Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0140-K/05
Keine Investitionszuwachsprämie für eine gebrauchte Rundholzverarbeitungsanlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0140-K/05vom 08.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hergestellte Wirtschaftsgüter gelten als ungebraucht, wenn dafür ungebrauchte Teile im Ausmaß von mindestens 75% des Wertes des Wirtschaftsgutes verwendet werden. Dabei ist auf die Herstellungskosten abzustellen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma WM&M, vertreten durch
Fritzwallner-Gandler Wirtschafttreuhand- und SteuerberatungsgesellschaftmbH,
5741 Neukirchen am Großvenediger 344, vom 22. November 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, vertreten durch Dr.
Hubertus Zobler, vom 17. November 2004 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Nachschau stellte das Finanzamt fest, dass
die Berufungswerberin (Bw.) in den Kalenderjahren 2002 und 2003 eine
elektronisch gesteuerte Rundholzverarbeitungsanlage im Betrieb hergestellt habe.
In den Herstellungskosten für 2002 seien € 21.693,33
Asphaltierungsarbeiten enthalten, die für sich aktivierungspflichtig seien
und zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie berechtigten. Die
Herstellungskosten der Rundholzverarbeitungsanlage selbst würden für
das Jahr 2002 € 478.690,15 betragen. Hinzu kämen noch
Herstellungskosten in Höhe von € 147.710,-- im Jahr 2003. Die gesamte
Anlage bilde eine Einheit und sei im Betrieb aus verschiedenen Einzelteilen
zusammengesetzt worden. Gewisse Bauteile seien gebraucht erworben worden und
zwar handle es sich um eine Rechnung der Fa. HGmbH über netto €
181.682,09 (nach Skonto und Nachlass € 177.027,08) und eine Rechnung vom 3.
Juli 2002 des HM, über netto € 33.500,--. Insgesamt seien daher
für die Herstellung der Rundholzverarbeitungsanlage rund ein Drittel an
gebrauchten Teilen verwendet worden. Eine Investitionszuwachsprämie stehe
nur für ungebrauchte Wirtschaftsgüter zu. Hergestellte
Wirtschaftsgüter seien ungebraucht, wenn dafür mindestens 75% des
Wertes des Wirtschaftsgutes ungebrauchte Teile verwendet würden. Da diese
Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, könne für die
Herstellung der Rundholzverarbeitungsanlage eine Investitionszuwachsprämie
nicht zuerkannt werden.
Dementsprechend erließ das Finanzamt einen Bescheid
über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie für das Jahr
2002, mit dem es die auf diese Anlage entfallende Prämie in Höhe von
€ 47.869,52 zur Nachzahlung vorschrieb.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. Berufung. Die
Vorschreibung sei zu Unrecht erfolgt und der Bescheid aufzuheben. Die Anwendung
der 75%-Klausel sei gesetzlich nicht verankert und daher rechtswidrig. Bei der
gegenständlichen Anlage handle es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut,
welches nach den Ideen des Kunden hergestellt und somit auf der ganzen Welt
einzigartig sei. Diese elektronische Anlage fräse die vom Rundholz
wegstehenden Wurzelteile weg und schneide dann mit zwei großen
Sägeblättern entsprechend des vorgegebenen Maßes die Stammenden
ab und befördere schließlich das so zum Schnitt fertig gestellte
Rundholz zum Schneiden weiter. Die Anlage erfasse sämtliche Daten des
jeweils bearbeiteten Rundholzes in der bereit stehenden EDV-Anlage. Diese Daten
bildeten die Grundlage für die Rechnungserstellung. Bei Inbetriebnahme im
Jahr 2002 sei die Anlage als solche ungebraucht gewesen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Die 75%-Regel sei
ständige (schon zum Investitionsfreibetrag geübte) Verwaltungspraxis
und werde auch in der Lehre akzeptiert. Sie sei auch nachvollziehbar, weil ab
Unterschreiten dieser Grenze bereits eine relevante wertmindernde Benutzung
einzelner Bestandteile eingetreten sei, sodass nicht mehr von einem neuen
(ungebrauchten) Wirtschaftsgut gesprochen werden könne.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde ergänzend zum Berufungsvorbringen
ausgeführt, dass Herstellen das Hervorbringen eines bisher noch nicht
existenten und somit eines neuen Wirtschaftsgutes bedeute. Wesentlich sei das
Entstehen eines Gegenstandes anderer Verkehrsgängigkeit. Die
gegenständliche Anlage sei aus neuen und alten Teilen zusammengebaut
worden. Diverse Maschinen seien zu einer Anlage zusammengefügt worden, die
in ihrer Gesamtheit einen Produktionsablauf vom Schälen, Schneiden,
Zerkleinern von Abfällen, Befördern und die entsprechende
EDV-Erfassung von Rundholz zum Gegenstand habe. Es seien Maschinen enthalten,
die bei Benutzern in kleinerem Umfange auch separat verwendbar wären. Zur
Erreichung des vom Bw. beabsichtigten Endproduktes sei der Zusammenbau aller
Maschinen erforderlich gewesen und bilde für diesen Zweck eine Einheit. Die
erstmalige Nutzung der Anlage sei vom Bw. erfolgt, die Anlage also ungebraucht.
Folgte man der 75%-Regel, dann würden angeschaffte und hergestellte
Wirtschaftsgüter nicht gleichgestellt. Angeschaffte Wirtschaftsgütern
seien ungebraucht, wenn diese zum Zeitpunkt des Erwerbes fabriksneu seien. Ein
fabriksneues Wirtschaftsgut müsse demnach nicht unbedingt aus neuen Teilen
bestehen sondern könne auch aus alten gebrauchten Teilen zusammengebaut
sein. In diesem Falle könnten sogar 100% gebrauchte Teile verwendet worden
sein und würde das Wirtschaftsgut dennoch als ungebraucht gelten. Man
könne sich hier einen Fleckerlteppich denken, der fabriksmäßig
aus alten Textilien angefertigt worden sei und als fabriksneu verkauft werde.
Ein Computer, der aus gebrauchten und neuen Teilen zusammen gebaut und vom
Hersteller verkauft werde, werde vom Käufer angeschafft und sei somit
ungebraucht, gleichgültig wie hoch der Anteil der gebrauchten Teile sei.
Beim gleichen Hersteller, der diesen Computer ebenfalls aus gebrauchten Teilen
unter Nichteinhaltung der 75%-Grenze zusammen baue und in der Folge selbst
verwende, wäre dieses Wirtschaftsgut als gebraucht anzusehen. Das Finanzamt
wende offenbar die RZ 8217 der Einkommensteuerrichtlinien an. Dies sei aber
problematisch, weil das Ungebrauchtsein bei der Herstellung dort so definiert
werde, dass weitaus überwiegend ungebrauchte Teile verwendet werden
müssten und dies erst in Klammer gesetzt mit 75% des Wertes des
Wirtschaftsgutes präzisiert werde. Weitaus überwiegend könne aber
auch 60% oder 80% sein. Genauso unbestimmt sei der Begriff "Wert des
Wirtschaftsgutes". Da die Herstellungskosten nicht als "Wert" heranzuziehen
seien, könne es sich nur um folgende Wertbegriffe handeln: Ertragswert,
Gemeiner Wert oder Teilwert. Ertragswert und gemeiner Wert kämen (im
vorliegenden Fall) nicht in Frage, bliebe also nur der Teilwert. Der Teilwert
der gebrauchten Teile der Anlage betrage aber nur 40% des Kaufpreises. Denn die
gebraucht angeschafften Maschinenteile seien von den Verkäufern bereits in
den Jahren 1988 bis 1993 bzw. sogar 1980 erworben worden und hätten daher
im Zeitpunkt des Kaufes durch den Bw. nur mehr Schrottwert gehabt. Der Bw. habe
die Teile zwar besichtigt aber beim Einbau feststellen müssen, dass der
verlangte Preis nicht dem tatsächlichen Wert entsprochen habe. Dazu wurde
ein Anlagenverzeichnis der Firma HM übermittelt. Von der Fa. HGmbH liege
ein Anlagenverzeichnis nicht mehr vor, doch seien nach Ansicht der Buchhalterin
die angeschafften Wirtschaftsgüter 15 bis 20 Jahre alt. Unter
Berücksichtigung eines (Teil)Wertes der gebrauchten Bestandteile in
Höhe von € 84.211,-- und der ungebrauchten Teile von
€ 415.873,-- ergebe sich ein Anteil ungebrauchter Teile von 85%. Es
werde daher beantragt, nur für die ungebrauchten Teile und in eventu
für den gesamten auf 2002 entfallenden Betrag von € 478.690,-- eine
Investitionszuwachsprämie zuzuerkennen. Mit der durchgeführten
Investition sei dem § 108 e EStG 1988 voll Rechnung getragen, weil der
Sinn dieser Förderung die Schaffung von Arbeit und die Ankurbelung der
Wirtschaft gewesen und dies durch die gegenständliche Investition auch
geschehen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e EStG 1988 in der für
den Streitzeitraum geltenden Fassung kann für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine
Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt
werden.
Zufolge Abs. 2 leg.cit. sind prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter ungebrauchte
körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist der
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern die
Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre
2002 und 2003 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.
Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 enden. Dabei gilt Folgendes:
Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, sind in die Ermittlung des
durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu aktivierenden
Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit einzubeziehen.
Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
ist die Investitionszuwachsprämie im Jahr der Änderung entsprechend
anzupassen. (Z 1) Von der Summe aller Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter sind die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter, für die die
Begünstigung nach § 10c Abs. 2 oder § 108d Abs. 2 Z 2
geltend gemacht wurde, abzuziehen. Der Investitionszuwachs ist höchstens in
Höhe der Differenz prämienbegünstigt. (Z 2)
Unbestritten ist, dass die gegenständliche aus
verschiedenen Teilen bestehende Rundholzverarbeitungsanlage eine Einheit
darstellt. Damit liegt auch nur ein einheitliches Wirtschaftsgut vor, weshalb
das vordergründig gestellte Begehren, (nur) die ungebrauchten Teile der
Anlage in die Berechnung der Investitionszuwachsprämie einzubeziehen, ins
Leere geht. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass schon für Teile
eines Wirtschaftsgutes eine Investitionszuwachsprämie zustehen kann. Die
Anschaffung der ungebrauchten Teile zur Herstellung des Wirtschaftsgutes
Rundholzverarbeitungsanlage ist ebenfalls nicht
investitionszuwachsprämienfähig, weil es sich in diesem Stadium um
einen Materialeinkauf und somit um die Anschaffung von Umlaufvermögen
handelt.
Unbestritten ist weiters, dass die Herstellungskosten der
gebrauchten Teile der Anlage rund ein Drittel der gesamten Herstellungskosten
der Anlage betragen. In Streit steht jedoch, ob diese Anlage damit als insgesamt
gebraucht oder ungebraucht anzusehen ist.
Die Vorgangsweise, bei hergestellten Wirtschaftsgütern
das Ungebrauchtsein davon abhängig zu machen, ob die ungebrauchten
Komponenten weitaus überwiegen und dieses weitaus Überwiegen mit dem
Erreichen einer 75%-Grenze anzunehmen, erscheint insgesamt unbedenklich. Ein im
eigenen Betrieb hergestelltes Wirtschaftsgut, das - ins Extrem gedacht - zur
Gänze aus gebrauchten Komponenten besteht, kann nach der Verkehrsauffassung
wohl nicht als ungebraucht gelten, selbst wenn mit der Herstellung ein
Wirtschaftsgut "anderer Verkehrsgängigkeit" geschaffen würde. Für
dieses Wirtschaftsgut würde auch sicher ein anderer Preis erzielt werden
als für das gleiche aber nur aus ungebrauchten Teilen bestehende Gut. Es
ist daher eine Frage der Höhe des Anteiles gebrauchter Komponenten, um ein
selbst hergestelltes Wirtschaftsgut insgesamt zu einem gebrauchten oder
ungebrauchten zu machen. Da erscheint es nun durchaus sachgerecht, die Höhe
des Anteiles ungebrauchter Komponenten mit mindestens 75% festzulegen, um noch
von einem ungebrauchten Wirtschaftsgut sprechen zu können.
Der Einkommensteuergesetzgeber selbst hat bereits einmal
den Begriff "ungebraucht" erläutert und zwar in den gesetzlichen
Erläuterungen zum § 10a EStG 1988, BGBl. Nr. 1996/201. Mit dieser
Regelung ("Befristete Sonderregelung für den Investitionsfreibetrag") wurde
festgelegt, dass sich der Investitionsfreibetrag für ungebrauchte
Wirtschaftsgüter unter bestimmten Voraussetzungen erhöht. Zweck der
Regelung war eine Belebung der Konjunktur. Zum Begriff "ungebraucht" wurde dabei
in den gesetzlichen Erläuterungen auf die zur früheren
Investitionsprämie entwickelte Verwaltungspraxis verwiesen (72/ XX GP).
Diese Verwaltungspraxis sah bereits damals vor, dass angeschaffte
Wirtschaftsgüter als ungebraucht anzusehen sind, wenn sie im Zeitpunkt des
Erwerbes fabriksneu sind. Hergestellte Wirtschaftsgüter gelten als
ungebraucht, wenn dafür weitaus überwiegend (mindestens 75% des Wertes
des Wirtschaftsgutes) ungebrauchte Teile verwendet werden (siehe AÖF
1984/198). Es ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber dem Begriff
"ungebraucht" im § 108e EStG 1988 eine andere Bedeutung beimessen
wollte als im § 10a EStG 1988.
Wenn die Bw. behauptet, dass durch die 75%-Regel bei
Herstellungsvorgängen eine Ungleichbehandlung zwischen Anschaffungen und
Herstellungen bei der Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie eintrete,
dann ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass Anschaffungen und
Herstellungen unterschiedliche wirtschaftliche Vorgänge sind und es daher
bei der Beurteilung der Frage, ob ein ungebrauchtes Wirtschaftsgut vorliegt,
auch zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann. Jedenfalls erscheint es - wie
oben ausgeführt - gerechtfertigt, bei Herstellungen nach dem Ausmaß
der ungebrauchten Komponenten zu urteilen. Wann angeschaffte
Wirtschaftsgütern als ungebraucht gelten, kann im vorliegenden Fall
dahingestellt bleiben.
Da der § 108e EStG insgesamt auf die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten abstellt, ist es nur konsequent, wenn bei
der Gewichtung der gebrauchten und ungebrauchten Teile der Anlage ebenfalls auf
die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und nicht auf den Teilwert abgestellt
wird. Eine Teilwertabschreibung ließe auch das Ausmaß der
Investitionszuwachsprämie unberührt. Die Anschaffungs- und
Herstellungskosten stellen als Bewertungsmaßstäbe des § 6
EStG 1988 ebenfalls einen "Wert" dar, auch wenn der Begriff "Wert" im Wort nicht
vorkommt. Darüberhinaus erscheint das Vorbringen der Bw., der Teilwert der
gebrauchten Komponenten mache nur rund 40% der Anschaffungskosten aus, als dem
Grunde und der Höhe nach unbewiesene Schutzbehauptung, zumal sich in der
Bilanz auch keine entsprechende Teilwertabschreibung ausmachen lässt. Es
ist nicht glaubhaft, dass die Bw. trotz - wie sie selbst einräumt -
Besichtigung der gebrauchten Teile einen derart überhöhten Preis
gezahlt hätte.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Klagenfurt,
am 8. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0140-K/05
- Stammnummer
- 20765
- Gültig
- 08.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF