Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2537
Liquidation einer schweizerischen Holdinggesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0268-IV/4/2004vom 06.12.2004
Wortlaut laut Findok
Sind zwei österreichische Kapitalgesellschaften seit
1995 an einer schweizerischen Holdinggesellschaft zu je 50% beteiligt, die
ihrerseits 49% an einer saudiarabischen Gesellschaft hält, und
veräußert die schweizerische Gesellschaft im Jahr 2004 oder
später je 24,5% ihrer "Saudi-Arabien-Anteile" an die beiden
österreichischen Gesellschaften, dann stellen diese beiden
Veräußerungsvorgänge keine "schädlichen
Passiveinkünfte" dar, die hinsichtlich der Gewinnausschüttungen der
schweizerischen Holdinggesellschaft Anlass für den "Methodenwechsel" geben
könnten.
Beträgt der Anschaffungswert (und Buchwert) der
Beteiligung an der schweizerischen Holdinggesellschaft für die beiden
österreichischen Gesellschaften je 100 und kaufen diese beiden
österreichischen Gesellschaften von ihrer schweizerischen
Holding-Tochtergesellschaft die Saudiarabien-Anteile um je 300 zurück, dann
erzielt damit die Holdinggesellschaft einen Gewinn von 400; dies unter der
Annahme, dass die 1995 in die schweizerische Holdinggesellschaft eingeflossenen
Kapitalmittel von 200 für die Anschaffung der Saudiarabien-Beteiligung
verwendet worden sind und damit den Buchwert der Beteiligung darstellen (2 x 300
- 200 = 400).
Wird die schweizerische Holdinggesellschaft in der Folge
liquidiert und fließt der erzielte Gewinn von 400 mit je 200 als
Liquidationserlös den beiden österreichischen Gesellschaften zu, dann
stellt sich dies für diese Gesellschaften als ein schachtelbefreiter
Veräußerungsvorgang dar.
Wird der Liquidationserlös auf schweizerischer Seite
als Dividendenausschüttung gewertet und mit 35-prozentiger
Verrechnungssteuer belegt, steht den österreichischen Gesellschaften
gemäß Artikel 10 Abs. 2 DBA-Schweiz das Anrecht auf Rückzahlung
der schweizerischen Quellensteuer zu.
Vorsorglich wird allerdings angemerkt, dass die
Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen abgewickelt werden und dass daher
die Fremdüblichkeit der Verrechnungspreisgestaltung besonders zu
dokumentieren sein wird; denn die gewählten Gestaltungen dürfen nicht
dazu dienen, stille Reserven der österreichischen Gesellschaften
steuerneutral "in Bargeld" zu verwandeln.
6. Dezember
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0268-IV/4/2004
- Stammnummer
- 20784
- Gültig
- 06.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF