Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0289-F/05
Zeitpunkt der Ausführung einer Lieferung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0289-F/05vom 08.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BFADR, vom 11. November 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz, vertreten durch Mag. Peter Geiger,
vom 12. Oktober 2005 betreffend Umsatzsteuer 2004 im Beisein der
Schriftführerin Veronika Pfefferkorn nach der am 7. Februar 2006 in
6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Bericht über das Ergebnis einer
Außenprüfung gemäß
§ 150 BAO stellte das Finanzamt
folgenden Sachverhalt fest:
"Zum 30.12.2004
wurde der Firma A nunmehr
M 1 LKW Neuwagen MAN in Rechnung
gestellt. Das Fahrzeug wurde auf dem Gelände der "MAN Nutzfahrzeuge
Vertrieb OHG" bereitgestellt und sollte durch den Käufer übernommen
werden. Mit Schreiben vom 6. April 2005 teilte der Verkäufer dem
Käufer mit, dass das Neufahrzeug noch immer nicht übernommen wurde.
Sollte bis zum 20. April 2005 das Fahrzeug nicht übernommen werden, wird
eine Stornogebühr in der Höhe von 15% vom Kaufpreis verrechnet werden.
Mit Schreiben vom 20.4.2005 teilte der Käufer dem Verkäufer mit dass
man ihm mitteilen möge, wann er das Fahrzeug übernehmen kann. Am
29.4.2005 teilte der Verkäufer dem Käufer mit, dass eine
Übernahme des gekauften Fahrzeuges erst nach Überweisung des offenen
Betrages zuzüglich Verzugszinsen möglich ist. Mit Datum 6. Juli 2005
wurde die Rechnung betreffend den Kauf des LKW MAN durch die "MAN Nutzfahrzeuge
Vertrieb OHG" storniert (Ausübung des Rücktrittsrechts aufgrund des
Eigentumsvorbehaltes).
Gemäß
§ 12 Abs.1 UStG 1994 kann ein Unternehmer die Vorsteuerbeträge
abziehen, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn für
Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert ausgewiesen werden, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Voraussetzung für
den Vorsteuerabzug ist, dass die Leistung ausgeführt worden ist und dass
der Unternehmer für die Leistung eine Rechnung iSd § 11 erhalten hat.
Lieferungen sind grundsätzlich in dem Zeitpunkt ausgeführt, in dem dem
Abnehmer die Verfügungsmacht verschafft wird. Zeitpunkt der Lieferung
(Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums) ist die Erlangung der betrieblichen
Nutzungsmöglichkeit, und zwar nicht im Sinn der bloß rechtlichen,
sondern im Sinn der faktischen Verfügungsmöglicheit über das
Wirtschaftsgut. Das Fahrzeug wurde zwar ab Jänner 2005 durch den
Verkäufer zur Disposition des Käufers bereit gehalten, eine
Schlüsselübergabe erfolgte aber nicht. Die faktische
Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug war tatsächlich
nicht gegeben, da das Fahrzeug erst nach Bezahlung des Kaufpreises
übernommen hätte werden können. Bei der am 30.12.2004 durch den
Lieferanten ausgestellten Rechnung handelt es sich um eine
Gefälligkeitsrechnung, da die Adaptierungs- bzw. Komplettierungsarbeiten am
LKW erst im Jänner 2005 durchgeführt wurden, eine Lieferung zum
Zeitpunkt Dezember 2004 gar nicht vorgelegen haben kann. Ein Vorsteuerabzug
steht daher nicht zu. Eine Aufnahme in das Anlagevermögen
(Betriebsvermögen) der Firma M ist
ebenfalls nicht möglich, da im Dezember 2004 keine Anschaffung vorlag.
Mittlerweile wurde der LKW MAN durch die Firma "MAN Nutzfahrzeuge Vertrieb GmbH"
an die "MAN Financial Services GesmbH" veräußert und durch die Firma
M mit Leasingschein 26.09.2005
geleast."
Für die Anschaffung dieses LKW machte die
Berufungsführerin im Dezember 2004 Vorsteuern in Höhe von
18.000,00 € geltend.
Auf Grund der oa Feststellungen der Betriebsprüfung
hat das Finanzamt Bregenz das Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2004
wiederaufgenommen und die Abgabengutschrift Umsatzsteuer 2004 um 18.000,00
€ vermindert.
In der Berufung vom 11. November 2005 gegen den
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2004 brachte die Berufungsführerin
im Wesentlichen vor:
Im gegenständlichen Prüfungsbericht werde falsch
ausgeführt, dass mit Schreiben vom 6. April 2005 die Verkäuferin
der Berufungsführerin mitgeteilt habe, dass das Neufahrzeug noch immer
nicht übernommen wurde. Richtig sei vielmehr, dass das Fahrzeug am
30. Dezember 2004 übernommen worden sei (diesbezüglich liege auch
eine Übernahmebestätigung vor), jedoch der Kaufpreis zum
angeführten Datum noch nicht bezahlt worden sei. Es sei in der Folge auch
durch die Rechtsanwältin der Lieferantin eine Mitteilung auf Klage des
Rechnungsbetrages erfolgt; dies sei ebenfalls nur möglich gewesen, weil die
Lieferung bereits erfolgt sei. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
seien daher im Dezember 2004 vollinhaltlich gegeben gewesen, weswegen die
Vorsteuerkorrektur durch die Betriebsprüfung gänzlich zu Unrecht
erfolgte sei. Richtig sei jedoch, dass es dann im Juli 2005 zu einem
wirtschaftlichen sale and lease back gekommen sei. Im Monat Juli 2005 sei dann
aufgrund des Verkaufs des Anlagegutes und zurückleasens ein USt-pflichtiger
Vorgang gegeben. Sie stelle daher den Antrag den Gesamtbetrag der
abzugsfähigen Vorsteuern im Jahr 2004 entsprechend den bei der
Abgabenbehörde eingereichten Abgabenerklärungen mit
28.140,08 € festzusetzen. Sollte die Berufung in der Folge dem UFS zur
Entscheidung vorgelegt werden, stellen sie bereits jetzt den Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz mittels
Berufungsvorentscheidung vom 25. November 2005 als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen
aus:
Gemäß
§ 12 Abs.1 UStG 1994 könne ein
Unternehmer die Vorsteuerbeträge abziehen, die von anderen Unternehmern in
einer Rechnung an ihn für Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert
ausgewiesen werden, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei, dass die Leistung
ausgeführt worden ist und dass der Unternehmer für die Leistung eine
Rechnung iSd § 11 UStG 1994 erhalten hat. Lieferungen seien
grundsätzlich in dem Zeitpunkt ausgeführt, in dem dem Abnehmer die
Verfügungsmacht verschafft wird. Zeitpunkt der Lieferung (Erwerb des
wirtschaftlichen Eigentums) sei die Erlangung der betrieblichen
Nutzungsmöglichkeit, und zwar nicht im Sinn der bloß rechtlichen
sondern im Sinn der faktischen Verfügungsmöglichkeit über das
Wirtschaftsgut. Nach Auskunft des liefernden Unternehmens handle es sich bei der
mit Rechnungsdatum 30.12.2004 ausgestellten Rechnung um eine
Gefälligkeitsrechnung, die auf Wunsch des Vertreters der Firma M (vormals
A) noch im Dezember 2004 ausgestellt wurde, damit von Seiten der A noch die mit
Ende des Jahres auslaufende Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 geltend gemacht werden kann. Als Konsequenz stehe aus
dieser Gefälligkeitsrechnung ein Vorsteuerabzug gemäß
§ 12
UStG 1994 für den Zeitraum Dezember 2004 nicht zu, da keine Leistung
erbracht worden sei. Ein weiterer Hinweis darauf, dass es sich um eine
Gefälligkeitsrechnung handle sei dem Umstand zu entnehmen, dass
Abdaptierungs- und Komplettierungsarbeiten am LKW erst im Jänner 2005
vorgenommen worden seien und es im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr
unüblich sei, eine Rechnung vor Fertigstellung des Liefergegenstandes
auszustellen. Der Verkäufer habe daher erst ab Jänner 2005 das
Fahrzeug dem Käufer zur Disposition gestellt, eine
Schlüsselübergabe sei aber nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 6.4.2005
der Verkäufer dem Käufer mitgeteilt, dass das Neufahrzeug noch immer
nicht übernommen worden sei. Dieses Schreiben mit dem angeführten
Wortlaut bzw. Sachverhalt liege auch der Berufungsführerin vor und
könne daher nicht wie in der Berufung behauptet im Prüfungsbericht
falsch ausgeführt worden sein. Die Berufung werde daher als
unbegründet abgewiesen.
Im Vorlageantrag vom 21. Dezember 2005 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor:
In der Begründung zur Abweisung der Berufung
führe die Abgabenbehörde I. Instanz aus, dass es sich um eine
Gefälligkeitsrechnung handle. Dies sei absolut unrichtig; der
gegenständliche LKW sei von Seiten der Lieferfirma zu Ausstellungszwecken
bereits im August 2004 nach Lustenau gebracht worden - der LKW sei jedoch
niemals in Betrieb genommen worden. Nachdem sie Interesse an diesem Fahrzeug
gehabt habe, sei sie von Seiten der Lieferfirma gedrängt worden jedenfalls
noch Anfang Dezember 2004 die Entscheidung über den Kauf zu fällen.
Anschließend sei auch der Kaufvertrag abgeschlossen und das Fahrzeug noch
im Dezember 2004 übernommen worden, damit anschließend
Adaptierungsarbeiten (wie Firmenbeschriftung etc) vorgenommen werden konnten.
Die Dispositionsfähigkeit habe noch im Dezember 2004 bestanden; erst
aufgrund der Tatsache, dass die Kaufpreisfinanzierung zu einem Problem
geführt habe, habe dazu geführt, dass im Laufe des Jänner/Februar
2005 der übernommene LKW nicht abgeholt habe werden können. Es sei von
Seiten der Abgabenbehörde I. Instanz falsch ausgeführt, dass es im
wirtschaftlichen Geschäftsverkehr unüblich sei, eine Rechnung vor
Fertigstellung des Liefergegenstandes auszustellen. Der Liefergegenstand sei
selbstverständlich fertig gestellt worden, lediglich
unternehmensspezifische Dinge seien noch ergänzt worden (Firmenbeschriftung
etc). Üblicherweise könne eine Firmenbeschriftung erst nach Kauf des
Liefergegenstandes ausgeführt werden. Ebenfalls spreche wohl eindeutig
gegen die Ausführungen der Abgabenbehörde I. Instanz, dass bereits von
Seiten der Lieferfirma der Rechtsanwalt zur Hereinbringung der offenen
Kaufpreisforderung eingeschaltet worden sei; würde es sich um eine
Gefälligkeitsrechnung - wie von der Abgabenbehörde behauptet
- handeln, so würde auch keine Lieferung vorliegen und es würde
auch keine klagbare Forderung bestehen. Die Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug seien daher im Dezember 2004 vollinhaltlich gegeben gewesen,
weswegen die Vorsteuerkorrektur durch die Betriebsprüfung gänzlich zu
Unrecht erfolgt sei. Sie stelle daher den Berufungsantrag, den Gesamtbetrag der
abzugsfähigen Vorsteuern im Jahr 2004 entsprechend den bei der
Abgabenbehörde eingereichten Abgabenerklärung mit
28.140,08 € festzusetzen. Nochmals weise sie darauf hin, dass sie
bereits in der Berufung vom 11. November 2005 den Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung gestellt habe, sollte die Berufung dem UFS zur
Entscheidung vorgelegt werden.
In der am 7. Februar 2006 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde ergänzend ausgeführt: Die Berufungsführerin brachte
im Wesentlichen vor: Der LKW sei zum 30.12.2004 übergeben worden.
Es sei lediglich die Zahlung nicht erfolgt. Ohne den Kauf des LKW wäre eine
Adaptierung wie Lackierung und Beschriftung nicht möglich gewesen. Die
Tatsache, dass am 15. März 2005 eine Klage angedroht wurde, spreche
ebenfalls dafür, dass die Übergabe bereits stattgefunden hat. Die
Tatsache dass im August 2005 der gegenständliche LKW geleast wurde, spreche
ebenfalls dafür, dass die Übergabe bereits am 30. Dezember 2004
stattgefunden hat. Die Stornogebühr in Höhe von 13.500,- € sei
schlussendlich nicht zu bezahlen, vielmehr habe sie nur Verzugszinsen in
Höhe von 2.500,00 € bezahlt. Am 30. Dezember 2004 sei der
Typenschein übergeben worden. Der Schlüssel habe sich bei der
Verkäuferin befunden. Dies sei aber auf Grund der weiteren Arbeiten am LKW
(die im Jänner 2005 durchgeführt wurden) notwendig gewesen. Bei diesen
Arbeiten habe es sich um die Lackierung, Beschriftung und zusätzliche
Einbauten, wie z.B. Drehlichter gehandelt. Bei der Rechnung handle es sich um
keine Gefälligkeitsrechnung, beim LKW handle es sich um einen
Ausstellungs-LKW. Die Verkäuferin habe diesen LKW noch im Jahr 2004
verkaufen wollen. Sie habe sich daher spätestens im Dezember 2004 für
den Kauf entscheiden müssen. Der Kaufvertrag sei am 21. Dezember 2004
abgeschlossen worden.
Der Vertreter des Finanzamtes brachte im Wesentlichen
vor:
Laut Schreiben vom 6. April 2005 sei der LKW
tatsächlich nicht übergeben worden. Laut Aktenvermerk vom 19.4.2005
habe die Verkäuferin ausgesagt, dass es sich bei der Rechnung vom
30.12.2004 um eine Gefälligkeitsrechnung auf Drängen der Käuferin
handle. Begründet worden sei dies, um die Investitionszuwachsprämie
noch geltend machen zu können. Dafür sei die Erlangung der
betrieblichen Nutzungsmöglichkeit am LKW notwendig. Mangels der faktischen
Verfügungsmöglichkeit sei dies nicht gegeben. Dies gelte auch für
den Vorsteuerabzug.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit Rechnung vom 30.12.2004 stellte die MAN Nutzfahrzeuge
Vertrieb OHG der A den berufungsgegenständlichen LKW in Rechnung.
Mit Verkaufsbestätigung vom 30.12.2004 bestätigte
die MAN Nutzfahrzeuge Vertrieb OHG der A dass der berufungsgegenständliche
LKW an die A verkauft worden sei und dass diese den LKW anmelden
könne.
Die dem Kaufvertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der MAN Nutzfahrzeuge Vertriebs OHG lauten
hinsichtlich Erfüllung und Übernahme auszugsweise:
"Der
Verkäufer hat den Kaufgegenstand sofort, nachdem er die Anzeige der
Bereitstellung erhalten hat, am vereinbarten Abnahmeort - falls nicht
anderes vereinbart, im Lieferwerk bzw in der Zollfreizone - zu prüfen
und zu übernehmen. Erfolgt diese Übernahme nicht binnen 8 Tagen, so
gilt der Kaufgegenstand als ordnungsgemäß
übernommen."
Laut Kaufvertrag wurde als Übernahmeort Lustenau
vereinbart. Als Lieferzeit wurde der Dezember 2004 vereinbart.
Mit Schreiben vom 6. April 2005 forderte die MAN
Nutzfahrzeuge Vertrieb OHG die A auf, den berufungsgegenständlichen LKW,
der bisher noch nicht übernommen worden sei, bis zum 20. April 2005 zu
übernehmen. Andernfalls werde der Kauf storniert und eine 15% ige
Stornogebühr in Rechnung gestellt.
Mit Schreiben vom 20. April 2005 teilte die A der MAN
Nutzfahrzeuge Vertrieb OHG mit, dass sie jederzeit den
berufungsgegenständlichen LKW zu übernehmen bereit sei; die Zahlung
könne sie bis zum 17. Mai 2005 garantieren, da sie zu diesem Zeitpunkt
165.000,00 € erhalte. Sie ersuche die MAN Nutzfahrzeuge Vertrieb OHG
bekanntzugeben, wann sie das Fahrzeug übernehmen könne.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2005 teilte die A der MAN
Nutzfahrzeuge Vertrieb OHG mit, dass sie soeben die 165.000,00€ erhalten
habe.
Mit Stornorechnung vom 6. Juli hat die MAN Nutzfahrzeuge
OHG den Kauf des berufungsgegenständlichen LKW storniert.
Ebenfalls mit Schreiben vom 6. Juli 2005 hat die MAN
Nutzfahrzeuge OHG der A die Stornogebühr in Höhe von
13.500,00 € in Rechnung gestellt.
Aus dem eben geschilderten Ablauf geht klar hervor, dass
der Kaufvertrag zwar im Jahr 2004 abgeschlossen. Aus den Schreiben vom 6. April
2005, 20. April 2005 und 6. Juli 2005 geht aber klar hervor, dass weder die
Berufungsführerin noch der von ihr vorgesehene Mieter den
berufungsgegenständlichen LKW übernommen haben.
§ 12 Abs 1 Satz 1 UStG 1994 lautet:
"Der Unternehmer
kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. Die von
anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene
Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für
sein Unternehmen ausgeführt worden sind."
Im gegenständlichen Fall ist lediglich der
Anschaffungszeitpunkt des LKW strittig.
Im Sinn ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist Anschaffungszeitpunkt der Zeitpunkt der Lieferung
(Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums), also die Erlangung der betrieblichen
Nutzungsmöglichkeit, und zwar nicht im Sinn der bloß rechtlichen,
sondern im Sinn der faktischen Verfügungsmöglichkeit über das
Wirtschaftsgut. Unter wirtschaftlichem Eigentum (§ 24 Abs. 1 lit. d BAO)
ist nämlich die (tatsächliche) Herrschaft über ein Wirtschaftsgut
gleich einem (zivilrechtlichen) Eigentümer zu verstehen. Nach der
Rechtsprechung des VwGH (zB 9.3.2005, 2002/13/0171) kommt es für den
Zeitpunkt des Anfallens der Anschaffungskosten im Sinne der hier anzuwendenden
Rechtsvorschriften auf die Erlangung der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit
im Sinne der faktischen Verfügungsmöglichkeit über das
Wirtschaftsgut an. Diese wird regelmäßig durch den Übergang von
Besitz, Gefahr, Nutzung und Lasten erlangt. Besitz setzt gemäß
§
309 ABGB Gewahrsame an der Sache voraus. Da wie bereits oben festgestellt, die
Gewahrsame im Jahr 2004 nicht auf die Berufungsführerin übergegangen
ist, ist auch der Besitz nicht auf die Berufungsführerin übergegangen.
Es hat lediglich der Titel aus dem Kaufvertrag bestanden. Der Kaufvertrag wurde
im Jahr 2004 aber noch nicht durchgeführt, da die Besitzübergabe im
Jahr 2004 nicht erfolgte. Selbst die Berufungsführerin räumt ein, dass
sie zwar den Typenschein, nicht aber die Fahrzeugschlüssel übernommen
hat. Nach den Angaben der Berufungsführerin hat sie die Schlüssel
nicht übernommen, da die Verkäuferin den LKW noch lackieren und
beschriften musste und noch diverse Einbauten vorzunehmen hatte. Es widerspricht
der Erfahrung des täglichen Lebens, dass der Käufer den Kaufgegenstand
übernimmt, obwohl er noch nicht die vereinbarten Eigenschaften aufweist.
Gemäß den dem Kauf zugrunde liegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der MAN Nutzfahrzeuge Vertrieb OHG geht die Gefahr mit
der Übernahme auf den Käufer über. Die Übernahme gilt
gemäß diesen Geschäftsbedingungen, falls die tatsächliche
Übernahme nicht erfolgt, erst nach 8 Tagen nach Anzeige der Bereitstellung
als erfolgt. Da die Anzeige der Bereitstellung erst am 30. Dezember 2004
erfolgte, ist der Gefahrübergang nach den dem Kaufvertrag zu Grunde
liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der MAN Nutzfahrzeuge Vertrieb
GmbH erst im Jahr 2005 erfolgt. Da die Berufungsführerin den LKW
körperlich nicht übernommen hat, ist auch die Nutzungsmöglichkeit
an diesem LKW im Jahr 2004 nicht auf die Berufungsführerin
übergegangen. Eine Abfrage mit der Fahrgestellnummer des
berufungsgegenständlichen LKW beim Kraftfahrzeugzentralregister beim BMI am
9. Juni 2005 hat kein Ergebnis gebracht. Die Berufungsführerin hatte daher
auch nicht die mit der Haltung eines Kfz verbundenen Lasten, wie beispielsweise
Versicherung und Steuern zu tragen. Durch den bloßen Umstand der
Verwahrung des LKW für die Berufungsführerin in einem Lager wurde die
wirtschaftliche Verfügungsmacht nicht verwirklicht. Die
Berufungsführerin hat daher im Jahr 2004 nicht die wirtschaftliche
Verfügungsmacht am berufungsgegenständlichen LKW erhalten.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Klagsandrohung durch die Verkäuferin
nur möglich gewesen sei, weil die Lieferung bereits erfolgt gewesen sei,
ist die Berufungsführerin darauf hinzuweisen, dass nach den dem Kaufvertrag
zugrundeliegenden AGB die Lieferung acht Tage nach der Anzeige der
Bereitstellung als erfolgt gilt. Die Klage ist daher auf Grund des Kaufvertrages
und der darin vereinbarten Lieferungsfiktion sowie der noch nicht erfolgten
Kaufpreisentrichtung angedroht worden. Aber selbst nach dieser Lieferungsfiktion
- die über die tatsächliche Lieferung nichts aussagt -
wäre die Lieferung erst im Jänner 2005, nämlich acht Tage nach
dem 30. Dezember 2004 - erfolgt. Im Übrigen wird auf die
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen. Die Berufung war
daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 8. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0289-F/05
- Stammnummer
- 20776
- Gültig
- 08.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF