Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0053-G/03
Doppelte Haushaltsführung bei einer im Wohnungsverband der Eltern gelegenen Wohnmöglichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0053-G/03vom 14.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine im Wohnungsverband der Eltern gelegene Wohnmöglichkeit kann nach der Rechtsprechnung des VwGH nicht als eigener Haushalt angesehen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 28. Jänner 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldbach vom 10. Jänner 2003
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte im Zuge der Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 neben
anderen Ausgaben die Aufwendungen für "Zimmerkosten" in Höhe von S
52.500,- und "Familienheimfahrten" in Höhe von S 68.000,- als
Werbungskosten zu berücksichtigen. Das Finanzamt begründete im
angefochtenen Bescheid diesbezüglich, dass Aufwendungen für
Heimfahrten eines allein stehenden Arbeitnehmers Kosten der privaten
Lebensführung seien und daher nicht als erhöhte Werbungskosten
berücksichtigt werden könnten.
In der dagegen erhobenen Berufung erwiderte der
Berufungswerber, er hätte aus beruflichen Gründen am
Beschäftigungsort einen Zweitwohnsitz begründen müssen, da die
tägliche Heimfahrt unzumutbar gewesen sei. Sein Beschäftigungsort sei
ca. 140 km vom Familienwohnsitz entfernt gewesen.
Seine abweisende Berufungsvorentscheidung begründete
das Finanzamt damit, dass Werbungskosten Aufwendungen seien, die durch die
Ausübung des Berufes anfallen würden. Nicht mit dem Beruf
zusammenhängende Aufwendungen gehörten zu den nicht abzugsfähigen
Aufwendungen der Lebensführung im Sinne des § 20 EStG 1988. Lägen
die Voraussetzungen für Familienheimfahrten nicht vor (Fahrten von der
Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz des berufstätigen Ehepartners
oder Lebensgefährten) so könnten weder die Kosten für
Familienheimfahrten noch die Zimmerkosten mangels Fehlen eines beruflich
bedingten doppelten Haushalts berücksichtigt werden.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag brachte der
Berufungswerber vor, dass dies für ihn nicht nachvollziehbar sei. Seiner
Meinung nach müssten die Aufwendungen für Familienheimfahrten und die
doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigt werden,
wenn aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort ein Zweitwohnsitz
begründet werden müsse. Die tägliche Heimfahrt sei für ihn
unzumutbar gewesen, da seine Arbeitsstätte und sein Wohnort ca. 140 km
entfernt seien (einfache Strecke). Keinesfalls sei die Notwendigkeit eines
Zweitwohnsitzes privat veranlasst gewesen. Der doppelte Haushalt sei daher
beruflich bedingt gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen für
Familienheimfahrten erwachsen einem Arbeitnehmer dann, wenn er aus beruflichen
Gründen gehalten ist, an der Arbeitsstätte oder in deren Nahebereich
eine Unterkunft zu bewohnen, weil sein Familienwohnsitz so weit von der
Arbeitsstätte entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr nicht
möglich ist. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in unüblicher
Entfernung ist niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Dennoch sind Aufwendungen für Familienheimfahrten dann
abzugsfähig, wenn eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann.
In aller Regel ist dem Arbeitnehmer eine Verlegung seines
Familienwohnsitzes nach einer gewissen Zeit in den Nahebereich seiner
Arbeitsstätte zuzumuten. Als Faustregel gilt bei verheirateten
Arbeitnehmern ein Zeitraum von zwei Jahren. Danach kommen nur noch solche
Gründe für eine Beibehaltung des Familienwohnsitzes in unüblicher
Entfernung in Betracht, die eine auf Dauer angelegte doppelte
Haushaltsführung rechtfertigen.
Das Finanzamt hat aus dem Zentralen Melderegister
ermittelt, dass der Berufungswerber im strittigen Zeitraum bei seinen Eltern in
L, wohnhaft, allein stehend und ledig war. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kann ein im Wohnungsverband der Eltern gelegenes Zimmer
nicht als "eigener Haushalt" bzw. "eigene Wohnung" angesehen werden (vgl. VwGH
22.9.1987, 87/14/0066, 18.12.1997, 96/15/0259). Der Berufungswerber führt
als bei seinen Eltern wohnend keinen eigenen Haushalt, weswegen ihm die
Verlegung seines Wohnsitzes bzw. die Gründung eines eigenen Haushaltes am
Ort der Beschäftigung sofort zumutbar ist. Dadurch können ihm auch
keine als Werbungskosten abzugsfähigen doppelten Kosten für die
Führung eines weiteren Haushaltes am Beschäftigungsort entstehen. Die
Aufwendungen für Familienheimfahrten und der doppelten
Haushaltsführung sind nur dann abzugsfähig, wenn eine
Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann.
Fahrtkosten zum Besuch der Eltern fallen bei
unverheirateten Arbeitnehmern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen
(sog abgeleiteter Wohnsitz), unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 EStG
1988 (VwGH v 22. 9. 1987, ZI 87/14/0066, 30. 1. 1991, ZI 90/13/0030,
31. 5. 1994, ZI 91/14/0170) und stellen ebenfalls keine Werbungskosten
dar.
Es war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu
entscheiden.
Graz, am 14.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Familienheimfahrtendoppelte HaushaltsführungZweitwohnsitzWohnungsverband der ElternBesuch der Eltern
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0053-G/03
- Stammnummer
- 20897
- Gültig
- 14.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF