Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0760-L/05
Werbungskosten bei Außendiensttätigkeit, Lotterien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0760-L/05vom 07.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Adresse, vom
18. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden
Vöcklabruck vom 28. Februar 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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2004
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Einkommen
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26.563,24 €
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Einkommensteuerschuld
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6.663,97
€
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minus Lohnsteuer
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-6.910,16
€
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festgesetzte
Einkommensteuer
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-246,19
€
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bisher festgesetzte
Einkommensteuer
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82,39
€
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Abgabengutschrift
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163,80
€
(wie Berufungs-vorentscheidung)
Entscheidungsgründe
Die Abgabepflichtige brachte mit 10. Jänner 2005
ihre Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 ein.
Mit
Einkommensteuerbescheid vom 28. Februar
2005 wurde die Veranlagung vom Finanzamt erklärungsgemäß
vorgenommen. Der Veranlagung wurden zwei Lohnzettel (der eine von der HSD GesmbH
und der zweite von der TER GmbH) zugrunde gelegt.
Zur Begründung wurde lediglich angeführt, dass
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften
höchstens im Ausmaß von 75,00 € als Sonderausgabe
berücksichtigt werden könnten.
Mit Schriftsatz vom
16. März 2005 erhob die Abgabepflichtige gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 Berufung und führte zur Begründung
an, dass sie bei ihrer Arbeitnehmerveranlagung eine Vertreterpauschale beantragt
habe, die allerdings in keiner Weise berücksichtigt worden sei. Nach
näheren Erfragen sei ihr mitgeteilt worden, dass sie die Bestätigungen
der beiden Firmen, für die sie 2004 beschäftigt gewesen sei, für
eine von ihr erbrachte Außendiensttätigkeit einreichen müsste.
Somit sende sie in der Anlage die beiden Bestätigungen mit und hoffe auf
eine vollständige Erledigung ihres Bescheides.
Soweit noch andere Belege erforderlich seien, möge das
Finanzamt sich an sie wenden.
In der vorgelegten Bestätigung bestätigte die HSD
GesmbH, dass die Bwin. vom 3. September 2001 bis zum 30. April 2004 in
dieser Firma beschäftigt gewesen sei und im Jahr 2004 hauptsächlich im
Außendienst tätig gewesen sei.
Von der TER GmbH wurde in der von der Bwin. vorgelegten
"Stellenbeschreibung" Folgendes angeführt:
ZWECK
DER STELLE
Aufbauen,
Pflegen und Intensivieren von Kontakten zu den zu betreuenden Vertriebsstellen
durch Schulung, Information und Überwachung, zur Sicherung und Steigerung
des Qualitätsstandards und Leistungsbereitschaft zur Erreichung der
Vertriebsziele.
WICHTIGSTE
ZUSTÄNDIGKEITEN:
Sicherstellen
einer optimalen Information der VST über Spieländerungen, neue Spiele
und organisatorische Spielablaufänderungen
Motivieren
der zu betreuenden Vertriebsstellen zur Umsatzsteigerung durch Intensivierung
der Kontakte, laufender Umsatzanalysen für Umsatzbesprechungen, Initiieren
lokaler Förderungs- oder PR-Maßnahmen sowie bereitstellen von Werbe
und Informationsmaterialien
Klären
und Analysieren von Fehlerursachen in den Vertriebsstellen, sowie Einleiten
geeigneter Nachschulungsmaßnahmen und Bereitstellen entsprechender
Informationsmaterialien
Entwickeln
und Durchführen von Einzelschulungen bei Neueröffnung sowie
Gruppenschulungen der Vertriebsstellenleiter bei organisatorischen
Spielablaufänderungen und bei neuen Spielen bzw.
Spielvariationen.
Durchführen
von kleineren Reparaturen und Wartungsarbeiten an Verkaufshilfen.
Bereitstellen
von Werbe- und Informationsmaterialien in Engpasssituationen für die zu
betreuenden Vertriebsstellen.
Beliefern
und Ausstatten von neuen Vertriebsstellen mit Material und Geräten und
einweisen der Vertriebsstellenleiter.
Systematisches
Erstellen und Weitergeben von Außendienstberichten.
Herstellen
des Kontaktes zu Hochgewinnern unter Wahrung der Anonymität.
Zusammenstellen,
Analysieren und Bewerten von Umfeldinformationen bei VST-Eröffnungen oder
Veränderungen zur Entscheidungsfindung und daraus resultierende Akquisition
von Neukunden.
Im
Bedarfsfall durchführende, unterstützende und kontrollierende
Tätigkeiten bei der Umsetzung von Vertriebsaktivitäten im
Auslandsbereich, sowie für Tochterunternehmen in Abstimmung mit den
Vorgesetzten bzw. mit dem zuständigen
Haupt/Stabsabteilungsleiter.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 24. März
2005 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und hinsichtlich der HSD
GmbH die Vertreterpauschale von 5 % (492,00 €) als Werbungskosten
berücksichtigt.
Begründend führte das Finanzamt an, dass für
das bestehende Dienstverhältnis bei den TER als Gebietsbetreuer keine
Vertreterpauschale anerkannt werden könne, da das Berufsbild in keiner
Weise einem Vertreter (Außendienst zur Anbahnung und Abschluss von
Geschäften) entspreche.
Mit Schriftsatz vom
1. April 2005, welcher als Vorlageantrag zu werten ist, ersuchte die
Bwin. nochmals um Korrektur des Bescheides und führte ergänzend an,
dass sie als Gebietsbetreuerin nicht nur für die Betreuung bestehender
Kunden verantwortlich sei, sondern auch für die Gewinnung neuer Kunden, da
auch das Unternehmen, wie jedes andere auch auf Umsatzoptimierung und
-erhöhung bedacht sei. Somit habe ihre Tätigkeit im Außendienst
die gleichen Züge wie die eines Verkäufers in anderen Unternehmen. Sie
akquiriere und eröffne neue Lotto- und Rubbellosstellen in Orten wo Bedarf
vorhanden sei. Wenn neue Verkaufsmöglichkeiten geschaffen würde, z.B.
eine neue Tankstelle eröffnet werde, dann feilsche sie um einen Platz
für ihre Produkte. Natürlich gehöre auch die Betreuung der
bestehenden Kunden zu ihrem Aufgabengebiet, aber genau so wichtig sei in ihrem
Beruf die Anbahnung oder der Abschluss von Geschäften.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die
Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten. Gem. § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur
Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen
Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für
bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der
Praxis festgelegt werden. Im § 1 Z 9 der
Durchschnittssatzverordnung für Werbungskosten (BGBl. 2001/382), die
aufgrund des § 17 Abs. 6 EStG 1988 erlassen wurde, werden
für Vertreter anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gem. § 16
Abs. 3 EStG 1988 die Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten
Dienstverhältnisses mit 5 % der Bemessungsgrundlage höchstens
2.190,00 € jährlich festgelegt. Der Arbeitnehmer muss
ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur
Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im
Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche
Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die
Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum
Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur
Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit,
deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von
Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit
(z.B. Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit).
In der im Akt aufliegenden Stellenbeschreibung der TER GmbH
ist als Zweck der Stelle "Aufbauen, Pflegen und Intensivieren von Kontakten zu
den zu betreuenden Vertriebsstellen durch Schulung, Information und
Überwachung zur Sicherung und Steigerung des Qualitätsstandards und
Leistungsbereitschaft zur Erreichung der Vertriebsziele" angeführt. Unter
der Überschrift "wichtigste Zuständigkeiten" ist in den Punkten 1 bis
11 nicht die Anbahnung und Akquirierung von Neukunden aufgeführt.
Erstmals in dem als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben
vom 1. April 2005 wird von der Bwin. behauptet, dass sie als
Gebietsbetreuerin nicht nur für die Betreuung bestehender Kunden
verantwortlich sei, sondern auch für die Gewinnung neuer Kunden, da das
Unternehmen wie jedes andere auch auf Umsatzoptimierung und -erhöhung
bedacht sei. Somit habe ihre Tätigkeit im Außendienst die gleichen
Züge wie die eines Verkäufers in anderen Unternehmen. Sie akquiriere
und eröffne neue Lotto- und Rubbellosstellen in Orten, wo Bedarf vorhanden
ist. Wenn neue Verkaufsmöglichkeiten geschaffen würden z.B. eine neue
Tankstelle eröffne, dann feilsche sie um einen Platz für die Produkte
ihrer Firma. Natürlich gehöre auch die Betreuung der bestehenden
Kunden zu ihrem Aufgabengebiet, aber genauso wichtig sei in ihrem Beruf die
Anbahnung und der Abschluss von Geschäften.
Bei dieser Sachlage kommt der Unabhängige Finanzsenat
in freier Beweiswürdigung zu der Ansicht, dass nach der Stellenbeschreibung
der TER GmbH die Tätigkeit der Bw. überwiegend in einer Kontroll- und
Betreuungstätigkeit der bestehenden Lotterien besteht. Es wird vom
Unabhängigen Finanzsenat nicht ausgeschlossen, dass in Einzelfällen,
so wie die Bwin. es schildert, auch die Akquirierung neuer Kunden von ihr
vorgenommen wird, jedoch nach dem Gesamtbild der Stellenbeschreibung ist nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates eindeutig, dass die Tätigkeit
für die Anbahnung und des Abschlusses von Neugeschäften nur zu einem
geringen, untergeordneten Ausmaß durchgeführt wird. Die weitaus
überwiegende Außendiensttätigkeit besteht nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates in der Kontroll- und Betreuungstätigkeit
bereits bestehender Kunden, sodass deren vorrangiges Ziel nicht die
Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates liegt
daher im vorliegenden Fall keine Vertretertätigkeit im Sinne der oben
genannten Verordnung vor, sodass für die Tätigkeit bei den TER die
Ermittlung der Werbungskosten mit einem pauschalen Prozentsatz von 5 % im
Sinne der Verordnung nicht zum Tragen kommt. Es besteht daher kein Anspruch auf
diesen Pauschbetrag.
Hinsichtlich der Tätigkeit bei der HSD GmbH wurde der
Pauschbetrag bereits in der Berufungsvorentscheidung zuerkannt. Insgesamt ergibt
sich daher eine teilweise Stattgabe der Berufung, wobei sich inhaltlich
gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom 24. März 2005 keine
Änderung ergibt.
Zur Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der
Einkommensteuer für das Jahr 2004 wird daher auf die
Berufungsvorentscheidung vom 24. März 2005 des Finanzamtes verwiesen.
Linz, am 7.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0760-L/05
- Stammnummer
- 20752
- Gültig
- 07.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF