Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0146-G/03
Auch die bloße Montageüberwachung und Inbetriebnahme von Anlagen im Ausland ist gemäß § 3 Abs.1 Z 10 EStG 1988 begünstigt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0146-G/03vom 15.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der C.K.GmbH, vertreten durch Herrn A.K.,
vom 15. Jänner 2003, gegen den (Sammel-)Bescheid des Finanzamtes Weiz
vom 18. Dezember 2002, betreffend die Vorschreibung von Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und
Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum vom
1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2001,
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert:
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Abgabenart
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bisher
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neu
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Lohnsteuer
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27.691,40
€
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-508,06
€
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DB
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3.238,74€
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0,00€
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DZ
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361,55€
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0,00€
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin war im Prüfungszeitraum
Subunternehmerin zweier deutscher Unternehmen. Die Berufungswerberin
"entsendet Herrn C.K. ausschließlich zur
Montageüberwachung und Inbetriebnahme von Lackieranlagen auf den Baustellen
der in Deutschland ansässigen Firmen E. KG und D. GmbH. Errichter dieser
begünstigten Anlagen sind ausschließlich deutsche Firmen
(Sachverhaltsdarstellung im Akt der Berufungswerberin).
Das Finanzamt vertrat bei diesem Sachverhalt die
Auffassung, die Bezüge des entsendeten Arbeitnehmers seien von der
Berufungswerberin zu Unrecht gemäß
§ 3 Abs.1 Z 10 EStG 1988
lohnsteuerfrei behandelt und in der Folge zu Unrecht nicht in die
Bemessungsgrundlagen für den DB und den DZ einbezogen worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der vorliegende Sachverhalt entspricht in allen
wesentlichen Punkten dem, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
24. Oktober 2005, 2002/13/0068, zu Grunde lag.
In diesem Erkenntnis, auf welches zur weiteren
Begründung dieses Bescheides hingewiesen wird, hat der Gerichtshof im
Wesentlichen ausgeführt, dass es die nach dem Gesetzeszweck gebotene
Auslegung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nahe legt, auch jene
Fälle der Auslandsentsendung von Arbeitnehmern mit einzubeziehen, in denen
sich der inländische Arbeitgeber an der Anlagenerrichtung bloß
beteiligt, indem er eine der im Gesetz aufgezählten Tätigkeiten zur
Errichtung einer Anlage beisteuert, darunter Montageüberwachung und
Inbetriebnahme.
Der Berufung war daher Folge zu geben.
Graz, am 15.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0146-G/03
- Stammnummer
- 20898
- Gültig
- 15.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF