RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1715-W/05

Ablauf der Aussetzung der Einhebung anlässlich der Erlassung einer Berufungsentscheidung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1715-W/05vom 09.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der B-GesmbH, vom 25. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 15. Dezember 2004 betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 verfügte das Finanzamt den Ablauf der mit Bescheid vom 13. August 2004 bewilligten Aussetzung der Einhebung infolge Berufungserledigung. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 25. Dezember 2004 führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass die dem Antrag zu Grunde liegenden Berufungen bisher nicht erledigt worden seien. Es werde daher die Aufhebung des Bescheides und die Aussetzung der Einhebung neuerlich beantragt. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Februar 2005 als unbegründet ab. Mit Eingabe vom 10. Februar 2005 beantragte die Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c)anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Entgegen der Behauptung der Bw. wurde entsprechend der Begründung der Berufungsvorentscheidung, auf deren Ausführungen verwiesen wird, über die der Aussetzung zu Grunde liegenden Berufungen gegen die Bescheide vom 10. Mai 2004 betreffend die Festsetzung von Säumniszuschlägen mittels Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 3. Dezember 2004, RV/1423-W/04, entschieden, sodass nach der Bestimmung des § 212a Abs. 5 BAO der Ablauf der Aussetzung zu verfügen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 9. Februar 2006

Normen und Schlagworte

Ablauf der Aussetzung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1715-W/05
Stammnummer
20821
Gültig
09.02.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF