RIS AI

Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2541

Österreichisches Sur-Place-Personal der schweizerischen Botschaft in Wien

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0302-IV/4/2004vom 21.12.2004

Wortlaut laut Findok

  Die Zuweisung der Besteuerungsrechte an öffentlichen Bezügen weicht in Artikel 19 des DBA-Schweiz von den nach OECD-Muster konzipierten Abkommensbestimmungen ab. Nach dem DBA-Schweiz unterliegen die von Artikel 19 erfassten öffentlichen Bezüge der Bediensteten der schweizerischen Botschaft in Wien auch in den Fällen der österreichischen Ortskräfte (Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft und/oder inländischer Ansässigkeit) der schweizerischen Besteuerung. Die Bezüge, die eine Österreicherin aus ihrer Tätigkeit in der schweizerischen Botschaft erzielt, dürfen daher in Österreich nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen, sondern nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden; hierbei ist unerheblich, ob die Schweiz von ihren Besteuerungsrechten Gebrauch macht oder nicht. Die im Jahr 1996 erfolgte Einführung des Steueranrechnungsverfahrens für öffentliche Bezüge in Artikel 23 Abs. 2 DBA-Schweiz ist im gegebenen Zusammenhang ohne Auswirkung, da der Wechsel vom Freistellungs- zum Anrechnungsverfahren nur für eine in der Schweiz ausgeübte Arbeit, nicht aber für eine in Österreich für die Schweiz erbrachte Arbeitsleistung vorgesehen wurde. 21. Dezember 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Sur-Place-PersonalOrtskräfteöffentliche BezügeKassenstaatsregel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0302-IV/4/2004
Stammnummer
20792
Gültig
21.12.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF