom Versicherten selbst zu tragen seien, weil
es sich dabei nach den herrschenden gesellschaftlichen Wertvorstellungen nicht
um "lebenswichtige persönliche Bedürfnisse" handle, deren
Ermöglichung § 133 Abs. 2 ASVG für den Anspruch auf
Heilmittelgewährung voraussetze.
Weiters führte der Oberste Gerichtshof darin aus, dass - soweit ein
einzelner für sich persönlich mit den angeführten
gesellschaftlichen Wertvorstellungen nicht konform gehe - eine Beseitigung oder
Besserung des von ihm persönlich nicht tolerierten Zustandes auf seine
eigenen Kosten veranlassen müsse; die gesetzliche Krankenversicherung sei
nicht dazu berufen, generell "soziales Wohlbefinden zu finanzieren". Diese
Wertung finde im Gesetz ihren Niederschlag im § 133 Abs. 3 ASVG, wonach
kosmetische Behandlungen grundsätzlich nur dann als Krankenbehandlung
gelten würden, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller
Krankheitszustände dienen würden. Aus dieser Regelung dürfe nicht
der Umkehrschluss gezogen werden, alle sonstigen, möglicherweise einer
Beseitigung oder Besserung des regelwidrigen Zustandes dienlichen Heilmittel
unterlägen der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.
Vielmehr handle es sich dabei um einen Ausdruck des Grundsatzes, dass die
Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung auch bei an sich
regelwidrigen Zuständen begrenzt ist. Die gleiche Wertung komme in §
153 Abs. 1 ASVG zum Ausdruck, wonach eine Zahnbehandlung nach Maßgabe der
Bestimmungen der Satzung zu gewähren sei, Kieferregulierungen nur dann,
wenn sie zur Verhütung von schweren Gesundheitsschäden oder zur
Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig seien.
Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates
können die Aufwendungen des Bw. für das Medikament Cialis auch im
steuerlichen Bereich nicht anerkannt werden, weil Cialis weder sein Grundleiden
(Parkinson) noch die durch die medikamentöse Behandlung des Grundleidens
hervorgerufene "erektile Dysfunktion" heilen kann. Wenn der Bw. einwendet, dass
mit der Nichtanerkennung der durch die Dysfunktion hervorgerufenen Kosten einem
seiner Grundbedürfnisse nicht Rechnung getragen werde, so ist ihm
entgegenzuhalten, dass es weder Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung
sein kann, dem Versicherten durch eine Behandlung maximale
Bedürfnisbefriedigung zu ermöglichen (vgl. Oberster Gerichtshof im
vorgenannten Urteil) noch gerechtfertigt wäre, diese Kosten im Wege der
außergewöhnlichen Belastung auf die Allgemeinheit zu
überwälzen. Dass sich persönliches Wohlbefinden positiv auf den
Krankheitsverlauf des Bw. bzw. auf dessen psychische Situation auszuwirken
vermag, kann zweifelsfrei nachvollzogen werden. Der Steuergesetzgeber ist jedoch
nicht dazu berufen, soziales Wohlbefinden (mitzu)finanzieren.
Als Vergleich kann der vom Verfassungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 17. Oktober 1989, Zl. 89/14/0124, behandelte Fall, in dem
Aufwendungen für eine Kinderwunschbehandlung nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt wurden, herangezogen werden. In
dem genannten Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof auch mit
allfälligen psychischen Störungen wegen Kinderlosigkeit und deren
Beseitigung durch die Erfüllung des Kinderwunsches mittels in vitro
Fertilisation auseinandergesetzt und gelangte zum Ergebnis, dass sich a u c h
aus diesem Umstand keine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen im Sinne des
§ 34 Abs. 3 EStG ergebe. Die im gegenständlichen Fall in dieselbe
Richtung gehenden Argumente sind daher nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg
zu verhelfen.
Ob die Kosten für das Medikament "Cialis" von der
"Krankenkasse der gewerblichen Wirtschaft bzw. den jeweiligen Krankenkassen" im
Jahre 2004 übernommen worden sind, kann in Anbetracht der vorstehenden
Ausführungen dahin gestellt bleiben.
Der angefochtene Bescheid wurde vom Finanzamt der geltenden
Rechtslage entsprechend erlassen. Soferne der Bw. auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz verweist, so war es dem unabhängigen Finanzsenat
in seinem Wirkungsbereich nicht möglich, darauf einzugehen; die
Überprüfung der Verfassungskonformität von Gesetzen bleibt
ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten (Art. 140 Abs. 1
B-VG).
Die Berufung erwies sich als unbegründet. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 16. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Potenzmittel CialisKrankheit - Heilbhehandlung und Heilbetreuunglebenswichtige persönliche Bedürfnisse
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0339-K/05
- Stammnummer
- 20925
- Gültig
- 16.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF