Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2697
Engagement von US-Künstlern
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0028-IV/4/2006vom 23.01.2006
Wortlaut laut Findok
Wird ein US-Künstler von einem
österreichischen Veranstalter für ein Gastspiel engagiert und
überschreitet das hierfür geleistete Entgelt nicht die in Artikel 17
Abs. 1 DBA-USA vorgesehene Freigrenze von 20.000 US-$, kann nach Maßgabe
der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005 (DBA-EVO), der Steuerabzug
in Österreich unterbleiben. Wird die Zahlung nicht an den Künstler,
sondern an einen Dritten (zB an seine Agentur) geleistet, hängt die
Berechtigung zur Steuerfreistellung davon ab, dass dem Veranstalter ein Beleg
über Namen und Anschrift des Künstlers sowie über die Höhe
des an ihn weiterfließenden Betrages vorliegt (§ 5 Abs. 1 Z 3
DBA-EVO). Dies gilt sowohl für den Fall, dass die Agentur als bloßer
Vermittler für den Künstler auftritt oder dass sie im eigenen Namen
agiert.
Wird der US-Künstler von einem deutschen
gemeinnützigen Theater für die Teilnahme an einem Theatergastspiel in
Österreich engagiert und liegt eine deutsche Bestätigung über die
Anwendbarkeit von Artikel 17 Abs. 3 DBA-Ö/D in Bezug auf das
Theatergastspiel vor, erstreckt sich die Entlastungswirkung des Artikels 17 Abs.
3 auch auf die Gagen der in Deutschland
ansässigen Künstler (siehe EAS 2602 betreffend einen reziproken
Fall mit Deutschland). Hinsichtlich des in den
USA ansässigen Künstlers, dessen Gagen die genannte Freigrenze
nicht überschreiten, bewirkt Artikel 17 Abs. 1 des DBA-Ö/USA einen
Entlastungsanspruch in Österreich, der nach den Regeln des § 5 Abs. 1
Z 3 DBA-EVO ebenfalls im Freistellungsweg realisierbar ist; Art. 17 Abs. 3
DBA-Ö/D berechtigt Österreich zwar das Rückzahlungsverfahren
anzuwenden, beinhaltet aber keine Verpflichtung hierzu, sodass die
Inanspruchnahme der Freistellungsmöglichkeit nach der DBA-EVO erhalten
bleibt. (BMF 23.1.2006, BMF-010221/0028-IV/4/2006).
Bundesministerium für Finanzen, 23. Jänner
2006
Normen und Schlagworte
- DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0028-IV/4/2006
- Stammnummer
- 20867
- Gültig
- 23.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF