Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1981-W/05
Bei beschränkter Steuerpflicht treten die persönlichen Verhältnisse in den Hintergrund, weshalb Unterhaltsleistungen an Kinder nicht als a.g. Belastung zu berücksichtigen sind.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1981-W/05vom 08.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JH, S, vertreten durch Tomas Kossuth,
1150 Wien, Reichsapfelg. 3-7/707, vom 10. August 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 13. Juli 2005 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw., JH wird in Österreich als beschränkt
steuerpflichtig behandelt. Sein Wohnsitz liegt in der Sk, S.
In der Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung 2003 beantragte
der Bw. u.a. die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen
gegenüber seinen Kindern.
Das Finanzamt Wien 1/23 veranlagte den Bw. für das
Jahr 2003 mit seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zur
Einkommensteuer, wobei die als außergewöhnliche Belastung geltend
gemachten Unterhaltsleistungen mit Hinweis auf § 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988
(Ausschluss der Anwendbarkeit des § 34 EStG 1988 für beschränkt
Steuerpflichtige) nicht anerkannt wurden.
Mit Eingabe vom 10. August 2005 erhob der Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 Berufung und wendete sich darin gegen die
steuerlich unberücksichtigt gebliebenen Unterhaltszahlungen für seine
beiden in der Slowakei (in seinem Haushalt) lebenden Kinder.
Der angefochtene Bescheid sei wegen Verstoßes gegen
die österreichische Rechtsordnung und seines verfassungswidrigen Inhaltes
aufzuheben. Der VfGH habe mit Erkenntnis vom 4.12.2001, B 2366/00 die
Diskriminierung von ausländischen Arbeitnehmern hinsichtlich der
Unterhaltszahlung an im Ausland lebende Kinder beseitigt und den Anspruch auf
Anerkennung von Unterhaltsleistungen an Kinder, die außerhalb de(s)r
EWR/EU leben, festgestellt. Das Erkenntnis gelte für unbeschränkt wie
beschränkt Steuerpflichtige gleichermaßen.
Verwiesen wurde desweiteren auf die Änderungen der
Lohnsteuerrichtlinien 2002 per 1.1.2004 Rz. 866.
Nach dieser Vorschrift seien Unterhaltsleistungen für
haushaltszugehörige Kinder im Ausland, bei denen der Anspruch auf
Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 5 FLAG ausgeschlossen ist, als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Darüberhinaus liege ein Widerspruch zu dem Erlaß
des BMf Finanzen vor.
In den LStR 1999 (u.a. in 'Die Lohnsteuer in Frage und
Antwort', Selbstverlag, Ernst Sailer, Heinz Bernold, Brunhilde Mertens und Karl
Kranzl) werde unter § 1 Rz. 1.2.3. 'Gastarbeiter' folgende Aussage
getroffen:
'Ausländische Arbeitnehmer, die eine Arbeitserlaubnis
oder einen Arbeitsvertrag für die Dauer von mehr als sechs Monaten
besitzen, haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und sind daher
bereits ab Beginn des Inlandsaufenthaltes jedenfalls unbeschränkt
steuerpflichtig. Sie unterliegen daher auch ohne inländischen Wohnsitz ab
der Aufnahme der Arbeitstätigkeit im Inland den für unbeschränkt
Steuerpflichtige geltenden Vorschriften des EStG 1988...'
Der Bw. sei Gastarbeiter mit einer Arbeitserlaubnis
für die Dauer von mehr als sechs Monaten, weshalb obige Bestimmung für
ihn zutreffend sei. Daher sei unbeschränkte Steuerpflicht gegeben und die
beantragten außergewöhnlichen Belastungen für seine Kinder
anzuerkennen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 1 EStG 1988 lautet (auszugsweise):
....
(2)
Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im
Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die
unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und
ausländischen Einkünfte.
(3)
Beschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im
Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die
beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98
aufgezählten Einkünfte.
....
§ 26 BAO Abs. 1 u. 2 lautet:
§ 26. (1)
Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine
Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen,
daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
(2) Den
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo
er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an
diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn
Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den
gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein,
wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem
Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das
Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung
dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr
als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch
einen anderen Beruf ausüben.
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 lautet:
Für
Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
1.
Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.
a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst,
sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106
Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2.
Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt
des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige
noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf
Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten.
3.
Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sind durch
den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.
4.
Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als
sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener
Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu
berücksichtigen.
5.
(Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder,
für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den
Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 102 Abs. 2 EStG 1988 gilt bei der
Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger folgendes....
Z
3. Die §§ 34, 35, 38, 41 und 105 sind nicht anwendbar.
Der Bw. macht geltend, als Gastarbeiter aufgrund seiner
Arbeitserlaubnis von mehr als 6 Monaten der unbeschränkten Steuerpflicht zu
unterliegen.
Die Voraussetzung für die unbeschränkte
Steuerpflicht gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 liegt dann vor, wenn
eine natürliche Person im Inland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
Was unter Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt zu
verstehen ist, ergibt sich aus § 26 BAO.
Aus der Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung 2003 vom
30.10.2004 geht hervor, dass der Bw. Grenzpendler ist und täglich von
seinem Wohnort (in der Sk) zu seiner Arbeitsstätte in Österreich
pendelt, weswegen das 'große Pendlerpauschale' beantragt wurde.
Ob unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt, ist nach
innerstaatlichem Recht zu bestimmen, da Doppelbesteuerungsabkommen eine einmal
festgestellte Steuerpflicht nur mehr einschränken, nicht jedoch ausdehnen
können (Schrankenwirkung).
Grenzgänger aus dem Ausland haben aber keinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, wenn sie täglich nach Hause
zurückkehren (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz § 1 Rz. 21 mit
Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH v. 14.4.1972, 457/71).
Der VwGH führt darin aus, dass ein Steuerpflichtiger
nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Der gewöhnliche
Aufenthalt kann nicht der Arbeitsort (Österreich) sein, wenn sich der
Mittelpunkt der Lebensinteressen nach wie vor im Ausland befindet und man nur an
Arbeitstagen im Inland verweilt und lediglich wirtschaftliche Bindungen zu
Österreich besitzt. 'Selbst wenn man zur Begründung des Aufenthaltes
im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle nicht ununterbrochene körperliche
Anwesenheit während sechs Monaten verlangte..., wäre dazu doch
erforderlich, dass die Anwesenheit, um von einem Aufenthalt i.S.d. § 26
Abs. 2 BAO sprechen zu können, über die bloße körperliche
Anwesenheit hinaus in einer stärkeren sachlichen und räumlichen
Beziehung zum Aufenthaltsort bzw. Inland steht als dies bei einem nur
vorübergehenden Verweilen der Arbeiterinnen in Österreich, bloß
an Arbeitstagen zum Zwecke der Arbeitsleistung in dem zur
Beschwerdeführerin bestehenden Dienstverhältnis, der Fall ist.'
Eine solche stärkere sachliche und räumliche
Beziehung hat der Bw. indes nicht behauptet.
Die vom Bw. ins Treffen geführte Arbeitserlaubnis ist
für sich genommen nicht geeignet, die unbeschränkte inländische
Steuerpflicht auszulösen.
Nachdem weder ein Wohnsitz noch gewöhnlicher
Aufenthalt des Bw. im Inland vorliegt, sind die Voraussetzungen des § 1
Abs. 2 EStG 1988 nicht gegeben.
Der Bw. beruft sich desweiteren auf die Aussagen der
Lohnsteuerrichtlinien 1999 sowie auf die Änderung der Lohnsteuerrichtlinien
2002 per 1.1.2004 in Rz. 866.
Wie der VwGH in ständiger Rechtssprechung erkennt,
vermögen Erlässe der Finanzverwaltung keine Rechte oder Pflichten beim
Steuerpflichtigen zu begründen, handelt es sich doch mangels Kundmachung im
Bundesgesetzblatt um keine verbindlichen Rechtsquellen (i.d.S u.a. VwGH v.
28.1.2003 2002/14/0139). Gemäß der im verfassungsrechtlichen Rang
stehenden Bestimmung des § 271 BAO ist der (weisungsfreie) UFS an die
Regelungen der LStR 1999 oder LStR 2002, denen keine normative Wirkung zukommt,
nicht gebunden.
Die im Rahmen der LStR 2002 Rz. 866 geäußerte
Rechtsansicht, nach der Unterhaltsleistungen von in Österreich
beschäftigten Steuerpflichtigen außerhalb des EWR bzw. der Schweiz
als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen seien, bezieht
sich auf in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtige (do. Hinweis auf
VfGH v. 4.12.2001, B 2366/00).
Der Bw. führt überdies verfassungsrechtliche
Bedenken hinsichtlich der Diskriminierung ausländischer Arbeitnehmer an und
verweist auf obiges Erkenntnis welches die Diskriminierung ausländischer
Arbeitnehmer hinsichtlich der Unterhaltszahlungen an Kinder, die im Ausland
leben, beseitige.
Grundsätzlich ist hier zu bemerken, dass die
Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bestimmungen
dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten ist.
Der VfGH hat im vorgenannten Erkenntnis u.a.
ausgesprochen:
'Nach dem Konzept der Einkommensteuer werden
natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im
Inland der unbeschränkten Steuerpflicht unterworfen und mit ihrem
Welteinkommen zur Steuer herangezogen. Bei dieser Variante der Steuerpflicht
sind jene persönlichen Umstände, die die Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen beeinträchtigen, grundsätzlich vom Wohnsitzstaat zu
berücksichtigen.'
Das Erkenntnis des VfGH erging zu einer in Österreich
unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person.
Im Gegensatz dazu erfolgt die Anknüpfung bei der
beschränkten Steuerpflicht nicht nach dem Wohnsitz- sondern dem
Territorialitätsprinzip. Im Mittelpunkt stehen die Einkünfte des
beschränkt Steuerpflichtigen, seine persönlichen Verhältnisse
treten in den Hintergrund (vgl. Doralt/Ruppe Steuerrecht Bd.
I7 S 284). Der UFS
vermag solcherart auch nicht die in der Berufungsschrift geäußerte
Ansicht des Bw. zu teilen, wenn dieser davon ausgeht, dass das zitierte
Erkenntnis für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige in
gleicher Weise gelte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bw. mangels
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland der beschränkten
Steuerpflicht unterliegt.
Augrund bestehender systematischer Unterschiede zwischen
beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht ist das Judikat des VfGH
vom 4.12.2001, B 2366/00 auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 8.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 102 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1981-W/05
- Stammnummer
- 20751
- Gültig
- 08.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF