Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0259-G/05
Wellnesseinrichtungen (Hallenbad, Dampfbad) und Investitionszuwachsprämie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0259-G/05vom 20.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der Verkehrsanschauung sind in ein Gebäude (hier: Gasthof-Hotel) integrierte Wellnesseinrichtungen (Hallenbad, Dampfbad) typische Gebäudeteile und daher nicht prämienbegünstigt im Sinne des § 108e EStG 1988.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rein, Rothwangl
& Partner Wirtschaftstreuhand-GmbH, 8190 Birkfeld, Oberer Markt 1, vom
9. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom
4. November 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2003 nach der am 16. Februar 2006 in
8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Investitionszuwachsprämie betragen:
|
Investitionszuwachs
|
99.973,58 €
|
Investitionszuwachsprämie
|
9.997,36 €
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Abgabenmehrbetrages
ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betreibt einen Gasthof.
In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2003 machte er eine Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 in Höhe von 25.693,05 € geltend.
Das Finanzamt setzte die Investitionszuwachsprämie
davon abweichend mit Bescheid vom
4. November 2004 in Höhe von 10.661,66 € fest.
Begründet wurde dies damit, dass der Bw. bei seiner Prämienermittlung
Anschaffungskosten für das Hallenbad in Höhe von
160.452,00 € berücksichtigt habe. Konkret handle es sich dabei um
ein
Modulschwimmbecken aus Edelstahl,
diverse
Beckenattraktionen (Gegenstrom-, Massagedüsen-,
Boden-Geysir-Luftsprudelanlage),
die
Filtertechnik,
das
Ausgleichs- und Verweilbecken samt Verrohrung,
die
Mess-, Regel- und Dosierstation,
die
Beckenwasserheizung,
den
Schaltschrank und
die
Entfeuchtungs- bzw. Klimaanlage
Diese Aufwendungen
seien jedoch als Gebäudebestandteile zu qualifizieren. Beim o.a.
Schwimmbecken samt Zubehör und technischer Ausstattung handle es sich
nämlich um ein Wirtschaftsgut, das mit dem Gebäude derart verbunden
sei, dass es ohne Verletzung der Substanz nicht an einen anderen Ort versetzt
werden könne. Die Investitionszuwachsprämie sei daher um 15.031,39
€ zu kürzen.
In der
Berufung vom 9. November 2004 wandte
sich der Bw. gegen die Aberkennung der Investitionszuwachsprämie für
die o.a. (von ihm so bezeichnete) "Ausstattung des Hallenbades" mit
Anschaffungskosten in Höhe von 160.452,00 €. Das für den
Hotelbetrieb des Bw. bestimmte Modulschwimmbecken sei fertig angeliefert und nur
mit Schrauben mit dem Gebäude verbunden worden. Die Frage, ob die
Investitionen in das Hallenbad als selbständig zu bewertende
Wirtschaftsgüter oder als Gebäudeteile anzusehen sind, sei nicht nach
den sachenrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, sondern nach
der Verkehrsauffassung zu entscheiden. Um einer gesonderten Bewertung
zugänglich zu sein, müsse ein Wirtschaftsgut daher eine gewisse
Selbständigkeit besitzen. Laut VwGH 1.3.1983, 82/14/0156, sei bei der
Beurteilung, ob einzelne Gegenstände als Teile eines Gebäudes den
für Gebäude geltenden Vorschriften unterliegen oder wie bewegliche
Wirtschaftsgüter zu behandeln sind, darauf abzustellen, ob die
Gegenstände nach den Grundsätzen über die Bilanzierung
selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter darstellen oder nicht. Der
Begriff des Wirtschaftsgutes sei im Einkommensteuergesetz nicht definiert. Nach
der Rechtsprechung seien Wirtschaftsgüter alle im wirtschaftlichen Verkehr
nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art.
Selbständige Bewertungsfähigkeit sei dann anzunehmen, wenn dafür
im Rahmen des Gesamtkaufpreises eines Unternehmens ein besonderes Entgelt
angesetzt zu werden pflege. Wenn aber das Unternehmen des Bw. verkauft werden
würde, würde selbstverständlich für die getätigten
Investitionen ein besonderes Entgelt angesetzt werden. Laut Handbuch der
Rechnungslegung von Kütting/Weber liege ein selbständiger
Vermögensgegenstand dann vor, wenn eine selbständige
Verkehrsfähigkeit gegeben ist. Dies bedeute, dass dieser
Vermögensgegenstand alleine veräußerbar sein müsse. Die
Veräußerbarkeit der Investitionen in das Hallenbad könne jedoch
nicht bestritten werden, da das Hallenbad mit dem Gebäude nur derart
verbunden sei, dass es vom Gebäude ohne Verletzung der Gebäudesubstanz
und ohne Zerstörung der Hallenbadinvestitionen getrennt werden könne.
Sei ein Wirtschaftsgut daher mit einem Gebäude derart verbunden, dass es
ohne Verletzung seiner Substanz nicht an einen anderen Ort versetzt werden
könne, sei es als Teil des Gebäudes und als unbeweglich anzusehen. Sei
eine Anlage nach ihrer Bauart wegen ihrer bloß geringen, jederzeit leicht
aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude aber als selbständiges
Wirtschaftsgut anzusehen, sei sie in der Regel als beweglich zu behandeln und
damit nicht Teil des Gebäudes. Laut Einkommensteuerkommentar von Doralt
seien Einbaumöbel, Wandvertäfelungen, Einbauküchen und oberhalb
des Putzes verlegte Elektroinstallationen als selbständig bewertbare und
daher bewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen. Die genannten
Wirtschaftsgüter könnten technisch vom Gebäude getrennt werden
(VwGH 1.3.1983, 82/14/0156), würden somit nicht das steuerliche Schicksal
des Gebäudes teilen und seien daher als selbständig bewertbare
Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung zu behandeln. Laut
Auskunft des Lieferanten der berufungsgegenständlichen Investitionen seien
Anlagen wie im vorliegenden Fall inklusive Becken und Zusatzausstattung nach
erfolgtem Einbau bereits demontiert worden und könnten auch gebraucht
erworben werden. Da die in das Hallenbad getätigten Investitionen technisch
also vom Gebäude getrennt werden könnten, seien diese als Investition
in bewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen und daher in die
Bemessungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie einzubeziehen.
In dem vom Bw. vorgelegten
Schreiben vom 22. November 2004
bestätigte der Lieferant der berufungsgegenständlichen
Wirtschaftsgüter, dass der Beckenkörper des Hallenbades (bestehend aus
verschraubten Edelstahlpaneelen) demontiert werden könne. Es müsste
bei der neuerlichen Montage nur die Verfugung mit Flüssigfolie erneuert
werden.
In der (abweisenden)
Berufungsvorentscheidung vom 10. März
2005 wurde ausgeführt, der VwGH habe in zahlreichen Erkenntnissen
(vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 8 Tz. 8.2. und die
dort zitierte Judikatur) dargelegt, dass ua. Gas- und Wasserleitungen,
Elektroinstallationen, sanitäre Anlagen wie Klosettanlagen, Waschtische,
Badewannen, Duschen, weiters Zentralheizungsanlagen und auch Aufzugsanlagen als
Gebäudeteile und damit nicht als selbständig bewertbare und
abschreibbare Wirtschaftsgüter anzusehen seien. Konsequenterweise
müssten daher auch die berufungsgegenständlichen Aufwendungen für
die Anschaffung eines gesamten Hallenbades samt Zubehör als
Gebäudebestandteile angesehen werden. Die vorgelegte Bestätigung,
wonach der Beckenkörper, als Teil des gesamten Hallenbades, demontiert
werden könne, könne im Lichte der o.a. VwGH-Judikatur zu keiner
anderen Beurteilung führen.
Dagegen wurde im
Vorlageantrag vom 15. März 2005
vorgebracht, dass es sich im vorliegenden Fall um Ausstattungsgegenstände
eines Hallenbades handle. Investitionen in die bauliche Ausstattung des
Hallenbades seien in den berufungsgegenständlichen Beträgen nicht
enthalten. Unter Bezugnahme auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung
werde darauf hingewiesen, dass zum Unterschied von einer Zentralheizungsanlage
die hier zu beurteilende Anlage nicht der allgemeinen Benützung des
Gebäudes diene, sondern in einer besonderen Beziehung zu dem im
Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb stehe. Darüber hinaus werde
für die Benützung des Hallenbades von hausfremden Gästen ein
eigenes Benützungsentgelt verrechnet. Die Frage, ob für eine
Hallenbadausstattung eine Investitionszuwachsprämie zusteht, hänge mit
der Frage der selbständigen Bewertbarkeit von Wirtschaftsgütern, die
mit Gebäuden in fester Verbindung stehen, zusammen. Unter EStR 2000 RZ 3167
werde bestimmt, dass hier nicht nach den sachenrechtlichen Bestimmungen des
bürgerlichen Rechtes, sondern nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden
sei. Um einer gesonderten Bewertung zugänglich zu sein, müsse ein
Wirtschaftsgut daher eine gewisse Selbständigkeit besitzen, die bei der
Veräußerung besonders ins Gewicht falle, sodass dafür im Rahmen
des Gesamtkaufpreises ein besonderes Entgelt angesetzt werden würde. Sei
ein Wirtschaftsgut mit einem Gebäude derart verbunden, dass es ohne
Verletzung seiner Substanz nicht an einen anderen Ort versetzt werden
könne, sei es als Teil des Gebäudes und als unbeweglich anzusehen und
teile damit das steuerliche Schicksal der Gesamtanlage. Sei eine Anlage nach
ihrer Bauart nach der Verkehrsauffassung aber als selbständiges
Wirtschaftsgut anzusehen, sei sie in der Regel als beweglich zu behandeln. Der
VwGH bestimme in seinem Erkenntnis vom 1.3.1983, 82/14/0156, weiters, dass die
Lösung der Frage, ob bewegliche oder unbewegliche Wirtschaftsgüter
vorliegen, nach den Grundsätzen über die Bilanzierung selbständig
bewertbarer Wirtschaftsgüter zu lösen seien. In der Berufung vom 9.
November 2004 habe man darauf hingewiesen, dass laut Handbuch der
Rechnungslegung von Kütting/Weber ein selbständiger
Vermögensgegenstand dann vorliege, wenn eine selbständige
Verkehrsfähigkeit gegeben sei, wenn dieser Vermögensgegenstand also
alleine veräußerbar sei. Dadurch, dass die maschinellen Investitionen
in das Hallenbad mit dem Gebäude aber so verbunden seien, dass es vom
Gebäude ohne Verletzung der Gebäudesubstanz und ohne Zerstörung
der maschinellen Anlagen und des Beckens getrennt werden könne
(diesbezügliche Bestätigung des Lieferanten liege vor), sei die
selbständige Veräußerbarkeit der Investitionen in das Hallenbad
gegeben. Im VwGH-Erkenntnis vom 27.11.1973, 790/73 sei festgestellt worden, dass
eine dem Betrieb einer Autospritzlackiererei dienende Trockenanlage ungeachtet
des Umstandes, dass sie in das Betriebsgebäude eingebaut wurde, keinen Teil
des Gebäudes, sondern ein selbständig bewertungsfähiges
Wirtschaftsgut darstelle, weil die Anlage bei Kaufverhandlungen gesondert
abgegolten und nicht als bloß wertbildender Faktor beim Gebäude
berücksichtigt werden würde. Die Investitionen in die maschinelle
Ausstattung eines Hallenbades würden bei Kaufverhandlung aber ebenfalls
gesondert abgegolten und nicht nur einen wertbildenden Faktor des Gebäudes
darstellen. Der Grunderwerbsteuer unterlägen die Erwerbsvorgänge des
§ 1 GrEStG. Unselbständige Bestandteile seien jene Sachen, die in
einer solchen Verbindung mit der Hauptsache stehen, dass ihre Abtrennung nicht
sinnvoll sei. Die Gegenleistung für unselbständige Bestandteile
unterliege als Teil der Gegenleistung für das Gebäude der GrEStG. Eine
mit dem Boden lose verbundene Badewanne sei demnach kein unselbständiger
Bestandteil (VwGH 18.11.1956, 951/54, in: Arnold/Arnold, Kommentar zur
Grunderwerbsteuer, § 2 Tz 38). Der für diese Badewanne bezahlte
Kaufpreis unterliege nicht der Grunderwerbsteuer. Die mit dem Boden lose
verbundene Badewanne sei daher nicht als Teil eines Gebäudes einzustufen.
Wenn aber eine Badewanne nicht als Teil des Gebäudes eingestuft werde,
könnten die berufungsgegenständlichen Investitionen in die maschinelle
Ausstattung des Hallenbades ebenfalls nicht als Teil des Gebäudes
eingestuft werden.
Im Vorlagebericht vom 24.
April 2005 beharrte das Finanzamt auf seiner Auffassung, dass die
Investitionen für den Einbau des Hallenbades samt Zubehör als
Gebäudebestandteile anzusehen seien. Dies gelte auch für die
maschinelle Anlage, die als wesentlicher Teil mit dem Hallenbad untrennbar in
Zusammenhang stehe.
In der Folge übermittelt das Finanzamt dem
unabhängigen Finanzsenat eine mit 31.
Oktober 2005 datierte und näher erläuterte Bilddokumentation
(Fotos 1-20) der berufungsgegenständlichen Wirtschaftsgüter. Das
Schwimmbecken sei in Edelstahl ausgeführt und aus pvc-beschichteten
Wandelementen zusammengesetzt. Der Beckenboden (Fotos 10-12) bestehe aus dem
Bodenrahmen und einer 15 cm starken Betondecke, auf der eine abdichtende
Auskleidung aufgebracht sei. Mit dem Bodenrahmen sei die Stützkonstruktion
(Fotos 13-14) zusammen mit den Wandelementen so verschraubt, dass eine
selbsttragende Konstruktion entstehe. Fugen und Nähte seien
pvc-verschweißt. Unterhalb des Schwimmbeckens (Fotos 15-17) befänden
sich ein Ausgleichsbecken und ein Verweilbecken, die ebenfalls aus Beton
hergestellt seien. Diese beiden Becken seien für den Badebetrieb
unabdingbar, weil mit dem einen der Wasserstand im Schwimmbecken reguliert und
mit dem zweiten das verschmutzte, chlorhältige Wasser vor der Ableitung in
den Kanal gereinigt werde. Auf Grund der Tatsache, dass wesentliche Teile des
Schwimmbades (Beckenboden, Ausgleichsbecken, Verweilbecken) aus Beton
hergestellt seien, bestehe nach Auffassung des Finanzamtes eine derart feste
Verbindung zum Gebäude, dass eine Trennung vom Gebäude ohne Verletzung
der Substanz nicht möglich erscheine. Gleichzeitig mit dem Schwimmbad sei
ua. aber auch eine Dampfbadkabine (Herstellungskosten: 7.093,69) (Fotos 8-9)
errichtet worden, für die bisher die Investitionszuwachsprämie
gewährt worden sei. Vom Finanzamt werde nunmehr beantragt, dass auch
diesbezüglich keine Investitionszuwachsprämie gewährt werde, weil
es sich auch hiebei um einen Gebäudebestandteil handle.
Diese Fotodokumentation bzw. Stellungnahme des Finanzamtes
wurde dem Bw. mit Vorhalt vom 10. November
2005 zur Kenntnis gebracht.
In der am 16. Februar 2006
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung führte der
steuerliche Vertreter des Bw. ergänzend aus, dass das
berufungsgegenständliche Schwimmbecken eine Normgröße besitze.
Im Zuge des Einbaus sei es in Einzelteilen eingebracht, zusammengeschraubt und
verfugt worden. Anschließend sei dann die Beschichtung erfolgt. Im Falle
einer Demontage müsste die Folie aufgeschnitten, müssten die Schrauben
gelöst werden, und könnten die Einzelteile dann abtransportiert
werden. Dass ein derartiger Abbau mit einem entsprechenden Aufwand verbunden
wäre, werde nicht in Abrede gestellt. Der Lieferant des Schwimmbeckens habe
dem steuerlichen Vertreter aber telefonisch erklärt, dass Schwimmbecken wie
im vorliegenden Fall sehr wohl auch gebraucht verkauft werden. Offenbar bestehe
also doch ein Markt dafür. Die Beckenkonstruktion sei auf einem
spezifischen Betonsockel angeschraubt. Im Ort gäbe es kein zweites
Hallenbad. Es komme daher vor, dass nicht nur Hotelgäste, sondern auch
Außenstehende das Hallenbad des Bw. gegen Leistung eines Eintritts
benützen. Über die Höhe der diesbezüglichen Erlöse
könnten keine Angaben gemacht werden. Unbestritten sei jedoch, dass es sich
im vorliegenden Fall nicht um ein öffentliches Schwimmbad und auch nicht um
einen eigenen Badebetrieb des Bw. handle.
Der Vertreter des Finanzamtes erklärte dazu, ihm sei
nicht geläufig, dass Schwimm- und Wellnesseinrichtungen wie im vorliegenden
Fall, die mit großem Aufwand ausgebaut werden müssten, dann auch
veräußert werden. Außerdem verwies er ua. auch auf das unter
dem Schwimmbecken befindliche Ausgleichs- und Verweilbecken (jeweils aus Beton),
welche für den Badebetrieb unabdingbar seien. Feststellungen dahingehend,
dass beim Bw. auch Hausfremde baden, seien von Seiten des Finanzamtes nicht
getroffen worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988 kann für
den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)
abgesetzt werden.
Gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 sind
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.
Gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 zählen
nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ua.
Gebäude.
Zur Beantwortung der Frage, ob etwas Gebäude, Teil
eines Gebäudes oder selbständiges (selbständig bewertbares)
Wirtschaftsgut ist, hat die Rechtsprechung eine Reihe von Abgrenzungskriterien
entwickelt (vgl. Zorn in: Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
EStG 1988, Kommentar, § 108e Tz 4, und die dort zitierte Judikatur und
Literatur).
Demnach gilt als Gebäude ein Bauwerk, das durch
räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere
Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden
fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist (VwGH 21.12.1956,
1391/94). Die Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt bzw. ob eine Investition
ein Gebäude oder einen Bestandteil desselben betrifft oder aber ein nicht
als Gebäude anzusehendes Wirtschaftsgut, hat ausschließlich nach dem
Maßstab der Verkehrsanschauung zu erfolgen, wobei es auf die
bewertungsrechtliche Sicht in diesem Zusammenhang also nicht ankommt. Ist ein
Wirtschaftsgut mit einem Gebäude derart verbunden, dass es nicht ohne
Verletzung seiner Substanz an einen anderen Ort versetzt werden kann, ist es
grundsätzlich als Teil des Gebäudes und als unbeweglich anzusehen;
damit teilt es steuerrechtlich das Schicksal der Gesamtanlage. Ist eine Anlage
auf Grund ihrer Bauart (wegen ihrer bloß geringen, jederzeit leicht
aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude) nach der Verkehrsauffassung als
selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen, ist sie in der Regel als beweglich,
somit nicht als Gebäude zu behandeln (VwGH 13.4.1962, 1639/60; VwGH
11.6.1965, 316/65). Bewegliche Wirtschaftsgüter im o.a. Sinne sind daher
jedenfalls keine Gebäude (VwGH 23.10.1990, 89/14/0118). Bei unbeweglichen
Wirtschaftsgütern im o.a. Sinne ist weiter zu untersuchen, ob - nach
der Verkehrsauffassung - Gebäudecharakter vorliegt.
Bei typischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen spielt
allerdings die rein technische "Beweglichkeit" und Versetzbarkeit an einen
anderen Ort nur eine untergeordnete Rolle. Selbst wenn eine Verlegung ohne
Wertminderung und ohne erhebliche Kosten möglich wäre, ist daher zB
eine eingebaute Etagenheizung nach der Verkehrsauffassung ein typischer Teil des
Gebäudes und deshalb als unbeweglich und nicht selbständig bewertbar
anzusehen (VwGH 11.6.1965, 316/65; Grabner, ÖStZ 1983, 143ff).
In diesem Sinne wurde weiters zB auch schon entschieden,
dass
sanitäre
Anlagen (VwGH 26.5.1971, 1551/70),
Waschtische,
Badewannen, Klosettanlagen (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG,
§ 8 Punkt 5, und die dort zitierte Judikatur),
eingebaute
Elektroinstallationen sowie Gas- und Wasserzuleitungen (VwGH 13.4.1962,
1639/60),
Zentralheizungen
(Etagenheizungen), da sie in der Regel keine gewisse, bei der
Veräußerung besonders ins Gewicht fallende Selbständigkeit
besitzen (VwGH 7.7.1971, 1553/70),
Aufzugsanlagen
(VwGH 20.5.1970, 248/69),
Rolltreppen
(BFH BStBl II 1971, 455),
Klimaanlagen
(BFH BStBl II 1971, 455; 1974, 132),
Belüftungs-
und Entlüftungsanlagen, die nur der Nutzung des Gebäudes (BFH BStBl II
1974, 135) bzw. dazu dienen, den Aufenthalt von Menschen in Gebäuden
angenehmer zu gestalten (Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG und KStG,
§ 7 Anm. 350),
Beleuchtungsanlagen,
Fenster, Türen samt Türschnallen und Türschlössern,
Fußböden samt Belag, Verputz, Anstrich, Malerei,
Straßenfassaden, Dachrinnen, Dachstühle (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, § 8 Tz 8.2, und die dort zitierte Judikatur),
Weganlagen
sowie Zaunanlagen (Doralt,
EStG9, § 6 Tz 8
"Gebäude und Gebäudeeinbauten", und die dort zitierte Judikatur), aber
auch
Bäder,
Duschen, Schwimmbecken und Saunaanlagen (BFH BStBl II 1974, 132),
Schwimmbecken
in Hotelbetrieben (BFH BStBl II 1992, 278; Kotschnigg, ÖStZ 1990,
22; Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, § 7 Anm. 350) und
die
Schwimmbadtechnik eines Hallenbades (UFS 11.10.2005,
RV/0167-K/05)
zum Gebäude gehören.
Der unabhängige Finanzsenat ist unter Bedachtnahme auf
die o.a. herrschende Rechtsauffassung zur Ansicht gelangt, dass auch die
berufungsgegenständlichen Wirtschaftsgüter - in der Berufung
zusammenfassend als "Ausstattung des Hallenbades" bezeichnet - sowie das
o.a. Dampfbad (in der Folge: verfahrensgegenständliche
Wirtschaftsgüter) als typische Gebäudeteile und daher als nicht
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter im Sinne des § 108e EStG
1988 anzusehen sind, und zwar auf Grund folgender Überlegungen:
Zunächst einmal spricht schon die Verkehrsanschauung
eindeutig für die Richtigkeit dieser Ansicht, werden doch derartige
Wellnesseinrichtungen (vgl. Fotodokumentation) eindeutig als typische
Gebäudeteile betrachtet.
Zu einem Gebäude werden nämlich sehr wohl auch
solche Gebäudeteile und -einrichtungen gezählt, die dem Gebäude
eben ein besonderes Gepräge geben oder deren Fehlen ein negatives
Gepräge bewirkt (BFH BStBl II 1974, 132).
Der Sonderfall von - nicht unter den
einkommensteuerlichen Gebäudebegriff fallenden - "Betriebsanlagen"
liegt hier offenbar auch nicht vor, dienen doch die
verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgüter jeweils als Ganzes gesehen
(eine isolierte Betrachtung einzelner Anlagenteile ist hier nicht anzustellen),
entgegen der vom Bw. geäußerten Auffassung, sehr wohl bloß der
Nutzung des Gebäudes bzw. dazu, den Aufenthalt von Menschen im Gebäude
angenehmer zu gestalten (BFH BStBl II 1974, 132, 135), - was aber etwa bei
der im Vorlageantrag erwähnten "Trockenanlage" für eine
"Autospritzlackiererei" offenbar nicht der Fall ist.
In einem Gasthof- bzw. Hotelbetrieb wie im vorliegenden
Fall werden Gäste beherbergt und verköstigt. Dass aus
Konkurrenzgründen den Gästen auch Wellnesseinrichtungen zur
Verfügung gestellt werden und deren Vorhandensein die Anziehungskraft des
Betriebes erhöhen kann, reicht für die Annahme, Wellnesseinrichtungen
seien Betriebsanlagen im o.a. Sinne, nicht aus. Die moderne Entwicklung hat ja
dazu geführt, dass Wohngebäude, Hotels usw. mit einer Vielzahl
eingebauter Anlagen ausgestattet werden. So werden aber auch
Wellnesseinrichtungen wie im vorliegenden Fall in Gebäuden verschiedenster
Art eingebaut, um den Aufenthalt von Menschen dort angenehmer zu machen, und
sind daher keineswegs etwa als "gasthofspezifisch" bzw. "hotelspezifisch" zu
betrachten (BFH BStBl II 1992, 278).
Auch der Umstand, dass das Hallenbad laut Bw. gelegentlich
auch von hausfremden Gästen, dh. Gästen, die nicht auch
Hotelgäste sind, gegen gesondertes Benützungsentgelt benützt
wird, macht dieses noch nicht zur Betriebsanlage bzw. -vorrichtung. Im
Übrigen wird im vorliegenden Fall auch gar kein neben den Gasthof- bzw.
Hotelbetrieb des Bw. tretender selbständiger Gewerbebetrieb
"Hallenschwimmbad" bzw. "Wellnessbereich" unterhalten (vgl. Niederschrift
über die mündliche Berufungsverhandlung vom 16. Februar 2006; BFH
BStBl II 1992, 278) .
Die im Vorlageantrag angestellten grunderwerbsteuerlichen
Überlegungen des Bw. (Badewanne/Gebäude) können hier, wo es ja,
wie oben bereits erwähnt, um die rein einkommensteuerliche Sicht der
Dinge - Maßstab der Verkehrsanschauung - geht, außer
Betracht bleiben.
Für die Beurteilung der
verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgüter als Gebäudeteile
spricht aber auch deren tatsächlich offenbar sehr wohl sehr enge Verbindung
mit dem Gebäude (Integrierung der zT verbauten, zT freiliegenden
Anlagenteile in das Gebäude; spezielle Anlagendimensionierung im Hinblick
auf die konkreten Räumlichkeiten; wesentliche Teile des Schwimmbades
(Beckensockel, Ausgleichs-, Verweilbecken) aus Beton; aufwändige
Befestigungen, Verschraubungen, Verschweißungen, Verfugungen,
Beschichtungen; Verrohrungen durch das Mauerwerk; innenliegende Verkabelungen).
Daher widerspricht es nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates -
entgegen dem anders lautenden Vorbringen des Bw. - auch jeder Erfahrung
anzunehmen, dass die verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgüter
jeweils als Ganzes gesehen (eine isolierte Betrachtung einzelner Teile dieser
Wirtschaftsgüter ist auch in diesem Zusammenhang nicht anzustellen) ohne
Verletzung der Substanz an einen anderen Ort gebracht werden könnten (vgl.
Niederschrift über die mündliche Berufungsverhandlung vom
16. Februar 2006).
Sollte allerdings bezüglich der
verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgüter ein Ab-, Aus- und an einem
anderen Ort ein Wiedereinbau erfolgen, so könnte eine solche
aufwändige Maßnahme nach Lage der Dinge (Integrierung der zT
verbauten, zT freiliegenden Anlagenteile in das Gebäude; spezielle
Anlagendimensionierung im Hinblick auf die konkreten Räumlichkeiten;
wesentliche Teile des Schwimmbades (Beckensockel, Ausgleichs-, Verweilbecken)
aus Beton; aufwändige Befestigungen, Verschraubungen,
Verschweißungen, Verfugungen, Beschichtungen; Verrohrungen durch das
Mauerwerk; innenliegende Verkabelungen) aber nicht mehr als bloße
Verlegung, sondern wohl nur als Neuerrichtung unter Verwendung von Teilen der
alten Anlagen verstanden werden (VwGH 20.5.1970, 248/69).
Abgesehen davon wäre aber selbst im hypothetischen
Fall der bloß geringen, jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung der
verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgüter mit dem Gebäude der
Berufung noch kein Erfolg beschieden, denn bei typischen Gebäudeteilen wie
im vorliegenden Fall spielt - wie bereits erwähnt - die Frage der rein
technischen "Beweglichkeit" und Versetzbarkeit an einen anderen Ort nur eine
untergeordnete Rolle (nochmals: VwGH 11.6.1965, 316/65; Grabner, ÖStZ 1983,
143ff).
Weiters widerspricht es - nach dem oben zur
tatsächlich und unbestrittenermaßen sehr engen und aufwändigen
Verbindung der verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgüter mit dem
Gebäude und zur speziellen Anlagendimensionierung Gesagten - auch jeder
wirtschaftlichen Erfahrung anzunehmen, dass diese ohne erhebliche
Werteinbuße an einen anderen Ort gebracht werden könnten. Nicht
unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang auch die dem Bw. vorgehaltene
offenbare wirtschaftliche Sinnlosigkeit derart aufwändiger Ausbau- bzw.
Versetzungsmaßnahmen, welcher der Bw. mit der bloßen Behauptung
eines "Marktes" für "derartige gebrauchte Schwimmbecken" (Niederschrift
über die mündliche Berufungsverhandlung vom 16. Februar 2006)
nicht überzeugend entgegengetreten ist.
Dazu kommt auch noch, dass die o.a. Rechtsprechung, wonach
zB Gas- und Wasserleitungen, Elektroinstallationen, sanitäre Anlagen wie
Klosettanlagen, Waschtische, Badewannen, Duschen, weiters Aufzugsanlagen,
Zentralheizungsanlagen und Etagenheizungen, Belüftungs-, Entlüftungs-
und Klimaanlagen, Beleuchtungsanlagen, Fenster, Türen samt
Türschnallen und Türschlössern, Fußböden samt Belag,
Verputz, Anstrich, Malerei, Straßenfassaden, Dachrinnen, Dachstühle,
Weganlagen und Zaunanlagen, Schwimmbecken in Hotelbetrieben und die
dazugehörige Schwimmbadtechnik als Gebäudeteile anzusehen sind, die
Richtigkeit der Ansicht des unabhängigen Finanzsenates bestätigt. Es
wäre auch überhaupt nicht einzusehen, wieso an die
verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgüter einkommensteuerlich andere
Maßstäbe angelegt werden sollten. Aber auch ein
Größenschluss legt die Richtigkeit der hier vertretenen Ansicht nahe:
Wenn nach der o.a. herrschenden Rechtsauffassung schon eine Badewanne oder eine
Dusche zum Gebäude zählen, dann muss dies wohl umso mehr auch für
ein Hallenbad und eine Dampfbadkabine wie im vorliegenden Fall gelten.
Was den in der Berufung über ein VwGH-Zitat gezogenen
Vergleich mit Einbaumöbeln, Decken und Wandverkleidungen anlangt, so ist
dieser aus dem Grund nicht zielführend, weil es sich bei diesen
Wirtschaftsgütern - im Gegensatz zu den verfahrensgegenständlichen -
ja um Gegenstände der Raumeinrichtung handelt (VwGH 1.3.1983, 82/14/0156).
Auch der dort weiters angeführte Vergleich mit
"oberhalb des Putzes verlegte Elektroinstallationen" erscheint mangels
Vergleichbarkeit mit den hier strittigen Wirtschaftsgütern nicht
zielführend.
Dass die verfahrensgegenständlichen Investitionen den
Wert des Betriebes des Bw. gehoben haben, soll hier gar nicht bestritten werden.
Allerdings kann der vom Bw. weiters relevierten Frage, ob für die
verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgüter im Rahmen eines
Kaufpreises ein besonderes Entgelt
anzusetzen wäre, auf Grund der o.a. eindeutigen Ergebnisse keine Relevanz
mehr beigemessen werden. Nach den wirtschaftlichen Erfahrungen unter
Berücksichtigung der o.a. Überlegungen hinsichtlich
Nutzungszusammenhang und Betriebsanlagenproblematik würden diese
Wirtschaftsgüter im Fall einer Veräußerung des Gebäudes
aber lediglich einen höheren Gesamtkaufpreis für das Gebäude
ergeben, nicht jedoch die Ansetzung eines besonderen Entgeltes hiefür.
Somit teilen die verfahrensgegenständlichen
Wirtschaftsgüter als typische Gebäudeteile im Sinne des § 108e
Abs. 2 EStG 1988 steuerrechtlich das Schicksal des Gebäudes (VwGH
11.6.1965, 316/65).
Die Berechnung der Investitionszuwachsprämie laut
Berufungsentscheidung stellt sich wie folgt dar:
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Prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter bisher
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126.129,06
€
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- Dampfbad
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-7.093,69 €
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Prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter laut Berufungsentscheidung
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119.035,37
€
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- Anteilige Förderung
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-7.560,50 €
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- Durchschnitt im Vergleichszeitraum
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-11.501,40
€
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Bemessungsgrundlage
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99.973,58 €
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Investitionszuwachsprämie (10%)
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9.997,36 €
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 20.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0259-G/05
- Stammnummer
- 20879
- Gültig
- 20.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF