Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0164-L/05
Erhöhte Familienbeihilfe, wenn Grad der Behinderung weniger als 50 % beträgt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0164-L/05vom 09.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 16. September 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes x vom 2. September 2004 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
für das Kind y, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 2.9.2004 den Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das
minderjährige Kind abgewiesen. Da laut Gutachten des Bundessozialamtes vom
20.8.2004 der Grad der Behinderung des Kindes mit 20 % festgestellt worden
sei und für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nach
§ 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 mindestens 50 %
erforderlich seien, sei der Antrag auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages
zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab dem Zeitpunkt des
Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der medizinische
Sachverständige festgestellt habe, abzuweisen.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen
damit begründet, dass die Berufungswerberin das Kind regelmäßig
mit Spezialcremes (homöopathisch und mit Cortison) eincreme, beim Baden
einen speziellen Badezusatz verwende und extra mit verdünntem Schlagobers
(anstatt mit Milch) koche und auch sonst sehr auf die Ernährung achte.
Somit sei die Stärke der Krankheit selten in vollem Ausmaß
ersichtlich.
Aus dem in der Folge vom Finanzamt nochmals angeforderten
Gutachten des Bundessozialamtes vom 16.12.2004 ergibt sich auf Grund der
Diagnose "Atopisches Ekzem" ein Gesamtgrad der Behinderung von
40 %.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7.2.2005 wurde die
Berufung aus diesem Grund vom Finanzamt als unbegründet
abgewiesen.
Aus dem Vorlageantrag geht im Wesentlichen hervor, dass der
"Milchschorf" und das eher schlechte psychische Befinden, welches bei einem
"Neurodermitis-Kind" leider auch vorhanden sei, nicht berücksichtigt worden
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als
erheblich behindert. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von
voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad
der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9
Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der
jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in
der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten
sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu
ersetzen.
Aus dem vom Finanzamt angeforderten Gutachten des
zuständigen Bundessozialamtes vom 20.8.2004 geht hervor, dass das Kind an
"Neurodermitis" leide und der Grad der Behinderung 20 %
betrage.
Auf Grund der vorgebrachten Einwände in der Berufung
wurde das Bundessozialamt vom Finanzamt nochmals um eine Stellungnahme ersucht.
Am 16.12.2004 wurde von diesem Amt auf Grund des Leidens "Atopisches Ekzem" ein
Grad der Behinderung von 40 % bescheinigt. Das Finanzamt hat daher die
Berufung in der Folge mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet
abgewiesen.
Im Vorlagantrag wird im Wesentlichen angeführt, dass
dabei der "Milchschorf" und das eher schlechte psychische Befinden des Kindes
nicht berücksichtigt worden seien.
Der unabhängige Finanzsenat hat das Bundessozialamt
diesbezüglich um eine Stellungnahme ersucht. Mit Schreiben, das am
24.3.2005 einlangte, wurde dazu Folgendes mitgeteilt:
"Eine Änderung der Einschätzung auf Grund der
Einwände ist nicht möglich. Das atopische Ekzem und die
Nahrungsmittelunverträglichkeit ist entsprechend der damit verbundenen
Behinderung eingeschätzt. Nach dem Befallmuster der Haut, dem
Verlauf der Erkrankung und dem guten Ansprechen auf Therapie ist keine
erhebliche Behinderung gegeben, die nach den Richtsätzen mit einem
Behinderungsgrad von 50 v.H. zu beurteilen wäre. Die psychische
Belastung durch die Hauterkrankung ist kein eigenständiges Leiden und ist
im Behinderungsgrad von 40 v.H. miterfasst."
Dies wurde der Berufungswerberin zur Kenntnis gebracht. Von
dieser wurden in der Folge neue Befunde beigebracht.
Am 8.6.2005 erfolgte vom Bundessozialamt, das wiederum um
eine Stellungnahme ersucht wurde, folgende Mitteilung. "Eine
Änderung der Einschätzung und des Behinderungsgrades ist auch unter
Berücksichtigung der neuen Befunde nicht möglich. Bei dem Kind
(Anm:: Name wird angeführt) besteht eine atopische Dermatitis mit
schubweisen Verlauf und lokalisierter Ausbreitung die unter intensiver Therapie
gut beherrschbar ist. (längere Remissionen werden erreicht). Der
materielle und pflegerische Mehraufwand ist nicht allein entscheidend für
die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe. Weitere Kriterien
sind der Verlauf der Erkrankung (generalisierter Befall oder lokalisierter
Befall über einen längeren Zeitraum) die Beeinträchtigung z.B.
durch einen Juckreiz und schlechte Beherrschbarkeit durch anerkannte
medizinische Methoden. Insgesamt liegt keine erhebliche Behinderung vor
mit einer dauernden wesentlichen Beeinträchtigung. Evtl. Abgeltung
der Mehraufwendungen wegen Krankenverpflegung nach dem EStG."
Dies wurde der Berufungswerberin mit Schreiben vom
10.6.2005 zur Kenntnis gebracht.
Am 21.6.2005 teilte das Bundessozialamt mit, dass die
Berufungswerberin nochmals Befunde über ein zusätzlich zur
Neurodermitis bestehendes Leiden nachreichen werde. Eine neuerliche Untersuchung
werde empfohlen.
Diese dann von der Berufungwerberin nachgereichten Befunde
wurden dem Bundessozialamt übermittelt.
Aus dem Gutachten des Bundessozialamtes vom 1.9.2005 geht
schließlich hervor, dass das Kind an "Atopisches Ekzem" leide, der "Sinus
Sacrococcygeus" derzeit keinerlei Behinderung bedeute und der Gesamtgrad der
Behinderung 40 % betrage.
Dies wurde der Berufungswerberin mit Schreiben vom
12.9.2005 zur Kenntnis gebracht. Dieser Vorhalt blieb
unbeantwortet.
Somit kann aber auf Grund der vorliegenden Gutachten nicht
vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für die Tochter der Berufungswerberin ausgegangen
werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 9.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0164-L/05
- Stammnummer
- 20782
- Gültig
- 09.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF