Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0354-G/05
Vorsteuerabzug und Betriebsausgaben bei Scheinrechnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0354-G/05vom 08.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. Franz
Schweighofer, Steuerberater, 8010 Graz, Heinrich Casper-Gasse 23, vom
12. August 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten
durch Dr. Michael Ropposch, vom 11. Juli 2003 betreffend Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer 1999 im Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus
nach der am 2. Februar 2006 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Ihr Geschäftszweig ist Bauprojektentwicklung. Handelsrechtliche
Geschäftsführer der Bw sind seit der Gründung im Jahr 1995
HK, JS und GK. Gesellschafter waren im Streitjahr EK (seit 2001 stattdessen HK),
JS und GK.
Im Jahr 1995 erwarb die Bw eine Liegenschaft mit der
Adresse A-Strasse in Graz um 35 Mio. Schilling und ließ im
Jahr 1999 umfangreiche Umbauarbeiten durchführen. Das Gebäude
wurde nach Fertigstellung der Arbeiten von der Bw an die X vermietet und wird
von der Y genutzt. In anderen Teilen des Gebäudekomplexes sind die Firmen
Z1 und Z2 Mieter.
Die I-GmbH hat im Jahr 1999 zehn Rechnungen mit
Umsatzsteuer an die Bw ausgestellt. Diese soll von März bis
Dezember 1999 Arbeiter auf der Baustelle zur Verfügung gestellt
haben.
Übersicht über die von der I-GmbH ausgestellten
Rechnungen (Beträge in Schilling ohne Groschenbeträge):
|
Leistung
|
R-Datum
|
R-Summe*)
|
USt
|
1
|
Beistellen von
Arbeitskräften in Regie
|
6.4.1999
|
444.000
|
74.000
|
2
|
Beistellen von
Facharbeitern
|
7.5.1999
|
722.220
|
126.705
|
3
|
Beistellen von
Facharbeitern
|
10.6.1999
|
783.180
|
137.4000
|
4
|
Beistellung von
Fachpersonal
|
12.7.1999
|
826.500
|
145.000
|
5
|
Beistellen von
Facharbeitern
|
10.8.1999
|
1,224.055
|
214.750
|
6
|
Facharbeiterstunden
|
10.9.1999
|
1,391.960
|
244.000
|
7
|
Beistellen von
Facharbeitern
|
13.10.1999
|
709.080
|
124.400
|
8
|
Beistellung von
Facharbeitern
|
17.11.1999
|
338.295
|
59.350
|
9
|
Beistellen von
Facharbeitern
|
10.12.1999
|
430.635
|
75.550
|
10
|
Facharbeiterstunden
|
31.12.1999
|
198.075
|
34.750
*) Rechnungssumme (inkl. Umsatzsteuer) teilweise
abzüglich Skonto.
Strittig ist im Hinblick auf Vorsteuerabzug,
Betriebsausgabenabzug und Kapitalertragsteuer für verdeckte
Ausschüttungen, ob die I-GmbH tatsächlich der Erbringer der in den
Rechnungen ausgewiesenen Leistungen war.
Die streitgegenständlichen Rechnungen wurden nach
übereinstimmender Aussage von HK und JS in der Weise beglichen, dass HK
Geld bei der Bank behoben hat und den Barbetrag jeweils selbst bzw. vereinzelt
durch ER (Vorarbeiter) an JS übergeben hat. Dieser soll DL bezahlt haben.
DL hat den Erhalt von Bargeld mit Datum und Unterschrift wie folgt quittiert
(siehe Spalte Ü-Datum und Ü-Summe, sämtliche Angaben in
Schilling):
|
|
R-Datum
|
R-Summe
|
B-Datum*)
|
Ü-Datum**)
|
Ü-Summe
|
1
|
6.4.1999
|
444.000
|
14.4.1999
|
15.4.1999
|
400.000
|
2
|
|
|
22.4.1999
|
22.4.1999
|
44.000
|
3
|
7.5.1999
|
722.220
|
12.5.1999
|
14.5.1999
|
400.000
|
4
|
|
|
19.5.1999
|
19.5.1999
|
322.000
|
5
|
10.6.1999
|
783.180
|
8.6.1999
|
8.6.1999
|
500.000
|
6
|
|
|
16.6.1999
|
17.6.1999
|
283.180
|
7
|
12.7.1999
|
826.500
|
6.7.1999
|
6.7.1999
|
500.000
|
8
|
|
|
15.7.1999
|
15.7.1999
|
326.500
|
9
|
10.8.1999
|
1,224.055
|
9.8.1999
|
10.8.1999
|
483.675
|
10
|
|
|
12.8.1999
|
12.8.1999
|
740.380
|
11
|
10.9.1999
|
1,391.960
|
1.9.1999
|
2.9.1999
|
300.000
|
12
|
|
|
7.9.1999
|
8.9.1999
|
800.000
|
13
|
|
|
15.9.1999
|
16.9.1999
|
283.440
|
14
|
|
|
15.9.1999
|
16.9.1999
|
8.400
|
15
|
13.10.1999
|
709.080
|
13.10.1999
|
13.10.1999
|
709.000
|
16
|
17.11.1999
|
338.295
|
unbekannt
|
23.11.1999
|
338.295
|
17
|
10.12.1999
|
430.635
|
15.12.1999
|
15.12.1999
|
430.365
|
18
|
31.12.1999
|
198.075
|
21.1.2000
|
21.1.2000
|
198.075
|
|
Übergabesumme
|
|
|
|
7,067.310
*) Datum der Behebung durch HK bei der Bank.
**) Datum der Übernahme durch DL laut
Übernahmebestätigung.
In der Niederschrift vom 4. Dezember 2002 gibt JS
dazu an:
DL
hat sämtliche Rechnungen mir persönlich überbracht. Ich habe von
ER in
der Folge die Stundenaufzeichnungen abverlangt und diese mit der Rechnung
verglichen. Diese waren immer in Ordnung und daher habe ich diese Rechnungen
HK
weitergegeben und ihm mitgeteilt, dass diese Rechnungen zu bezahlen sind.
DL kam
ins Büro in der
T-Strasse,
bestätigte auf dem Zahlungsbeleg die Übernahme des jeweiligen
Geldbetrages und wurde von mir Zug um Zug das Geld übergeben. In weiterer
Folge holte
HK
diese Bestätigung bei mir wieder ab. Zweimal wurde mir auch von
ER der
ausgewiesene Rechnungsbetrag übergeben. Es war dies bei der Rechnung vom
12.7.1999 und 17.11.1999 der Fall. Diesfalls hat
ER den
ausgewiesenen Rechnungsbetrag von
HK
übernommen und in weiterer Folge mir ohne entsprechende Bestätigung
übergeben.
Das Finanzamt versagte der Bw nach zuvor
durchgeführter Buch- und Betriebsprüfung mit im wiederaufgenommenen
Verfahren ergangenen Bescheiden vom 11. Juli 2003 im Zusammenhang mit
den streitgegenständlichen Rechnungen das Vorsteuerabzugsrecht im Betrag
von 85.608,60 € und die Abzugsfähigkeit von
428.042,99 € als Betriebsausgabe. Weiters sprach das Finanzamt mit
Bescheid vom 7. Juli 2003 die Haftung der Bw für
Kapitalertragsteuer für Jänner bis Dezember 1999 im Betrag von
insgesamt 128.412,90 € aus (siehe dazu die Berufungsentscheidung vom
heutigen Tag, RV/0362-G/05).
Zur Begründung führt das Finanzamt im Bericht
über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung aus, dass auf Grund
des begründeten Verdachts, dass es sich bei der I-GmbH um kein operatives
tätiges Unternehmen handle, sondern lediglich die Vermittlung von
Arbeitskräften sowie die Ausstellung von Gefälligkeitsrechnungen zum
Inhalt habe, von der Bw die Vorlage fundierter Unterlagen gefordert worden sei.
Zu den der Bw verrechneten 24.722 Arbeitsstunden seien lediglich Wochenberichte
mit den Vermerken "9 Mann, 10 Mann etc." sowie Bautagebücher mit
den gleichen Vermerken vorgelegt worden. In sechs Monaten sei es der Bw nicht
möglich gewesen, den Nachweis über die geleisteten Arbeitsstunden in
der Form zu erbringen, dass die entsprechenden Personendaten mit klarem
Zuordnungsnachweis zur I-GmbH vorgelegt worden seien, obwohl laut Werkvertrag
eine Auszahlung nur nach exakten und genauen Stundenabrechnungen erfolge (zB
eine Darstellung aller auf der Baustelle tätigen Firmen mit jeweils
detaillierten Auflistungen der Arbeiter bzw. der Tätigkeiten sowie
Übersichten über die geleisteten Zahlungen an die tätigen
Personen - I-GmbH, Firma F1, Firma F2 und Firma-JS). Die vom
Geschäftsführer der I-GmbH verfasste Liste vom
28. April 2003 könne weder einen nachvollziehbaren Bezug zu den
Stundenabrechnungen bieten, noch erscheine sie überhaupt glaubwürdig,
weil nicht einmal der Name des angeführten Poliers mit den
niederschriftlichen Aussagen übereinstimme. Auch der Hinweis im Schreiben
vom 20. Mai 2003, dass "unser portugiesisches Personal im
Leistungszeitraum März bis Dezember 1999 vorwiegend im
Arbeiterquartier B gewohnt hat", biete keinen effektiven Nachweis, dass von
diesen Personen die behaupteten Leistungen als Arbeitnehmer der I-GmbH auf der
Baustelle erbracht worden seien. Auch der Abfluss der gezahlten Beträge sei
nicht nachgewiesen worden. Unter Betrachtung dieser Beweismissstände und
eines Vergleichs der Unterschriften des Geschäftsführers der I-GmbH,
DL, wonach es sich gar nicht um dessen "Originalunterschrift" handle, sei daher
der Schluss zu ziehen, dass überhaupt kein Leistungsaustausch stattgefunden
habe und es sich bei den Rechnungen bloß um Gefälligkeitsrechnungen
handle.
In der dagegen erhobenen Berufung vom
12. August 2003 hält die Bw dem entgegen, die umfangreichen
Adaptierungsarbeiten hätten vor allem die Bauabschnitte Block E und F
betroffen, die an die X vermietet und von dieser der Y Graz zur Verfügung
gestellt würden. Teilweise seien auch Leistungen für den Block O
erbracht worden. Im Zuge dieser Arbeiten seien unter anderem Leistungen der
I-GmbH erbracht worden, die nach Ansicht des Finanzamtes nicht erbracht worden
seien. Vom Finanzamt werde ausgeführt, dass es ihr trotz einer Frist von
sechs Monaten (Dauer der Betriebsprüfung) nicht möglich gewesen sei
Nachweise zu erbringen, die einen eindeutigen Beweis für die
Leistungserbringung darstellten. Wie dem Finanzamt bekannt sei, habe der
Geschäftsführer der I-GmbH Österreich verlassen und
sämtliche Unterlagen offensichtlich ins Ausland verbracht. Trotz
mehrmaliger Versuche sei es ihr innerhalb der oben angeführten Frist nicht
möglich gewesen, die angekündigten Auszahlungsaufstellungen der I-GmbH
an die beschäftigten Arbeiter vorzulegen. Es sei jedoch immer festgehalten
worden, dass sämtliche von der I-GmbH fakturierten Leistungen auch
tatsächlich von Mitarbeitern dieser Firma erbracht worden seien. Nachwievor
gehe sie davon aus, dass diese Belege seitens der I-GmbH zur Verfügung
gestellt würden und somit dem Finanzamt zur Einsichtnahme übermittelt
werden könnten. Wenn das Finanzamt als Beweis für die Nichterbringung
der Leistungen unter anderem anführe, dass der Vorname des Poliers der
I-GmbH im Schreiben vom 28. April 2003 nicht mit jenem übereinstimme, der
in einer Niederschrift mit ER vom 23. September 2002 angeführt
werde. In dieser Niederschrift werde der Name des Vorarbeiters mit Fernando
Joachim angegeben. Dazu sei festzuhalten, dass es im portugiesischen Namensrecht
üblich ist, dass oftmals mehrere Vornamen verwendet würden. Im
Schreiben der I-GmbH vom 28. April 2003 sei aber nur ein Vorname
Joaquim angeführt, tatsächlich handle es sich auf jeden Fall um die
gleiche Person. Offensichtlich habe ER in der Niederschrift nur die beiden
Vornamen angegeben und nicht den dazu gehörenden Familiennamen. Ferner sei
der Vorname unterschiedlich geschrieben worden, einmal der deutschen und einmal
der portugiesischen Betonung entsprechend. Zur Feststellung des Finanzamtes,
dass auf Auszahlungsbelegen teilweise nicht die Originalunterschrift von DL
erkennbar wären, sei anzumerken, dass gegenüber dem Finanzamt mehrmals
festgehalten worden sei, dass die Unterschriften sehr wohl von DL
persönlich geleistet worden seien. Es liege somit am Finanzamt, ein
Gutachten über die Echtheit der Unterschriften von DL erstellen zu lassen,
weil von ihm die Fälschung behauptet werde. Wie aus den dem Finanzamt
vorliegenden Rechnungen der I-GmbH ersichtlich sei, seien im Leistungszeitraum
April bis Dezember 1999 unter anderem Arbeiten im Zusammenhang mit
Abbruchsarbeiten in Rechnung gestellt worden. Von der Firma Z-GmbH seien im
angeführten Zeitraum 933,82 Tonnen an Schutt abgeführt worden (siehe
hiezu beiliegend eine von insgesamt 17 Rechnungen). Diese Menge entspreche ca.
100 Containern. Das Material sei von Mitarbeitern der I-GmbH aus den
bestehenden Räumlichkeiten herausgebrochen worden. So seien
Fensteröffnungen neu geschaffen und vergrößert bzw. vorhandene
Betonsilozellen demontiert worden. Vor allem der Abbruch der Silozellen habe
sich als sehr zeitaufwendig dargestellt, weil sie aus sehr hartem Stahlbeton
gefertigt gewesen seien und sich teilweise über vier Geschossebenen gezogen
hätten. Die herausgebrochenen Betonteile hätten von den Eisenteilen
mittels Schneidbrenner befreit werden und danach in die Container zum
Abtransport gebracht werden müssen. In diesem Zusammenhang werde auf die
Bilder auf Blatt A bis I verwiesen, die den ursprünglichen
Bauzustand, jenen im Abbruchszustand und im fertig gestellten Zustand wieder
geben. Wie das Finanzamt feststellen könne, seien von keinen anderen Firmen
Abbruchsarbeiten in Rechnung gestellt worden, die diesen hohen Tonnen Anfall und
Zeitaufwand entsprechen würden. Um die Fensteröffnungen erweitern zu
können, hätten Schutzgerüste aufgestellt werden müssen. Auch
diese Leistungen seien von Mitarbeitern der I-GmbH erbracht und in Rechnung
gestellt worden. Diese Gerüste seien in der weiteren Folge der
Umbauarbeiten auch für die Aufbringung des Vollwärmeschutzes an der
Außenseite verwendet worden. Eine Leistung, die ebenfalls von Mitarbeitern
der I-GmbH erbracht worden sei. Um auch eine visuelle Vorstellung der erbrachten
Leistungen zu vermitteln, werde dem Berufungsschriftsatz ein Einreichplan
(gekennzeichnet mit Plan I) beigelegt, aus dem die an der außen
Fassade durchgeführten Abbruchsarbeiten ersichtlich seien. Jene
Flächen die bei den Fenstern gelb markiert worden seien, stellten den
Abbruch dar. Aus dem ebenfalls beiliegenden Einreichplan (gekennzeichnet mit
Plan J) seien die im inneren des Gebäudes gelegenen Wände bzw.
Einbauten ersichtlich, die ebenfalls abgebrochen worden seien (gelbe Markierung
entspreche dem Abbruch). Ferner werde eine Bestätigung der Firma K-GmbH
beigelegt, in welcher ausgeführt werde, dass portugiesische Arbeiter auf
der Baustelle eingesetzt gewesen seine. Da die übrigen Firmen, die auf der
Baustelle tätig gewesen seien, keine portugiesischen Arbeiter
beschäftigt hätten, seien diese Arbeiter zwangsläufig der I-GmbH
zuzurechnen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 29. September 2003 als unbegründet
ab. In einer gesonderten Begründung vom 1. Oktober 2003
führt das Finanzamt im Wesentlichen aus, die Bw habe mit der Vorlage der
Belege im Berufungsverfahren der Forderung im Prüfungsverfahren,
nämlich den Nachweis, dass Arbeitskräfte der I-GmbH "Arbeiten in
Höhe von insgesamt S 5,890.000,00+20% USt S 1,178.000,00" erbracht
hätten, in keinster Weise entsprochen, weder mit der Dokumentation des
Arbeitsumfangs (Pläne, Fotos), noch mit der "sehr eigenartigen"
Bestätigung der Firma K-GmbH über das "scheinbare Vorhandensein" von
portugiesischen Arbeitern, ohne überhaupt die Zugehörigkeit zur I-GmbH
zu bestätigen. Daher war an den Feststellungen festzuhalten.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2003 beantragte die
Bw die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat im Juni 2005 zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2005, welches HK
persönlich ausgehändigt wurde, wurde die Bw vom unabhängigen
Finanzsenat unter Beilage einer Kopie des Reisepasses von DL sowie einer
Aufstellung über dessen Reisebewegungen vorgehalten, dass DL den Erhalt von
Bargeld in acht von achtzehn Fällen zu Zeitpunkten bestätigt hat, in
denen er sich laut seinem Reisepass in Rumänien befunden hat.
Mit Faxschreiben ihres steuerlichen Vertreters vom
22. Dezember 2005 nahm die Bw zum Vorhalt wie folgt
Stellung:
... Herr
DL hat
dann die Barbeträge im Büro der Firma
S-GmbH
... von Hr.
JS
übernommen, die jeweilige Übernahmebestätigung unterschrieben und
auf der Übernahmebestätigung jenes Datum angeführt, an dem der
Bargeldbetrag Hr.
JS
übergeben wurde. Die tatsächliche Übergabe des Geldbetrages von
Hr. JS
an Hr.
DL
konnte durchaus einige Tage nach der Bankbehebung erfolgt sein, dieses Datum
wurde auf der Übernahmebestätigung nicht angeführt. Frau
KT ...
kann bestätigen, dass Hr.
DL zur
Geldübergabe in den Büroräumen der Firma
S-GmbH
erschienen ist.
Abschließend möchte ich nochmals auf
meine Berufung vom 12.8.2003 verweisen und auch auf die der Behörde
lückenlos vorliegenden Bautagebücher, aus denen der Leistungsumfang
der Firma
I-GmbH
ersichtlich ist. Der für den Bau verantwortliche Architekt Hr.
GK
sowie Hr.
CA,
Mitarbeiter des Architekturbüros
GK,
können bezeugen, dass portugiesische Arbeiter der Firma
I-GmbH
auf der Baustelle tätig waren und auch teilweise von den beiden
vorerwähnten Herren Anweisungen bei komplizierten Arbeiten anlassbezogen
erhalten haben. In diesem Zusammenhang wird auch nochmals auf die Zeugenaussage
von Hr.
ER vom
23.9.2002 verwiesen.
Mit Schreiben vom 13. Jänner 2006 regte die
Bw eine Aussetzung des Berufungsverfahrens bis zum Abschluss des
diesbezüglich eingeleiteten gerichtlichen
Finanzstrafverfahrens.
Die Bw hat die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung beantragt.
In der am 23. September 2005 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde von den Vertretern der Bw ergänzend
ausgeführt, dass die Geschäftsbeziehungen von DL in zahlreichen
Abgabenverfahren beurteilt worden seien, jedoch in keinem Fall zum Ergebnis
gehabt hätten, dass dieser die Leistungen nicht erbracht hätte. Dem
Finanzamt wäre es ein leichtes gewesen, sich einen Überblick über
diese Verfahren zu verschaffen. Im Streitzeitraum seien rund 1.000 Tonnen
Schutt abgebrochen und im etwa hundert Containern entsorgt worden. Diese
Tätigkeit werde in der Praxis mit weniger qualifiziertem Personal erbracht.
Wenn das Finanzamt die streitgegenständlichen Rechnungen als
Scheinrechnungen beurteile, dann müsse es auch darstellen, wer die
Abbruchleistungen erbracht habe. Aus der Einvernahme von DL gehe sehr wohl
hervor, dass er die Baustellen abgewickelt habe und der für die
Arbeitergestellung verantwortliche Unternehmer gewesen sei. Es seien rund
25.000 Stunden verrechnet worden und es gebe lückenlose
Bautagebücher, die mit den in den streitgegenständlichen Rechnungen
ausgewiesenen Stundenleistungen korrespondierten. Bereits in den Jahren 1997 und
1999 habe es bei der Bw eine Betriebsprüfung gegeben, bei der es keine
Beanstandungen bezüglich der Rechnungen von DL gegeben habe. Bei einer
neuerlichen Betriebsprüfung habe im Dezember 2002 eine Besprechung mit
Vertretern des Finanzamtes stattgefunden, bei der die Leistungen nie in Zweifel
gezogen worden seien. Man sei davon ausgegangen, dass die Rechnungen aus
umsatzsteuerlichen Gründen einfach nicht zu akzeptieren seien. Erst bei
Bescheidausfertigung habe das Finanzamt die Linie vertreten, dass die Leistungen
nicht erbracht worden seien. Weiters gebe es einen Erhebungsauftrag vom
6. Juli 2001, wonach eine Erhebung gemäß
§ 99 FinStrG vorgenommen werden sollte. Auffallend sei, dass
dieser Auftrag zehn Tage nach der Schlussbesprechung ausgestellt und erst am
23. September 2002 zugestellt worden sei. Das Finanzamt hätte ein
Gutachten über die erbrachten Leistungen und ein grafologisches Gutachten
bezüglich der Unterschriften des DL erstellen lassen müssen und
hätte Zeugen einvernehmen müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Berufungsfall ist strittig, ob die I-GmbH die von ihr in
Rechnung gestellten Leistungen erbracht hat (so die Bw) oder ob sie bloß
Scheinrechnungen ausgestellt hat, ohne selbst die in Rechnungen gestellten
Leistungen erbracht zu haben (so ua das Finanzamt).
Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug
ist eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994. Gemäß
§ 11 Abs. 1 UStG müssen Rechnungen ua den Namen und die
Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Ist der Name
und/oder die Anschrift unrichtig, so besteht nach ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofs keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug (vgl. zB
VwGH 25.4.2001, 98/13/0081).
Der Senat sieht es nach gründlicher Würdigung der
vorliegenden Beweismittel als erwiesen an, dass die I-GmbH bloß
Scheinrechnungen ausgestellt hat, ohne selbst die in Rechnungen gestellten
Leistungen erbracht zu haben.
Was die "Bezahlung" der
streitgegenständlichen Rechnungen betrifft, so belegt der Reisepass des DL,
dass dieser in acht von achtzehn Fällen Bargeldübernahmen
datummäßig bestätigt hat, obwohl er gar nicht in Österreich
war, sondern sich in Rumänien aufgehalten hat.
Da das Finanzamt den Vorsteuerabzug und den
Betriebsausgabenabzug zu Recht versagt hat, war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Zur Kapitalertragsteuer siehe Berufungsentscheidung vom
heutigen Tag, RV/0362-G/05.
Graz, am 8.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0354-G/05
- Stammnummer
- 20766
- Gültig
- 08.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF