Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1066-L/05
Kosten für Karriereberatungsprogramm als Fortbildungskosten; Um-bzw. Hochrechnung im Falle von Bezügen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1066-L/05vom 02.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. , Adresse, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Grieskirchen Wels betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen :
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
€
|
Art
|
Höhe
€
|
2004
|
Einkommen
|
16.856,09
|
Einkommensteuer
|
5.003,43
|
|
|
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
7.232,38
|
|
|
|
Einkommensteuer
|
2.228,95
|
|
|
|
(293
BAO-Fassung)
|
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Berufungspunkt
Werbungskosten (Ausbildung /Fortbildung):
Der Bw. übte im Berufungszeitraum folgende
Tätigkeiten aus (Versicherungsdatenauszug der
österr.Sozialversicherung ):
|
1.1.2004-31.3.2004
|
Angestellter
(Leiter des Rechnungswesens)
|
H.NZ
Einvernehmliche Auflösung des
Dienstverhältnisses am 24.11.2003-Lohnzahlungen bis
31.3.2004
|
10.2.2004 -13.2.2004
|
Bewerbung auf Inserat und Absolvierung eines
Karriereberatungspro-grammes
|
Personalberatungsbüro P.nz über Auftrag
der Fa.S.AR
|
1.4.2004 - 12.5.2004
|
Angestellter
|
S..nz
|
13.5.2004 -14.05.2004
|
Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung
|
Fa. S.
|
15.5.2004 -7.11.2004
|
Arbeitslosengeldbezug (Notstandshilfe) AMS
W.ls
|
|
8.11.2004
-30.09.2005
|
Angestellter
|
H.L.AGAG, Wi.en
|
01.10.2005
-laufend
|
Angestellter
|
O.BB I.B.W.en
In der Beilage zur Arbeitnehmerveranlagungserklärung
2004 wurden unter Pkt. 2.Sonstige Be-werbungskosten Beratung bei P.., Personal
Managementpartner,in L.,
angeführt:
|
Werbungskosten
aus diesem Titel:
|
€
|
Karriere-Beratung-Kosten
|
5.760,00
|
Zuzügl.Fahrtspesen
|
297,70*
|
Gesamt daher
|
6.057,70
*Aufgliederung
der Fahrtspesen:
|
Gefahrene Kilometer ( Hin-und
Rückfahrt)
|
Datum
|
76
|
10.03.04
|
76
|
22.03.04
|
76
|
08.03.04
|
76
|
10.02.04
|
76
|
13.02.04
|
76
|
03.02.04
|
76
|
23.02.04
|
76
|
25.02.04
|
76
|
02.03.04
|
76
|
13.02.04
|
76
|
12.02.04
|
Summe
(KMG)
|
297,70
Im Schriftsatz vom
18.9.2005 wurde vom Abgabepflichtigen Folgendes
bekanntgegeben:
(
Beilage zum Jahresausgleich 2004 - Begründung der Kosten der doppelten
Haushaltführung):
"Er
sei mit November 2004 in die H.AG,
für den Bereich Bilanzierung eingetreten. Dienstort sei seit dieser Zeit
W.. Gem. Bundesbahnstrukturgesetz wurde diese Gesellschaft mit der Gesellschaft
des Ö:.Konzerns verschmolzen
(O.I.B..Der Dienstort sei weiterhin
Wi. .
Er
habe mit Schreiben vom 15.11.2004 von der
O.GmbH eine Genossenschaftswohnung (ca.
55 m2) zugewiesen bekommen (Beilage). Der Mietvertrag (Beilage) sei seit
1.12.2004, seine Übersiedlung (Verbringung der persönlichen Habe)
erfolgte dann in der ersten Dezemberhälfte 2004. Die Miete (inkl.
Betriebskosten) habe € 320,13 (Beilage) betragen. Es handle sich bei dieser
Wohnung ausschließlich um eine Dienstwohnung, die er zur Ausübung
seiner beruflichen Tätigkeit benötige (siehe § 3 lit. i des
Mietvertrages S. 4 - liegt als Kopie diesem Schreiben bei). Das Benützen
dieser Wohnung sei an seine Tätigkeit bei der
Ö. gebunden. Ein tägliches
Pendeln von W. nach
Wi. und zurück sei absolut nicht
möglich, da er in seiner derzeitigen Funktion als Leiter Buchhaltung und
Bilanzierung der Ö.. eine
wöchentliche Arbeitszeit habe, die beträchtlich über eine 40
Stundenwoche hinausgeht, eine Ausübung seiner Tätigkeit in
Wi. sei ohne diese Wohnung nicht
möglich.
Seine
Familie (seine Frau M.K. und sein Sohn
P.K.) lebe nach wie vor in
We.. An eine Übersiedlung nach
Wi. sei in keinster Weise gedacht, da
seine Frau pragmatisierte Landesbeamtin sei (Hauptschullehrerin in
We..) und sein Sohn in
L. das Gymnasium (derzeit 8. Klasse)
besuche.
Eine
Übersiedlung seiner Frau nach Wi.
hätte zur Folge, dass diese ihre Pragmatisierung in OÖ auf jeden Fall
verlieren würde, ein Sachverhalt, der zwingend ein Verbleiben in OÖ
bewirkt. Den Sohn in der Maturaklasse aus der Schule zu nehmen erachte er als
sehr wenig zweckmäßig. Er habe mit seiner Frau in
W. ein Einfamilienhaus errichtet
(1997/1998), das weiterhin der Lebens -und Wohnmittelpunkt für ihn
darstelle und eine gänzlich bessere Lebensqualität für sie
darstelle, als eine Mietwohnung im 3. Stock in unmittelbarer Nähe der
Westbahnstrecke (die von der Ö.
errichteten Wohnhäuser befinden sich auf Bahngrund und dieser sei
naturgemäß längs der Bahnstrecken)".
Im Einkommensteuerbescheid
2004 vom 6.10.2005 wurden die beantragten Werbungskosten betreffend
Karriere -Beratung (P-) nicht anerkannt.
In der Begründung wurde ausgeführt:
"Erfolge ein
allgemeines Karriereberatungsprogramm nicht in Zusammenhang mit einer bestimmten
in Aussicht genommenen Einkunftsquelle und ist die Art der zukünftigen
Tätigkeit noch ungewiss, liegen nichtabzugsfähige Aufwendungen der
Lebenshaltung vor (VwGH 16.12.1999, 97/15/0148, EStR 2000 RZ 4728). Die Kosten
für die Beratung bei der Fa. P..
konnten daher nicht anerkannt werden".
In der rechtzeitig
erhobenen Berufung wurde diesbezüglich vom Bw.
ausgeführt:
Das
Karriereberatungsprogramm bei P-. sei zu Unrecht nicht berücksichtigt
worden.
Karriereplanunq
bei der P&P.
"Zum
Zeitpunkt der Unterschriftsleistung (Karriereplanung) bei obiger Fa. galt
folgender Sachverhalt:
Sein
Beschäftigungsverhältnis bei
H.I. (er sei dort der 6.
Rechnungswesenleiter innerhalb der letzten 10 Jahre) sei bereits am Endes des
Jahres 2003 (siehe Beilage) einvernehmlich gelöst worden und er habe sein
Gehalt ausschließlich nur auf Grund der langen Kündigungsfrist bis
31.3.2004 bekommen. Im Zuge seiner aktiven Arbeitssuche habe er sich auf ein
Inserat der Fa. P.. betreffend der
ausgeschriebenen Position "kfm. Leiter" bei der Fa.
S; beworben. Erst im Zuge der ersten
Kontaktgespräche mit P.. habe er
den Karriereplanungsvertrag unterschrieben und sei sehr umfangreichen
psychologischen Tests und Intelligenztests unterzogen worden. Er habe alle diese
Tests sehr gut bestanden und sei von
P.. daraufhin im nachhinein in die
bereits feststehende Vorstellungsrunde (als 4. oder 5. Teilnehmer) aufgenommen
worden. Er sei damals ca. 10-15 Jahre älter als die anderen Bewerber
gewesen. Bei dem anschließenden Vorstellungsgespräch bei der
S, habe er dann als der Beste und
Geeignetste abgeschnitten und habe die Position "kfm. Leiter" erhalten. Sein
daraufhin kurzfristig erfolgtes Ausscheiden sei in sehr klaren
Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Agenden der kfm. Leitung
begründet gewesen . Diese Karriereplanung sei in absolutem Zusammenhang mit
seiner Bewerbung und darauf ausgerichtet gewesen, diese Position zu erhalten. Es
sei das "Eintrittsgeld" gewesen, um bei Bestehen der Tests in die letzte
Vorstellungsrunde zu kommen. Dieses Vorgehen sei insoferne für ihn sehr
wichtig gewesen, als er bereits in einem Alter war (damals 48 Jahre), bei
welchem er alles auszuschöpfen habe, um nicht auf der Straße zu
bleiben.
An eine
allgemeine Karriereplanung ohne klar definiertem Ziel und greifbaren Nutzen sei
demgemäß niemals gedacht gewesen .
Der
Bw...
Beilage
(Ablichtung):
Einvernehmliche
Auflösung des Dienstverhältnisses abgeschlossen zwischen der
Fa. H-I. als Dienstgeber
und
dem Bw. als Dienstnehmer
Der Dienstgeber und der
Dienstnehmer kommen überein, das Dienstverhältnis einvernehmlich
aufzulösen.
Das Dienstverhältnis
endet am (Handschriftlich eingefügt : 31.3.2004 oder zu jenem Zeitpunkt, zu
dem der Bw. ein Dienstverhältnis mit einem Dritten
beginnt).
Linz,
am 24.11.2003
|
Der
Dienstgeber
|
Der
Dienstnehmer:
Mit
Ergänzungsauftrag vom 27.10.2005 wurde von der Abgabenbehörde I
.Instanz zur neuerlichen Sachverhaltsprüfung der beanstandeten
Werbungskosten um Übermittlung der nötigen Unterlagen
ersucht:
-Rechnung und
Zahlungsnachweis der Fa. P..
über
die absolvierte Karriereplanung
(Vertrag, Inhaltspunkte
des Programms)
Bekanntgabe,
in welchem Zusammenhang die Fa. P.. mit
dem damaligen Dienstgeber stehe (lt. ihren Angaben in der Berufung sei die
Postenausschreibung bei der Fa. S.
über o.a.Firma erfolgt)
-Bestätigung
der Fa. S.
1. dass ein
Vorstellungsgespräch nach dem allgemeinen Termin u. eine Aufnahme in den
bereits feststehende Bewerbungskreis nur aufgrund des Umstandes erfolgt sei ,
dass Sie diese Karriereplanung absolviert haben,
2.Es sei zu
bestätigen, ob diese Karriereplanung auch von den anderen Bewerbern
absolviert worden sei und
3. ob diese Tests eine
Voraussetzung für den ausgeschriebenen Posten gewesen seien.Weiters sei von
der Firma zu bestätigen ,ob (trotz der kurzen Beschäftigung) eine
Refundierung der Kosten erfolgt sei (evtl. im Dienstvertrag
vereinbart?)
Mit Schriftsatz vom
12.11.2005 wurde vom Bw. Folgendes bekanntgegeben:
Die Originalrechnungen
werden als Beilage neuerlich vorgelegt. Mittels beigelegten Schreiben der
P-&P. werde der Zusammenhang zwischen seiner Karriereplanung (Outplacement)
und der Bewerbung bestätigt. Der Ablauf seiner Bewerbung und nachfolgenden
Anstellung bei S. stelle sich wie folgt dar:
1. Fa. S; habe die
P-P.& mit der Personalsuche beauftragt, es werden die Kriterien
festgelegt.
2. Anfolgend wurde die Annonce in einer
Tageszeitung durch die Fa P..
aufgegeben und die bei P..
eintreffenden Bewerbungen (seine Bewerbung war darunter) einer Sichtung durch
P.. unterzogen.
3.
Die nach Dafürhalten von P..
geeigneten Bewerber wurden dann durch
P.. zu einem ersten Gespräch
eingeladen. Einer davon sei er gewesen ,er habe sich im Zuge dieses
Gesprächs entschlossen ,die Karriereplanung (Outplacement) bei P..
zu machen. Den genauen Vorgang samt seinen
Gedankengängen hierzu habe er bereits beschrieben.
4.
Er habe die entsprechenden Qualifikationen durch Tests (wurde von ihm bereits
beschrieben) in derWeise bestanden, dass er von
P.. zu jenen Kandidaten gereiht wurde,
die der P: vorgestellt werden sollten.
Ob auch andere Bewerber die Karriereplanung (Outplacement) gemacht haben, wisse
er nicht, habe ihn auch nicht interessiert (sein Interesse galt einem neuen
Arbeitsverhältnis) und er habe mit den potentiellen Konkurrenten (andere
Bewerber) auch keine derartigen Gespräche geführt.
5.
Bis dahin wäre ausschließlich
P-: für ihn "zuständig"
gewesen. Zur Fa S; und ihm
bestünde keinerlei Kontakt, inwieweit Kontakt welcher Art auch immer
zwischen P.. und S;
bestand, wisse er nicht und er habe sich
hierzu auch nicht (bei wem auch immer) erkundigt.
Es
sei nach seinem Dafürhalten jedoch so, dass (nach seiner Erfahrung mit
Personalberatungs-unternehmen) in diesem Fall S;
die Personalsuche und "Selektion" der
Bewerber in die Hände des Personalberatungsunternehmen legt, und sich erst
die vorgeschlagenen Bewerber ansieht.
6.
Sein Erstkontakt zu seinem neuen Arbeitgeber
(S;) erfolgte erst bei seinem
Bewerbungsgespräch in den Räumlichkeiten der Fa
S-:. Bei diesem Gespräch habe er
als der Beste und Geeignetste abgeschnitten.
Den
für die Karriereplanung (Outplacement) ausgegebenen Betrag habe er von
niemanden (auch nicht teilweise) erstattet bekommen und dies sei auch im
Dienstvertrag (Beilage) nicht berücksichtigt worden. Er werde diesen Betrag
auch nicht zukünftig ganz oder teilweise erhalten. Diese Erklärung sei
selbstverständlich rechtsverbindlich.
Mit
freundlichen Grüßen...
Beilagen:
Honorarnote vom 13.2.2004
"Für
die Beratung des Bw. in Form eines individuellen, zeitlich begrenzten
Outplacement - Programmes bei P&P L. verrechnen wir
einen
|
Pauschalpreis
von
zuzügl. 20 % MWSt
|
€
4.800,00
€
960,00
|
Summe
|
€ 5.760,00
Beratungsbeginn
sei der 10. Februar 2004, die Beratungsdauer sei mit 30 Beratungsstunden
begrenzt.Wir bitten um Überweisung binnen 8 Tagen auf unser Konto bei der
Sparkasse xy...
Bestätigung
der Fa. P&P
L.,
den 10. November 2005
Herrn
Bw.,Adresse;
Bestätigung
zur
Vorlage beim Finanzamt
"DerBw.
hat ab 10. Februar 2004 bei P&P einen individuelle Outplacement-Beratung
durchgeführt. DerBw war arbeitslos
und lernte die schon seit Jahren angespannte Situation am Arbeitsmarkt, gerade
auch für ältere Führungskräfte und Akademiker, hautnah
kennen.
Der
Geschäftsführer von P&P ist seit über einem Jahrzehnt auf
diesem Spezialberatungsgebiet tätig und kann für Arbeitssuchende auf
eine Erfolgsquote von 98% verweisen.
Durch
die Outplacement-Beratung wurde der Bw. optimal auf Bewerbungsgespräche u.
a. m. vorbereitet und konnte daher gleich zweimal reüssieren, einmal bei
einem oö. Unternehmen als Leiter Rechnungswesen, kurz darauf bei der
yxAG in ebenfalls leitender Position.
Diese besonders anspruchsvolle Stelle halte er noch immer
inne.
Daher
kann rückblickend festgehalten werden, dass diese unsere
Outplacement-Beratung seine Suchdauer wesentlich verkürzt und den Erhalt
derartiger Positionen ermöglicht hat, von einem weiteren Nutzen für
seine derzeitige Managementtätigkeit abgesehen. Abschließend wird
festgehalten, dass dieses unser Outplacement-Beratungsprogramm gemäß
§ 3 EStG Werbungskosten voll abzugsfähig sei". Mit freundlichen
Grüßen
Dienstzettel
der Fa. S.
(auszugsweise)
Dienstverhältnis
- Beginn am 1.4.2004
Probezeit 3
Monate
Die
ersten 3 Monate des Dienstverhältnisses gelten als Probemonat im Sinne des
§ 19 Abs. 2 Ang.G., während dessen das Dienstverhältnis von jedem
Vetragsteil jederzeit gelöst werden kann.Die Kündigungsbestimmungen
richten sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungensowie dem
Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs. Während
der ersten fünf Jahre der Angestelltentätigkeit kann das
Dienstverhältnis jeweils zum 1 5. oder Letzten eines jeden Kalendermonats
seitens des Dienstgebers gekündigt werden...
V.
Das Dienstverhältnis unterliegt den Bestimmungen des Kollektivvertrages
für die Handelsangestellten Österreichs sowie den jeweils für den
Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen. ...
VI.
Gemäß dem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten
Österreichs werden Sie in die
|
Gehaltstafel
|
Allgemeiner
Groß- und Kleinhandel
|
Gehaltsgebiet
|
A
|
Beschäftigungsgruppe
|
6. im 18 . Berufsjahr eingestuft, wobei festgestellt wird, dass Sie jeweils mit
1.
April eines jeden Jahres in ein neues
Berufsjahr treten.
Berufungspunkt
Um- bzw. Hochrechnung:
Bezüglich der nichtselbständigen
Tätigkeiten des Bws. wird auf Pkt. 1 des Sachverhaltes
verwiesen.
Zudem wurden
Transferleistungen von 15.5.2004-
7.11.2004 bezogen (177 Tage / Höhe des Transferbezuges:€
6.812,73) .
Strittig ist die Berechnungsmethode
gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988
(Umrechnungs- bzw. Hochrechnungsvariante)
.
Im
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 6.10.2005 wurden folgende
Bemessungsgrundlagen zugrundegelegt:
|
|
€
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit:
|
|
H.AG
|
7.351,79
|
S.
|
3.995,43
|
H. I.
|
13.799,16
|
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte
|
-2.097,59
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
23.048,79
|
- SONDERAUSGABEN
§ 18 EStG
|
-60,00
|
Kirchenbeitrag
|
-75,00
|
Einkommen
|
22.913,79
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
14.620,33
|
-Verkehrsabsetzbetrag
|
-291,00
|
-Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-54,00
|
Steuer für den
Durchschnittssteuersatz
|
32,00 %
|
32,00 % von 22.913,79
|
7.332,41
|
Steuer sonstige Bezüge
|
214,61
|
Einkommensteuer
|
7.547,02
|
-anrechenbare Lohnsteuer
|
-7.232,38
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
314,64
In der Begründung des
Einkommensteuerbescheides 2004 wurde ausgeführt:
"Bei der
Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise zur
Berechnung - wurde von ihren Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit ein Betrag von 23.048,79 € durch 188 Tage dividiert und mit 365 und
mit 365 Tagen multipliziert. Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag und sonstigen
allfälligen Einkünften wurde das Einkommen rechnerisch mit 44.613,98
€ ermittelt. Darauf wurde der Tarif angewendet und ein
Durchschnittsteuersatz mit 32 % ermittelt. Dieser Steuersatz wurde dann wie im
Bescheid dargestellt -hinsichtlich allfälliger ermäßigter
Einkünfte entsprechend aliquotiert - auf ihre Einkünfte
angewendet".
In
der dagegen erhobenen Berufung wurde ausgeführt:
"
Bei
der Berechnung der Jahreseinkommensteuer seien seines Erachtens Fehler passiert.
Steuerberechnunq
seiner Gesamteinkünfte in der Höhe von € 22.913,79
(Details hierzu
finden sich auf Blatt 4 Ihres Bescheides)
|
0,00
für die ersten
|
Gehalt
3.640,00
|
Steuer
0,00
|
21,00
für die weiteren
|
3.630,00
|
762,30
|
31,00
für die weiteren
|
14.530,00
|
4.504,30
|
41,00
für die restlichen
|
22.813,98
|
9.353,73
|
Gesamteinkünfte
gem. Berechnung der Finanzbehörde:
|
44.613,98
|
14.620,33
Gemäß
den Berechnungsunterlagen der Finanzbehörde wurden auf Blatt 1 (des
Bescheides) Gesamteinkünfte in Höhe von € 44.613,98 herangezogen,
obwohl er im Jahr 2004 nur Einkünfte in Höhe von €22.913,79 habe.
Einkünfte in der Höhe von € 44.613,98 habe er NIEMALS BEZOGEN,
dass darauf "der Tarif angewendet und ein Durchschnittsteuersatz miz 32,00%
ermittelt" (Blatt 2, 2. Absatz Ihres Bescheides) wurde, sei für ihn nicht
nachvollziehbar. Der Betrag von € 23.048,79 sei für ihn gleichfalls
unverständlich, als sein steuerpflichtiges Jahreseinkommen € 22.913,79
betrage.
Gleichzeitig
damit wurde mit diesem 32,00 %-satz sein gesamtes Einkommen multipliziert und
wesentlich geringere %-Sätze zu PROGRESSIONSBEGINN absolut negiert. Dies
alles bewirkt, dass er trotz einer Arbeitslosigkeit von ca 6 Monaten MEHR
JAHRESSTEUERN ZU ENTRICHTEN HABE, ALS ER IM ZUGE SEINER BESCHÄFTIGUNG BEI
VOLLER PROGESSION AN DIE FINANZBEHÖRDE BEZAHLT HABE !
Gemäß
seinem Jahreseinkommen müsste sich nach seiner Meinung nach eine Steuer
(gemäß einer überschlagsmäßigen Berechnung (noch ohne
Berücksichtigung meiner Aufwendungen bei der Fa.
P..) in Höhe
von ca. € 5.700,00 ergeben (Schätzung):
|
Steuerpfl.
Prozent
|
Steuer
|
0,00
für
die ersten
3.640,00
|
0,00
|
21,00
für
die weiteren
3.630,00
|
762,30
|
31,00
für die weiteren
14.530,00
|
4.504,30
|
41,00
für
die restlichen
1.113,79
|
456,65
|
Einkommen
22.913,79
|
5.723,25
|
(Blatt
1 des Bescheides)
|
(Schätzung
noch vor
P..erer)
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Absolvierung des
Karriereberatungsprogrammes im Zusammenhang mit der Bewerbung zur Fa. S.-
Ausbildung oder Fortbildung ?
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
(i.d.Fassung ab der Veranlagung 2003) sind Werbungskosten:
Aufwendungen für
Aus- und Fortbildungsmassnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmassnahmen, die eine Tätigkeit
in einem neuen Berufsumfeld ermöglichen.
Folgende Überlegungen begründen nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates die Anerkennung gegenständlicher Kosten als
Werbungskosten:
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sind
Fortbildungskosten Werbungskosten. Ausbildungskosten können jedoch nur dann
als Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein Zusammenhang mit der
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit besteht. Selbst wenn
man davon ausgeht, dass die bei der Fa. H. ausgeübte Tätigkeit (Leiter
des Rechnungswesens) mit jener bei der Fa. S. (Position des kfm. Leiters im
Unternehmen) nicht verwandt ist, war zu prüfen, ob die Absolvierung des
Karriereberatungsprogrammes unter den Begriff "Fortbildung" eingeordnet werden
kann.
Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung
handelt es sich dann um "Fortbildung", wenn der Steuerpflichtige seine
bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden (VwGH 17.12.2003, 2001/13/0123), während
die Berufsausbildung der Erlernung eines Berufes dient. Aufwendungen zur
Erlernung eines anderen (zweiten) Berufes sind Ausbildungskosten (Doralt,
Einkommensteuergesetz³, § 16 Tz 220, Stichwort
"Fortbildung").
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Berufungswerber
kurze Zeit nach Absolvierung des Karriereberatungsprogrammes ab 1.April 2004 als
kfm. Leiter tätig wurde.
Unter dem Gesichtspunkt des Begriffes der "vorweggenommenen
Werbungskosten" stellt sich dies wie folgt dar:
Vorweggenommene Werbungskosten liegen vor, wenn vor
Erzielung von Einnahmen aus einer Tätigkeit Aufwendungen anfallen, die
durch die spätere Einnahmenerzielung konkret veranlasst und die nicht als
nichtabzugsfähige Ausbildungskosten anzusehen sind.
In diesem Zusammenhang sind nach der Rechtsprechung
Aufwendungen, die in Fällen getätigt werden, in denen die
Ausübung einer künftigen, nichtselbständigen Tätigkeit, weil
von einem künftigen Wahlakt abhängig, noch ungewiss ist, keine
Werbungskosten (vgl. VwGH 29.6.1995, 93/15/0113 sowie 22.4.1995, 95/13/0077).
Ausbildungskosten zur allgemeinen Chancenverbesserung im Berufsleben sind dem
Bereich der nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die
Lebensführung nach § 20 Abs 1 Z 2 lit. a EStG zuzuordnen (vgl
etwa VwGH 28.10.1993, 90/14/0040).
Wie der Bw. Im Schriftsatz vom 27.10.2005 ausführt,
bewarb er sich auf ein Inserat des privaten Personalmanagmentbüros P&P
und absolvierte ein Karriereberatungsprogramm mit diversen Tests. Als
geeignetster Bewerber kam er schließlich in die Vorstellungsrunde und
erhielt ein Dienstverhältnis beim Auftraggeber , der Fa. S.(Handelsbranche)
ab 1.4.2004 als kaufmännischer Leiter. Es fand also ein "nahtloser
Übergang" von einem Dienstverhältnis (Beendigung der
Gehaltszahlungen mit 31.3.2004) auf ein neues Dienstverhältnis(1.4.2004)
statt. Die Grundlage für den neuen Job war die Absolvierung des
Karriereberatungsprogrammes ( indviduelles 30 Stunden Programm ab 10.2.2004 ).
Auch handelt es sich im gegenständlichen Fall nicht um Ausbildungskosten
zur allgemeinen Chancenverbesserung im Berufsleben, sondern um konkrete
Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Tätigkeit
als kfm. Leiter bei der Fa. S. (Schriftsatz des Bws. vom 12.11.2005,
Bestätigung des Personalmanagementbüros vom 10.11.2005, Dienstzettel
des Arbeitgebers). Vielmehr lag im konkreten Fall ein ausreichend konkreter
unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den vom Berufungswerber
getätigten Aufwendungen und der nachfolgenden nichtselbständigen
Tätigkeit vor.
Die Möglichkeit, eine nichtselbständige
Beschäftigung zu erhalten, wurde durch die Absolvierung des
Karriereberatungsprogrammes wesentlich erhöht. Auch stand die Beratung und
Schulung in unmittelbarem Zusammenhang mit der im April 2004 begonnenen
Tätigkeit als kfm. Leiter beim o.a.Unternehmen.
Wenn auch in der Folge das Dienstverhältnis in der
Probezeit nach ca. 2 Monaten aufgrund vonMeinungsverschiedenheiten mit dem neuen
Dienstgeber beendet wurde, kann diese "ex-post -Betrachtung"
nicht zu einer rückwirkende Aberkennung gegenständlicher Kosten als
Fortbildungskosten führen.
Auch die weitere berufliche Entwicklung (Ö.-H.S-AG,
Ö. I. B. AG) in leitender Position bestätigt die berufliche
Veranlassung des individuellen Karriereberatungsprogrammes für den Bw.,
auch wenn der einzelne Dienstgeber damals noch nicht bekannt war, weil dies
für den Bereich der vorweggenommenen Werbungskosten keine Rolle
spielt.
Die Abgabenbehörde I.
Instanz weist auf das VwGH -Erkenntnis vom 16.12.1999, 97/15/0148
hin, wonach "Aufwendungen für eine
Karriereberatung, die zur Wiedererlangung einer entsprechenden Position
führen sollen, in einem notwendigen unmittelbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang mit einer bestimmten Tätigkeit stehen müssen, um als
Werbungskosten Berücksichtigung finden zu können".
Nach
Meinung des Unabhängigen Finanzsenates kann das zitierte Erkenntnis
des VwGH im konkreten Fall nicht zur Anwendung kommen, weil sich das Erkenntnis
auf eine alte Rechtslage bezieht (Einkommensteuer für das Jahr 1995) und
die zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Rechtslage (ab der
Veranlagung 2003 !) nicht berücksichtigt.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die vom
Berufungswerber im Jahr 2004 getragenen Aufwendungen (Beratungskosten sowie
Fahrtkosten ) in einem ausreichend konkreten Zusammenhang mit der zukünftig
(wenn auch nur kurzfristig) ausgeübten Tätigkeit gestanden sind,
weshalb ein Abzug als vorweggenommene Werbungskosten in Betracht
kommt.
Berufungspunkt
Um- bzw. Hochrechnung:
Gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. Nr. 818/1993, sind, falls der
Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge ua im Sinne des § 3
Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 (das
versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an
deren Stelle tretende Ersatzleistungen) nur für einen Teil des
Kalenderjahres erhält, die für das
restliche Kalenderjahrbezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden
Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(§ 41 Abs. 4 EStG 1988) für Zwecke der Ermittlung des
Steuersatzes (§ 33 Abs. 10 EStG 1988) auf einen
Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das
Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 ist weiters das
Einkommen mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter
Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt;
die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht
höher sein als jene, die sich bei der Besteuerung sämtlicher
Bezüge ergeben würde (sogenannte Kontrollrechnung-Besteuerung
des Einkommens unter Berücksichtigung der an sich steuerbefreiten
Bezüge als Gegenprobe, und zwar für jenen Fall, dass die sich lt. Um-
bzw. Hochrechnung ergebende Steuer höher ist).
Dieser Hinweis auf die Kontrollrechnung wurde im
Einkommensteuerbescheid vom 6.10.2005 unterlassen.Wie den erläuternden
Bemerkungen zur Regierungsvorlage (277 BlgNR XVII. GP) zu entnehmen ist, hat die
zitierte Bestimmung den Zweck, eine über die Steuerfreistellung des
Arbeitslosengeldes hinausgehende Progressionsmilderung bei jenen Einkünften
- im gegenständlichen Verfahren sind dies Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit - zu vermeiden, die der Empfänger eines
Arbeitslosengeldes allenfalls in Zeiträumen eines solchen Jahres erzielt,
in denen er kein Arbeitslosengeld erhält. Solche Arbeitseinkünfte
sollen nicht deswegen geringer besteuert werden, weil der Steuerpflichtige
während eines Teiles des Jahres statt der Arbeitseinkünfte
steuerfreies Arbeitslosengeld bezogen hat (siehe
VwGH 18. 12. 1990, 89/14/0283). Da nämlich bei
Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung (vormals eines
Jahresausgleiches) eine gleichmäßige Verteilung der Einkünfte
auf sämtliche Monate des Kalenderjahres vorgesehen und der so ermittelte
"Monatslohn" für die Steuerermittlung maßgebend ist, wird dieser
fiktive Monatslohn entsprechend geringer, wenn in die Verteilung Zeiträume
einbezogen werden, in denen keine Arbeitseinkünfte bezogen wurden. Solche
Zeiträume sollen durch die Hochrechnung neutralisiert werden (siehe
VwGH 20.07.1997, 94/13/0024).
Durchnittssteuersatzberechnung
§ 33
Abs. 10 EStG 1988 idF
BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass, wenn im Rahmen einer
Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden
ist, dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den § 33
Abs. 3 bis 7 EStG 1988 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988) zu ermitteln
ist.Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht
nochmals abzuziehen (Siehe VwGH 18. 12. 1990, 89/14/0283). Da
nämlich bei Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung (vormals eines
Jahresausgleiches) eine gleichmäßige Verteilung der Einkünfte
auf sämtliche Monate des Kalenderjahres vorgesehen und der so ermittelte
"Monatslohn" für die Steuerermittlung maßgebend ist, wird dieser
fiktive Monatslohn entsprechend geringer, wenn in die Verteilung Zeiträume
einbezogen werden, in denen keine Arbeitseinkünfte bezogen wurden. Solche
Zeiträume sollen durch die Hochrechnung neutralisiert werden (siehe
VwGH 20.07.1997, 94/13/0024).
Im gegenständlichen
Fall hat der Bw. steuerfreie Bezüge im Sinne des § 3
Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 nur für einen Teil des
Kalenderjahres (nämlich für den Zeitraum vom 15.5.2004 bis 7.11.2004
(insgesamt 177 Tage) bezogen. Damit ist aber der Tatbestand des § 3
Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 (die vom Gesetz
geforderte Voraussetzung), dass der Steuerpflichtige nur für einen Teil des
Kalenderjahres im § 3 Abs. 2 EStG 1988 idF
BGBl. Nr. 818/1993 angeführte steuerfreie Bezüge erhalten
hat, erfüllt.
Die Steuerberechnung der Abgabenbehörde I. Instanz
(Umrechnungsvariante) entspricht dem
Einkommensteuergesetz.
Durch die Änderung (Stattgabe) beim Punkt
Werbungskosten (Fortbildungskosten) ergibt sich
folgende neue Berechnung (vgl. auch berichtigte
Fassung vom 9.2.2006):
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit
€
16.991,09*
/188x 365
|
€
32.988,02
|
Nebenrechnung:
Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit bisher:
23.048,79
-
6.057,70 -Stattgabe Werbungskosten
16.991,09
|
|
abzüglich Sonderausgaben
|
60,00
|
- " -
|
75,00
|
Einkommen
|
32.853,02
|
0%für die ersten 3.640,00
|
0,00
|
21% für die weiteren 3.630,00
|
762,30
|
31 % für die weiteren14.530,00
|
4.504,30
|
41 % für die restlichen
11.053,02
|
4.531,74
|
Steuer
Tarif vor Abzug der
Absetzbeträge
|
9.798,34
|
- allgemeiner Steuerabsetzbetrag
(Einschleifregelung)
|
-119,61
|
-Verkehrsabsetzbetrag
|
291,00
|
-Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
54,00
|
Steuer
nach Abzug der
Absetzbeträge
|
9.333,73
|
Durchschnittssteuersatz lt. UFS
(9.333,73 dividiert durch 32.853,02 x
100)
|
28,41%
|
28,41 % x
€
16.856,09(tatsächliches Einkommen)
|
4.788,82
|
Steuer sonstige Bezüge
|
214,61
|
Einkommensteuer
|
5.003,43
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
7.232,38
|
Einkommensteuer
|
-2.228,95
Diese Umrechnungsvariante
(28,41 %) ist
"günstiger" als der im Bescheid vom 6.10.2005 ausgewiesene
Prozentsatz (lt. Umrechnung bisher 32
%).
Der Vollständigkeit halber ergeht der
Hinweis, dass die steuerliche Belastung lt.
Kontrollrechnung
jedenfalls
höher als die nach der Umrechnungsvariante berechnete
Steuerbelastung ist(lt. Beilage)
Der Berufung war daher
insgesamt teilweise
stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 2.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Absolvierung eines Karriereberatungsprogrammes (Aus-oder Fortbildung?)Umrechnungsvariante bei Bezügen nach § 3 Abs. 2 EStG 1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1066-L/05
- Stammnummer
- 20811
- Gültig
- 02.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF