Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1168-W/05
Anerkennung von Unterhaltsleistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1168-W/05vom 15.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 28. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes W., vom 23. Mai 2005 betreffend Einkommensteuer
2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Statt gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte als Beamte und
Sachverständiger für Lenkerprüfung im Jahr 2003 (=
streitgegenständliches Jahr) Einkünfte aus nichtselbständiger und
selbständiger Tätigkeit.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom
17. September 2004 wurde die Einkommensteuer des Bw. vorläufig
festgesetzt.
In der Berufung vom 21. Oktober 2004 begehrte der
Bw. eine verfassungskonforme Auslegung des
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit.b EStG 1988
und § 34 Abs. 7 EStG 1988.
Am 20. Dezember 2004 legte der Bw. einen
Schriftsatz vor, in dem dieser die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2003 (= vorläufiger Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2003) zurücknahm.
In weiterer Folge erklärte der Unabhängige
Finanzsenat, Außenstelle Wien, die Berufung des Bw. gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO mit Bescheid vom
10. Jänner 2005 als gegenstandslos. Damit war der angefochtene
Bescheid (= vorläufige Einkommensteuerbescheid) in formelle Rechtskraft
getreten und das diesbezügliche Berufungsverfahren beendet.
Mit 23. Mai 2005 erließ das Finanzamt einen
gemäß
§ 200 (2) BAO endgültigen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003.
Mit Berufung vom
27. Juni 2005 beantragte der Bw. die Berücksichtigung der
Aufwendungen für betrieblich veranlasste Fahrten in Höhe von
€ 146,00, das sind 35 % der Jahresnetzkarte, als Betriebsausgaben,
sowie die Ausgaben des Breitbandinternetanschlusses als
Sonderausgaben.
Weiters führte er aus, dass bereits ein
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 am
17. September 2004 erlassen und mit Berufung bekämpft worden sei.
Ein neuerlicher Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003, datiert mit
23. Mai 2005, sei erklärungsbedürftig.
Die Unterhaltszahlungen seien anhand der beigelegten
Presseaussendungen des Verfassungsgerichtshofes zur Familienbesteuerung zu
berücksichtigen.
Zur Begründung seines Vorbringens übermittelte
der Bw. eine anonymisierte Stattgabe eines OGH - Beschlusses
(OGH 2002/11/27, 7 OB 175), der eine steuerliche Entlastung beim
Verfassungsgerichtshof bewirkt habe.
Das Finanzamt
legte
die
Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat (UFS) vor und ersuchte in
folgenden Punkten:
anteilige
Kosten der Wiener Jahresnetzkarte bei Einkünften aus selbständiger
Arbeit - um Stattgabe,
Breitbandinternet
- die beantragten Kosten in Höhe von € 345,20 seien
berücksichtigt worden - um Abweisung,
endgültiger
Bescheid vom 23. Mai 2005 nach vorläufigem Bescheid vom
17. September 2004 - um Abweisung,
Unterhaltszahlungen
für zwei Kinder als außergewöhnliche Belastung - um
Abweisung.
In der
Stellungnahme
zum
Vorlagebericht des Finanzamtes brachte
der Bw. schließlich noch vor, dass die Darstellung des Finanzamtes nicht
rechtens sei, da der erste Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003
vom 17. September 2004 mittels Berufung bekämpft und
schließlich mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2004
zurückgenommen worden sei.
Mit Bescheid vom 10. Jänner 2005 sei eine
Gegenstandsloserklärung ausgesprochen worden, wonach der angefochtene
Bescheid in formeller Rechtskraft erwachsen sei.
Somit stehe das Schreiben des Finanzamtes an den UFS im
krassen Widerspruch zur Aktenlage, da aufgrund der Gegenstandsloserklärung
der ursprünglich bekämpfte Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2003 formell in Rechtskraft erwachsen sei.
Der am 23. Mai 2005 erlassene
Einkommensteuerbescheid sei nicht endgültig nach dem vorläufigen
Bescheid vom 17. September 2004 erlassen worden.
Unverständlich sei es für den Bw., dass die
gesetzlichen Bestimmungen die vom VfGH ausgesprochene steuerliche Entlastung
nicht umgesetzt worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. b EStG 1988
stehen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen nachfolgende
Absetzbeträge zu:
Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind das nicht
seinem Haushalt zugehört
(§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)
und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden
Ehepartner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt
leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von S 350,00 (€ 25,50)
monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges
Kind den gesetzlichen Unterhalt so steht ihm für das zweite Kind ein
Absetzbetrag von S 525,00 (€ 38,20) und für jedes weitere
Kind ein Absetzbetrag von jeweils S 700,00 (€ 50,90) monatlich
zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen
für den Unterhaltsabsetzbetrag so steht der Absetzbetrag nur einmal
zu.
Gemäß
§ 34 EStG 1988 sind
nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche
Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen abzuziehen.
Abs. 7 leg.cit. lautet: Für Unterhaltsleistungen
gilt Folgendes:
2.
Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt
des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige
noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender Ehepartner Anspruch auf
Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. b EStG 1988
abgegolten.
In der
verfahrensgegenständlichen Berufung machte der Bw. Ausgaben für
betrieblich veranlasste Fahrten betreffend seine Tätigkeit als
Sachverständiger für Lenkerprüfungen geltend. Nach
übereinstimmender Ansicht der Amtspartei und des Unabhängigen
Finanzsenates (UFS) sind diese Aufwendungen in der vom Bw. geäußerten
Höhe als betrieblich veranlasst anzusehen und war der Berufung in diesem
Punkt Statt zu geben.
Die Anerkennung der Kosten eines
Breitbandinternetanschlusses als Sonderausgaben wurden im bekämpften
Einkommensteuerbescheid bereits berücksichtigt, sodass ein
diesbezügliches Berufungsbegehren abzuweisen war.
Wenn der Bw. in der Berufung vorbringt, ein
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 sei bereits am
17. September 2004 erlassen worden, ist darauf hinzuweisen, dass
dieser Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
lediglich vorläufig ergangen ist. Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass
der Bw. betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002
Berufungen eingebracht hatte, die schließlich mit Berufungsentscheidung am
9. Dezember 2004 betreffend das Jahr 2001 abweislich und
betreffend das Jahr 2002 teilweise stattgebend zur Geschäftszahl
RV/3874-W/02, miterledigt RV/1092-W/03, erledigt wurden. Inhaltlich ging es in
dieser Entscheidung im Wesentlichen um die Anerkennung von Unterhaltszahlungen
als außergewöhnliche Belastung, sowie die Anerkennung von
Aufwendungen für betriebliche Fahrten als Betriebsausgaben. Auf die
ausführliche Begründung der diesbezüglichen Entscheidung wird
hingewiesen.
Am 23. Mai 2005 hat schließlich das
zuständige Finanzamt einen gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültiger
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 erlassen und die
Unterhaltszahlungen im Wege des Unterhaltsabsetzbetrages gemäß
§ 34 Abs. 7 Z. 2 EStG 1988
berücksichtigt; allerdings mit dem Unterschied zum vorläufigen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003, dass der
Unterhaltsabsetzbetrag für zwei Kinder zum Ansatz gelangte. Im
vorläufigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 wurde
seitens des Finanzamtes irrtümlich der Unterhaltsabsetzbetrag für drei
Kinder berücksichtigt.
Wenn der Bw. möglicherweise die Ansicht vertreten
würde, aus der ursprünglichen Berücksichtigung des
Unterhaltsabsetzbetrages für drei Kinder im vorläufigen
Einkommensteuerbescheid einen rechtlichen Anspruch daraus abzuleiten, ist ihm
entgegenzuhalten, dass dies eben nicht der Fall ist. Er selbst hat in der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 richtigerweise den
Unterhaltsabsetzbetrag für zwei Kinder begehrt und ist schließlich
die Amtspartei im endgültig erlassenen Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2003 diesem Antrag entsprechend nachgekommen.
Soweit der Bw. in seiner Stellungnahme zum Vorlagebericht
meint, dieser (Vorlagebericht) stehe im krassen Widerspruch zur Aktenlage, da
der ursprünglich bekämpfte Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2003 ( = der vorläufig ergangene Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2003) auf Grund der Gegenstandsloserklärung formell in
Rechtskraft erwachsen sei, ist ihm insoweit zuzustimmen, als eben der
vorläufige und nicht der endgültige Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2003 mit Bescheid vom 10. Jänner 2005
(Gegenstandsloserklärung der Berufung) formell in Rechtskraft erwachsen
ist. Die vorläufige Abgabenfestsetzung hat nämlich den Zweck, dass sie
eine Handhabe bietet, Abgaben nicht erst dann festsetzen zu dürfen, wenn
alle tatbestandsmäßigen, die Entscheidung der Abgabenschuld
bedingenden Sachverhaltselemente bis ins Letzte ermittelt und geklärt sind,
sohin mit Gewissheit feststehen, sondern dass die Abgabenfestsetzung -
allerdings als vorläufige - schon dann ergehen darf, wenn im Bereich des
Tatsächlichen Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit der Ereignung
des abgabenschuldbedeutsamen Sachverhaltes bestehen (Stoll, BAO, Kommentar,
2099). Schließlich hat das Finanzamt am 23. Mai 2005 - nach
Ergehen der Berufungsentscheidung vom 9. Dezember 2004 betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 - einen gem.
§ 200 Abs. 2 BAO endgültigen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 erlassen. Worin ein
Widerspruch des Vorlageberichtes zur Aktenlage bestehe, ist für den UFS
nicht nachvollziehbar.
Wenn der Bw. weiters ausführt, der am
23. Mai 2005 erlassene Einkommensteuerbescheid sei nicht
endgültig nach dem vorläufig erlassenen Einkommensteuerbescheid vom
17. September 2004 ergangen, ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass
die Worte "endgültiger Bescheid vom 23. Mai 2005 nach
vorläufigem Bescheid vom 17. September 2004" in zeitlicher
Reihenfolge zu verstehen sind und nicht - wie möglicherweise der Bw.
vermeint - daraus eine Bindungswirkung des endgültig erlassenen Bescheides
an den vorläufig erlassenen Bescheid abzuleiten ist. Die Bestimmung des
§ 200 Abs. 2 BAO normiert nämlich, dass die
vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu
ersetzen ist, wenn die Ungewissheit beseitigt ist. Dass die Bemessungsgrundlagen
der endgültigen Abgabenfestsetzung mit jenen der vorläufigen
Abgabenfestsetzung ident sein müssen, findet in dieser Bestimmung keine
Deckung. Zumal dem vorläufigen Bescheid dieselben Rechtsschutzeinrichtungen
wie dem endgültigen Bescheid zugänglich sind.
Inwiefern die gesetzlichen Bestimmungen zur steuerlichen
Entlastung nicht umgesetzt worden seien, obwohl der Unterhaltsbetrag für
zwei Kinder im bekämpften Einkommensteuerbescheid zum Ansatz gelangte, ist
für den UFS nicht ersichtlich.
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Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit:
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Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit lt.
Bescheid
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€
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10.001,22
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Aufwendungen für betriebliche Fahrten
|
€
|
146,00
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Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
neu
|
€
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9.855,22
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 15.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1168-W/05
- Stammnummer
- 20912
- Gültig
- 15.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF