Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0341-W/05
Erfassung einer Darlehensrückzahlung an einen Gesellschafter als Betriebsausgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0341-W/05vom 09.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 2. Jänner 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes X. betreffend Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 2002
entschieden:
Der Berufung wird wie mit
Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
wie mit Berufungsvorentscheidung abgeändert, weshalb hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage, der Einkünfte und der Zurechnung der Einkünfte
auf die erlassene Berufungsvorentscheidung vom 10. März 2004 verwiesen
wird.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), eine KEG, welche im Bereich
Post- und Paketservice tätig ist, reichte für das Jahr 2002 weder eine
Umsatzsteuererklärung noch eine Erklärung zur Feststellung von
Einkünften beim Finanzamt ein. Daher erging am 20. Oktober
2003 ein Schätzungsauftrag an das für die Veranlagung zuständige
Referat.
Der Bescheid betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO wurde dahingehend erlassen, dass
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in geschätzter Höhe von
€ 45.000,00 in Ansatz gelangten (Bescheid vom 28. November 2003).
In der Bescheidbegründung wurde auf die Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO wegen Nichtabgabe
der Steuererklärung verwiesen.
Die Berufung gegen diesen Bescheid begründete die Bw.
damit, dass die Gesellschaft keinen Gewinn erzielt habe (Berufung vom
2. Jänner 2004).
Über Ersuchen des Finanzamtes reichte die Bw. eine
Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften)
2002 ein (überreicht am 1. März 2004). In der
Erklärung wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
- € 6.506,72 ausgewiesen. In der beiliegenden
Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung wurden die einzelnen Einnahmen und Ausgaben
aufgelistet, aber keine Summen der Beträge berechnet.
Mit Berufungsvorentscheidung gelangten Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von - € 3.567,64 in Ansatz. Die
gesonderte Bescheidbegründung enthält folgende Ausführungen:
"Darlehensrückzahlungen können nicht als Werbungskosten abgezogen
werden (€ 1.500,--). Die geltend gemachten Werbungskosten in Höhe
von € 1.726,90 sind aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand und
können daher nur verteilt auf die (Rest)Nutzungsdauer abgesetzt werden. Die
anteilige AfA wurde mit € 287,82 (Jahres-AfA € 575,63)
berücksichtigt."
Der Vorlageantrag wurde damit begründet, dass die
Darlehensrückzahlungen nicht als Werbungskosten geltend gemacht worden
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder
Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind; ein bloß mittelbarer
Zusammenhang mit dem Betrieb genügt, sie müssen außerdem zu
einer Gewinnrealisierung führen (Doralt, EStG-Kommentar², Tz. 221
zu § 4 nmN).
Unter Tz. 253 zu § 23 führt Doralt aaO
(mwN) zum Sonderbetriebsvermögen aus: Sonderbetriebsvermögen liegt
vor, wenn der Gesellschafter Wirtschaftsgüter seines Privatvermögens
der Gesellschaft zur Nutzung überlässt. Nur wenn die betriebliche
Nutzung des Wirtschaftsgutes geringfügig ist, liegt eine Nutzungseinlage
vor. Für die Zurechnung zum Sonderbetriebsvermögen muss das
Wirtschaftsgut der Gesellschaft auf Dauer zur Verfügung gestellt sein;
vorübergehend der Gesellschaft überlassene Wirtschaftsgüter
gehören nicht zum Sonderbetriebsvermögen, es liegt - wie beim
Einzelunternehmer - eine Nutzungseinlage vor.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Die Nachweispflicht für die Betriebsausgaben ergibt
sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Danach hat der Steuerpflichtige
die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen; kann ein Beweis nach den
Umständen des Einzelfalles nicht zugemutet werden, so genügt die
Glaubhaftmachung (zu üblicherweise nicht belegbaren Betriebsausgaben, zu
Taxispesen, zu Reisekosten, zu Gratislieferungen von Medikamenten an Apotheken).
Der Nachweis einer Betriebsausgabe hat durch einen schriftlichen Beleg
zu erfolgen. Eigenbelege sind nur dann anzuerkennen, wenn unter den gegebenen
Umständen Fremdbelege regelmäßig nicht vorliegen. Die als
Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen sind sowohl dem Grunde nach als
auch hinsichtlich ihrer Höhe nachzuweisen.
Gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 darf
der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben dann
als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur
Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt
werden.
Unter Bedachtnahme auf diese Rechtsausführungen ergibt
die Überprüfung des Vorbringens im Vorlageantrag, die
Darlehensrückzahlungen seien nicht als Werbungskosten (gemeint:
Betriebsausgaben) geltend gemacht worden, Folgendes:
Zu den Betriebseinnahmen:
An Betriebseinnahmen wurde ausschließlich der
Rechnungsbetrag laut Rechnung der Bw. vom 1. September 2002 (AS 15/02)
erklärt, welcher in zwei Teilbeträgen - am 20. September 2002:
€ 3.500,00 und am 30. Dezember 2002: € 2.957,86,
insgesamt € 6.457,86 - bei der Bw. einging
(Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung, AS 16). Die in der
Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung ebenfalls aufscheinenden vier Einlagen wurden
nicht als Betriebseinnahmen erklärt. Wären diese Einlagen erfasst
worden, hätten sich Betriebseinnahmen in Höhe von
(€ 1.000,00 + € 2.500,00 + € 3.500,00 +
€ 2.500,00 + € 1.500,00 + € 2.957,86 =)
€ 13.957,86 ergeben und hätten diese die Betriebsausgaben (vgl.
folgender Absatz) überstiegen.
Zu den Betriebsausgaben:
Bei den Betriebsausgaben wurde anlässlich der
Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung
hinsichtlich einer der vier Einlagen -
die allesamt, wie oben ausgeführt, nicht als Betriebseinnahmen erklärt
worden sind - übersehen, die sechs
Wochen später erfolgte Rückzahlung der Einlage nicht unter den
Betriebsausgaben zu erfassen, es handelte sich bei der Rückzahlung um einen
gewinnneutralen Vorgang, spiegelbildlich zur Nichterfassung als
Betriebseinnahme. Bei zutreffender Außerachtlassung dieser Position
vermindert sich die Summe der Betriebsausgaben laut
Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung von € 12.964,58 auf
€ 11.464,58.
Infolge Berücksichtigung
der in der Berufungsvorentscheidung zur geltend gemachten
Betriebsausgabenposition: "20.09.2002 PC + Zubehör 1726,9" getroffenen
Feststellungen ergeben sich folgende Berechnungen der Betriebsausgaben:
|
Betriebsausgaben
laut Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung
|
12.964,58
€
|
-
gewinnneutrale Rückzahlung
|
-
1.500,00 €
|
- PC +
Zubehör
|
-
1.726,90 €
|
+
Halbjahres-AfA PC + Zubehör
|
+
287,82 €
|
|
10.025,50
€
Der Verlust
errechnet sich gemäß der obigen Betriebseinnahmen und -ausgaben wie
folgt:
|
Betriebseinnahmen
|
6.457,86
€
|
-
Betriebsausgaben
|
-
10.025,50 €
|
Verlust
|
-
3.567,64 €
Der Berufung
war daher wie mit Berufungsvorentscheidung teilweise stattzugeben.
Wien, am 9.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0341-W/05
- Stammnummer
- 20823
- Gültig
- 09.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF