Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0283-W/05
Aussetzung der Einhebung wenig erfolgversprechend, da in selber Sache Berufung im Vorjahr bereits abgewiesen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0283-W/05vom 14.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn K.H., vertreten durch Dkfm.
Johann Springer, beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
1060 Wien, Schadekgasse 6/23, vom 9. Februar 2005 gegen den Bescheid
des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom
13. Jänner 2005 betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Berufung vom
13. Dezember 2004 beantragte der Berufungswerber (in weiterer Folge
Bw.) die Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO der
Einkommensteuer 2002 in Höhe von € 4.052,40.
Das Finanzamt wies den Antrag
mit Bescheid vom 13. Jänner 2005 als wenig erfolgversprechend im
Sinne des § 212a Abs. 2 lit. a BAO ab, da
hinsichtlich des berufungsgegenständlichen Streitpunktes der UFS
hinsichtlich Einkommensteuer 1998 und 2001 bereits abweisend entschieden habe.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung vom 9. Februar 2005 (datiert mit 15. Februar 2005)
führte der Bw. aus, dass - wie unter Punkt 2 der Berufung vom
13. Dezember 2004 ausführlich dargestellt - die
Einkommensteuernachforderung 2002 aufgrund des Liegenschaftsbesitzes und des
Nutzungsanteiles für betriebliche Zwecke nach wie vor Gegenstand der
VwGH-Beschwerdeverfahren - neben anderen Beschwerdepunkten -
sei.
Unter Bezugnahme auf eine
abweisende Entscheidung hinsichtlich Einkommensteuer 1998 und 2001 werde
geschlossen, dass die Berufung 2002 gegen den Einkommensteuerbescheid wenig
erfolgversprechend sei.
Es liege eine ungerechtfertigte
Vorwegnahme einschlägiger VwGH-Beschlüsse vor und eine
Fälligstellung auf Grund einer Entscheidungsfällung ohne
Berücksichtigung der Beschlüsse übergeordneter Instanzen.
Der vorliegende Bescheidinhalt
stelle jedenfalls einen Verstoß gegen die höher stehende
Wahrheitsfindung dar, das Prinzip der Offizialmaxime sowie wesentliche
Bestimmungen der §§ 114 und 115 BAO.
Es werde daher beantragt, die
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO aufrecht zu
halten.
Anlässlich der
Rechtsmittelvorlage führte das Finanzamt aus, dass Streitpunkt im
Einkommensteuerverfahren der Ansatz fiktiver Mietaufwendungen statt der AfA des
betrieblich genutzten Gebäudes im Rahmen der Gewinnermittlung sei. Zum
selben Streitpunkt habe der UFS mit Berufungsentscheidung vom 11. August 2004
(Einkommensteuer 1998, 2001) bereits abweisend entschieden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung nicht zu
bewilligen, insoweit die Berufung nach der Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens, die
Berufungsentscheidung vorwegzunehmen, sondern haben die Abgabenbehörden bei
Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die
Erfolgsaussichten lediglich anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen, wobei
insbesondere auch auf die jeweils herrschende (insbesondere publizierte)
Rechtsprechung Bedacht zu nehmen ist. Ein Rechtsmittel erscheint nur insoweit
wenig erfolgversprechend, als seine Erfolglosigkeit offenkundig ist. Als
offenkundig erfolglos kann eine Berufung etwa insoweit angesehen werden, als sie
nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend abzuweisen ist, das
Berufungsbegehren mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch steht, der
Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte
widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird,
in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen oder auf eine länger
während unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis stützt
(VwGH 25. 11 1997, 97/14/013).
Nach dem Berufungsvorbringen
bzw. dem Veranlagungsakt ist im Einkommensteuerverfahren der Ansatz fiktiver
Mietaufwendungen statt der Absetzung für Abnutzung des betrieblich
genutzten Gebäudes im Rahmen der Gewinnermittlung strittig, wobei zum
selben Streitpunkt der Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung
vom 11. August 2004, GZ. RV-W/02, zur Einkommensteuer 1998 und 2001 bereits
abweisend entschieden hat.
Aus der zitierten
Berufungsentscheidung ist zur Absetzung für Abnutzung folgendes zu
ersehen: "Absetzung für Abnutzung: Im Zuge der BP wurde
festgestellt, dass lediglich 21,4 % des im Eigentum des Bw. stehenden
Einfamilienhauses betrieblich genutzt sind. In den Steuererklärungen wird
die betriebliche Nutzung mit 60 % angegeben. Die AfA wurde von der BP
entsprechend vermindert. Hinsichtlich des betrieblich genutzten Teils des
Gebäudes liegt eine Einlage vor, die mit dem Teilwert zu bewerten
ist. Dieser Teilwert ist gemäß
§ 8 Abs. 1 EStG 1988 bei
Einkünften aus Gewerbetrieb, die im gegenständlichen Fall vorliegen,
mit bis zu 4 % jährlich abzuschreiben. Für den Ansatz einer fiktiven
Miete, wie sie der Bw. in der Berufung vorschlägt, fehlen die gesetzlichen
Grundlagen. Eine Miete für Büroräumlichkeiten kann nur dann zu
Betriebsausgaben führen, wenn die Räumlichkeiten tatsächlich
angemietet und die Mieten auch bezahlt wurden."
Wie der zitierten
Berufungsentscheidung zu entnehmen ist steht das Berufungsbegehren des Bw. nach
Ansicht der Finanzverwaltung mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch, da
für die vom Bw. vorgeschlagene Variante die gesetzlichen Grundlagen fehlen.
Auch wenn der Bw. vermeint, Beschlüsse übergeordneter Instanzen
(gemeint sind damit Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes) seien nicht
berücksichtigt worden, sei erwähnt, dass die Abgabenbehörde
erster Instanz die Berufungsaussichten zunächst anhand der Rechtsprechung
der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu prüfen hat. Wenn daher aus der
Sicht der Abgabenbehörde erster Instanz in einem vergleichbaren Fall
über den Bw. schon eine abweisenden Berufungsentscheidung ergangen ist,
kann davon ausgegangen werden, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz ihre
Rechtsprechung beibehalten wird und auch in gleich gelagerten Fällen
entsprechend entscheiden wird.
Soweit der Bw. vermeint, es
liege eine ungerechtfertigte Vorwegnahme einschlägiger VwGH-Beschlüsse
vor, darf erwähnt werden, dass im Aussetzungsverfahren nur eine
Prüfung der Erfolgsaussichten (die wenig erfolgversprechend beurteilt
wurden) zu erfolgen hat. Keineswegs hat im Aussetzungsverfahren eine
präjudizielle Berufungsentscheidung betreffend Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 zu ergehen.
Da somit die Erfolglosigkeit
der Berufung im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes gegeben erscheint, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0283-W/05
- Stammnummer
- 20881
- Gültig
- 14.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF