Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0382-G/03
Tätigkeit eines Elektrotechnikers ist nicht verwandt mit der eines Tischlers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0382-G/03vom 15.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Frage, ob eine Tätigkeit mit dem vom Abgabepflichtigen ausgeübten Beruf verwandt ist, ist nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden. Ein Auslegungsbehelf dazu ist die so genannte Lehrberufsliste (BGBl. Nr. 268/1975, idgF), in welcher zu jedem Lehrberuf unter anderem die verwandten Lehrberufe angegeben werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn J.S., vom 14. August 2003,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 24. Juli 2003, betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber übt nach seinen Angaben auf der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2001 und nach seinen Ausführungen im Vorlageantrag den Beruf des
Tischlers aus.
Im Jahr 2001 hat er nach Absolvierung des
"Vorbereitungslehrganges für Berufstätige für Technische
Fachrichtung Elektrotechnik" (Semesterzeugnisse vom 16. Februar 2001 und
vom 5. Juli 2001) die "Höhere Lehranstalt für Berufstätige
für Elektrotechnik" besucht (Semesterzeugnis vom 15. Februar
2002).
Die im Zusammenhang mit dem Besuch der entsprechenden
Lehrveranstaltungen angefallenen Fahrtkosten machte der Berufungswerber im
erstinstanzlichen Verfahren erfolglos als Werbungskosten im Sinn des
§ 16 EStG 1988 geltend.
Im Vorlageantrag vom 19. September 2003 führt der
Berufungswerber dazu im Wesentlichen aus:
"1.
besuche ich die HTL um meine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhalten bzw. zu
steigern und sehe dies als wesentlichen Faktor für meine zukünftige
Einkommenserzielung.
2.
werden auch in einer HTL für Elektrotechnik Fächer gelehrt, die im
Beruf als Tischler angewandt werden. Ich denke hier vor allem an die CNC
Programmierung sowie Grundlagen der Elektroinstallation, die auch einem Tischler
geläufig sein sollten und die mich bereits für die Ausübung
meiner jetzigen Tätigkeit besser qualifiziert haben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.1 Z 10 EStG 1988, in
der für das Jahr 2001 geltenden Fassung des BGBl I 1999/106, sind
Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten Tätigkeit. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium
stehen.
Um Fortbildung handelt es sich nach herrschender Auffassung
dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (vgl.
z.B. VwGH 24.9.1999, 99/14/0096, VwGH 24.6.2004, 2110/15/0184, und VwGH v.
29.11.1994, 90/14/0215).
Neben den Fortbildungskosten sind auch
Ausbildungsmaßnahmen abzugsfähig, soweit sie mit dem ausgeübten
oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen. Ausbildungskosten sind
Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung
ermöglichen; im Unterschied zur beruflichen Fortbildung wird daher durch
die Berufsausbildung erst eine Grundlage für die weitere
Berufsausübung geschaffen (vgl. VwGH 28.10.2004, 2004/15/0118). Eine
typische Ausbildungsmaßnahme ist der Besuch einer berufsbildenden
(höheren) Schule (vgl. z.B. Doralt,
EStG9 § 16
Tz 203).
Die entscheidungswesentliche Frage im vorliegenden Fall ist
daher, ob die Tätigkeit eines "Elektrotechnikers" der eines Tischlers
verwandt ist.
Diese Frage ist nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden.
Es besteht dabei für den unabhängigen Finanzsenat kein Zweifel, dass
eine derartige Verwandtschaft nicht besteht. Ein entscheidender Hinweis für
diese Auffassung findet sich auch in der so genannten "Lehrberufsliste" (BGBl.
Nr 268/1975, idgF, zuletzt BGBl II 264/2005), in welcher zu jedem Lehrberuf
unter anderem die "verwandten Lehrberufe" angegeben werden und das jeweilige
Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten
Lehrberuf.
Weder beim Lehrberuf "Tischlerei" noch beim
Ausbildungsversuch "Tischlereitechnik" findet sich ein verwandter Lehrberuf, der
auch nur irgendwie mit einem Beruf aus der "Elektro- oder
Elektrotechnik-Branche" in Verbindung gebracht werden könnte.
Ein weiterer Hinweis findet sich auf der "Internetplattform
für Diplom- und Abschlussarbeiten an technisch-(kunst)gewerblichen
Lehranstalten" (siehe www.htl.at):
Auch hier sind die Bereiche "Bautechnik/Holztechnik" und
"Elektrotechnik/Elektronik" als eigene von einander getrennte Fachbereiche
angeführt.
Der unabhängige Finanzsenat teilt daher die Auffassung
des Finanzamtes, dass es sich bei der vom Berufungswerber begonnen Ausbildung
zum Elektrotechniker nicht um eine Ausbildung in einem Beruf handelt, die mit
der bisher ausgeübten Tätigkeit des Berufungswerbers als Tischler
verwandt ist.
Der allgemeine Hinweis des Berufungswerbers auf die
Verbesserung seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt kann der Berufung ebenso wenig
zum Erfolg verhelfen, wie der wohl auf jede Art einer Bildungsmaßnahme
zutreffende Hinweis, dass einzelne Teile der nun absolvierten Ausbildung auch im
ausgeübten Beruf angewendet werden könnten.
Tatsache ist, dass Umschulungskosten, also Kosten für
Ausbildungsmaßnahmen für eine Tätigkeit, die nicht im
Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten Tätigkeit steht, (bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen)
erst ab dem Kalenderjahr 2003 als Werbungskosten abzugsfähig sind
(§ 16 Abs.1 Z 10 EStG 1988, in der Fassung des
Abgabenänderungsgesetzes 2004, in Verbindung mit § 124b Z 107
EStG 1988).
Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt
bleiben.
Graz, am 15.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0382-G/03
- Stammnummer
- 20904
- Gültig
- 15.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF