Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2700
Anmietung von Golflehrern von einer britischen Kapitalgesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0029-IV/4/2006vom 23.01.2006
Wortlaut laut Findok
Betreibt eine österreichische
Hotel-AG eine Golfanlage und bietet sie in diesem Zusammenhang
Unterrichtsmöglichkeiten in einer Golfakademie unter Verwendung des Namens,
der Unterrichtsmethode und der Markensymbole eines weltweit anerkannten
Golflehrers an, dann sind die an die britischen Kapitalgesellschaft des
ausländischen Golflehrers fließenden Lizenzgebühren sowie die
Vergütungen für die von dieser britischen Gesellschaft jeweils
kurzfristig angemieteten Golflehrer nach Maßgabe der
DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005 (DBA-EVO), von der
Abzugsbesteuerung in Österreich zu entlasten. Dies gilt für die in
Österreich unter 183 Tagen jährlich eingesetzten ausländischen
Golflehrer allerdings nur dann, wenn sie in DBA-Staaten ansässig sind, mit
denen das anzuwendende DBA die so genannte "183-Tage-Klausel" enthält (Art.
15 Abs. 2 OECD-MA).
Nach der derzeit geltenden Fassung der DBA-EVO kann die
Entlastung für die zur inländischen Arbeitsausübung abgestellten
Golflehrer allerdings nur im Rückzahlungsweg herbeigeführt werden. In
Kürze wird jedoch eine Novellierung der DBA-EVO erfolgen, derzufolge in
solchen Fällen die britische Kapitalgesellschaft vom Finanzamt
Bruck-Eisenstadt-Oberwart einen Freistellungsbescheid erlangen kann,
vorausgesetzt dass die steuerliche Erfassung der Golflehrer in ihren
Ansässigkeitsstaaten nachweisbar ist.
Bundesministerium für Finanzen, 23. Jänner
2006
Normen und Schlagworte
- DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0029-IV/4/2006
- Stammnummer
- 20868
- Gültig
- 23.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF