Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0716-L/03
Dienstgeberbeitragspflicht eines an einer Kapitalgesesllschaft wesentlich Beteiligten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0716-L/03vom 13.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom
28. August 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes x vom 25. Juli
2003 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum
Jänner 2000 bis Dezember 2002 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Höhe
der in den angefochtenen Bescheiden angeführten Abgaben
beträgt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag in Euro
|
Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
|
2000
|
1.373,52
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
2000
|
137,35
|
Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
|
2001
|
1.994,87
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
2001
|
190,62
|
Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
|
2002
|
2.184,36
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
2002
|
189,31
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Haftungs-
und Abgabenbescheide vom 25. Juli 2003 den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 1.994,87
sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 199,49
für den Prüfungszeitraum Jänner bis Dezember 2000, den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe
von € 1.818,27 sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe
von € 173,75 für den Prüfungszeitraum Jänner 2001 bis
Dezember 2001 und den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen in Höhe von € 1.368,00 sowie den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 118,56 für den
Prüfungszeitraum Jänner 2002 bis Dezember 2002 unter Hinweis auf
§ 41 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und die
§§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie
22 Z 2 Teilstrich 2 Einkommensteuergesetz 1988
nachgefordert.
Dagegen wurde eine Berufung
eingebracht. Strittig ist, ob die in den Jahren 2000 bis 2002 an den wesentlich
beteiligten Geschäftsführer gewährten Vergütungen in die
Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind
(§ 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Im Rahmen der
Abgabenprüfung seien den Prüfungsorganen für die ausgefertigte
Niederschrift alle relevanten Zahlen und Unterlagen ausgehändigt
worden. Insbesondere sei hinsichtlich des bezahlten Gesamtentgeltes von
der steuerpflichtigen Gesellschaft unter Vorlage des
Geschäftsführungsvertrages und der Buchhaltungskonten eingewendet
worden, dass sich die zugeflossenen Gesamtbezüge wie folgt aufteilen
würden:
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Aufteilung
|
2000 in €
|
2001 in €
|
2002 in €
|
Anteil für
Geschäftsführung
|
13.081,11
|
13.081,11
|
13.000,00
|
Anteil Erfolgshonorar für
GF
|
|
13.807,84
|
0,00
|
Anteil
Leistungshonorar/Meisterleistung
|
17.441,48
|
17.441,48
|
17.400,00
|
Gesamt zugeflossen=richtige
Bmgrdl.
|
30.522,59
|
44.330,43
|
30.400,00
|
in der GmbH als Aufwand
verbucht bzw. Bemessungsgrundlage lt. Prüfung
|
44.330,43
|
40.406,10
|
30.400,00
Die vom Prüfer
ermittelten Bemessungsgrundlagen würden von den tatsächlichen deshalb
abweichen, weil das Erfolgshonorar für das Jahr 2000 in Höhe von
€ 13.807,84 erst 2001 zugeflossen sei und das ebenfalls 2001 in der
GmbH rückgestellte Erfolgshonorar in Höhe von ATS 136.000,00 bzw.
€ 9.883,51 bisher aus Liquiditätsgründen der GmbH noch nicht
bezahlt worden sei. Maßgeblich für die Besteuerung sei eindeutig das
zugeflossene Entgelt.
Somit ergebe sich in Abweichung
zu den bisherigen Feststellungen rein rechnerisch folgender DB bzw.
DZ:
|
Aufteilung
|
2000 in €
|
2001 in €
|
2002 in €
|
gesamt €
|
DB
|
1.373,52
|
1.994,87
|
1.368,00
|
4.736,39
|
DZ
|
137,35
|
190,62
|
118,56
|
446,53
Unabhängig von der rein
rechnerischen Differenz würde die steuerliche Vertretung der
Berfungswerberin, so wie in der Berufung vom 3.10.2000 gegen die Haftungs- und
Abgabenbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 auf dem Standpunkt stehen,
dass die an den Geschäftsführer bezahlten Vergütungen weitaus
überwiegend für seine produktive Tätigkeit als Installateur und
technischer Leiter und nicht für die Funktion als Geschäftsführer
bezahlt worden seien. Im Übrigen hätten sich im Wesentlichen
die Verhältnisse in den letzten Geschäftsjahren nicht verändert,
weswegen die eingewendeten Argumente und Begründungen in der seinerzeitigen
Berufung vom 3.10.2000 weiterhin aufrecht seien. Ergänzend zur
Unternehmereigenschaft/Unternehmerrisiko des Geschäftsführers sei
festgestellt, dass dieser auch persönlich und zwar in seiner Funktion als
Geschäftsführer für einen Kredit im Ausmaß von
ATS 2.000.000,00 hafte. Dies bedeute wohl, dass im Falle einer
Überschuldung oder der drohenden Insolvenz des Unternehmens der
Geschäftsführer zur Haftung herangezogen würde. Auch aus diesem
Blickwinkel seien die Gesamtbezüge des Geschäftsführers nicht nur
betriebswirtschaftlich als Unternehmerlohn einzustufen sondern liege eindeutig
Unternehmerrisiko vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz
1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in
der seit 1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an
die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
des Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert
also die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare
Abgrenzung von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von
zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2.
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd.
§ 22 Z 2 EStG 1988, die an Personen gewährt werden, die
an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988
in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni 1998,
B 286/98 und vom 24. Juni 1998, B 998/98 und B 999/98) und
weiters auch die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den
Erkenntnissen vom 1. März 2001, G 109/00, und vom
7. März 2001, G 110/00, abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v.
1. März 2001, G 109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten.
In dem dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes
unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001, Zl. 2001/14/0054, sowie
in zahlreichen späteren Judikaten hat der Verwaltungsgerichtshof
festgestellt, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen "sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" vor allem auf folgende Kriterien
abstellt: - die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft, - das Fehlen eines Unternehmerrisikos sowie -
eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung.
Schließlich ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, in einem nach
§ 13 Abs. 1 Z 1 VwGG gebildeten Senat von
dieser Rechtsprechung insoweit abgegangen, dass er die Feststellung, ob "sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die
gesetzliche Definition eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stützt. Da in dieser
Legaldefinition das steuerrechtliche Dienstverhältnis lediglich durch zwei
Merkmale, nämlich die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus des Betriebes andererseits umschrieben
ist, kommt es nach Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob
diese Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Im Falle
der klar erkennbaren Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft sind dann alle weiteren Merkmale, die vor dem
Hintergrund einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, für das Vorliegen des Tatbestandes nach
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso ohne Bedeutung
wie die zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen Gesellschaft
und tätigem Gesellschafter.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1999, 99/14/0255, vom 27.1.2000, 98/15/0200, und
vom 26.4.2000, 99/14/0339). Im gegebenen Fall übt der
Geschäftsführer der Berufungswerberin seine
Geschäftsführungstätigkeit unstrittig seit vielen Jahren aus. Das
Merkmal seiner Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft
ist daher gegeben. Die von der Berufungswerberin angeführten Argumente
bezüglich des Unternehmerrisikos gehen mangels rechtlicher Relevanz der
vorgetragenen Sachverhalte ins Leere.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage erging folgender
Vorhalt an die Berufungswerberin: "In der Berufung wird unter anderem
eine Änderung der Bemessungsgrundlagen wie folgt beantragt:
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Jahr 2000
|
€ 30.522,59
|
Jahr 2001
|
€ 44.330,43
|
Jahr 2002
|
€ 30.400,00
Begründet wird dies damit, dass das Erfolgshonorar
für das Jahr 2000 in Höhe von € 13.807,84 erst 2001
zugeflossen sei und das ebenfalls 2001 in der GmbH rückgestellte
Erfolgshonorar in Höhe von € 9.883,51 aus
Liquiditätsgründen der GmbH noch nicht bezahlt worden sei. Aus
den Beilagen zur Einkommensteuer gehen jedoch folgende zugeflossene Beträge
hervor:
|
Jahr 2000
|
€ 30.522,59
|
Jahr 2001
|
€ 44.330,43
|
Jahr 2002:
|
€ 48.541,26 (Honorar für 2002:
€ 13.000,00 + € 25.520,00 + Nachzahlung für 2001:
€ 8.236,26 + Sachbezugswert PKW Audi:
€ 1.785,00)
Da diese Beträge für die
Einkommensteuerbescheide herangezogen wurden und die Bescheide auch nicht
beeinsprucht wurden, ist beabsichtigt, hinsichtlich der Nachforderung des DB und
DZ von diesen Bemessungsgrundlagen auszugehen."
Dieser Vorhalt blieb schriftlich unbeantwortet. Vom
steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin erfolgte aber am 9.2.2005
telefonisch die Zustimmung zur Heranziehung dieser
Bemessungsgrundlagen.
Die Bemessungsgrundlage ändert sich daher wie
folgt:
für das Kalenderjahr 2000 von
ATS 610.000,00 auf
ATS 420.000,00 (€ 30.522,59) für das
Kalenderjahr 2001 von ATS 556.000,00 auf
ATS 610.000,00 (€ 44.330,43) für das
Kalenderjahr 2002 von € 30.400,00 auf
€ 48.541,26.
Der 4,5 %ige Dienstgeberbeitrag wird daher für
das Kalenderjahr 2000 mit ATS 18.900,00 (€ 1.373,52),
für das Kalenderjahr 2001 mit
ATS 27.450,00 (€ 1.994,87) und für das Kalenderjahr
2002 mit € 2.184,36 festgesetzt. Hinsichtlich des Zuschlages
zum Dienstgeberbeitrag ergibt sich für 2000 ein Betrag von
ATS 1.890,00 (€ 137,35; 0,45 % von
ATS 420.000,00), für 2001 ein Betrag von ATS 2.623,00
(€ 190,62; 0,43 % von ATS 610.000,00) und für 2002 ein
solcher von € 189,31 (0,39 % von
€ 48.541,26).
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 13.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0716-L/03
- Stammnummer
- 20850
- Gültig
- 13.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF