Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0233-F/05
Abgrenzung von Erholungsreise und Kuraufenthalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0233-F/05vom 10.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des ADR, vom 28. September 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 2. September 2005
betreffend Einkommensteuer 2004 im Beisein der Schriftführerin Veronika
Pfefferkorn nach der am 8. Februar 2006 in 6800 Feldkirch,
Schillerstraße 2, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, der seit Langem unter einem
rheumatischem Halswirbel- und Lendenwirbelsäulensyndrom leidet, machte
für das Streitjahr Kurkosten in Gesamthöhe von 6.148,58 € geltend
und begehrte deren Absetzung als außergewöhnliche Belastung.
Das Finanzamt gewährte im
Einkommensteuerbescheid lediglich den Freibetrag wegen eigener Behinderung
gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 und führte begründend aus,
der Begriff "Kur" erfordere gewisse Voraussetzungen, wie etwa ärztliche
Aufsicht und Betreuung oder einen kurmäßig geregelten Tagesablauf.
Wegen der Schwierigkeit der Abgrenzung reiner Erholungsreisen von
Kuraufenthalten, seien strenge Maßstäbe an die den Steuerpflichtigen
treffenden Nachweiserfordernisse zu legen. Im Streitfall sei diesen nicht
entsprochen worden, daher entfalle die Berücksichtigung als
außergewöhnliche Belastung.
Der Berufungswerber
erläuterte in seiner dagegen erhobenen Berufung, dass er jeweils vor seiner
"Kur" von seinem Hausarzt Dr. JF ein Attest erhalte, aus dem eine Diagnose
betreffend sein Krankheitsbild sowie eine Einstufung seiner periodischen
Aufenthalte im ungarischen BB als effektive Therapie hervorgehe. Er
erwähnte im Weiteren, die vormalige Finanzlandesdirektion habe sich einer
Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche
Belastung nicht entgegengestellt. Sie seien vielmehr bis 2003 anerkannt worden.
Der Berufungswerber beschrieb die von ihm beanspruchten Bäder: Er sei
täglich rund 8 Stunden in der Badehalle anwesend. Die Zusammensetzung des
Heilwassers von BB komme seinem Leiden sehr entgegen. Die von ihm bereits in
Österreich besuchten Heilbäder hätten keine vergleichbare
Leidenslinderung gebracht. Die medizinische Notwendigkeit der strittigen
Badeaufenthalte lasse sich aus den Bestätigungen seines Hausarztes, der im
Übrigen über Kenntnisse verfüge, die über jene eines
Kurarztes hinausgingen, erschließen. Beigelegt wurde ein mit 27.9.2005
datiertes Attest des Hausarztes Dr. JF. Darin führte dieser aus, als beste
Therapie für das langjährige Leiden des Berufungswerbers habe sich das
natrium- und kalziumhaltige Wasser von BB herausgestellt. Konkret komme der
Berufungswerber bei Verschlechterung seines Zustandes in die Arztpraxis, wo dann
über die Dauer des Kuraufenthaltes zwischen 4 und 14 Tagen entschieden
werde. Nach Rückkehr erscheine der Berufungswerber wieder in der Praxis und
"berichte über einen sehr guten Kurerfolg". Um eine "Erholungsreise"
könne es sich ja schon deshalb nicht handeln, weil die lange Fahrtstrecke
von 1.500 km einem Erholungszweck sicher abträglich sei. Kurspezifisch
betrachtet sei die heilsame Wirkung des Wassers von BB größer als die
Einbußen durch die Reisestrapaze.
Das Finanzamt wies die Berufung
als unbegründet ab und führte aus, nicht jeder auf ärztliches
Anraten und aus medizinischen Gründen absolvierte Kuraufenthalt führe
zu einer außergewöhnlichen Belastung. Zum Nachweis der
Zwangsläufigkeit einer Kur sei ein vor Kurantritt ausgestelltes
ärztliches Zeugnis erforderlich, aus dem sich Notwendigkeit und Dauer der
Reise sowie Reiseziel ergeben müßten. Überdies sei dem
Kurbegriff ein vor Ort unter kurärztlicher Aufsicht und Betreuung
durchgeführtes Verfahren immanent. Nach dem Gesamtbild im Streitfall seien
diese strengen Anforderungen nicht erfüllt, weshalb den Aufenthalten in BB
der Charakter bloßer Erholungsurlaube zukomme. Sollte das Finanzamt in vor
dem Streitjahr liegenden Zeiträumen eine unrichtige Rechtsauskunft erteilt
haben, so liege diesbezüglich kein Vertrauensschutz vor. Eine Stützung
auf den Grundsatz von Treu und Glauben gehe ins Leere, da dieser nur im Rahmen
von Ermessensentscheidungen oder bei einer Nachsicht zur Anwendung kommen
könne. Abschließend erfordere der Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung im Streitfall die
Nichtberücksichtigung als außergewöhnliche Belastung - bei jedem
anderen Steuerpflichtigen würden nämlich bei gleich gelagerten
Umständen Aufwendungen wie die strittigen ebenfalls nicht in der vom
Berufungswerber angestrebten Weise steuerlich anerkannt.
In der Folge brachte der
Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz sowie den Antrag auf Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung ein.
In der am
8. Februar 2006 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung
wurde eine Reihe von Fragen an den Berufungswerber gestellt und wie folgt
beantwortet:
Welcher
Art ist Ihr Leiden, wie wirkt es sich im täglichen Leben aus?
Ich leide unter starken
Schmerzen, die sich vom Nacken bis unter die Knie durch meinen Körper
ziehen. Oftmals konnte ich mich gar nicht mehr bewegen, sondern nur im Bett
liegen. Die Entdeckung des Wassers von
BB im Jahr 1983 brachte erstmals eine
beträchtliche Linderung meines Leidens. Je nach Außentemperatur
hält der Erfolg meiner Badereise länger oder kürzer an. Die
für mich ideale Temperatur beläuft sich auf 25 bis 30 Grad.
Wurden
vom Träger der gesetzlichen Sozialversicherung Zuschüsse zu den
Aufenthalten in BB
geleistet? - Falls nein, warum nicht?
Ich habe nicht um
Kostenübernahme angesucht. Meiner Meinung nach bekommt man ab einer
bestimmten Einkommenshöhe ohnehin keine Zuschüsse mehr.
Können
Sie eine kurärztliche Untersuchung, eine kurärztliche Überwachung
und einen Therapieplan nachweisen?
Eine kurärztliche
Untersuchung und Überwachung findet in Ungarn nicht statt. Ich weiß
aus Erfahrung, in welchem Umfang mir die Aufenthalte im Wasser gut tun und teile
mir meine Anwendungen selbst ein. Auch ein befreundeter Arzt in Österreich
hat mir geraten, es so zu halten, wie ich mich wohlfühle.
Sie
beschreiben in Ihrem Vorlageantrag die absolvierten Badeanwendungen. War die
zeitliche Lagerung hiebei beliebig und die Einteilung Ihnen persönlich
überlassen?
Ja, dies oblag allein
meiner Einteilung.
Welcher
Art war Ihre Unterbringung? Hotel, Pension, Privatzimmer? Können Sie
diesbezüglich eine Rechnung vorlegen?
Ich bin in einer privaten
Vermietung untergebracht. Ich muß natürlich bezahlen, die Vermieterin
ist froh über diese Einnahmen. Rechnungen kann ich nicht vorlegen. Hier
steige ich seit 12 Jahren ab.
Wo
absolvieren Sie die von Ihnen geschilderten Badeanwendungen? Handelt es sich um
ein allgemein zugängliches Badezentrum?
Es handelt sich um eine
Badehalle für Sitzbäder, die allgemein zugänglich ist und in der
sich mehrere hundert Leute aufhalten. Auch im Freien gibt es Bäder, die ich
aber nicht frequentiere. Belege betreffend Eintritt oder Liegestühle kann
ich nicht vorlegen, da diese vor Ort einbehalten werden.
Hat
Ihre Gattin an den streitgegenständlichen Reisen
teilgenommen?
Fallweise begleitet mich
meine Gattin auf den Reisen. Sie nimmt dann auch an den Badeanwendungen teil, da
sie ebenfalls an ihren Knien leidend ist und ihr die Bäder gut tun.
Haben
Sie Freunde oder Verwandte in BB
?
Naütrlich trifft man
durch die wiederholten Reisen immer wieder Leute, die man bereits kennt.
Verwandte habe ich dort nicht.
Wie
sind die zahlreichen, langen Autofahrten, teilweise für nur 3 - 4 Tage
Aufenthalt, mit Ihrem Leiden vereinbar?
Ja,
das frage ich mich selbst manchmal. Aber ich bin nun mal ein leidenschaftlicher
Autofahrer und wenn auch die Hinreise oftmals beschwerlich ist, bin ich bei der
Rückreise durch die Auswirkung der absolvierten Bäder wieder so fit,
dass die Fahrt problemlos ist.
Können
Sie zur zeitlichen Lagerung Ihrer Reisen, alljährlich im Juli/August, somit
in der Haupturlaubszeit, bzw. alljährlich in der Weihnachtszeit, Stellung
nehmen?
Ich
stehe ja noch immer im Geschäft, daher muß ich mich nach den
Betriebsurlauben richten, diese fanden Ende Juli/Anfang August bzw. Ende
Dezember/Anfang Jänner statt. Ich verwende meinen gesamten Urlaubsanspruch
plus Zeitausgleich für meine Reisen nach
BB. Ich bin währenddessen nicht
krankgeschrieben.
Der Finanzanwalt führte
aus, die Formulierung des Berufungswerbers, aufgrund der Badeanwendungen in BB
"benötige er keine Spritzen mehr", deute darauf hin, dass es auch eine
andere Behandlungsmöglichkeit, eben jene mit Spritzen, gebe. Insofern
handle es sich nicht um eine Kur im steuerlichen Sinn. Er betonte nochmals die
nicht einfache Abgrenzung einer Kurreise von einer bloßen Erholungsreise.
Er warf weiters die Frage auf, ob hinsichtlich der Fahrten Belege wie etwa
Benzinrechnungen existierten, was der Berufungswerber verneinte. Zusammenfassend
beantragte er Abweisung der Berufung wie bisher.
Der Berufungswerber wies im
Hinblick auf abverlangte Belege (Hotel-bzw. Pensionsrechnungen, Nachweise
über kurärztliche Überwachung, Therapieplan) auf die im Jahr 2002
zwischen Finanzlandesdirektion und Finanzamt gepflogene Vorgangsweise hin,
wonach diese entbehrlich seien. Er beantragte unter nochmaligem Hinweis auf die
heilkräftigen Wässer von BB, deren wohltuende Wirkung mit keiner
anderen Anwendung vergleichbar sei und ihn medikamentenfrei gestellt habe - er
benötige nur noch eine Rheumesserspritze pro Jahr - die Anerkennung der
geltend gemachten Kosten als außergewöhnliche
Belastung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 EStG
1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen außergewöhnliche Belastungen in Abzug zu bringen.
Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1) Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2 leg. cit.),
2) Sie muss zwangsläufig
erwachsen (Abs. 3 leg.cit.),
3) Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4 leg.
cit.).
Die Belastung darf weder
Betriebs-, noch Sonderausgabe sein, noch unter den Werbungskostenbegriff fallen.
Als zwangsläufig erwachsen im Sinne des Abs. 3 leg. cit. ist sie dann
anzusehen, wenn der Steuerpflichtige sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Strittig
ist, ob die unter dem Titel der Kurkosten geltend gemachten Aufwendungen zum
Abzug als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988
berechtigen.
Der
VwGH geht
in ständiger Rechtsprechung von
folgenden Voraussetzungen für die Anerkennung von Kurkosten als
außergewöhnliche Belastung aus:
Der
Begriff "Kur" erfordert ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und
Betreuung durchgeführtes Heilverfahren (vgl. etwa VwGH 22.12.2004,
2001/15/0116).
Die
Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen zwangsläufig erwachsen,
was so zu verstehen ist, dass die der Behandlung einer Krankheit unmittelbar
dienende Reise zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig
ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint
(vgl. VwGH 4.10.1977, 27/55/76, 2103/77, 2104/77).
Zum
Nachweis der Zwangsläufigkeit des Kuraufenthaltes ist die Vorlage eines vor
Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die
Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, erforderlich.
Einem ärztlichen Gutachten kann es gleichgehalten werden, wenn zu einem
Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder
aufgrund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden, da
zur Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches
Gutachten vorgelegt werden muss (VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116, VwGH 25.4.2002,
2000/15/0139).
Bei
der Reise muss es sich dem Gesamtcharakter nach um eine Kurreise mit einer
nachweislich kurmäßig geregelten Tages- und Freizeitgestaltung
handeln. Insofern ist eine deutliche Abgrenzung zu einer bloßen
Erholungsreise, die der Gesundheit letztlich auch förderlich ist,
erforderlich (VwGH 22.2.2001, 98/15/0123, VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139, oder
etwa das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage ergangene Urteil des BFH,
12.6.1991, III, R 102/89, BStBl II 1991, 763).
Der
Steuerpflichtige ist für das Vorliegen der geforderten Voraussetzungen
nachweispflichtig. Wegen der generell schwierigen Abgrenzung von Kurreisen und
ebenfalls der Gesundheit und Erhaltung der Arbeitskraft dienenden
Erholungsreisen, sind an die Nachweispflicht strenge Maßstäbe zu
legen (VwGH 18.12.1973, 1792/72, VwGH 31.3.1998, 93/13/0192, VwGH 22.12.2004,
2001/15/0116).
Setzt man den Streitfall in
Beziehung zur oben ausgeführten Rechtsprechung des VwGH so ergibt sich
folgendes Bild:
Aus der Aktenlage ist
ersichtlich, dass der Berufungswerber seine Badeaufenthalte in BB seit dem Jahr
1997 bis zum Streitjahr alljährlich 4 bis 8-mal absolviert und die damit
verbundenen Kosten stets als außergewöhnliche Belastung geltend
gemacht hat. Einer der Aufenthalte fällt dabei regelmäßig in den
Zeitraum Weihnachten/Neujahr, ein anderer auf eine rund 3-wöchige Periode
im Juli/August. Dazwischen sind kürzere Aufenthalte verzeichnet, die
manchmal nur 3 oder 4 Tage umfassen:
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
31.12.96-7.1.
|
30.1.-3.2.
|
29.1.-2.2.
|
28.1.-2.2.
|
1.1.-4.1.
|
24.12.01-2.1.
|
1.1.-4.1.
|
1.1.-5.1.
|
28.2.-10.3.
|
27.2.-8.3.
|
4.3.-14.3.
|
4.3.-13.3.
|
1.2.-5.2.
|
1.2.-5.2.
|
7.3.-16.3.
|
31.1.-3.2.
|
7.5.-11.5.
|
30.4.-5.5.
|
30.4.-9.5.
|
4.6.-7.6.
|
27.4.-2.5.
|
8.3.-17.3.
|
18.6.-22.6.
|
5.6.-13.6.
|
25.7.-10.8.
|
20.5.-24.5.
|
24.7.-8.8.
|
21.7.-6.8.
|
20.7.-7.8.
|
9.5.-12.5.
|
25.7.-10.8.
|
24.7.-8.8.
|
24.10.-3.11.
|
24.7.-9.8.
|
22.10.-2.11.
|
20.10.-1.11.
|
|
14.6.-16.6.
|
15.8.-18.8.
|
22.10.-1.11.
|
23.12.-31.12.
|
23.10.-2.11.
|
25.12.-4.1.
|
25.12.-4.1.
|
|
26.7.-11.8.
|
24.10.-2.11.
|
22.12.-31.12.
|
|
25.12.-4.1.
|
|
|
|
25.10.-3.11.
|
24.12.-31.12.
|
|
|
|
|
|
|
24.12.-5.1.
|
|
An Kosten hat der
Berufungswerber jeweils Fahrtkosten (Kilometergelder), Tages-, und
Nächtigungssätze, Eintritte in das Bad und Auslagen für Liegen
verzeichnet. Aus der Aktenlage lassen sich keine Hotel- oder Pensionsrechnungen,
auch keine Rechnungen die die Kuranwendungen belegen würden, ersehen. Der
Berufungswerber hat hiezu generell angeführt, ein Aufenthalt in Ungarn sei
sicher billiger als etwa einer in Frankreich - nur dort würde es
vergleichbare Heilwässer geben - wenn auch das Preisniveau in Ungarn stark
im Steigen begriffen sei und bald über das österreichische hinausgehen
werde. Im Übrigen hat er zum belegmäßigen Nachweis die bereits
im Sachverhalt dargelegte Meinung vertreten.
Als Nachweis der
Zwangsläufigkeit seiner Aufenthalte in BB hat der Berufungswerber für
die Jahre 1997 bis 2003 jeweils ein mit
"Ärztliches Attest"
überschriebenes Papier seines Hausarztes Dr. JF eingereicht. Unter
"Diagnose" waren die fachmedizinischen
Termini "chronische Lumbalgie" und
"Polyarthralgie" ausgewiesen.
Anschließend berichtete Dr. F jeweils annähernd gleichlautend, dass
der Berufungswerber seit vielen Jahren an einem rheumatischen Gelenks- und
Wirbelsäulenleiden laboriert. Über die Jahre habe sich das Heilwasser
in "B" als günstigste Therapie erwiesen, sodass er
"mehrmals im Jahr diese Anwendungen
mache". Darunter befand sich jeweils ein Absatz
"Aufenthalte 199...oder 200...", der
jahresbezogen die in obiger Tabelle zusammengefassten Termine wiedergab. Das
Attest stammte jeweils aus dem auf das Jahr der Geltendmachung folgenden Jahr,
dh für das Jahr 2000 etwa vom 29.1.2001, für 2003 vom 14.1.2004. Dr. F
verwendete auch die Formulierungen ...."hat
sich bewährt",....."aus der Erfahrung für sein Leiden die beste
Wirkung",....."auf ärztlichen Rat",......"effiziente Therapie....kann
empfohlen werden".
Für das
Streitjahr 2004 legte der
Berufungswerber ein mit "Ärztlicher
Befundbericht"
überschriebenes Papier folgenden Wortlautes vom
21.2.2005 vor: "Auch im Jahr 2004 hat sich als
günstigste Behandlung das Heilwasser von
BaB in Ungarn erwiesen, sodass er wie
in den Vorjahren wiederholt Badekuren absolviert hat (siehe Auflistung)."
Es folgten die Reisedaten.
Es ist dem Berufungswerber
entgegenzuhalten, dass die genannten ärztlichen Schreiben durchaus nicht
den strengen Voraussetzungen, die der VwGH in langjähriger Rechtsprechung
von ärztlichen Zeugnissen verlangt, entsprechen. Zum einen wurden sie nicht
vor Antritt der Kur erstellt, sondern
jeweils im Nachhinein für bis zu 8 Kuraufenthalte pro Jahr in Form einer
pauschalen Empfehlung (für das Streitjahr 2004 für 6 Aufenthalte
ärztliche Zusammenfassung wie oben). Zum anderen lässt sich aus ihnen
- eben wegen des pauschalen, beliebigen Charakters - für den Einzelfall die
Notwendigkeit nicht ablesen. Es hat auch - dies ist nicht zu übersehen -
Dr. F das Wort "Notwendigkeit" nie verwendet. Er spricht wohl von
"empfehlenswert", "bewährte, effiziente Therapie", "günstige
Behandlung". Diese Formulierungen implizieren aber
nicht eine unabdingbare Notwendigkeit
und stellen keine Verordnungen dar, unabhängig davon, dass sie die, wie
sich ebenfalls aus der Gesamtaktenlage erschließen lässt, auf
Initiative des Patienten absolvierten Badereisen
(...."er hat im Laufe der Jahre sehr Vieles
versucht......als beste Behandlung hat sich das natrium- und kalziumhältige
Wasser in BB
herausgestellt...."), ärztlich gutheißen und
diesbezüglich Wohlwollen bekunden. Dass es andere, möglicherweise
erfolgversprechende Behandlungsmethoden oder -orte geben könnte,
schließen die Schreiben Dris. F nicht aus.
Wenn auch Dr. F in seinem der
Berufung beigelegten Schreiben darlegt, der Berufungswerber komme jeweils bei
Verschlechterung seines Zustandes in die Ordination, wo dann über die Dauer
des Kuraufenthaltes beraten werde, liegen dem unabhängigen Finanzsenat
keine Einzelzeugnisse über Einzelaufenthalte, sondern nur die oben
beschriebenen, im Nachhinein erstellten Gesamtbestätigungen vor.
Überdies haftet der Formulierung "bei Verschlechterung des Zustandes" eine
gewisse Fragwürdigkeit an, lässt sich aus den in der Tabelle
dargestellten Reiseterminen doch eine alle Jahre wiederkehrende,
datenmäßige Übereinstimmung ablesen (erwähnt seien nur die
Weihnachts- und Juli/Augusttermine). Selbst eine überaus wohlwollende
Interpretation wird Leidensschübe, die über Jahre hinweg auf bestimmte
hohe Feiertage und in die Sommerhaupturlaubszeit fallen, in Frage stellen
müssen. In der mündlichen Verhandlung hat sich herausgestellt, dass
die Gleichgelagertheit der Daten auf die Betriebsurlaube am Arbeitsplatz des
Berufungswerbers zurückzuführen ist - hier somit eine privat-, aber
nicht leidensbedingte Terminwahl vorliegt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung und
üblicher Praxis umfasst eine Kur darüber hinaus einen Zeitraum von
rund 3 Wochen. Nur so wird ein hinreichender Kurerfolg als gewährleistet
erachtet. Insofern sind Zweifel angebracht, ob die zahlreichen Kurzaufenthalte
des Berufungswerbers, verbunden mit langen Autofahrten, überhaupt geeignet
sind, als "Kuren" im medizinischen Sinn eingestuft zu werden (dies ungeachtet
des Umstandes, dass der Berufungswerber grundsätzlich gerne Auto fährt
und bei der Rückfahrt jeweils von der heilsamen Wasseranwendung
profitiert).
Der unabhängige Finanzsenat hält
grundsätzlich die wohltuende Wirkung des Wassers von BB im Hinblick auf das
langjährigen Leiden des Berufungswerbers für glaubwürdig.
Erstaunlich scheint ihm aber, dass dieser bei einer bereits im Jahr 1983
begonnenen Reisetätigkeit nach Ungarn niemals um Übernahme eines
Kostenanteils durch den Träger der gesetzlichen Sozialversicherung
angesucht hat - für jeden Kurwerber wohl eine Selbstverständlichkeit.
Durch Nachfrage bei der KK wurde seitens des unabhängigen Finanzsenates
erhoben, dass es 2 Arten von Kostenbeteiligung durch den Träger der
Sozialversicherung gibt:
A)
Sucht der Versicherte in Eigeninitiative eine Kureinrichtung auf, so kann ihm
auf Antrag ein Kurpauschale zugesprochen werden, das von der Einkommenshöhe
abhängt und bis zu 20 Behandlungen umfasst. Die als Grenze eingezogene
Einkommenshöhe ist niedrig.
B)
Stellt der Versicherte einen Antrag auf Kur, so muss er den Vertrauensarzt
aufsuchen. Befürwortet dieser die Kur, übernimmt der Träger der
Sozialversicherung die Gesamtkosten. Es besteht allerdings - je nach
Einkommenshöhe - ein Selbstbehalt. Dieser beträgt maximal 250 €
(ein im Verhältnis zu den Gesamtkurkosten naturgemäß sehr
geringer Betrag).
Es kann dem Berufungswerber nicht zum Nachteil angerechnet
werden werden, wenn er die Variante A)
wegen Aussichtslosigkeit nicht angestrebt hat. Dass er aber bei der
geschilderten Intensität und Langwierigkeit seines Leidens die Variante
B) nicht erprobt hat, verwundert. Die
einzige diesbezügliche, aus dem Jahr 1993 stammende, Notiz im Akt,
nämlich, dass dem Berufungswerber Zeit- und Verdienstentgang für das
Aufsuchen des Vertrauensarztes zu groß seien, vermag nicht zu
überzeugen.
Der Berufungswerber hat weder
im Streitjahr, noch in den vorangegangenen Jahren einen Nachweis für eine
kurärztliche Betreuung und Behandlung in BB erbracht. Aus seinem Vorbringen
im Akt, sein Hausarzt kenne ihn und sein Leiden besser als jeder Kurarzt und
werde von ihm auch vor und nach seinen Reisen aufgesucht, lässt sich
bereits erschließen, dass eine solche kurärztliche Therapie vor Ort
nicht stattgefunden hat. Dies hat der Berufungswerber auch in der
mündlichen Verhandlung bestätigt. Die laut Berufung tagtäglich in
Anspruch genommenen Badeanwendungen - die der unabhängige Finanzsenat
übrigens grundsätzlich nicht anzweifelt - können einen
detaillierten kurärztlichen Therapieplan und Nachweis eines Heilverfahrens
nicht ersetzen. Das strenge Reglement, das laut VwGH im Zusammenspiel mit der
kurärztlichen Leitung dem Gesamtcharakter nach einen Kuraufenthalt
ausmacht, ist für die steuerliche Berücksichtigung als
außergewöhnliche Belastung nämlich unabdingbar. Wenn der
Berufungswerber subjketiv der Überzeugung ist, selbst am besten zu wissen,
in welcher Form und Intensität er sich die Kuranwendungen einteilen
müsse und im Übrigen durch seinen Hausazt hinlänglich
ärztlich überwacht sei, so ist dies glaubwürdig und
erfreulich, macht aber allein seine Reisen
nicht zu steuerlich anzuerkennenden Kurreisen. Er übersieht
nämlich, dass das Gesetz und damit in Einklang die ständige
höchstgerichtliche Rechtsprechung, strenge Parameter aufgestellt haben, die
über den subjektiven Eindruck einer Leidenslinderung hinausgehend
erfüllt sein müssen und übersieht weiters, dass, folgte man
seiner Argumentation, jeder Erholungsurlaub, der den gestressten Arbeitnehmer
der modernen Berufswelt in die Lage versetzt, entspannt und fit wieder in den
Arbeitsalltag einzutreten und bis ins hohe Alter aktiv zu bleiben, steuerlich
absetzbar sein müßte.
Der Berufungswerber hat die
Badeaufenthalte in seiner regulären Urlaubszeit gelagert, sich in einem
Privatquartier ohne kurmäßig geregelte Tages- und Freizeizgestaltung
eingemietet und wurde fallweise von seiner Gattin begleitet, die das selbe - in
Eigenregie erstellte - Tagesprogramm in der allgemein zugänglichen
Badehalle absolvierte.
Zusammenfassend stellt der
unabhängige Finanzsenat fest, dass die strengen und unverzichtbaren
Nachweise für die
Zwangsläufigkeit der Reisen nicht
erbracht wurden. Die beschriebenen Badeanwendungen in BB waren zwar seiner
Gesundheit förderlich, was der Berufungswerber nicht zuletzt in der
mündlichen Verhandlung überzeugend vermitteln konnte. Dies ändert
- im Lichte obiger Ausführungen betrachtet - jedoch nichts daran, dass es
sich um steuerlich nicht berücksichtigungsfähige Erholungsaufenthalte
gehandelt hat.
Der
Treu und Glaubens-Grundsatz, auf den
sich der Berufungswerber im Hinblick auf eine, längere Zeiträume vor
dem Streitjahr 2004 umfassende Praxis der Abgabenbehörde I. Instanz
stützt, schützt den Steuerpflichtigen grundsätzlich dann vor
Vertrauensschäden, wenn ein Vollzugspielraum vorhanden ist, somit nicht bei
eindeutiger Rechtslage wie im Streitfall. Die Behörde ist vielmehr sogar
verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung
abzugehen (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, Linde Verlag,
Wien, § 114, TZ 8 und 9). Der dem Begehren des Berufungswerbers ebenfalls
entgegenstehende Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung wurde von der
Abgabenbehörde I. Instatnz bereits in der Berufungsvorentscheidung
erläutert.
Der Berufung war somit
insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Feldkirch,
am 10. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
außergewöhnliche BelastungKuraufenthaltbelegmäßiger NachweisKurarztärztliches ZeugnisErholungsurlaub
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0233-F/05
- Stammnummer
- 20832
- Gültig
- 10.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF