Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0362-G/05
Verdeckte Ausschüttung bei Scheinrechnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0362-G/05vom 08.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. Franz
Schweighofer, Steuerberater, 8010 Graz, Heinrich Casper-Gasse 23, vom
12. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten
durch Dr. Michael Ropposch, vom 7. Juli 2003 betreffend Haftung für
Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für den
Zeitraum für den Zeitraum 1. Jänner 1999
bis 31. Dezember 1999 im Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus
nach der am 2. Februar 2006 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Kapitalertragsteuer für 1. Jänner bis
31. Dezember 1999 wird mit 96.940,78 € festgesetzt. Die
Bemessungsgrundlage beträgt 290.851,45 €.
Entscheidungsgründe
Auf den in der Berufungsentscheidung vom heutigen Tag,
RV/0354-G/05, dargestellten Sachverhalt wird verwiesen.
Das Finanzamt hat die von HK bei der Bank behobenen und an
JS ausgehändigten Geldbeträge von (gerundet) insgesamt
7,068.000 S (entspricht 513.651,59 €) als verdeckte
Ausschüttung beurteilt und mit dem angefochtenen Bescheid
Kapitalertragsteuer (25%) im Betrag von 128.412,90 €
festgesetzt.
Die Bw beantragt die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen
Kapitalertragsteuerbescheides.
Die Bw hat die mündliche Verhandlung
beantragt.
In der am 2. Februar 2006 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zur
Geschäftszahl RV/354-G/05 verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 8 Abs. 2 KStG 1988
lautet:
Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne
Bedeutung, ob das Einkommen - im Wege offener oder verdeckter
Ausschüttungen verteilt oder - entnommen oder - in anderer
Weise verwendet wird.
Mit Berufungsentscheidung vom heutigen Tag, RV/0354-G/05,
hat der unabhängige Finanzsenat entschieden, dass es sich bei den
Rechnungen der I-GmbH um Scheinrechnungen handelt.
Der Antrag der Bw, den angefochtenen
Kapitalertragsteuerbescheid aufzuheben, ist daher als unbegründet
abzuweisen.
Der angefochtene Bescheid ist jedoch wie im Spruch
ersichtlich abzuändern, weil jener Teil dieser Geldbeträge, mit denen
die Arbeiter bezahlt wurden, nicht der Kapitalertragsteuer unterliegt. Was die
Höhe dieser Zahlungen betrifft, so sind sie gemäß
§ 184 BAO zu schätzen.
Auf der "Namensliste der portugiesischen
Facharbeiter" (Beilage zum "Subunternehmervertrag" vom
8. Jänner 1999 finden sich vierzehn Namen. Aus einem dem
Schreiben des steuerlichen Vertreters der Bw vom 28. April 2003 beigelegten
Schreiben der S-GmbH ist von zwanzig Arbeitern die Rede. Bei seiner Einvernahme
am 2. September 2005 hat JS ausgesagt, dass manchmal zehn, manchmal
zwölf, manchmal fünfzehn Arbeiter anwesend gewesen seien. Der
unabhängige Finanzsenat geht daher von einer durchschnittlichen Anzahl von
fünfzehn portugiesischen Arbeitern im Monat auf der
streitgegenständlichen Baustelle aus.
JS hat bei seiner Einvernahme am
2. September 2005 behauptet, der Monatslohn für einen
portugiesischen Arbeiter habe etwa 20.000 S bis 24.000 S im Monat
betragen. Der unabhängige Finanzsenat geht von einem Monatslohn von
1.500 € (entspricht etwa 20.640 S) aus und befindet sich damit
innerhalb der von JS angegebenen Bandbreite.
Die Dauer der Arbeiten werden im "Werkvertrag"
mit der I-GmbH vom 15. März 1999 mit neun Monaten beziffert. Die
Rechnungen der I-GmbH weisen die Monate März bis Dezember 1999 als
Leistungszeiträume aus. Der unabhängige Finanzsenat geht daher von
neun Arbeitsmonaten aus.
Daraus ergibt sich folgende Berechnung der Ausgaben
für Arbeiter:
|
Monatslohn
|
€ 1.500
|
Durchschnittliche Anzahl der
Arbeiter
|
15
|
Dauer der Arbeiten in
Monaten
|
9
|
Geschätzte Ausgaben
für Arbeiter
|
€ 202.500
Die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer
errechnet sich wie folgt:
|
Übergebene
Geldbeträge
|
€ 513.601,45
|
Geschätzte Ausgaben
für Arbeiter
|
-
€ 202.500,00
|
Zuschlag für Unsicherheit
(10%)
|
-
€20.250,00
|
Unterschiedsbetrag
(KESt-Bmgrdl)
|
€ 290.851,45
Die Kapitalertragsteuer
beträgt 25% (§ 95 Abs. 1 EStG 1988). Bei
verdeckten Ausschüttungen kommt der 25%-ige Kapitalertragsteuersatz nur
dann zur Anwendung, wenn die Kapitalgesellschaft die Kapitalertragsteuer
ausdrücklich vom Gesellschafter zurückfordert (vgl. die zitierte
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Doralt,
EStG3, § 93
Tz 111). Andernfalls berechnet sich die Kapitalertragsteuer mit
33,33 %.
|
KESt-Bemessungsgrundlage
|
€ 290.851,45
|
Kapitalertragsteuer
(33,33%)
|
€ 96.940,78
Graz, am 8.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0362-G/05
- Stammnummer
- 20767
- Gültig
- 08.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF