Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0019-F/06
Überprüfung der KESt-Bemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0019-F/06vom 10.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der TSG, vertreten durch Dr. Wolfgang
Hirsch, Rechtsanwalt, als Masseverwalter, 6900 Bregenz, Rathausstr. 21, vom
28. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom
24. Oktober 2005 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer
gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für 1997
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungs- und Zahlungsbescheid vom 10.12.2001 schrieb
das Finanzamt der Bw "die von der verdeckten Gewinnausschüttung im Jahre
1997 an den Gesellschafter WS .... einzubehaltende und abzuführende
Kapitalertragsteuer von ATS 102.722,--" (25 % von 410.890) vor. Begründend
verwies das Finanzamt auf die im Prüfungsbericht getroffenen Feststellungen
einer abgabenbehördlichen Prüfung.
Mit Haftungs- und Zahlungsbescheid vom 6.8.2002 schrieb das
Finanzamt der Bw "die von der verdeckten Gewinnausschüttung im Jahre 1997
an den Gesellschafter WS ... einzubehaltende und abzuführende
Kapitalertragsteuer von ATS 685.925,--" (25 % von 2.743.699) vor.
Begründend verwies das Finanzamt auf die im Prüfungsbericht
getroffenen Feststellungen einer abgabenbehördlichen
Prüfung.
Der Haftungs- und Zahlungsbescheid vom 6.8.2002 wurde mit
Berufungsentscheidung vom 4.10.2005, RV/0014-F/03, unter Berufung auf das
sogenannte Wiederholungsverbot (res iudicata) bzw. den Grundsatz der
rechtskräftig entschiedenen Sache ersatzlos aufgehoben und zählt sohin
nicht mehr zum Rechtsbestand.
Mit Bescheid vom 24.10.2005 (zugestellt am 27.10.2005)
erließ das Finanzamt einen "Bescheid über die Wiederaufnahme des
Verfahrens bezüglich Haftungs- und Zahlungsbescheid betreffend
Kapitalertragsteuer 1997". Dieser in Rechtskraft erwachsene Bescheid bewirkte
die Aufhebung bzw. Beseitigung des Haftungs- und Zahlungsbescheides vom
10.12.2001 aus dem Rechtsbestand (Ritz,
BAO3, § 307 Tz
7).
Ebenfalls mit Bescheid vom 24.10.2005 erließ das
Finanzamt gemäß
§ 307 Abs. 1 BAO einen neuen Zahlungs- und
Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 1997. Mit ihm schrieb es der Bw
"die von den verdeckten Ausschüttungen im Jahr 1997 an den Gesellschafter
WS ... einzubehaltende und abzuführende Kapitalertragsteuer von ATS
788.647" bzw. 57.313,21 € (25 % von 3.154.589) vor. Begründend verwies
das Finanzamt auf die Tz 24 - 26 des BP-Berichtes.
Gegen den Zahlungs- und Haftungsbescheid vom 24.10.2005
erhob die Bw insoweit Berufung, als die Kapitalertragsteuer mit einem 49.848,10
€
übersteigenden Betrag erhoben wurde. Begründend führte die
Bw aus, auf den genannten Betrag gelange man unter Bedachtnahme auf jene
verdeckten Gewinnausschüttungen, auf die der angefochtene Bescheid
verweise.
Das Finanzamt erließ eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung. In ihr führte es begründend aus, im Rahmen
des wiederaufgenommenen Verfahrens seien die verdeckten Ausschüttungen aus
der Erst- und der Wiederholungsprüfung zusammengefasst worden. Unter
Bedachtnahme auf das Vorsoll von 7.465,10 sei die Bw im wiederaufgenommenen
Verfahren effektiv lediglich mit 49.848,11 belastet worden.
Durch die Einbringung eines Antrages auf Entscheidung durch
die Abgabenbehörde II. Instanz gilt die Berufung wiederum als unerledigt.
Im Vorlageantrag vertritt die Bw die Auffassung, die verdeckten
Gewinnausschüttungen, die unter Tz 42 des Berichtes vom 14.6.2002 über
die Wiederholungsprüfung ausgewiesen und erfasst seien, beinhalteten die
verdeckte Gewinnausschüttung, welche unter Tz 16 des BP-Berichtes vom
26.11.2001 ausgewiesen sei, sodass die beiden Beträge nicht
zusammengerechnet werden dürften.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie aus der nachfolgenden Darstellung hervorgeht, ist das
Berufungsvorbringen in den Akten nicht gedeckt und sohin nicht
berechtigt:
|
Text
|
Bemessungs-grundlage
|
KESt
|
BP-Bericht vom 26.11.2002
(Erstprüfung) Tz 19 iVm Tz 26:
"Aufwand Mark
- FL Die von der Gesellschaft getragenen Aufwendungen
für Beratungsleistungen betreffen zu zwei Drittel den Privatbereich des
Gesellschafters."
|
410.890 S
|
102.722 S
|
BP-Bericht vom 14.6.2002
(Wiederholungsprüfung) "Tz.
24 Beratungshonorar WS ... Ab Jänner 1997 verrechnet Herr S
dem geprüften Unternehmen monatlich Beratungshonorare. Grundlage dafür
bildet ein vorgelegter Beratungsvertrag sowie die monatlichen Abrechnungen
(Leistungsnachweise). Zusätzlich werden Herrn S die Reiseaufwendungen und
Spesen ersetzt und ein Mittelklassewagen zur Verfügung gestellt. ... Die an
WS ausbezahlten Gelder halten somit keinem Fremdvergleich stand. Die
Beratungshonorare haben ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis und sind
wirtschaftlich nicht zu begründen, diese Zahlungen sind daher zur
Gänze als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen."
|
1.657.000 S
|
|
"Tz.
25 Verzicht auf den Verkaufserlös betreffend Waschmaschinen
L ... Der Verzicht auf einen Erlös aus dem Anlagenverkauf
wird daher im ausmaß des Ankaufswertes als verdeckte
Gewinnausschüttung in Ansatz gebracht."
|
420.000 S
|
|
"Tz.
26 Sonstige 'Entnahmen' des Gesellschafters
WS Der im geprüften Unternehmen vorgefundenen Kostenrechnung
ist zu entnehmen, dass auch eine Kostenstelle '4010 Gesellschafter' geführt
wurde. Darin sind ua. Aufwendungen für Rechtsberatungskosten,
Detektivkosten, Kosten des Motorbootes und Flugzeugkosten enthalten. Das
Unternehmen hat dabei selbst dokumentiert, dass diese Aufwendungen nicht durch
den Betrieb veranlasst sind, sondern nur aufgrund der beherrschenden Stellung
des Gesellschafters getätigt wurden."
|
666.699 S
|
|
Summe Tz 24 -26 laut Wiederholungsprüfung
(siehe Tz 42)
|
2.743.699 S
|
685.925 S
|
Summe aus Erst- und
Wiederholungsprüfung
|
3.154.589 S
229.252,92 €
|
788.647 S
57.313,23 €
Da aus der obigen Darstellung
klar und eindeutig hervorgeht, dass im Betrag von 2.743.699 S der Aufwand "Mark
- FL" entgegen dem Vorbringen der Bw nicht enthalten ist, war die Berufung
als unbegründet abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass
das Finanzamt den Begründungsmangel im angefochtenen Bescheid (mangelnder
zusätzlicher Verweis auf den Bericht über die Erstprüfung) in der
Berufungsvorentscheidung saniert hat.
Feldkirch,
am 10. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0019-F/06
- Stammnummer
- 20841
- Gültig
- 10.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF