Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0012-I/06
NoVA-Vergütung bei Verbringung eines Kfz ins Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0012-I/06vom 09.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Berater, vom
27. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel,
vertreten durch Finanzanwalt, vom 4. August 2003 betreffend Abweisung des
Antrags auf Vergütung der NoVA gemäß
§ 12a NoVAG
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die NoVA wird
mit 2.190,12 € vergütet.
Entscheidungsgründe
Eingabe vom 25. November 2002 stellte die Bw.
(Berufungswerberin) einen Antrag auf Vergütung der Nova gemäß
§ 12a NoVAG. Begründend wurde ausgeführt, die Bw. habe einen PKW
mit dem deutschen Kennzeichen überwiegend im Inland verwendet.
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der Bw. sei
für das gegenständliche Fahrzeug NovA vorgeschrieben worden. Die Bw.
habe bis Ende Oktober 2002 einen Außendienstmitarbeiter beschäftigt,
der den PKW verwendet habe. Nach Kündigung dieses Mitarbeiters sei der PKW
wieder nach Deutschland überstellt und der Firma A übergeben worden.
Es werde daher der Antrag gestellt, die NoVA auf Basis des gemeinen Wertes zum
Zeitpunkt der Rückstellung nach Deutschland rückzuerstatten. Im
Ergebnis sollte ja nur die Nutzung in Österreich mit NoVA belastet werden.
Mit Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel vom 4. August
2003 wurde der Antrag auf Vergütung der NoVA gemäß
§ 12a
NoVAG abgewiesen.
In der Berufung vom 27. August 2003 wurde zusammengefasst
im Wesentlichen ausgeführt, dass das strittige KFZ vom 15. Juni 2000 bis
31.10.2002 überwiegend im Inland verwendet worden sei. Danach sei der PKW
wieder nach Deutschland, an die Firma A überstellt worden. Im Ergebnis
sollte nur die Nutzung in Österreich für den Zeitraum 15.6.2000 bis
31.12.2002 mit der NoVa belastet werden.
Die Vergütungsbestimmung des § 12a NoVAG gelte
nicht, wenn beispielsweise ein Fahrzeug konzernintern einer
österreichischen Tochter-/Schwestergesellschaft zur Verfügung gestellt
werde, oder ein Fahrzeug von einem Österreicher erworben werde und nach
kurzer Zeit wieder in das Ausland verkauft werde.
Durch die voll erhobene NoVA und durch die mangelnde
Entlastungsregelung für diese Fälle werde die Fahrzeugnutzung im
Inland übermäßig und damit exzessiv der Besteuerung unterworfen.
Die Einschränkung der NoVA - Vergütungsregelung auf
Leasingfälle sei sachlich durch nichts zu rechtfertigen, da sie einseitig
die Leasingwirtschaft begünstigen würde. Die Bestimmung des § 12a
NoVAG verstoße daher gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Grundsatz auf Gleichheit vor dem Gesetz.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 11. Februar
2004 wurde ausgeführt, die derzeitige Rechtslage lasse keine Erstattung der
NoVA im Streitfall zu.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2004 wurde rechtzeitig der
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt.
Mit Berufungsentscheidung vom 23. März 2004,
RV/0164-I/04, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Bw. hat
diese Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof angefochten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 12a NoVAG lautete in der Fassung BGBl. Nr. 655/1991
in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2002 wie folgt:
Wird ein Fahrzeug, das gemäß
§ 1 Z 2 der
gewerblichen Vermietung dient, nach Ablauf der Vermietung im Inland nachweisbar
in das Ausland verbracht, dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt
der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland an den Vermieter
vergütet. Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der
Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes) des Fahrzeuges, für
das die Vergütung beantragt wird.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.
November 2005, G 99/05, wurden die Worte ", das gemäß
§ 1 Z 2
der gewerblichen Vermietung dient, nach Ablauf der Vermietung im Inland" sowie
"an den Vermieter" in § 12 a des Bundesgesetzes mit dem eine Abgabe
für den Normverbrauch von Kraftfahrzeugen eingeführt wird
(Normverbrauchsabgabegesetz-NoVAG 1991), BGBl. Nr. 655/1991 in der Fassung BGBl.
I Nr. 132/2002, als verfassungswidrig aufgehoben.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember
2005, B 623/04, wurde die Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 23. März 2004, RV/0164-I/04, aufgehoben, weil bei der
Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig erkannte
Gesetzesbestimmung angewendet worden ist.
In Entsprechung der Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofes wird die NoVA vom gemeinen Wert des
streitgegenständlichen Fahrzeuges im Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung
zum Verkehr im Inland vergütet. Die Bw. hat die Voraussetzungen für
die NoVA-Vergütung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach
nachgewiesen. Im Schriftsatz vom 3. Februar 2006 wurde die Vergütung der
NoVA auf Basis des Nettowertes beantragt. Der gemeine Wert wurde wie folgt
ermittelt:
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Bruttoentgelt lt. Eurotaxliste
|
24.530,00
€
|
abzüglich 20% USt
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4.088,33
€
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Nettoentgelt (inkl. 12 % NOVA)
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20.441,67
€
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12 % NoVA
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2.190,12
€
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Nettowert
|
18.251,
55 €
Im Streitfall war daher die NoVA antragsgemäß
mit 2.190,12 € vergütet.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 9. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0012-I/06
- Stammnummer
- 20791
- Gültig
- 09.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF