Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0002-S/06
Die Teilung eines Grundbuchskörpers der Fläche nach ist nur dann grunderwerbsteuerbefreit, wenn es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0002-S/06vom 13.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Steuerbegünstigung des § 3 Abs. 2 GrEStG gilt nur für Teilungsverträge mit denen eine einzige wirtschaftliche Einheit unter mehreren Miteigentümern der Fläche nach geteilt wird. Dabei ist die Abgabenbehörde an die im Bewertungsverfahren getroffenen Feststellungen des Lagefinanzamtes gebunden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr., vertreten durch Notar, vom
3. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
18. Oktober 2005, StNr. 338/9209, ErfNr. 304.280/2004 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
inhaltlich unverändert. Der Betreff des Bescheides hat zu lauten:
"Realteilungsvertrag mit M.W. vom 13. September 2004."
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) hat mit seiner Schwester M.W. den
Realteilungsvertrag vom 9./13.9.2004 abgeschlossen. Beide waren je zur
Hälfte Eigentümer an der Liegenschaft EZ 341 KG M.
Auf diesem Grundstück befinden sich die zwei
Einfamilienhäuser. Seitens des Finanzamtes Salzburg-Land wurden für
dieses Grundstück zwei Einheitswerte festgesetzt.
Strittig ist die Anwendbarkeit der
Grunderwerbsteuerbefreiungsbestimmung für Realteilung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegt
der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das
den Anspruch auf Übereignung begründet, soweit es sich auf ein
inländisches Grundstück bezieht.
Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern
gehört, von diesen der Fläche nach geteilt, so wird die Steuer
gemäß
§ 3 Abs 2 GrEStG 1987 nicht erhoben, soweit der Wert des
Teilgrundstückes, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil
entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt
ist.
Bei einer Realteilung iSd § 841 ABGB erhält jeder
Teilhaber an Stelle seines Anteils am Rechte einen Teil der bisherigen
gemeinschaftlichen Sache zu alleinigem Recht. Da jeder der Teilhaber sein
Anteilsrecht an jenen Sachteilen aufgibt, die dem anderen zugewiesen werden, ist
die Teilung als Veräußerungsgeschäft anzusehen. Der
Teilungsvertrag ist daher rechtlich dem Tauschvertrag iSd § 1045 ABGB
gleichzusetzen. Die Realteilung stellt somit einen Erwerbsvorgang iSd
Grunderwerbsteuerrechts dar (vgl Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
II, Grunderwerbsteuer, Rz 197 zu § 1 GrEStG und die dort wiedergegebene
Rechtsprechung).
Nach § 5 Abs 1 Z 2 GrEStG 1987 ist bei einem Tausch
Gegenleistung die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich
einer vereinbarten zusätzlichen Leistung.
Gegenstand der Befreiung ist nur die Realteilung
(Naturalteilung), also die Teilung des Grundstücks der Fläche nach
(vgl Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 68 zu § 3
GrEStG).
Die Begünstigung nach
§ 3 Abs. 2 GrEStG 1987 setzt eine
flächenmäßige Aufteilung (körperliche Teilung) von
Grundstücken voraus. Zu einer körperlichen Teilung kommt es nicht,
wenn lediglich ideelle Miteigentumsanteile übertragen werden; auch die
Tatsache, dass dabei ein Beteiligter Alleineigentümer einer Liegenschaft
wurde, kann nicht einer Teilung einer Fläche nach gleichgesetzt werden
(VwGH 11.04.1991, 90/16/0089 bis 0092).
Der Bw macht die Anwendung des § 3 Abs 2 GrEStG 1987
geltend. Diese Begünstigung kommt jedoch nach ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes nur für solche Fälle in Betracht, in
denen eine einzige wirtschaftliche Einheit (iSd § 2 Abs 1 BewG 1955) unter
mehreren Miteigentümern der Fläche nach geteilt wird (VwGH 18.06.2002,
2001/16/0409).
Erfolgt die Aufteilung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten
in der Weise, daß jeder der Beteiligten Alleineigentümer an einer
wirtschaftlichen Einheit wird, so liegt ein Austausch von Miteigentumsanteilen
an verschiedenen wirtschaftlichen Einheiten vor, der als Grundstückstausch
(§ 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG) zu versteuern ist (siehe
Arnold/Arndold, Kommentar zum
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Tz 184 zu § 3, vgl die bei Fellner, aaO,
§ 1 GrEStG, Rz 195 im 8. Absatz referierte hg Rechtsprechung).
Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit ist im
Grunderwerbsteuergesetz nicht geregelt. Nach
§ 2 Abs. 1 BewG ist nach den Anschauungen des Verkehrs
zu entscheiden, was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat. Der Begriff der
wirtschaftlichen Einheit hat dabei im Grunderwerbsteuerrecht die gleiche
Bedeutung wie im Bewertungsgesetz (VwGH 09.07.1992, 91/16/0119,
0120).
Was als wirtschaftliche Einheit anzusehen ist, ist nach den
Vorschriften des BewG zu beurteilen. Dabei ist für die Grunderwerbsteuer
nicht nur der erste Teil des Bewertungsgesetzes anzuwenden sondern zu Folge der
ausdrücklichen Anordnung des § 1 Abs. 2 BewG gelten auch die
Bestimmungen über die Einheitsbewertung (§§ 19 bis 68 BewG).
Hierbei ist die Abgabenbehörde an die im Bewertungsverfahren getroffenen
Feststellungen des Lagefinanzamtes gebunden. Maßgebend sind die
Feststellungen im Zeitpunkt des Entstehens der
Grunderwerbsteuerschuld.
Nach den im Bewertungsverfahren getroffenen Feststellungen
des Lagefinanzamtes handelt es sich um ein mit zwei verschiedenen Gebäuden
bebaute Gesamtliegenschaft, die nach den Anschriften der Gebäude getrennt
als selbständige wirtschaftliche Einheiten erfasst sind. Das Lagefinanzamt
hat folgende zwei wirtschaftliche Einheiten erfasst:
OB 93 036-6-0341/8, Einfamilienhaus, Nr. 54; Gst-Nr 721/2
Einheitswert (erhöht) € 7.994,01 OB 93 036-2-0341/7,
Einfamilienhaus, Nr. 50; Gst-Nr 721/5 Einheitswert (erhöht) €
11.918,34
Nach den Feststellungen des Lagefinanzamtes bildet die im
Teilungsvertrag angeführte Liegenschaft, obwohl es sich nur um einen
Grundbuchskörper (EZ 341 KG M. BG N.) handelt, keine wirtschaftliche
Einheit, sondern es liegen zwei wirtschaftliche Einheiten vor. Es kommt hier zu
einem Austausch von Grundstücksflächen aus zwei verschiedenen
wirtschaftlichen Einheiten, obwohl die eigentliche Voraussetzung für die
Steuerbefreiung - nämlich die Teilung eines Grundstückes der
Fläche nach - gegeben ist.
Die Steuerbegünstigung des
§ 3 Abs. 2 GrEStG 1987 gilt nur für
Teilungsverträge, mit denen eine einzige wirtschaftliche Einheit unter
mehreren Miteigentümern der Fläche nach geteilt wird (vgl. VwGH
18.06.2002, 2001/16/0409). Erfolgt die Aufteilung mehrerer wirtschaftlicher
Einheiten in der Weise, dass jeder der Beteiligten Alleineigentümer an
einer wirtschaftlichen Einheit wird, so liegt ein Austausch von
Miteigentumsanteilen an verschiedenen wirtschaftlichen Einheiten vor, der als
Grundstückstausch zu versteuern ist (siehe
Arnold/Arndold, Kommentar zum
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Tz 181ff zu § 3).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anwendbarkeit
der Befreiungsbestimmung nach § 3 Abs. 2 GrEStG im vorliegenden Falle daran
scheitert, weil die - zwar real geteilte - Liegenschaft nach den
bewertungsrechtlichen Bestimmungen keine wirtschaftliche Einheit darstellt. Die
Abgabenbehörde ist an die im Bewertungsverfahren getroffenen Feststellungen
des Lagefinanzamtes gebunden (siehe
Arnold/Arndold, Kommentar zum
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Tz 186 zu § 3 und die dort angeführte hg
Rechtsprechung).
Die Verkehrswerte der Liegenschaft wurden vom Lagefinanzamt
unter Berücksichtigung von Boden- und Gebäudewert in nachvollziehbarer
Weise ermittelt und in der Berufung nicht bekämpft.
Im Spruch des Bescheides waren der Vorname des
Vertragspartners des Bw zu ergänzen und die Buchstaben "u.a." wegzulassen,
da der Realteilungsvertrag nur zwischen dem Bw und der Schwester M.W.
abgeschlossen wurde.
Salzburg, am
13. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0002-S/06
- Stammnummer
- 20845
- Gültig
- 13.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF