Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0261-G/05
Wellnesseinrichtungen (Hallenbad, Dampfbad) und Investitionszuwachsprämie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0261-G/05vom 20.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der Verkehrsanschauung sind in ein Gebäude (hier: Gasthof-Hotel) integrierte Wellnesseinrichtungen (Hallenbad, Dampfbad) typische Gebäudeteile und daher nicht prämienbegünstigt im Sinne des § 108e EStG 1988.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Artner
Buchprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KEG, 8200 Gleisdorf,
Ludwig-Binder-Straße 4, vom 21. Dezember 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Oststeiermark vom 6. Dezember 2004 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
das Jahr 2003 nach der am 16. Februar 2006 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorfstraße 14-18, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Investitionszuwachsprämie betragen:
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Investitionszuwachs
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7.933,41
€
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Investitionszuwachsprämie
(10%)
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793,34
€
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betreibt einen Gasthof.
In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2003 machte er eine Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 in Höhe von 6.901,00 € geltend.
Das Finanzamt setzte die Investitionszuwachsprämie
davon abweichend mit Bescheid vom 6. Dezember
2004 in Höhe von 336,86 € fest. Begründet wurde dies
damit, dass der Bw. bei seiner Prämienermittlung
Anschaffungs-/Herstellungskosten für den Wellnessbereich (Hallenbad,
Dampfbad, Sauna) in Höhe von 65.641,47 € berücksichtigt habe.
Diese Aufwendungen seien jedoch als Gebäudebestandteile zu qualifizieren.
Die geltend gemachte Investitionszuwachsprämie sei daher um 6.564,15 €
zu kürzen.
Laut Aktenlage (vgl. Anlagenverzeichnis Kto.-Nr. 400,
Inv.-Nr. 97-00 bis 101-00) setzt sich der o.a. Betrag in Höhe von 65.641,47
€ wie folgt zusammen :
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Anschaffungs-/Herstellungskosten
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Fußdesinfektionsgerät
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536,13 €
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Saunakabine
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4.028,68 €
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Dampfbad
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15.930,58 €
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Schwimmbecken
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34.399,19 €
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Videoüberwachung, Beleuchtung,
Lautsprecher
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10.746,89 €
In der Berufung vom 21.
Dezember 2004 wandte sich der Bw. gegen die Aberkennung der
Investitionszuwachsprämie für den "Wellnessbereich (Hallenbad,
Dampfbad, Sauna)". Im vorliegenden Fall seien die Gebäudeinvestitionen
nämlich bereits in früheren Jahren vorgenommen worden. Die
Gebäudedefinition finde sich unter EStR 2000 RZ 3140. Darunter seien ein
Schwimmbad, eine Sauna oder ein Dampfbad aber sicher nicht zu subsumieren. Im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum seien nur mehr die technischen
Einrichtungen im Wellnessbereich angeschafft worden. Diese Investitionen
würden somit ausschließlich selbständig zu aktivierende und zu
bewertende Wirtschaftsgüter betreffen. Daran vermöge auch der Umstand
nichts zu ändern, dass diese technischen Einrichtungen mit dem Gebäude
fest verbunden seien. Auch Betonfundamente für Maschinen oder gemauerte
Maschinenumhüllungen seien zweifelsfrei der technischen Einrichtung
zuzurechnen und nicht dem Gebäude.
In der (abweisenden)
Berufungsvorentscheidung vom 10. März
2005 wurde ausgeführt, der VwGH habe in zahlreichen Erkenntnissen
(vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 8 EStG 1988 Tz 8.2
und die dort zit. Judikatur) dargelegt, dass ua. Gas- und Wasserleitungen,
Elektroinstallationen, sanitäre Anlagen wie Klosettanlagen, Waschtische,
Badewannen, Duschen, weiters Zentralheizungsanlagen und auch Aufzugsanlagen als
Gebäudeteile und damit nicht als selbständig bewertbare und
abschreibbare Wirtschaftsgüter anzusehen seien. Konsequenterweise
müssten daher auch die berufungsgegenständlichen Aufwendungen für
die Anschaffung des Wellnessbereiches (Hallenbad, Dampfbad, Sauna) als
Gebäudebestandteile angesehen werden. Auch lasse sich der Einwand des Bw.,
es handle sich im vorliegenden Fall nur um die technischen Einrichtungen
für den Wellnessbereich, nicht mit dem vorgelegten Anlageverzeichnis in
Einklang bringen. Tatsächlich würden die
berufungsgegenständlichen Aufwendungen die Anschaffungskosten des
Hallenbades, des Dampfbades und der Sauna darstellen.
Dagegen wurde im
Vorlageantrag vom 21. März 2005
vorgebracht, das Finanzamt verkenne den Sachverhalt, wenn es vermeine, in
konsequenter Fortführung der VwGH-Judikatur auch Wellnessanlagen unter die
nicht getrennt bewertbaren Wirtschaftsgüter subsumieren zu können.
Alle vom VwGH als nicht selbständig bewertbar erkannten
Wirtschaftsgüter und in der Berufungsvorentscheidung aufgezählten
Gegenstände seien notwendige Bestandteile eines Gebäudes und daher aus
einem solchen nicht mehr wegzudenken. Ihr Vorhandensein würde beim Verkauf
des Gebäudes den Kaufpreis nicht beeinflussen, weil diese Gegenstände
selbstverständlich Bestandteil des Objektes seien. Völlig anders
verhalte es sich dagegen beim Einbau von Wellnesseinrichtungen in ein
bestehendes Hotel. Eine derartige Investition würde den Gesamtpreis eines
Hotelbetriebes heben, weil derartige Einrichtungen nicht
selbstverständlicher Bestandteil eines Hotelbetriebes seien, sondern
Investitionen in technische Einrichtungen, welche zu eigenständigen
Angeboten für den Kunden und somit zu einer eigenständigen
Ertragskraft des Hotelbetriebes führen. Eine selbständige
Bewertungsfähigkeit sei dann anzunehmen, wenn dafür im Rahmen eines
Gesamtkaufpreises des Unternehmens ein besonderes Entgelt angesetzt zu werden
pflege. Es sei aber nicht vorstellbar, dass Wellnesseinrichtungen (Hallenbad,
Dampfbad, Sauna) im Rahmen eines Unternehmensverkaufes im Gebäudewert
untergehen würden - ganz im Gegensatz zu den in der
Berufungsvorentscheidung zu Recht als nicht gesondert bewertbar beurteilten
Gebäudeteilen wie zB Klosettanlagen usw. Ein einheitliches Wirtschaftsgut
liege dann vor, wenn die Bestandteile in einem einheitlichen Nutzungs- und
Funktionszusammenhang stünden. Demnach seien zB die Spüle und der Herd
unselbständiger Bestandteil des Gebäudes, nicht dagegen die
Einbauküche. Vielmehr bestünde sogar die Einbauküche
regelmäßig aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern.
Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang der Wellnesseinrichtung eines Hotels sei
wohl mindestens so klar und eindeutig wie jener einer Einbauküche. Analog
dazu seien daher das Hallenbad, das Dampfbad und die Sauna selbständig
bewertbare Wirtschaftsgüter, nicht aber die Zu- und Abflussrohre zu diesen
Anlagen. Nach herrschender Rechtsauffassung würden sogar Gebäudeteile
unterschiedlicher Bauweise (Massiv- bzw. Leichtbauweise) getrennt bewertbare
Wirtschaftsgüter darstellen. Dass das Finanzamt die von der Rechtsprechung
herausgearbeiteten Beispiele für unselbständige
Gebäudebestandteile weiterinterpretiere und nunmehr auch Wellnessanlagen
eines Hotels nicht als selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter
anerkenne, belaste den Bescheid also mit Rechtswidrigkeit.
Im Vorlagebericht vom 24.
April 2005 bekräftigte das Finanzamt seine Auffassung, dass im
vorliegenden Fall Gebäudebestandteile vorlägen und eine Trennung der
berufungsgegenständlichen Wirtschaftsgüter von der Hauptsubstanz keine
wirtschaftlich sinnvolle Maßnahme darstellen würde.
In der Folge übermittelte das Finanzamt dem
unabhängigen Finanzsenat am
18. Oktober 2005 eine - aktuell erstellte -
Fotodokumentation (Fotos 1-16) der
berufungsgegenständlichen Wirtschaftsgüter.
Diese wurde dem Bw. mit
Vorhalt vom 10. November 2005 zur
Kenntnis gebracht.
In der mündlichen
Berufungsverhandlung vom 16. Februar 2006 erklärte der Vertreter des
Finanzamtes zunächst, dass der Antrag des Finanzamtes auf Ausscheiden der
Saunakabine (4.028,68 €) und des Fußdesinfektionsgerätes (536,13
€) aus den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern nicht
weiter aufrecht erhalten werde.
Der steuerliche Vertreter führte ergänzend aus,
dass die gegenständliche Wellnessanlage im Gebäudeuntergeschoss
untergebracht und bei der ursprünglichen Planung und Errichtung des
Objektes bereits vorgesehen gewesen sei. Die verfahrensgegenständlichen
Kosten würden daher nicht mehr typische Gebäudeinvestitionen, sondern
Investitionen in die technische Einrichtung betreffen. Derartige technische
Einrichtungen seien aber regelmäßig nicht Bestandteil eines
Gebäudes, auch nicht eines Hotelgebäudes, sondern würden
gesondert zu bewertende Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
darstellen. Bei der Bemessung des Preises im Falle des Verkaufs einer
Hotelanlage würden derartige Wirtschaftsgüter regelmäßig
ebenso getrennt bewertet werden wie die Einrichtung eines solchen Hotels. Zum
Vorhalt des Finanzamtes, dass eine Trennung der berufungsgegenständlichen
Wirtschaftsgüter von der Hauptsubstanz keine wirtschaftlich sinnvolle
Maßnahme darstelle, weil eine Trennung von der Hauptsubstanz nur unter
großem Aufwand und Verletzung derselben möglich wäre, im
Übrigen eine Marktgängigkeit derartiger gebrauchter
Wirtschaftsgüter nicht gegeben sei, werde bemerkt, dass die wirtschaftliche
Sinnhaftigkeit einer Investition nicht davon abhängig sei, ob sie zu einem
späteren Zeitpunkt in gebrauchtem Zustand getrennt verwertbar sei. Die
wirtschaftliche Sinnhaftigkeit könne wohl nur daran gemessen werden, ob sie
dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Nutzen bringe. Daher könne aus
dieser Überlegung des Finanzamtes kein Rückschluss auf die Zuordnung
zu Gebäude oder Betriebseinrichtungen gezogen werden. Als Beispiel werde
angeführt, dass eine Zyklotronanlage (Teilchenbeschleuniger) mit
Anschaffungskosten von 1,5 Mio. € nicht schon deshalb zu einer
Gebäudeinvestition werde, weil sie in einem auf allen Seiten drei Meter
dicken Betonummantelung betrieben werde und deshalb keinesfalls wieder entfernt
werden könne. Bei den verfahrensgegenständlichen Investitionen handle
es sich daher sehr wohl um Betriebsvorrichtungen, die nicht unter den
Gebäudebegriff subsumiert werden könnten. Der Einwand des Finanzamtes,
dass die verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgüter nicht getrennt
verwertbar seien, ändere nichts an der Tatsache, dass Schwimmbad und
Dampfsauna selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter seien und das o.a.
Beispiel Zyklotron insofern sehr wohl vergleichbar sei. Die gleiche Problematik
der Abgrenzung zwischen Gebäudeinvestitionen und Betriebsvorrichtungen oder
Maschinen stelle sich bei Fundamenten für maschinelle Anlagen (Beispiel:
Industriepressen bei M). Die Investition in ein Schwimmbad und in eine
Dampfsauna könne nicht deshalb zum Gebäudebestandteil werden, weil sie
in einem Gebäude erfolge. Auch ein Freibad mit angeschlossener
Dampfsaunakabine würde keine Gebäudeinvestition darstellen, weil die
typischen Merkmale eines Gebäudes fehlen würden. Zur Erklärung
des Vertreters des Finanzamtes, es liege auf der Hand, dass ein Freibad nicht
als Gebäudebestandteil anzusehen sei, gab der steuerliche Vertreter an,
dies beweise, dass die hier noch strittigen Investitionen getrennt beurteilt
werden könnten und daher keine Rechtsgrundlage dafür bestehe, diese
technischen Einrichtungen unter den Gebäudebegriff zu subsumieren. Auch der
Argumentation des Finanzamtes mit der "allgemeinen Verkehrsauffassung"
könne nicht gefolgt werden.
Der Vertreter des Finanzamtes bemerkte zur o.a.
Zyklotronanlage, dass es sich diesbezüglich offenbar um eine nach der
Verkehrsauffassung typische Maschine handle. Eine Vergleichbarkeit mit einem
Hallenbad könne hier nicht gesehen werden. Nach Meinung des Finanzamtes sei
in der gegenständlichen Investition aufgrund der engen Verbindung mit dem
Gebäude und nach allgemeiner Verkehrsauffassung ein Gebäudebestandteil
zu sehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988 kann für
den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)
abgesetzt werden.
Gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 sind
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.
Gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 zählen
nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ua.
Gebäude.
Zur Beantwortung der Frage, ob etwas Gebäude, Teil
eines Gebäudes oder selbständiges (selbständig bewertbares)
Wirtschaftsgut ist, hat die Rechtsprechung eine Reihe von Abgrenzungskriterien
entwickelt (vgl. Zorn in: Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
EStG 1988, Kommentar, § 108e Tz 4, und die dort zitierte Judikatur und
Literatur).
Demnach gilt als Gebäude ein Bauwerk, das durch
räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere
Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden
fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist (VwGH 21.12.1956,
1391/94). Die Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt bzw. ob eine Investition
ein Gebäude oder einen Bestandteil desselben betrifft oder aber ein nicht
als Gebäude anzusehendes Wirtschaftsgut, hat ausschließlich nach dem
Maßstab der Verkehrsanschauung zu erfolgen, wobei es auf die
bewertungsrechtliche Sicht in diesem Zusammenhang also nicht ankommt. Ist ein
Wirtschaftsgut mit einem Gebäude derart verbunden, dass es nicht ohne
Verletzung seiner Substanz an einen anderen Ort versetzt werden kann, ist es
grundsätzlich als Teil des Gebäudes und als unbeweglich anzusehen;
damit teilt es steuerrechtlich das Schicksal der Gesamtanlage. Ist eine Anlage
auf Grund ihrer Bauart (wegen ihrer bloß geringen, jederzeit leicht
aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude) nach der Verkehrsauffassung als
selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen, ist sie in der Regel als beweglich,
somit nicht als Gebäude zu behandeln (VwGH 13.4.1962, 1639/60; VwGH
11.6.1965, 316/65). Bewegliche Wirtschaftsgüter im o.a. Sinne sind daher
jedenfalls keine Gebäude (VwGH 23.10.1990, 89/14/0118). Bei unbeweglichen
Wirtschaftsgütern im o.a. Sinne ist weiter zu untersuchen, ob - nach
der Verkehrsauffassung - Gebäudecharakter vorliegt.
Bei typischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen spielt
allerdings die rein technische "Beweglichkeit" und Versetzbarkeit an einen
anderen Ort nur eine untergeordnete Rolle. Selbst wenn eine Verlegung ohne
Wertminderung und ohne erhebliche Kosten möglich wäre, ist daher zB
eine eingebaute Etagenheizung nach der Verkehrsauffassung ein typischer Teil des
Gebäudes und deshalb als unbeweglich und nicht selbständig bewertbar
anzusehen (VwGH 11.6.1965, 316/65; Grabner, ÖStZ 1983, 143ff).
In diesem Sinne wurde weiters zB auch schon entschieden,
dass
sanitäre
Anlagen (VwGH 26.5.1971, 1551/70),
Waschtische,
Badewannen, Klosettanlagen (Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG,
§ 8 Punkt 5, und die dort zit. Judikatur),
eingebaute
Elektroinstallationen sowie Gas- und Wasserzuleitungen (VwGH 13.4.1962,
1639/60),
Zentralheizungen
(Etagenheizungen), da sie in der Regel keine gewisse, bei der
Veräußerung besonders ins Gewicht fallende Selbständigkeit
besitzen (VwGH 7.7.1971, 1553/70),
Aufzugsanlagen
(VwGH 20.5.1970, 248/69),
Rolltreppen
(BFH BStBl II 1971, 455),
Klimaanlagen
(BFH BStBl II 1971, 455; 1974, 132),
Belüftungs-
und Entlüftungsanlagen, die nur der Nutzung des Gebäudes (BFH BStBl II
1974, 135) bzw. dazu dienen, den Aufenthalt von Menschen in Gebäuden
angenehmer zu gestalten (Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG und KStG,
§ 7 Anm. 350),
Beleuchtungsanlagen,
Fenster, Türen samt Türschnallen und Türschlössern,
Fußböden samt Belag, Verputz, Anstrich, Malerei,
Straßenfassaden, Dachrinnen, Dachstühle (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, § 8 Tz 8.2, und die dort zitierte Judikatur),
Weganlagen
sowie Zaunanlagen (Doralt,
EStG9, § 6 Tz 8
"Gebäude und Gebäudeeinbauten", und die dort zitierte Judikatur), aber
auch
Bäder,
Duschen, Schwimmbecken und Saunaanlagen (BFH BStBl II 1974, 132),
Schwimmbecken
in Hotelbetrieben (BFH BStBl II 1992, 278; Kotschnigg, ÖStZ 1990,
22; Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, § 7 Anm. 350) und
die
Schwimmbadtechnik eines Hallenbades (UFS 11.10.2005,
RV/0167-K/05)
zum Gebäude gehören.
Der unabhängige Finanzsenat ist unter Bedachtnahme auf
die o.a. herrschende Rechtsauffassung zur Ansicht gelangt, dass auch die nach
der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. Februar 2006 noch
strittigen Wirtschaftsgüter (Hallenbad, Dampfbad) (in der Folge:
verfahrensgegenständliche Wirtschaftsgüter) als typische
Gebäudeteile und daher als nicht prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter im Sinne des § 108e EStG 1988 anzusehen sind, und
zwar auf Grund folgender Überlegungen:
Zunächst einmal spricht schon die Verkehrsanschauung
eindeutig für die Richtigkeit dieser Ansicht, werden doch derartige
in einem Gebäude eingebauten
Wellnesseinrichtungen (Hallenbad, Dampfbad) eindeutig als typische
Gebäudeteile betrachtet (vgl. Fotodokumentation). - Der vom Bw.
angestellte Vergleich mit einem - gebäudeunabhängigen -
"Freibad" ist demnach also nicht zulässig.
Zu einem Gebäude werden nämlich sehr wohl auch
solche Gebäudeteile und -einrichtungen gezählt, die dem Gebäude
eben ein besonderes Gepräge geben oder deren Fehlen ein negatives
Gepräge bewirkt (BFH BStBl II 1974, 132). Auf das vom Bw. im Vorlageantrag
vom 21. März 2005 angesprochene (unbestimmte) Kriterium der "Notwendigkeit"
kann es in diesem Zusammenhang demnach jedenfalls nicht ankommen.
Der Sonderfall von - nicht unter den
einkommensteuerlichen Gebäudebegriff fallenden - "Betriebsanlagen"
liegt hier offenbar auch nicht vor, dienen doch die
verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgüter (Hallenbad, Dampfbad)
jeweils als Ganzes gesehen (eine isolierte Betrachtung einzelner Anlagenteile
ist hier nicht anzustellen) - entgegen der vom Bw. geäußerten
Auffassung und anders als die von ihm vergleichsweise erwähnten
Zyklotronanlagen bzw. Industriepressen - sehr wohl bloß der Nutzung
des Gebäudes bzw. dazu, den Aufenthalt von Menschen im Gebäude
angenehmer zu gestalten (BFH BStBl II 1974, 132, 135).
In einem Gasthof- bzw. Hotelbetrieb wie im vorliegenden
Fall (es wird hier kein daneben tretender selbständiger Gewerbebetrieb
"Hallenschwimmbad" bzw. "Wellnessbereich" unterhalten) werden Gäste
beherbergt und verköstigt. Dass aus Konkurrenzgründen den Gästen
auch Wellnesseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden und deren
Vorhandensein die Anziehungskraft des Betriebes erhöhen kann, reicht
für die Annahme, Wellnesseinrichtungen seien Betriebsanlagen im o.a. Sinne,
nicht aus. Die moderne Entwicklung hat ja dazu geführt, dass
Wohngebäude, Hotels usw. mit einer Vielzahl eingebauter Anlagen
ausgestattet werden. So werden aber auch Wellnesseinrichtungen wie im
vorliegenden Fall in Gebäuden verschiedenster Art eingebaut, um den
Aufenthalt von Menschen dort angenehmer zu machen, und sind daher keineswegs
etwa als "hotelspezifisch" zu betrachten (BFH BStBl II 1992, 278).
Für die Beurteilung der
verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgüter als Gebäudeteile
spricht aber auch deren tatsächlich offenbar sehr wohl sehr enge Verbindung
mit dem Gebäude (Integrierung der zT verbauten, zT freiliegenden
Anlagenteile in das Gebäude; Verrohrungen durch das Mauerwerk;
innenliegende Verkabelungen; spezielle Anlagendimensionierung im Hinblick auf
die konkreten Räumlichkeiten), welche seitens des Bw. übrigens gar
nicht in Abrede gestellt wird (vgl. Berufung vom 21. Dezember 2004). Daher
widerspricht es auch jeder Erfahrung anzunehmen, dass diese
Wirtschaftsgüter jeweils als Ganzes gesehen (eine isolierte Betrachtung
einzelner Teile dieser Wirtschaftsgüter ist auch in diesem Zusammenhang
nicht anzustellen) ohne Verletzung der Substanz an einen anderen Ort gebracht
werden könnten.
Sollte allerdings bezüglich der
verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgüter ein Ab-, Aus- und an einem
anderen Ort ein Wiedereinbau erfolgen, so könnte eine solche Maßnahme
nach Lage der Dinge (Integrierung der zT verbauten, zT freiliegenden
Anlagenteile in das Gebäude; Verrohrungen durch das Mauerwerk;
innenliegende Verkabelungen; spezielle Anlagendimensionierung im Hinblick auf
die konkreten Räumlichkeiten) aber nicht mehr als bloße Verlegung,
sondern wohl nur als Neuerrichtung unter Verwendung von Teilen der alten Anlagen
verstanden werden (VwGH 20.5.1970, 248/69).
Abgesehen davon wäre aber selbst im hypothetischen
Fall der bloß geringen, jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung der
verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgüter mit dem Gebäude der
Berufung noch kein Erfolg beschieden, denn bei typischen Gebäudeteilen wie
im vorliegenden Fall spielt - wie bereits erwähnt - die Frage der rein
technischen "Beweglichkeit" und Versetzbarkeit an einen anderen Ort nur eine
untergeordnete Rolle (nochmals: VwGH 11.6.1965, 316/65; Grabner, ÖStZ 1983,
143ff).
Weiters widerspricht es - nach dem oben zur
tatsächlich und unbestrittenermaßen sehr engen Verbindung der
verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgüter mit dem Gebäude und
zur speziellen Anlagendimensionierung Gesagten - auch jeder wirtschaftlichen
Erfahrung anzunehmen, dass diese ohne erhebliche Werteinbuße an einen
anderen Ort gebracht werden könnten. Nicht unerwähnt bleiben soll in
diesem Zusammenhang auch die dem Bw. vorgehaltene, unwidersprochen gebliebene
(vgl. Niederschrift über die mündliche Berufungsverhandlung vom 16.
Februar 2006) offenbare wirtschaftliche Sinnlosigkeit derartiger Ausbau- bzw.
Versetzungsmaßnahmen infolge fehlender entsprechender Marktgängigkeit
derartiger gebrauchter Wellnesseinrichtungen. Diese lässt aber entgegen der
Ansicht des Bw. sehr wohl einen Rückschluss auf den hohen Grad der
Verbindung der verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgüter mit dem
Gebäude zu.
Dazu kommt auch noch, dass die o.a. Rechtsprechung, wonach
zB Gas- und Wasserleitungen, Elektroinstallationen, sanitäre Anlagen wie
Klosettanlagen, Waschtische, Badewannen, Duschen, weiters Aufzugsanlagen,
Zentralheizungsanlagen und Etagenheizungen, Belüftungs-, Entlüftungs-
und Klimaanlagen, Beleuchtungsanlagen, Fenster, Türen samt
Türschnallen und Türschlössern, Fußböden samt Belag,
Verputz, Anstrich, Malerei, Straßenfassaden, Dachrinnen, Dachstühle,
Weganlagen und Zaunanlagen, Schwimmbecken in Hotelbetrieben und die
dazugehörige Schwimmbadtechnik als Gebäudeteile anzusehen sind, die
Richtigkeit der Ansicht des unabhängigen Finanzsenates bestätigt. Es
wäre auch überhaupt nicht einzusehen, wieso an die
verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgüter einkommensteuerlich andere
Maßstäbe angelegt werden sollten. Dies legt aber auch ein
Größenschluss nahe: Wenn nach der o.a. herrschenden Rechtsauffassung
schon eine Badewanne, eine Dusche zum Gebäude zählen, dann muss dies
wohl umso mehr auch für die verfahrensgegenständlichen
Wellnesseinrichtungen gelten.
Was den von der Bw. angesprochenen Vergleich mit
Einbaumöbeln anlangt, so ist dieser aus dem Grund nicht zielführend,
weil es sich bei diesen Wirtschaftsgütern - im Gegensatz zu den
verfahrensgegenständlichen - ja um Gegenstände der Raumeinrichtung
handelt (VwGH 1.3.1983, 82/14/0156).
Dass die verfahrensgegenständlichen Investitionen den
Wert des Betriebes des Bw. gehoben haben, soll hier gar nicht bestritten werden.
Allerdings kann der vom Bw. weiters relevierten Frage, ob für die
verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgüter im Rahmen eines
Kaufpreises ein besonderes Entgelt
anzusetzen wäre, auf Grund der o.a. eindeutigen Ergebnisse keine Relevanz
mehr beigemessen werden. Nach den wirtschaftlichen Erfahrungen und unter
Berücksichtigung der o.a. Überlegungen hinsichtlich
Nutzungszusammenhang und Betriebsanlagenproblematik würden diese
Wirtschaftsgüter im Fall einer Veräußerung des Gebäudes
aber lediglich einen höheren Gesamtkaufpreis für das Gebäude
ergeben, nicht jedoch die Ansetzung eines besonderen Entgeltes hiefür.
Somit teilen die verfahrensgegenständlichen
Wirtschaftsgüter als typische Gebäudeteile im Sinne des § 108e
Abs. 2 EStG 1988 steuerrechtlich das Schicksal des Gebäudes (VwGH
11.6.1965, 316/65).
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 20.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0261-G/05
- Stammnummer
- 20883
- Gültig
- 20.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF