Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1123-W/05
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1123-W/05vom 14.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des EM, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 23. März 2005 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Die Berufung
wird insoweit stattgegeben, als die Haftung auf € 5.071,27 anstatt
€ 169.211,20 eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 23. März 2005 nahm
das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten
der E-GmbH im Ausmaß von € 169.211,20 in Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass zum Zeitpunkt, als er Geschäftsführer
der E-GmbH gewesen sei, alle Lohnsteuerverbindlichkeiten für den Zeitraum
2001 und 2002 eingezahlt worden seien. Im Übrigen habe die E-GmbH die
Lohnverrechnung vom Steuerberater T-GmbH , bis November 2002
durchführen lassen und die dabei errechneten lohnabhängigen Abgaben
immer eingezahlt. Ab Dezember 2002 sei der Bw. für die Administration
nicht mehr verantwortlich gewesen. Ab diesem Zeitraum habe die Administration
Herr MG übernommen.
Der Haftungsbescheid stütze sich auf den Bericht
über das Ergebnis der Außenprüfung des Finanzamtes vom
21. Oktober 2004, zugestellt an den Masseverwalter DE am
11. November 2004. Die Feststellungen in diesem Bericht seien
schlichtweg rechtswidrig und verfassungswidrig. Als Bezüge der
Geschäftsführer seien die Abhebungen mit Bankomat- und Visa-Karten
behandelt worden. Als Begründung werde im Bericht ausgeführt, dass die
von den Geschäftsführern M, K, G und von Herrn H neben Bezügen
mit Bankomat- und Visa-Karten abgehobenen und bezahlten Privatkosten netto der
Nachversteuerung hätten unterzogen werden müssen. Es werde im Bericht
nicht ausgeführt, um welche Beträge es sich dabei handle, noch werde
ausgeführt, wem welche Beträge zuzurechnen seien. Dann werde
behauptet, es seien Privatkosten. Der Lohnsteuerprüfer habe überhaupt
nicht die Kompetenz dazu festzustellen, ob es sich um Privatkosten oder um
betrieblich veranlasste Kosten handle. Die vom Lohnsteuerprüfer als
Privatabhebungen bezeichneten Bezüge seien nämlich alle auf die
Verrechnungskonten der Gesellschafter gebucht worden. Auf den Verrechnungskonten
könne man dann feststellen, dass damit ausschließlich betrieblich
veranlasste Aufwendungen bezahlt worden seien. Es sei auf dem Verrechnungskonto
des Bw. auch feststellbar, dass der Bw. eine Forderung gegenüber der
Gesellschaft habe und somit kein Geldfluss von der E-GmbH zum Bw. erfolgt sei,
sondern umgekehrt. Weiters seien im Dezember 2001 von den Gesellschaftern
M, K, G und P Darlehen an das Unternehmen gewährt worden, die in die
Berechnungen des Lohnsteuerprüfers anscheinend keinen Eingang gefunden
hätten. Denn seiner einfachen Berechnung nach müsste der Bw., da er
der Gesellschaft mehr Geld zur Verfügung gestellt habe, dann ja eine
Lohnsteuer zurückbekommen. Alle diese Sachverhalte spielten sich nun aber
auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene ab und hätten mit dem
Dienstverhältnis nichts zu tun.
Dass die Gesellschafter ihre Gehälter in den
wirtschaftlich schlechten Zeiten zurückgenommen hätten, könne
ihnen nicht negativ angelastet werden. Die Vermittlungsprovisionen, die die
Gesellschafter erhalten hätten, seien von ihnen in den
Einkommensteuererklärungen der Gewinnermittlung zu Grunde gelegt worden.
Sollte es sich bei manchen Ausgaben auch um Fehlinvestitionen gehandelt haben,
so sei das grundsätzlich dem Unternehmerrisiko der GmbH zuzurechnen bzw.
könne das maximal Forderungen unter den
Gesellschafter-Geschäftsführern nach sich ziehen. Bestenfalls
könne es sich dabei um verdeckte Gewinnausschüttungen handeln, wenn
der Behörde der Beweis gelinge. Keinesfalls könne es sich dabei aber
um lohnsteuerpflichtige Geschäftsführerbezüge handeln. Diese
Umdeutung sei steuerrechtlich geradezu denkunmöglich.
Alle hier angeführten Argumente könnten in der
Buchhaltung der E-GmbH leicht überprüft werden. Dem Prüfer habe
die Buchhaltung vorgelegen sein müssen, sonst hätte er die
Kontoabhebungen ja nicht aufsummieren können. Dabei hätte er aber auch
seine Wahrheitserforschungspflicht gemäß
§ 114 BAO
erfüllen und den Sachverhalt genau ermitteln können. Zumindest
hätte er die betroffenen Gesellschafter zum vorgeworfenen Sachverhalt
befragen müssen. Das habe er verabsäumt. Daher stelle der ganze
Prüfungsvorgang mit den daraufhin erlassenen Bescheiden einen
Willkürakt der Behörde dar und verletze den Bw. in seinen
verfassungsrechtlich gewährten Rechten. Der Bw. sei auch überzeugt,
dass dieses Prüfungsergebnis nicht zustande gekommen wäre, hätte
es sich nicht um einen Konkursfall gehandelt. Denn in diesem Fall hätten
sich die Verantwortlichen der E-GmbH gegen das Prüfungsergebnis erfolgreich
zur Wehr gesetzt. So sei es dem Masseverwalter DE aber anscheinend relativ egal
gewesen, da es sich nur um eine Konkursforderung handle, und der Prüfer
dürfte nur ein relativ billiges (ohne Widerstand) Mehrergebnis im Auge
gehabt haben.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. Mai 2005 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. ergänzend vor, dass die Bestimmung des
§ 9 BAO nur für Abgaben gelten könne, die aus der Sicht
ex ante auch als Abgaben für den Bw. als Geschäftsführer
erkennbar gewesen seien.
Die Lohn- und Gehaltsabrechnung habe ein befugter
Steuerberater durchgeführt. Die dabei errechneten Abgaben seien bis auf
kleine Differenzen auch pflichtgemäß abgeführt worden. Die dem
Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Lohnsteuerforderungen seien aber aus der
Sicht ex ante für den Bw. nicht im Geringsten als Abgaben erkennbar
gewesen. Wenn Verrechnungsverbindlichkeiten der Gesellschafter nicht beglichen
werden könnten, dann könne es sich dabei vielleicht um eine verdeckte
Gewinnausschüttung handeln, niemals aber um einen Gehaltsbestandteil eines
Gesellschafters. Daher habe sich der Bw. bezüglich der in Rede stehenden
Lohnsteuernachforderungen nicht einmal geringste Fahrlässigkeit zur Last zu
legen, weil in den Jahren 2001 und 2002 auch dem vorsichtigsten
Geschäftsführer nicht der Gedanke gekommen wäre, dass es sich bei
den Spesenabrechnungen um lohnsteuerpflichtige Gehaltsbestandteile handeln
könne.
Es könne daher in diesem Fall nicht von schuldhafter
Pflichtverletzung gesprochen werden, nur weil der Lohnsteuerprüfer bei
einer ex post Betrachtung in diesem Fall das Anspruchslohnprinzip, das es im
Steuerrecht nicht gebe, rechtswidrigerweise angewendet habe. Und wenn auch die
Bescheide der Lohnsteuernachforderung dem Rechtsbestand angehörten (sie
seien in der Zwischenzeit mittels Berufung bekämpft worden), so könne
es doch bei der hier dargelegten Sachlage nicht dazu führen, dass der Bw.
für eine rechtswidrige und denkunmögliche Gesetzesanwendung zur
Haftung herangezogen werde, wobei bei einer ex ante Betrachtung das Tatbild der
schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO gar nicht
erfüllbar sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut
Eintragung im Firmenbuch von 4. April 2001 bis Dezember 2002 laut
Angabe des Bw. in der Berufung neben einem weiteren Geschäftsführer
die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Dass
eine Vereinbarung getroffen worden wäre, wonach der andere
Geschäftsführer und nicht der Bw. mit der Besorgung der
Abgabenangelegenheiten betraut gewesen wäre, wurde vom Bw. nicht behauptet
und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Auf Grund des Umstandes, dass
eine anteilige Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei
dem ebenfalls als Haftungspflichtiger in Anspruch genommenen JK nicht feststeht,
bedurfte es in Hinblick auf die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Primärschuldnerin im Rahmen der Ermessensübung auch der
Inanspruchnahme des Bw. für die gesamte Haftungsschuld, zumal es zum Wesen
des Gesamtschuldverhältnisses gehört, dass jeder Schuldner für
das Ganze haftet und es dem Gläubiger überlassen bleibt, von welchem
Schuldner er die Leistung begehren will.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf
Grund der Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung mit Beschluss des
Landesgerichtes St. Pölten vom 9. Mai 2005 fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten
Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch
deren Nichtabfuhr durch den Bw. nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 13. März 1991,
90/13/0143) aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG,
wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und
einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der
abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.
Dem Einwand, dass der ganze Prüfungsvorgang mit den
daraufhin erlassenen Bescheiden einen Willkürakt der Behörde
darstelle, ist entgegenzuhalten, dass damit lediglich die inhaltliche
Richtigkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen bestritten
wird. Da dem Haftungsbescheid Abgabenbescheide vorangegangen sind, ist es der
Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
24.2.1999, 98/13/0144) im Verfahren über die Heranziehung des Bw. zur
Haftung verwehrt, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu
beurteilen.
Abgesehen davon wurde die haftungsgegenständliche
Lohnsteuer 2001 und 2002 auf Grund der Berufungen der Abgabepflichtigen ohnehin
mit Bescheiden vom 13. September 2005 auf die Beträge von
€ 6.364,07 und € 611,91 (anstatt € 99.637,07 und
€ 69.574,13) herabgesetzt, sodass unter Berücksichtigung der
Konkursquote laut Rückstandsaufgliederung vom 6. Februar 2006 von
den haftungsgegenständlichen Abgaben nur mehr die Lohnsteuer 2001 in
Höhe von € 5.071,27 unberichtigt aushaftet.
Sofern der Bw. einwendet, dass er die Lohnverrechnung bis
November 2002 von einem Steuerberater habe durchführen lassen und die
dabei errechneten lohnabhängigen Abgaben immer eingezahlt habe, ist dem zu
erwidern, dass der verantwortliche Vertreter nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.12.2002, 2002/15/0152) nicht von seiner
Verantwortung befreit wird, wenn er seine abgabenrechtlichen Pflichten auf eine
andere Person überträgt. Es treffen ihn in einem solchen Fall Auswahl-
und Kontrollpflichten, deren Verletzung zu Haftungsfolgen nach § 9 BAO
führen kann. Es gehört zu den Pflichten des zur Vertretung einer
juristischen Person Berufenen, durch geeignete Aufsichts- und
Überwachungsmaßnahmen, insbesondere durch Einrichtung von
Kontrollmechanismen dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung
abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolgt. Der zur Vertretung einer
juristischen Person Berufene hat die Tätigkeit der von ihm beauftragten
Person in solchen Abständen zu überprüfen, die es
ausschließen, dass die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten verborgen
bleibt (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, 122 f, und Ritz,
Bundesabgabenordnung², § 9 Tz 13, und die dort jeweils
zitierte Rechtsprechung). Der Bw. hat konkrete Umstände, aus denen sich
ergäbe, dass ihm trotz pflichtgemäßer Überwachung des von
ihm beauftragten Steuerberaters die Abgabenrückstände verborgen
bleiben konnten, nicht behauptet.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der E-GmbH im Ausmaß von
€ 5.071,27 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1123-W/05
- Stammnummer
- 20894
- Gültig
- 14.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF