Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1715-W/05
Ablauf der Aussetzung der Einhebung anlässlich der Erlassung einer Berufungsentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1715-W/05vom 09.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B-GesmbH, vom 25. Dezember 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 15. Dezember 2004
betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 verfügte
das Finanzamt den Ablauf der mit Bescheid vom 13. August 2004 bewilligten
Aussetzung der Einhebung infolge Berufungserledigung.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom
25. Dezember 2004 führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass die dem
Antrag zu Grunde liegenden Berufungen bisher nicht erledigt worden seien. Es
werde daher die Aufhebung des Bescheides und die Aussetzung der Einhebung
neuerlich beantragt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 1. Februar 2005 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2005 beantragte die Bw.
rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in
einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem
Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer
über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung
oder b) Berufungsentscheidung
oder c)anderen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des
Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung
schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines
Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
Entgegen der Behauptung der Bw. wurde entsprechend der
Begründung der Berufungsvorentscheidung, auf deren Ausführungen
verwiesen wird, über die der Aussetzung zu Grunde liegenden Berufungen
gegen die Bescheide vom 10. Mai 2004 betreffend die Festsetzung von
Säumniszuschlägen mittels Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 3. Dezember 2004, RV/1423-W/04, entschieden, sodass nach
der Bestimmung des § 212a Abs. 5 BAO der Ablauf der Aussetzung zu
verfügen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1715-W/05
- Stammnummer
- 20821
- Gültig
- 09.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF