Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0133-W/06
Keine Erbschaftssteuerbefreiung gem. § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG für Wertpapiere und Bankguthaben im Betriebsvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0133-W/06vom 15.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch L., vom
20. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien vom 13. Oktober 2005, Steuernummer ZZZ,
Erfassungsnumer 116.161/2004, betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2005, Erfassungsnummer
116.161/2004, Steuernummer ZZZ, setzte das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien Frau Bw. , (Bw.) Erbschaftssteuer in der Höhe von
€ 13.366,68 fest.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. mit Schreiben vom 20.
Oktober 2005 das Rechtsmittel der Berufung, die sie wie folgt
begründete:
"In die Bemessungsgrundlage wurde das
Betriebsvermögen der Einzelfirma in Höhe von € 117.844,00
miteinbezogen. Wie aus der übermittelten Einheitswerterklärung
hervorgeht, beinhaltet dieser Wert auch einen Wertpapierbestand in Höhe von
€ 8.846,60 und Bankguthaben in Höhe von € 8.386,60.
Diese beiden Beträge sind, da es sich um Einzelunternehmen gehandelt hat,
aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Es wird daher beantragt, den o.a.
Bescheid dergestalt abzuändern, dass die o.a. Beträge aus der
Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden."
Das Finanzamt wies diese Berufung mit Bescheid vom 13.
Dezember 2005 als unbegründet ab.
Die Bw. beantragte daraufhin mit Schreiben vom 20. Dezember
2005 die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz:
Die Feststellungen des Finanzamtes zu § 97 Abs. 1
EStG seien falsch. Im § 97 Abs. 1 EStG werde die Endbesteuerung
für natürliche Personen überhaupt und nur für
Körperschaften soweit die Körperschaft Einkünfte aus
Kapitalvermögen beziehe festgelegt. In der Berufungsvorentscheidung gehe
das Finanzamt fälschlicherweise davon aus, dass die Kapitalerträge bei
natürlichen Personen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
gehört haben müssen. Da die Kapitalerträge aus den Wertpapieren
und Bankguthaben im gegenständlichen Fall im Rahmen des Gewerbebetriebes
natürlichen Personen zugeflossen seien, sei die Einschränkung auf
Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht richtig und daher die
Endbesteuerung gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie die Bw. zutreffend feststellt, wurde im vorliegenden
Fall im Rahmen der Berechnung der Erbschaftssteuer u.a. auch
Betriebsvermögen in der Höhe von € 117.844,00 in die
Bemessungsgrundlage einbezogen. Zu diesem Betriebsvermögen gehören
laut eigenen Angaben der Bw. u.a. auch ein Wertpapierbestand in der Höhe
von € 8.846,60 und Bankguthaben in der Höhe von
€ 8.386,60.
Strittig ist, ob es sich bei diesen beiden Beträgen um
Kapitalvermögen handelt, für welches gemäß
§ 15 Abs. 1
Z 17 ErbStG eine Steuerbefreiung vorgesehen ist.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 erster Teilstrich
ErbStG in der geltenden Fassung sind von der Erbschaftssteuer
befreit:
Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit
dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung
gemäß
§ 97 Abs. 1 erster Satz sowie
§ 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes
1988 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 12/1993, unterliegen,
sowie von vergleichbaren Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im
Zeitpunkt des Todes des Erblassers der besonderen Einkommensteuer
gemäß
§ 37 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988
unterliegen; dies gilt für Forderungswertpapiere nur dann, wenn sie bei der
Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem
unbestimmten Personenkreis angeboten werden.
In der bezogenen Norm wird auf § 97 EStG in einer
bestimmten feststehenden Fassung (BGBl. Nr. 1993/12) verwiesen, die somit zu
ihrem eigenen Inhalt wird. Die Verweisung ist also "statisch" und
durch die späteren Änderungen des EStG 1988 nicht berührt worden
(VfGH vom 12. Oktober 1998, G 170/96).
§ 97 EStG 1988 idFd Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1993/12
lautete (auszugsweise):
(1) Die Einkommensteuer für Kapitalerträge
gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3, die 1.
der Kapitalertragsteuer unterliegen und 2. zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen (§ 27) gehören, gilt als durch den
Steuerabzug abgegolten. Davon ausgenommen sind Kapitalerträge aus
Kapitalvermögen, das der Besicherung betrieblicher Verbindlichkeiten des
Steuerpflichtigen dient.
(2) Die Einkommensteuer für im Inland bezogene
Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, die
1. nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen
und
2. zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
gehören,
gilt durch einen der kuponauszahlenden Stelle in Höhe
der Kapitalertragsteuer freiwillig geleisteten Betrag als abgegolten. Der
Steuerpflichtige muß dazu der kuponauszahlenden Stelle unverzüglich
den unwiderruflichen Auftrag erteilen, den Betrag wie eine Kapitalertragsteuer
abzuführen. Der Betrag gilt als Kapitalertragsteuer von
Kapitalerträgen gemäß
§ 93 Abs. 3. Von der
Abgeltung der Einkommensteuer ausgenommen sind Kapitalerträge aus
Kapitalvermögen, das der Besicherung betrieblicher Verbindlichkeiten des
Steuerpflichtigen dient.
(3) Soweit die Steuer nach Abs. 1 oder 2
abgegolten ist, sind die Kapitalerträge weder beim Gesamtbetrag der
Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu
berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer des
Steuerpflichtigen.
(4) Ist die nach dem Steuertarif für
Kapitalerträge im Sinne des Abs. 1 und 2 zu erhebende Einkommensteuer
geringer als die Kapitalertragsteuer oder der freiwillig geleistete Betrag, so
ist die Kapitalertragsteuer oder der freiwillig geleistete Betrag auf Antrag auf
die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden
Betrag zu erstatten. Der Antrag kann innerhalb von zwei Kalenderjahren ab dem
Ende des Veranlagungsjahres gestellt werden. Für die Berechnung des zu
erstattenden Betrages gilt folgendes:
1. Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug
anzusetzen.
2. Die Anrechnung ist betraglich insoweit ausgeschlossen,
als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder
einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. Der Kinderabsetzbetrag ist dabei mit
350 S monatlich anzusetzen.
§ 97 Abs. 1 EStG 1988 in der derzeit gültigen
Fassung lautet:
Für natürliche Personen und für
Körperschaften, soweit die Körperschaften Einkünfte aus
Kapitalvermögen beziehen, gilt die Einkommensteuer
(Körperschaftsteuer) für Kapitalerträge gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3, die der
Kapitalertragsteuer unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten. Für
natürliche Personen gilt dies auch für Kapitalerträge
gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 1 und für
ausgeschüttete Beträge aus Anteilsscheinen an einem Kapitalanlagefonds
im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie im Sinne des
Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten Beträge aus
Kapitalerträgen gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 1
bestehen. Unter die Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere im Sinne des
§ 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 und § 93 Abs. 3
Z 6 sowie diesen entsprechende Genussrechte nur dann, wenn sie bei ihrer
Begebung sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht
einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Kapitalerträge
gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. e sowie
ausgeschüttete oder als ausgeschüttet geltende Beträge eines in-
oder ausländischen Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes
1963 sowie des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit sie aus Kapitalerträgen
gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. e bestehen,
unterliegen nicht der Steuerabgeltung, wenn sie durch eine gemäß
§ 37 Abs. 8 ergangene Verordnung von der Versteuerung mit einem
besonderen Steuersatz ausgenommen wurden.
Unter offensichtlicher Bezugnahme auf die Bestimmungen des
§ 97 Abs. 1 EStG in der vorzitierten Fassung bringt die Bw. vor, die
Feststellungen des Finanzamtes, wonach Kapitalvermögen nur dann von der
Erbschaftsbesteuerung ausgeschlossen sei, wenn laut § 97 Abs. 1 EStG
die Einkommensteuer für Kapitalerträge
1.) der Kapitalertragssteuer unterliege und
2.) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
gehöre,
sei falsch.
Mit diesem Einwand kann die Bw. allerdings alleine deshalb
nicht durchdringen, weil die zur Anwendung gelangende Bestimmung des
Erbschaftssteuergesetzes wie oben ausgeführt eine statische Verweisung auf
§ 97 Einkommensteuergesetz enthält und daher die von der Bw. zitierte
Fassung dieser Norm auf die Besteuerung ohne Einfluss bleibt.
Voraussetzung für die Erbschaftssteuerbefreiung des in
Rede stehenden Kapitalvermögens ist vielmehr, dass die Erträge daraus
zu den Einkünften aus Kapitalvermögen iSd § 27 EStG 1988
gehören. Ausgeschlossen ist die Steuerbefreiung also dann, wenn die
Erträge daraus zu den Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG
1988, das sind die - betrieblichen - Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit sowie die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Gehört das
Kapitalvermögen demnach zu einem Betriebsvermögen, so ist es
erbschaftssteuerpflichtig (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern,
Band III, Rz 64 zu § 15 ErbStG).
Dass es sich beim streitgegenständlichen Vermögen
um Betriebsvermögen des Erblassers gehandelt hat, lässt sich sowohl
aus der von der Bw. vorgelegten Einheitswerterklärung zum 1. Jänner
2004 als auch aus der Bilanz zum 31. Juli 2004 erschließen und wird von
ihr selbst auch nicht weiter bestritten.
Damit ist aber das Schicksal der vorliegenden Berufung
entschieden, zumal alleine auf Grund dieser Tatsache hinsichtlich der
berufungsgegenständlichen Vermögenswerte die in § 15
Abs. 1 Z 17 erster Teilstrich ErbStG normierten Voraussetzungen
für eine Befreiung von der Erbschaftssteuer nicht vorliegen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 15.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 97 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0133-W/06
- Stammnummer
- 20908
- Gültig
- 15.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF