Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0297-K/05
Verspätete Vorlage der Verzeichnisses für die Investitionszuwachsprämie 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0297-K/05vom 16.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Reicht der Abgabepflichtige die Einkommensteuererklärung für 2003 auf elektronischem Wege beim Finanzamt ein, so hat er für eine rechtzeitige Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie (IZPr) für 2003 das Verzeichnis am gleichen Tag (auf dem Postweg oder persönlich) dem Finanzamt zu übermitteln. Langt das Verzeichnis erst mehr als zwei Monate nach der Erlassung des Einkommensteuerbescheides für 2003 ein, so ist die Verzeichnisvorlage verspätet. Eine IZPr steht folglich nicht zu. Daran ändert auch nichts, dass einige Monate nach Verzeichnisvorlage ein gemäß § 295 Abs. 1 BAO berichtigter Einkommensteuerbescheid für 2003 erlassen wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.E., 9... X, N 2,
vertreten durch KPMG Kärntner Treuhand GesmbH, Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungsgesellschaft, 9500 Villach, Gerbergasse 13, vom
22. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom
2. Juni 2005 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am
3. November 2004
übermittelte
der Berufungswerber (Bw.) dem Finanzamt die
Einkommensteuererklärung für
2003 auf elektronischem Wege. Das Finanzamt erließ am
28. Jänner 2005 den
Einkommensteuerbescheid für 2003,
der dem Bw. am 1. Feber 2005 zugestellt wurde.
In dem am
4. April 2005 beim Finanzamt
eingebrachten Verzeichnis zur
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie (IZPr) gemäß
§ 108e EStG 1988 (E 108e) für 2003 beantragte der Bw. eine
IZPr iHv € 3.563,90.
Im
Bescheid über die Festsetzung der IZPr
2003 versagte das Finanzamt die begehrte IZPr. Die IZPr sei in einem der
Steuererklärung angeschlossenen Verzeichnis zu beantragen und könne
nur bis zum Ergehen des das jeweilige Jahr betreffenden
Einkommensteuerbescheides geltend gemacht werden. Der Einkommensteuerbescheid
2003 sei mit 28. Jänner 2005 datiert, das am 4. April 2005 (mit
Poststempel vom 1. April 2005) eingereichte Verzeichnis sei folglich
verspätet eingebracht.
In der gegen
diesen Bescheid erhobenen Berufung
führte der Bw. aus, dass im Falle der elektronischen Übermittlung die
Geltendmachung der IZPr für das Jahr 2003 nicht zeitlich untrennbar mit der
Einreichung der Einkommensteuererklärung verbunden sei. Der Antrag sei
somit nicht verspätet. Auf eine positive UFS-Entscheidung vom 7. Feber
2005, RV/1873-W/04, werde verwiesen. Laut Einkommensteuerrichtlinien
(EStR) würden gegen eine Geltendmachung von Prämien bis zur Zustellung
des jeweiligen Abgabenbescheides keine Bedenken bestehen. Mit 17. August
2005 sei für den Bw. ein weiterer, gemäß
§ 295
Abs. 1 BAO geänderter Einkommensteuerbescheid 2003 ergangen, der
Antrag betreffend die IZPr sei somit vor Zustellung des (letztgültigen)
Einkommensteuerbescheides eingebracht worden.
In der
abweislichen Berufungsvorentscheidung
vertrat das Finanzamt unter Hinweis auf Ritz, BAO, Kommentar, 2. Aufl.
Tz 6 zu § 133 BAO und die dort zitierte Judikatur, die Ansicht,
dass unter der "Abgabenerklärung" nur die "erste" Erklärung und nicht
auch eine diese später berichtigende Eingabe zu verstehen sei. Diese
"erste" Steuererklärung sei jene vom 3. November 2004. Im Zeitraum
rund um die Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2003
hätte aber der Bw. weder eine Beilage zur Einkommensteuererklärung
noch ein Verzeichnis zur Geltendmachung der IZPr für 2003 dem Finanzamt
übermittelt. Die gesetzliche Regelung sei eindeutig. Der Gesetzgeber habe
das Verfahren betreffend die Geltendmachung der IZPr vom Veranlagungsverfahren
und damit auch vom Einkommensteuerbescheid klar abgegrenzt, allerdings die
Einreichung des Verzeichnisses explizit mit dem Zeitpunkt der Einreichung der
Einkommensteuererklärung begrenzt. Das Finanzamt verwies noch auf die seine
Ansicht unterstützende Literatur sowie auf die vom BMF in den EStR
getroffene Toleranzregelung. Der durch das Steuerreformgesetz (StRefG) 2005,
BGBl. I Nr. 57/2004, geänderte § 108e Abs. 4 EStG
1988 sei zufolge § 124 b Z 105 EStG 1988 auf den
gegenständlichen Fall nicht anwendbar.
Dagegen brachte
der Bw. den Vorlageantrag ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im
gegenständlichen Fall, ob der Bw. die IZPr für 2003 mit dem am
4. April 2005 eingereichten Verzeichnis E 108e noch "rechtzeitig"
geltend machte.
Im
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 heißt
es wie folgt:
"Der
Steuererklärung ist ein Verzeichnis der IZPr des betreffenden Jahres
anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis hat die
Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte IZPr zu enthalten.
Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung."
Mag der
Gesetzgeber das Verfahren betreffend die Geltendmachung der IZPr, die nach dem
Gesetzeswortlaut lediglich zu Lasten der veranlagten Einkommensteuer zu
berücksichtigen ist, damit aber selbst weder Einkommensteuer noch eine
Sonderform derselben darstellt, vom Veranlagungsverfahren und damit auch vom
Einkommensteuerverfahren klar abgekoppelt haben, so wird durch die Formulierung
"das Verzeichnis ist der Steuererklärung des betreffenden Jahres
anzuschließen" schon vom Wortlaut her eindeutig eine gleichzeitige Vorlage
vom Verzeichnis und der Steuererklärung gefordert. Die gleichzeitige
Vorlage des Verzeichnisses zusammen mit der Steuererklärung des
"betreffenden" Jahres ist sozusagen eine "materiellrechtliche"
Anspruchsvoraussetzung für die Zuerkennung der IZPr und mit dem Zeitpunkt
der Einreichung der Einkommensteuererklärung befristet. Die
Wirtschaftsgüter wurden 2003 angeschafft, das Ausmaß der IZPr war dem
Bw. im Zeitpunkt der Einreichung der Einkommensteuererklärung 2003 bekannt.
Gegenteiliges hat der Bw. nie behauptet, ebenso wenig, dass der Einreichung des
Verzeichnisses gemeinsam mit der am 3. November 2004 beim Finanzamt
abgegebenen Einkommensteuererklärung 2003 ein Hindernis entgegengestanden
wäre.
In Sinne einer
solchen Koppelung und Ausschlussfrist wird die zitierte Regelung auch von der
Lehre verstanden. Hofstätter /Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 7
zu § 108e EStG 1988, halten zu dieser Frage fest:
"Die Geltendmachung hat somit gleichzeitig mit
der Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt zu erfolgen." Des
Weiteren kommentiert Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz. 15 zu
§ 108e EStG 1988, in diesem Sinne. Auch Thunshirn - Untiedt
(SWK 3/2004, S 069) sind der (in SWK 6/2004, S 263,
ergänzten) Überzeugung: "Die IZPr
muss spätestens gemeinsam mit der Abgabe der Steuererklärung mit dem
Formular (E 108e) unter Anschluss der Berechnungsgrundlagen beantragt
werden." Letztlich bestätigen auch Denk und Gaedke
(SWK 20/21/2003, S 496) die vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid
vertretene Auffassung, wenngleich sie ihre Ausführungen mit dem Wunsch nach
einer Toleranzregelung bzw. Verbesserungsvorschlägen abschließen.
Diese
wiederholt zum Ausdruck kommende Koppelung spricht gegen die Ansicht des Bw.,
dass wegen der elektronischen Übermittlung der
Einkommensteuererklärung die Geltendmachung der IZPr für das Jahr 2003
nicht zeitlich untrennbar mit der Einreichung der Einkommensteuererklärung
verbunden gewesen wäre. Eine solche Auffassung lässt sich dem
Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Der Bw. hat keinen Grund ins Treffen
geführt, der es ihm unmöglich gemacht hätte, die
Einkommensteuererklärung dem Finanzamt auf elektronischem Wege und am
gleichen Tag das Verzeichnis in Papierform zu übermitteln. Der
unterschiedliche "Modus der Übertragung" allein schließt die
"Gleichzeitigkeit der Übermittlung" noch nicht aus.
Eine
vergleichbare Problematik hat es im Zusammenhang mit einer der IZPr
entsprechenden Regelung gegeben, und zwar im
§ 5 Investitionsprämiengesetz (IPrämG). Das IPrämG
hat ein ähnliches Förderziel wie § 108e EStG 1988 und sieht
ebenso die fristgebundene Geltendmachung durch Vorlage eines als
Abgabenerklärung geltenden Verzeichnisses vor. Dementsprechend kommt die
Lehre auch zum Ergebnis, dass das Verzeichnis spätestens mit der
Erklärung über den Gewinn vorgelegt werden muss und dass bei
verspäteter Verzeichnisvorlage der Anspruch auf die Investitionsprämie
(IPr) verwirkt ist (vgl. Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg,
Einkommensteuer-Handbuch. Anh I, Tz. 2 und 3 zu
§ 5 IPrämG). Mag der Wortlaut - "Die IPr kann nur für
Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die in einem dem Finanzamt
spätestens mit der Erklärung über den Gewinn des entsprechenden
Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) vorgelegten Verzeichnis einzeln abgegeben
werden." - nicht derselbe wie in § 108e EStG 1988 sein, so
ist die Formulierung im § 108e EStG 1988
"ist anzuschließen" keinesfalls
schwächer als jene im IPrämG, ebenso ist im
§ 108e EStG 1988 das "Verzeichnis" an die
"Steuererklärung des betreffenden
Jahres" gekoppelt. Wenn somit die "gleichzeitige Vorlage"
anspruchsbegründend wirkt, ist eben bei verspäteter Abgabe des
Verzeichnisses kein Anspruch gegeben. Hält man sich vor Augen, dass bei der
IPr im Falle, dass einhebendes und festsetzendes Finanzamt nicht das gleiche
waren, das Verzeichnis bzw. die Erklärung über den Gewinn bei
sonstigem Verlust der IPr am gleichen Tag (!) an das jeweils zuständige
Finanzamt gesendet bzw. bei diesem persönlich abgegeben werden mussten
(vgl. Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch. Anh
I, Tz. 3 zu § 5 IPrämG), so bedeutet dies für den
gegenständlichen Fall, dass der Bw. das Verzeichnis am selben Tag dem
Finanzamt zu übermitteln gehabt hätte, an dem er die
Einkommensteuererklärung 2003 auf elektronischem Wege einreichte.
Als zweites
Argument führt der Bw. ins Treffen, die IZPr rechtzeitig - weil vor
Ergehen des gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
berichtigten Einkommensteuerbescheides 2003 vom 17. August 2005 -
beantragt zu haben. Dem Wunsch nach einer Toleranzregelung ist das BMF gefolgt,
indem es den Erklärungsvordruck ergänzt und den Finanzämtern
mitgeteilt hat, dass keine Bedenken bestünden, wenn die Prämien
jeweils bis zum Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden
Einkommensteuerbescheides geltend gemacht werden (vgl. Information des BMF vom
22. Juli 2003 in SWK 22/2003, S 545 sowie Rz. 8229 der
EStR).
Vorauszuschicken
ist, dass der Unabhängige Finanzsenat an keine Weisungen gebunden ist (vgl.
§ 6 Abs. 1 UFSG). Blickt man dennoch auf die in Rz. 8229
getroffene "Erweiterung", so kann den dortigen Ausführungen auch nur der
Inhalt beigemessen werden, dass die Zustellung des "ersten"
Einkommensteuerbescheides 2003, und nicht auch jene der gemäß
§ 295 BAO berichtigten Bescheide maßgeblich war. Ein
Hinweis auf Berichtigungsbescheide ist Rz. 8229 nicht zu entnehmen. Der
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO berichtigte
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 17. August 2005, als auch ein weiterer vom
14. Dezember 2005 hatten ihre Ursache darin, dass Mitteilungen betreffend
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Feststellungsverfahren
beim Finanzamt Wien 1/23, StNr. 060/0891, ergingen, die die
angeführten Folgeberichtigungen gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO auslösten. Diese Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung haben jedoch überhaupt nichts mit der
begehrten IZPr zu tun und auch keinen Einfluss auf ihre Höhe, sondern
lösten nur aus dem Feststellungsverfahren resultierende Berichtigungen aus.
Im gegenständlichen Fall konnte daher für die Geltendmachung der IZPr
als zeitliche Grenze selbst iSd Rz. 8229 auch nur der am
28. Jänner 2005 erlassene Einkommensteuerbescheid 2003 angesehen
werden.
Nunmehr wurde
der § 108e EStG 1988 mit StRefG 2005, BGBl. I Nr. 57/2004,
geändert. Die Neuregelung lässt die Geltendmachung der Prämie bis
zum Eintritt der formellen Rechtskraft des jeweiligen Bescheides zu. Sollte
bereits nach dem für 2003 maßgeblichen Gesetzeswortlaut die IZPr noch
bis zum Ergehen der gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
berichtigenden Bescheide - also bis zur formellen Rechtskraft des
Einkommensteuerbescheides 2003 - geltend gemacht werden können, so
wäre die im StRefG 2005 getroffene Regelung vollkommen entbehrlich
gewesen. Da die Neuregelung gemäß
§ 124b Z 105
EStG 1988 erstmals für Prämien anzuwenden ist, die das
Kalenderjahr 2004 betreffen, vermag sie dem gegenständlichen Fall nicht zum
Erfolg zu verhelfen.
Abgesehen
davon, dass sich der UFS in der Entscheidung vom 7. Feber
2005, RV/1873-W/04, mit anders lautenden Einwendungen auseinanderzusetzen
hatte, würde die darin vertretene Rechtsansicht dazu führen, dass die
Abgabetermine des Verzeichnisses E108e im Falle einer (zuvor erfolgten)
elektronischen Übermittlung der Erklärung sogar über die mit
StRefG 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, eingeführte Grenze der Rechtskraft
des Bescheides hinaus gehen würden.
Dem Gesetz kann
nicht unterstellt werden, dass es im Falle einer Einreichung der
Steuererklärung in Papierform die Vorlage des Verzeichnisses gemeinsam mit
dieser verlangt, im Falle der elektronischen Übermittlung der
Steuererklärung für die Vorlage des Verzeichnisses aber einen
bedeutend längeren Zeitraum einräumt. Gerade bei einer nur auf drei
Jahre begrenzten Förderung, wie der IZPr, ist es angesichts des Umstandes,
dass bei Einreichung der Steuererklärung alle für die IZPr
maßgeblichen Daten vorhanden sind, nicht abwegig, wenn die gemeinsame
Vorlage von Steuererklärung und Verzeichnis verlangt wird, mag diese
Koppelung auch nur aus verwaltungsökonomischen Gründen bedingt sein.
Zusammenfassend
darf nun festgehalten werden, dass für eine positive Erledigung seines
Begehrens der Bw. ein entsprechendes Verzeichnis am Tag der elektronischen
Übermittlung der Einkommensteuererklärung 2003, also am
3. November 2004, an das Finanzamt hätte übersenden müssen.
Die Einreichung des Verzeichnisses am 4. April 2005 erfolgte somit
verspätet, mit der Konsequenz, dass die IZPr für 2003 nicht zu
gewähren war.
Die
Selbstberechnung der IZPr des Bw. war daher objektiv rechtswidrig und damit
unrichtig im Sinne von § 201 BAO, weshalb das Finanzamt den
Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen hatte (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, S. 114).
Nach all dem
Gesagten konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als
unbegründet abzuweisen war.
Klagenfurt,
am 16. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0297-K/05
- Stammnummer
- 20916
- Gültig
- 16.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF