Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0237-F/05
Anschaffungszeitpunkt eines Wirtschaftsgutes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0237-F/05vom 08.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bf, ADR, vom 3. Juni 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Bregenz, vertreten durch Mag. Peter Geiger, vom
11. Mai 2005 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2004 im Beisein der Schriftführerin
Veronika Pfefferkorn nach der am 7. Februar 2006 in 6800 Feldkirch,
Schillerstraße 2, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Zum 30. Dezember 2004 wurde der Firma A (nunmehr Bf) ein
LKW Neuwagen MAN in Rechnung gestellt.
In einer Beilage zur Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften für das Jahr 2004 Einkommensteuererklärung vom
29. März 2005 machte die Berufungsführerin für die Anschaffung
des gegenständlichen LKW eine Investitionszuwachsprämie
geltend.
Im Bericht über das Ergebnis einer
Außenprüfung gemäß
§ 150 BAO stellte das Finanzamt
folgenden Sachverhalt fest:
"Das Fahrzeug
wurde auf dem Gelände der MAN Nutzfahrzeuge Vertrieb OHG bereitgestellt und
sollte durch Käufer übernommen werden. Mit Schreiben vom 6. April 2005
teilte die Verkäuferin der Käuferin mit, dass das Neufahrzeug noch
immer nicht übernommen wurde. Sollte bis zum 20. April 2005 das Fahrzeug
nicht übernommen werden, wird eine Stornogebühr in der Höhe von
15% vom Kaufpreis verrechnet werden. Mit Schreiben vom 20. April 2005
teilte die Käuferin der Verkäuferin mit, dass man ihr mitteilen wolle,
wann sie das Fahrzeug übernehmen kann. Am 29. April 2005 teilte die
Verkäuferin der Käuferin mit, dass eine Übernahme des gekauften
Fahrzeuges erst nach Überweisung des offenen Betrages zuzüglich
Verzugszinsen möglich ist. Mit Datum 6. Juli 2005 wurde die Rechnung
betreffend den Kauf des LKW durch die Verkäuferin storniert (Ausübung
des Rücktrittsrechtes auf Grund Eigentumsvorbehalts)."
Auf Grund den Feststellungen in der Betriebsprüfung
hat das Finanzamt Bregenz mit Bescheid vom 11. Mai 2005 die
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004 mit 0,00 €
festgesetzt. Das Finanzamt begründete dies im Wesentlichen damit, dass laut
Erhebungen bei der MAN Nutzfahrzeuge Vertrieb OHG der gegenständliche LKW
erst nach den erforderlichen Lackierarbeiten sowie dem Einbau von
Sonderausstattungen im Jänner 2005 der Käuferin zur Disposition
gestanden sei. Die Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie für
das Jahr 2004 sei daher nicht zulässig.
In der Berufung vom 3. Juni 2005 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass für den
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine Investitionszuwachsprämie von 10 % zustehe; Voraussetzung sei, dass
die Aufwendungen für die Anschaffung im Wege der Absetzung für
Abnutzung abgesetzt werden. Sie habe mit 30. Dezember 2004 den LKW MAN
(entsprechend der Rechnung 703812119) übernommen. Neben der Rechnung vom
30. Dezember 2004 liege eine Verkaufsbestätigung, eine
Lieferbestätigung und ein Lieferung-Gegenschein (betreffend Übernahme)
durch den künftigen Mieter des LKW vor. Ebenfalls sei am 30. Dezember 2004
von ihr der Typenschein des LKW übernommen worden.
Nach herrschender Lehre und Rechtssprechung sei der
Anschaffungszeitpunkt der Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Erlangung des
wirtschaftlichen Eigentums, wobei Voraussetzung für die Anschaffung die
Erlangung der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit im Sinn der faktischen
Verfügungsmöglichkeit über das Wirtschaftsgut sei (Erk. vom
8.3.1994, Zl. 93/14/0179 sowie Erk. vom 25.2.1997, Zl. 97/14/0006). Die
betriebliche Nutzungsmöglichkeit eines LKW liege jedenfalls vor, sobald der
LKW geliefert und übergeben als auch der zur Anmeldung notwendige
Typenschein des Fahrzeuges vorliege. Sämtliche Voraussetzungen seien zum
30. Dezember 2004 gegeben gewesen. Zusätzlich möchte sie noch
anführen, dass bereits am 30. Dezember 2004 nach Übernahme durch
den künftigen Mieter des LKW zusätzliche Arbeiten für diesen LKW
in Auftrag gegeben worden seien - wie insbesondere Lackierarbeiten; ohne
Erlangung der faktischen Verfügungsmacht wären solche Arbeiten
ausgeschlossen. Auch seien sämtliche dieser Arbeiten nicht nur in Auftrag
gegeben sondern auch ab 4. Jänner 2005 durchgeführt worden. Sie stelle
daher den Berufungsantrag, die befristete Investitionszuwachsprämie
für das Jahr 2004 mit 9.000,00 € festzusetzen.
Das Finanzamt Bregenz hat die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 10. Juni 2005 als unbegründet abgewiesen. In
der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:
Gemäß
§ 108e Abs.1 EStG 1988 könne
für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend
gemacht werden. Voraussetzung sei, dass die Aufwendungen für die
Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung
(§§ 7 und 8) abgesetzt werden. Anschaffungszeitpunkt sei der Zeitpunkt
der Lieferung (Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums), also die Erlangung der
betrieblichen Nutzungsmöglichkeit, und zwar nicht im Sinn der bloß
rechtlichen, sondern im Sinn der faktischen Verfügungsmöglichkeit
über das Wirtschaftsgut. Vor allem aber werde die wirtschaftliche
Verfügungsmacht regelmäßig mit der Lieferung durch den
Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzung und Lasten erlangt (Erkenntnis vom
8.3.1994, ZI. 93/14/0179 sowie Erkenntnis vom 25.2.1997, ZI. 97/14/0006). Eine
Lieferung bzw. Übernahme des LKW sei bis zum heutigen Tage nicht erfolgt,
sodass eine betriebliche Nutzung nicht möglich sei. Auch eine
Übernahme des LKW durch den künftigen Mieter (Fa. M) sei bis zum
heutigen Tage nicht erfolgt. Die Aushändigung des Typenscheins sei
Voraussetzung für die Anmeldung des LKW, stehe aber mit der Lieferung bzw.
Übernahme des LKW in keinem Zusammenhang. Die Berufung werde daher als
unbegründet abgewiesen.
Im Vorlageantrag vom 15. Juni 2005 beantragte die
Berufungsführerin die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung.
In der am 7. Februar 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt: Die
Berufungsführerin brachte im Wesentlichen vor: Der LKW sei zum
30.12.2004 übergeben worden. Es sei lediglich die Zahlung nicht erfolgt.
Ohne den Kauf des LKW wäre eine Adaptierung wie Lackierung und Beschriftung
nicht möglich gewesen. Die Tatsache, dass am 15. März 2005 eine Klage
angedroht wurde, spreche ebenfalls dafür, dass die Übergabe bereits
stattgefunden hat. Die Tatsache dass im August 2005 der gegenständliche LKW
geleast wurde, spreche ebenfalls dafür, dass die Übergabe bereits am
30. Dezember 2004 stattgefunden hat. Die Stornogebühr in Höhe von
13.500,- € sei schlussendlich nicht zu bezahlen, vielmehr habe sie nur
Verzugszinsen in Höhe von 2.500,00 € bezahlt. Am 30. Dezember
2004 sei der Typenschein übergeben worden. Der Schlüssel habe sich bei
der Verkäuferin befunden. Dies sei aber auf Grund der weiteren Arbeiten am
LKW (die im Jänner 2005 durchgeführt wurden) notwendig gewesen. Bei
diesen Arbeiten habe es sich um die Lackierung, Beschriftung und
zusätzliche Einbauten, wie z.B. Drehlichter gehandelt. Bei der Rechnung
handle es sich um keine Gefälligkeitsrechnung, beim LKW handle es sich um
einen Ausstellungs-LKW. Die Verkäuferin habe diesen LKW noch im Jahr 2004
verkaufen wollen. Sie habe sich daher spätestens im Dezember 2004 für
den Kauf entscheiden müssen. Der Kaufvertrag sei am 21. Dezember 2004
abgeschlossen worden.
Der Vertreter des Finanzamtes brachte im Wesentlichen
vor:
Laut Schreiben vom 6. April 2005 sei der LKW
tatsächlich nicht übergeben worden. Laut Aktenvermerk vom 19.4.2005
habe die Verkäuferin ausgesagt, dass es sich bei der Rechnung vom
30.12.2004 um eine Gefälligkeitsrechnung auf Drängen der Käuferin
handle. Begründet worden sei dies, um die Investitionszuwachsprämie
noch geltend machen zu können. Dafür sei die Erlangung der
betrieblichen Nutzungsmöglichkeit am LKW notwendig. Mangels der faktischen
Verfügungsmöglichkeit sei dies nicht gegeben. Dies gelte auch für
den Vorsteuerabzug.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit Rechnung vom 30.12.2004 stellte die MAN Nutzfahrzeuge
Vertrieb OHG der A den berufungsgegenständlichen LKW in Rechnung.
Mit Verkaufsbestätigung vom 30.12.2004 bestätigte
die MAN Nutzfahrzeuge Vertrieb OHG der A dass der berufungsgegenständliche
LKW an die A verkauft worden sei und dass diese den LKW anmelden
könne.
Die dem Kaufvertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der MAN Nutzfahrzeuge Vertriebs OHG lauten
hinsichtlich Erfüllung und Übernahme auszugsweise:
"Der
Verkäufer hat den Kaufgegenstand sofort, nachdem er die Anzeige der
Bereitstellung erhalten hat, am vereinbarten Abnahmeort - falls nicht
anderes vereinbart, im Lieferwerk bzw in der Zollfreizone - zu prüfen
und zu übernehmen. Erfolgt diese Übernahme nicht binnen 8 Tagen,
so gilt der Kaufgegenstand als ordnungsgemäß
übernommen."
Laut Kauvertrag wurde als Übernahmeort Lustenau
vereinbart. Als Lieferzeit wurde der Dezember 2004 vereinbart.
Mit Schreiben vom 6. April 2005 forderte die MAN
Nutzfahrzeuge Vertrieb OHG die A auf, den berufungsgegenständlichen LKW,
der bisher noch nicht übernommen worden sei, bis zum 20. April 2005 zu
übernehmen. Andernfalls werde der Kauf storniert und eine 15% ige
Stornogebühr in Rechnung gestellt.
Mit Schreiben vom 20. April 2005 teilte die A der MAN
Nutzfahrzeuge Vertrieb OHG mit, dass sie jederzeit den
berufungsgegenständlichen LKW zu übernehmen bereit sei; die Zahlung
könne sie bis zum 17. Mai 2005 garantieren, da sie zu diesem Zeitpunkt
165.000,00 € erhalte. Sie ersuche die MAN Nutzfahrzeuge Vertrieb OHG
bekanntzugeben, wann sie das Fahrzeug übernehmen könne.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2005 teilte die A der MAN
Nutzfahrzeuge Vertrieb OHG mit, dass sie soeben die 165.000,00 € erhalten
habe.
Mit Stornorechnung vom 6. Juli hat die MAN Nutzfahrzeuge
OHG den Kauf des berufungsgegenständlichen LKW storniert.
Ebenfalls mit Schreiben vom 6. Juli 2005 hat die MAN
Nutzfahrzeuge OHG der A die Stornogebühr in Höhe von
13.500,00 € in Rechnung gestellt.
Aus dem eben geschilderten Ablauf geht klar hervor, dass
der Kaufvertrag zwar im Jahr 2004 abgeschlossen wurde. Aus den Schreiben vom 6.
April 2005, 20. April 2005 und 6. Juli 2005 geht aber klar hervor, dass
weder die Berufungsführerin noch der von ihr vorgesehen Mieter den
berufungsgegenständlichen LKW übernommen haben.
§ 108 e Abs 1 und Abs 2 Satz 1 EStG
lauten:
"Für den
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)
abgesetzt werden.
(2)
Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte
körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens."
Im gegenständlichen Fall ist lediglich der
Anschaffungszeitpunkt des LKW strittig.
Im Sinn ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist Anschaffungszeitpunkt der Zeitpunkt der Lieferung
(Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums), also die Erlangung der betrieblichen
Nutzungsmöglichkeit, und zwar nicht im Sinn der bloß rechtlichen,
sondern im Sinn der faktischen Verfügungsmöglichkeit über das
Wirtschaftsgut. Unter wirtschaftlichem Eigentum (§ 24 Abs. 1 lit. d BAO)
ist nämlich die (tatsächliche) Herrschaft über ein Wirtschaftsgut
gleich einem (zivilrechtlichen) Eigentümer zu verstehen. Nach der
Rechtsprechung des VwGH (zB 9.3.2005, 2002/13/0171) kommt es für den
Zeitpunkt des Anfallens der Anschaffungskosten im Sinne der hier anzuwendenden
Rechtsvorschriften auf die Erlangung der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit
im Sinne der faktischen Verfügungsmöglichkeit über das
Wirtschaftsgut an. Diese wird regelmäßig durch den Übergang von
Besitz, Gefahr, Nutzung und Lasten erlangt. Besitz setzt gemäß
§
309 ABGB Gewahrsame an der Sache voraus. Da wie bereits oben festgestellt, die
Gewahrsame im Jahr 2004 nicht auf die Berufungsführerin übergegangen
ist, ist auch der Besitz nicht auf die Berufungsführerin übergegangen.
Es hat lediglich der Titel aus dem Kaufvertrag bestanden. Der Kaufvertrag wurde
im Jahr 2004 aber noch nicht durchgeführt, da die Besitzübergabe im
Jahr 2004 nicht erfolgte. Selbst die Berufungsführerin räumt ein, dass
sie zwar den Typenschein, nicht aber die Fahrzeugschlüssel übernommen
hat. Nach den Angaben der Berufungsführerin hat sie die Schlüssel
nicht übernommen, da die Verkäuferin den LKW noch lackieren und
beschriften musste und noch diverse Einbauten vorzunehmen hatte. Es widerspricht
der Erfahrung des täglichen Lebens, dass der Käufer den Kaufgegenstand
übernimmt, obwohl er noch nicht die vereinbarten Eigenschaften aufweist.
Gemäß den dem Kauf zugrunde liegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der MAN Nutzfahrzeuge Vertrieb OHG geht die Gefahr mit
der Übernahme auf den Käufer über. Die Übernahme gilt
gemäß diesen Geschäftsbedingungen, falls die tatsächliche
Übernahme nicht erfolgt, erst nach 8 Tagen nach Anzeige der Bereitstellung
als erfolgt. Da die Anzeige der Bereitstellung erst am 30. Dezember 2004
erfolgte, ist der Gefahrübergang nach den dem Kaufvertrag zu Grunde
liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der MAN Nutzfahrzeuge Vertrieb
GmbH erst im Jahr 2005 erfolgt. Da die Berufungsführerin den LKW
körperlich nicht übernommen hat, ist auch die Nutzungsmöglichkeit
an diesem LKW im Jahr 2004 nicht auf die Berufungsführerin
übergegangen. Eine Abfrage mit der Fahrgestellnummer des
berufungsgegenständlichen LKW beim Kraftfahrzeugzentralregister beim BMI am
9. Juni 2005 hat kein Ergebnis gebracht. Die Berufungsführerin hatte daher
auch nicht die mit der Haltung eines Kfz verbundenen Lasten, wie beispielsweise
Versicherung und Steuern zu tragen. Durch den bloßen Umstand der
Verwahrung des LKW für die Berufungsführerin in einem Lager wurde die
wirtschaftliche Verfügungsmacht nicht verwirklicht. Die
Berufungsführerin hat daher im Jahr 2004 nicht die wirtschaftliche
Verfügungsmacht am berufungsgegenständlichen LKW erhalten.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Klagsandrohung durch die Verkäuferin
nur möglich gewesen sei, weil die Lieferung bereits erfolgt gewesen sei,
ist die Berufungsführerin darauf hinzuweisen, dass nach den dem Kaufvertrag
zugrundeliegenden AGB die Lieferung acht Tage nach der Anzeige der
Bereitstellung als erfolgt gilt. Die Klage ist daher auf Grund des Kaufvertrages
und der darin vereinbarten Lieferungsfiktion sowie der noch nicht erfolgten
Kaufpreisentrichtung angedroht worden. Aber selbst nach dieser Lieferungsfiktion
- die über die tatsächliche Lieferung nichts aussagt -
wäre die Lieferung erst im Jänner 2005, nämlich acht Tage nach
dem 30. Dezember 2004 - erfolgt. Im Übrigen wird auf die
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen. Die Berufung war
daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 8. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0237-F/05
- Stammnummer
- 20777
- Gültig
- 08.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF