Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0023-W/06
kein interner Bildungsfreibetrag wenn keine (nur fiktive) Aufwendungen anfallen und keine einem Teilbetrieb vergleichbare Einheit vorliegt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0023-W/06vom 15.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Anteilige Stundensätze des Betriebsinhabers sind keine relevanten Aufwendungen für eine Bildungseinrichtung. Von einem Mitunternehmer fiktiv angesetzte Stundensätze stellen nämlich keine Aufwendungen dar, die durch einen internen Bildungsfreibetrag berücksichtigt werden könnten.
Hat die Bw die streitgegenständlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen nicht in einer innerbetrieblichen Aus- und Fortbildungseinrichtung erbracht, die einem Teilbetrieb vergleichbar ist und deren Tätigkeit in der Erbringung solcher Leistungen für die eigenen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen besteht, so kann ein interner Bildungsfreibetrag nicht zum Ansatz gebracht werden. Die Bw hat lediglich vorgebracht, die geltend gemachten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen seien durch den Betriebsinhaber in den Morgenstunden außerhalb der regulären Betriebstätigkeit in den Betriebsräumen vorgenommen worden. Damit ist jedoch der Nachweis, dass eine einem Teilbetrieb vergleichbare Organisationsstruktur vorliegt, nicht erbracht worden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der AB-KEG, vertreten durch Mag.X, gegen
den Bescheid des Finanzamtes XY betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188
BAO für das Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (idF: Bw), eine KEG, betreibt seit
dem Jahr 1999 eine Pizzeria.
In ihrer Berufung gegen den Bescheid betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2003 machte die Bw
ergänzend einen Bildungsfreibetrag für interne Bildungsmaßnahmen
von 4.000 € gemäß
§ 4 Abs 4 Z 10 EStG geltend. Dieser
ergebe sich aus einem Stundensatz von 50 € und 80
Fortbildungsstunden.
Das Finanzamt führte in einem Vorhalt aus, der
Bildungsfreibetrag von 20% der Aufwendungen, die dem Arbeitgeber von einer von
verschiedenen Aus- und Fortbildungseinrichtungen in Rechnung gestellten
würden, könne bilanziell bzw außerbilanziell geltend gemacht
werden. Die Bw werde daher ersucht bekanntzugeben, welche
Bildungsmaßnahmen gesetzt worden seien, sowie dies anhand der
dementsprechenden Zahlungsbelege nachzuweisen.
In Beantwortung dieses Vorhaltes übermittelte die Bw
eine Aufstellung der internen Bildungsmaßnahmen in Form einer Liste
über die Ausbildungstage. Diese Liste enthält neben dem Datum und der
Anzahl der Stunden jeweils eine Angabe des Ausbildungsinhaltes. Diese Inhalte
lauten: Organisation der Zustellung, Österreich. Küche, Arabische
Küche, Italienische Küche, Arbeitsvorbereitung, Speisekarte und
Service. Die Bw brachte dazu vor, die Vorlage von Zahlungsbelegen sei ihrer
Meinung nach nicht notwendig.
In einem weiteren Vorhalt führte das Finanzamt aus,
der interne Bildungsfreibetrag stehe insoweit zu, als die Aufwendungen
unmittelbar Aus- und Fortbildungsmaßnahmen beträfen, die im
betrieblichen Interesse in innerbetrieblichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen
anfielen. Innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen seien
Einrichtungen, die einem Teilbetrieb vergleichbar seien. Die
innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtung müsse nach bestimmten
Kriterien von der sonstigen Tätigkeit abgrenzbar sein. Eine gewisse
Selbständigkeit dieses Betriebsteiles sowie organisatorische
Geschlossenheit seien Voraussetzung. Die Aus- und Fortbildungsleistungen
müssten einen formalisierten Lehrinhalt in organisierter Form (zB Kurs,
Seminar, Lehrgang, ...) betreffen und nachweisbar sein (Teilnehmerliste,
Einladung, Stundenanzahl, usw). Die Bw werde daher ersucht, diese(n)
erforderlichen Nachweis(e) zu erbringen. Die Bw möge bekannt geben,
ob die Fortbildungsmaßnahmen (fallweise oder regelmäßig) im
Rahmen des regulären Betriebsgeschehens, dh außerhalb einer einem
Teilbetrieb vergleichbaren Organisation, durchgeführt worden seien oder
nicht. Weiters möge bekannt gegeben werden, wie hoch die gesamten
Aufwendungen für die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen gewesen seien.
In Beantwortung dieses Vorhaltes brachte die Bw vor, die
Fortbildungseinheiten seien "durch den Betriebsinhaber durchgeführt
worden (Teilbetrieb), der selbständig" sei. Es habe sich um Kurse
gehandelt, deren Inhalt und Zeitraum bereits dargestellt worden sei. Die
Fortbildungsmaßnahmen seien außerhalb der regulären
Betriebstätigkeit in den Morgenstunden durchgeführt worden. Es seien
lediglich die anteiligen Stundensätze des Veranstalters zum Ansatz
gekommen. Die Bw lege eine Teilnehmerliste und die Einladungen bei. Diese
Einladungen lauten nach folgendem Muster:
"Pizzeria
...
[Name
und Adresse der Bw]
Einladung
Sehr geehrter
Herr ....
Ich lade sie
herzlich ein, auf eine Fortbildung für die Arbeitsvorbereitung [oder zB
Österreichküche, Arabische Küche, Italienische Küche,
Organisation der Zustellung] ein. Es findet am [zB] 08.01.2003 um 8,30
Uhr in dem Lokal statt
Mit freundlichen
Grüßen"
Das Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung, in welcher es ausführte, ein interner
Bildungsfreibetrag stehe nur insoweit zu, als die Aufwendungen unmittelbar Aus-
und Fortbildungsmaßnahmen beträfen, die im betrieblichen Interesse
für Arbeitnehmer in innerbetrieblichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen
anfielen. Derartige Einrichtungen müssten einem Teilbetrieb vergleichbar
sein. Dies sei nur dann der Fall, wenn diese Einrichtungen einen organisatorisch
geschossenen, gegenüber dem "Restbetrieb" selbständigen,
dauerhaft angelegten Betriebsteil darstellten. Kein interner
Bildungsfreibetrag sehe daher zu, wenn lediglich Fortbildungsmaßnahmen
(fallweise oder regelmäßig) im Rahmen des regulären
Betriebsgeschehens, dh außerhalb einer einem Teilbetrieb vergleichbaren
Organisation durchgeführt werden.
Die Bw brachte einen Vorlageantrag ein und brachte vor, die
persönliche Selbständigkeit sei bei einem Betrieb, der wenige
Mitarbeiter beschäftige, sehr wohl durch eine Fortbildungseinrichtung
gegeben, die sich auf den Betriebsinhaber alleine erstrecke, da ansonsten der
Begünstigungsvorschrift verfassungsrechtliche Bedenken
entgegenstünden. Die zeitliche Selbständigkeit der
Fortbildungsmaßnahme sei dadurch begründet, dass die
Fortbildungsmaßnahme außerhalb der Betriebs- und Arbeitsstunden
stattgefunden habe. Die sachliche Selbständigkeit ergebe sich
daraus, dass die produzierten Gerichte nicht zum Verzehr durch Gäste
bestimmt gewesen seien. Allein das Fehlen der örtlichen
Selbständigkeit, da es ich um den internen und nicht den externen
Bildungsfreibetrag handle, reiche nicht aus, um die Begünstigung des
internen Bildungsfreibetrages nicht zu gewähren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs 4 Z 10 EStG sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls: 10. Ein
Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen
in innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen. Der Freibetrag steht
insoweit zu, als die Aufwendungen unmittelbar Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für
Arbeitnehmer (§ 47) getätigt werden. Innerbetriebliche Aus- und
Fortbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, die einem Teilbetrieb vergleichbar
sind, ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Dritten gegenüber nicht
anbieten (ausgenommen Konzernunternehmen) und deren Tätigkeit in der
Erbringung solcher Leistungen für die eigenen Arbeitnehmer des
Steuerpflichtigen besteht. In den Richtlinien für die innerbetriebliche
Aus- und Fortbildung muss vorgesehen sein, dass an den Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen Personen teilnehmen können, die unmittelbar vor
Bezug eines Kinderbetreuungsgeldes (§§ 2 ff KBGG) Arbeitnehmer des
Steuerpflichtigen waren. Der Bildungsfreibetrag kann nur insoweit geltend
gemacht werden, als die Aufwendungen je Aus- und Fortbildungsmaßnahme
2.000 Euro pro Kalendertag nicht übersteigen. Z 8 letzter und vorletzter
Satz sind anzuwenden.
Die genannten
beiden Sätze der Z 8 lauten: Der Bildungsfreibetrag kann - auch
außerbilanzmäßig - geltend gemacht werden. Werden Aufwendungen,
für die ein Bildungsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vergütet,
erhöht sich der als Betriebseinnahme anzusetzende Betrag um den für
den Bildungsfreibetrag geltend gemachten Prozentsatz.
Voraussetzung des internen Bildungsfreibetrages sind ua
Aufwendungen des Steuerpflichtigen in innerbetriebliche Aus- und
Fortbildungseinrichtungen. Zu den begünstigten Aufwendungen gehören
insbesondere: Kosten für die Vortragenden bzw Lehrer, für die an die
Arbeitnehmer überlassenen Fachbücher, Lehrbehelfe oder Skripten,
Kosten für Miete von Schulungsräumen
(Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer - Kommentar § 4 Abs 4 Z 10 Tz 2).
Derartige Aufwendungen sind im Streitfall nicht angefallen.
Die Bw hat vorgebracht, es seien lediglich die anteiligen Stundensätze des
Veranstalters zum Ansatz gekommen sowie, die Fortbildungseinheiten seien
"durch den Betriebsinhaber durchgeführt worden (Teilbetrieb), der
selbständig" sei. Dabei handelt es sich jedoch nicht um relevante
Aufwendungen für eine Bildungseinrichtung. Von einem Mitunternehmer fiktiv
angesetzte Stundensätze stellen nämlich keine Aufwendungen dar. Die
Berufung erweist sich damit bereits aus diesem Grund als unbegründet. Die
Berufung ist jedoch weiters auf Grund folgender Umstände unberechtigt.
Die Bildungseinrichtungen gehören zum Unternehmen,
müssen aber eine gewisse Selbständigkeit aufweisen. Die Einrichtung
muss sich von der anderen unternehmerischen Tätigkeit abgrenzen lassen (zB
unternehmenseigenes Schulungszentrum, eigener Rechnungskreis). Da das Gesetz
davon spricht, dass die Bildungseinrichtung einem Teilbetrieb vergleichbar sein
soll, lässt dies auf das Erfordernis einer gewissen organisatorischen
Selbständigkeit schließen. Allerdings wird eine solche
Eigenständigkeit der Bildungseinrichtung nur bei größeren
Unternehmen erreicht. Weil kein sachlicher Grund besteht, kleine Unternehmen vom
innerbetrieblichen Bildungsfreibetrag auszuschließen, darf das Erfordernis
der Eigenständigkeit nicht streng gesehen werden
(Hofstätter/Reichel, aaO
Tz 3). Auch bei Anlegung einer nicht zu strengen Sichtweise liegt
im Streitfall keine den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende Aus- und
Fortbildungseinrichtung vor. Denn die Bw hat die streitgegenständlichen
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen nicht in einer innerbetrieblichen Aus- und
Fortbildungseinrichtung erbracht, die einem Teilbetrieb vergleichbar ist und
deren Tätigkeit in der Erbringung solcher Leistungen für die eigenen
Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen besteht. Trotz Vorhalt des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung, dass keine einem Teilbetrieb vergleichbare Einrichtung
vorliege, hat die Bw keine Nachweise dafür erbracht, dass dies doch der
Fall wäre. Sie hat lediglich vorgebracht, die geltend gemachten Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen seien durch den Betriebsinhaber in den Morgenstunden
- außerhalb der regulären Betriebstätigkeit - in den
Betriebsräumen vorgenommen worden. Damit ist jedoch der Nachweis, dass eine
einem Teilbetrieb vergleichbare Organisationsstruktur im Sinne der obigen
Ausführungen vorliegt, nicht erbracht worden.
Die Berufung erweist sich somit insgesamt als
unbegründet und war daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO
abzuweisen.
Wien, am 15.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0023-W/06
- Stammnummer
- 20901
- Gültig
- 15.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF