Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1953-W/05
Anspruchszinsen, Einwendungen nur gegen die Abgabennachforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1953-W/05vom 16.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.GesmbH, vom 3. Juli 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom 24. Juni
2003 betreffend Anspruchzinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Juni 2003 hat das Finanzamt betreffend
Körperschaftsteuer 2000 Anspruchszinsen in der Höhe von € 488,36
vorgeschrieben.
Dagegen, gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2000,
sowie gegen verschiedene andere Abgabenbescheide für die Jahre 1999 bis
2001 brachte die Bw. am 3. Juli 2003 Berufung ein und führte dazu
aus,dass
die Bw. seit dem Jahr 2000 grundsätzlich im Firmenbuch Wiener Neustadt
eingetragen, und "in dem Bereich des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk"
überhaupt nicht tätig sei. Ebenso sei aus dem Firmenbuch deutlich
ersichtlich, dass die Anschrift des nunmehrigen Geschäftsführers
London sei. Schriftstücke zu Handen des Geschäftsführers
wären daher entsprechend dem Firmenbuch ausschließlich an diese
Anschrift zuzustellen. Seit 1998 erfolge die Geschäftsleitung soweit
überhaupt notwendig ausschließlich von dort aus.
Seit 30. September 1998 sei der nunmehrige
Geschäftsführer handelsrechtlicher Vertreter des Unternehmens. Vom
Gründungstag bis 30. September
1998hätte das Unternehmen und auch andere Geschäftsführer
einen Sitz in Linz gehabt.
Zwischen 30. September 1998 und 1. Dezember 2000
sei der Firmensitz des Unternehmens in W gewesen. Das Oberlandesgericht Wien
habe im Übrigen betreffend die Bw. ausgesprochen, dass Firmensitz,
Operationensitz und Geschäftsleitung der Bw. nicht ident sein
müssten.
Im Bereich des bescheiderlassenden Finanzamtes sei das
Unternehmen niemals operativ tätig gewesen. Seit 30. Oktober 1997 habe
das Unternehmen weder Mitarbeiter noch Angestellte gehabt. Seit Ende 2000 habe
das Unternehmen seinen Sitz in M und sei beim Landesgericht Wiener Neustadt
registriert.
Die operative Geschäftsführung erfolge jedoch von
England aus. Das Unternehmen besitze in Österreich seit Oktober 1997 kein
einziges Konto, verfüge über keinerlei Vermögen und gehe keiner
Geschäftstätigkeiten nach. Durch den damaligen Masseverwalter seien
alle Provisions- und Geschäftsbereiche verkauft worden, wobei entsprechende
Unterlagen gegen Voranmeldung im Büro des Geschäftsführers in
London eingesehen werden könnten.
Das Unternehme habe auch keinerlei Provisionseinnahmen aus
Maklertätigkeiten, da dieser Bereich ebenfalls 1997 durch den damaligen
Masseverwalter komplett veräußert worden sei. Eventuelle Courtagen,
die aus den damals teilweise noch bestehenden Konten bestanden, hätten
gemäß Kaufvertrag an die Käuferin des Versicherungsbereiches
bezahlt werden müssen. Diese Zahlungen seien auch erfolgt. Eine
unternehmerische Tätigkeit übe das Unternehmen seit der nunmehrigen
Geschäftsführung überhaupt nicht mehr aus. Seit Oktober 1997 habe
das Unternehmen weder Anlage-, Umlauf- oder Betriebsvermögen. Auch das
gesamte Anlage- und Betriebsvermögen sei 1997 durch den
geschäftsführenden Masseverwalter veräußert worden.
Im Übrigen sei der Masseverwalter durch den neuen
jetzigen Geschäftsführer für den Zeitraum seiner Tätigkeit
nie entlastet worden. Anlässlich von Gesprächen in den Jahren 1997 und
1998 mit Vertretern des Ministeriums, Finanzprokuratur und dem damaligen
Eigentümervertreter sei festgestellt worden, dass das damalige Unternehmen
niemals richtig insolvent und Auslöser des Ausgleiches ein Organ des
Finanzamtes aufgrund falscher und erfundener Umsatz- und
Körperschaftsteuern gewesen wäre. Diese erfundenen Ziffern entstammten
einer anonymen Anzeige. Die Presse habe von schwersten politischen
Malversationen berichtet. Berichtigungen der Umsatz- und
Körperschaftsteuern seien vereinbart worden und das Ministerium durch den
Leiter der Prokuratur angewiesen worden sie vorzunehmen, was jedoch bis heute
nicht durchgeführt worden sei.
Nachdem das Finanzamt die Gebietskrankenkasse nachweislich
aufgefordert habe, gegen die Bw. unberechtigt einen Konkursantrag zu stellen,
sei die Gebietskrankenkasse via Verwaltungsgerichtshof geklagt und durch
rechtskräftigen Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales aus 2002 aufgefordert worden, Konten zu berichtigen und Schadenersatz
zu leisten. Die Ansprüche aus den gerichtlich festgestellten Fehlern des
Finanzamtes seien bei der Finanzprokuratur in Höhe von
€ 25.000.000,00 durch den ehemaligen Geschäftsführer
gestellt worden, ein Verfahren sei seit 1999 beim Verwaltungsgerichtshof
offen.
Die Bw. habe mehrmals betont, dass die ursprünglichen
Salden auf den Konten des Finanzamtes bis 1999 noch immer falsch und unrichtig
seien. Die nunmehrigen Vorschreibungen an das ohnehin vermögenslose
Unternehmen bauten demnach auf Ziffern auf, die offensichtlich noch immer
unberichtigt aus dieser Zeit stammten. Fest stünde, dass die Bw. seit 1998
in Österreich überhaupt keinerlei Tätigkeit mehr nachkäme.
Die Firma sei seit 1998 ein Postkasten.
Die Bw.
beantrage, sämtliche Einschränkungen im Sinne des § 103
Abs. 2 BAO der im Betreff angeführten Bescheide ersatzlos aufzuheben
und binnen vier Wochen die Berichtigungen an den bevollmächtigten Vertreter
RA zu übermitteln. Ebenso beantrage die Bw., den durch die Finanzprokuratur
und Handelsgericht dem Finanzamt gegebenen Auftrag hinsichtlich Berichtigungen
der Kontomitteilungen 1995 bis 1998 binnen vier Wochen durchzuführen.
Widrigenfalls ohne weitere Korrespondenz unverzüglich die
Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Überprüfung verständigt
und die Klage beim Verwaltungsgerichtshof sowie beim EuGH eingebracht
würden. Informationen erteile ausschließlich der bevollmächtigte
Anwalt in Wien. Die Bw. ersuche, den Geschäftsführer des Unternehmens
mit frei erfundenen Abschriften nicht mehr zu belästigen.
Aus dem Akt geht hervor, dass Erhebungen des
bescheiderlassenden Finanzamtes am 18. Juni 2003 zu keiner Feststellung des
tatsächlichen Firmensitzes der Bw. führten.
Eine telefonische Kontaktaufnahme eines Mitgliedes des
Unabhängigen Finanzsenates, das zu RV/1205-W/05 eine
Rechtsmittelentscheidung erlassen hat, mit dem von der Bw. angegebenen Vertreter
RA ergab, dass der Geschäftsführer und die Bw. derzeit von der Kanzlei
nicht vertreten werden, da kein Honorar bezahlt wurde. Im Übrigen ist auch
eine Vertretungsurkunde dem Akt nicht zu entnehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs.1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Anspruchszinsen
sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige
Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsbescheid ist an die im Spruch des zur
Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene
Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine
Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung der maßgebende
Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig nicht
gegeben.
Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich
auf die Bekämpfung der Abgabennachforderungen und geht in der
Begründung mit keinem Wort auf die Anspruchszinsenvorschreibung ein. Diese
Einwände waren somit nicht geeignet die Rechtmäßigkeit der
Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu stellen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 16.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1953-W/05
- Stammnummer
- 20921
- Gültig
- 16.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF