Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2541
Österreichisches Sur-Place-Personal der schweizerischen Botschaft in Wien
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0302-IV/4/2004vom 21.12.2004
Wortlaut laut Findok
Die Zuweisung der Besteuerungsrechte an öffentlichen
Bezügen weicht in Artikel 19 des DBA-Schweiz von den nach OECD-Muster
konzipierten Abkommensbestimmungen ab. Nach dem DBA-Schweiz unterliegen die von
Artikel 19 erfassten öffentlichen Bezüge der Bediensteten der
schweizerischen Botschaft in Wien auch in den Fällen der
österreichischen Ortskräfte (Personen mit österreichischer
Staatsbürgerschaft und/oder inländischer Ansässigkeit) der
schweizerischen Besteuerung. Die Bezüge, die eine Österreicherin aus
ihrer Tätigkeit in der schweizerischen Botschaft erzielt, dürfen daher
in Österreich nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen, sondern
nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden;
hierbei ist unerheblich, ob die Schweiz von ihren Besteuerungsrechten Gebrauch
macht oder nicht.
Die im Jahr 1996 erfolgte Einführung des
Steueranrechnungsverfahrens für öffentliche Bezüge in Artikel 23
Abs. 2 DBA-Schweiz ist im gegebenen Zusammenhang ohne Auswirkung, da der Wechsel
vom Freistellungs- zum Anrechnungsverfahren nur für eine in der Schweiz
ausgeübte Arbeit, nicht aber für eine in Österreich für die
Schweiz erbrachte Arbeitsleistung vorgesehen wurde.
21. Dezember
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0302-IV/4/2004
- Stammnummer
- 20792
- Gültig
- 21.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF